Gebotsrücknahme, 2. Höchstbietender wird Käufer

    • Gebotsrücknahme, 2. Höchstbietender wird Käufer

      Schaut euch mal diese Auktion an

      ebay.de/itm/Goldmuenze-20-Reic…253D&orig_cvip=true&rt=nc

      Nach Gebotsrücknahme wurde ich Höchstbietender. Aufgrund der Tatsache, wie die Gebote abgegeben wurden, stellt sich für die Frage ob es ein Selbstbieter war bzw. jemand beauftragt wurde zu bieten. Dies und die Tatsache der Ebay AGB das im Falle einer Gebotsrücknahme der 2. Höchstbieter nicht mehr an den Kauf gebunden ist stellt sich die Frage ob dies wirklich so ist im zivilrechtlichen Sinne?

      Da er nun schon mit Anwalt droht, obwohl ich weiterhin grundsätzliches Interesse an der Münze habe, stellt sich die Frage ob er wenn das Standardprogramm* eine Fälschung gem. § 11 Münzg. zu trage bringt, trotzdem auf Erfüllung bestehen könnte.


      *Standardprogramm: Verschlossener Umschlag wird vom Sachversdtändigen Schobner geöffnet, Münze geprüft, wenn falsch, Gutachten erstellt, PayPalbeschwerde eingereicht, und Betrag erstattet. Kurzform


      Gruß
    • Nach §6 Punkt sieben kommt es nach einer Gebotsrücknahme zwischen dem nun wieder Höchstbietenden und dem VK zu keinem Vertrag.

      Die Regeln von ebay dazu wie ein Vertrag zustande kommt und unter welchen Bedingungen nicht, sind vom Bundesgerichtshof anerkannt.

      Weshalb droht denn der VK mit Anwalt? Und was ist es, was möchtest Du?

      pages.ebay.de/help/policies/us…eement.html?rt=nc#formate

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Gier frißt Hirn - bei den Geboten .
      Erst 20 ,- Euro mehr, und dann gleich 1000,- . Wahrscheinlich ein Möchtegern-Pokerspieler :D

      Nebenbei ist selbst DHL bei 500,- Versicherungswert raus aus der Sache. Bestenfalls als Wertpaket, und dann noch auf die Valoren Klasse achten ...

      Das ist eindeutig Preistreiberei, denn so selten sind die Münzen ja nicht,dass man gleich mal 2500,- Euro mehr bietet und dann wieder storniert.
      Ich dachte schon diese Dreistigkeit hier wäre selten:
      autoadele und abendstar - Preistreiberei über Fakeaccounts - Schwerpunkt Eintrittskarten Staatsoper München - Gutscheine
    • *alte_eule* schrieb:

      Eine Freundschaft mit deinem VK schließe ich anhand der Biettätigkeit mal aus

      Ich würde es etwas "milder" formulieren:
      Nach Durchsicht von Gebotsliste und Bewertungsprofil des Verkäufers kann man keine Hinweise ableiten, dass es sich bei dem Bieter 8***- (privat) um einen Puscher handelt.

      Du hast, denke ich, von eBay eine Mail bekommen, dass Du diesen Artikel gekauft hättest.
      Dass Du diese Mail bekommen hast, liegt allein an den automatisierten Abläufen der Plattform, die hier nicht mit den eBay-AGB übereinstimmen:
      § 6 Nr. 7 eBay-AGB:
      "Käufer können Gebote nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund
      vorliegt. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem
      Nutzer, der nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder
      Höchstbietender ist und dem Verkäufer kein Vertrag zustande."
      pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html?rt=nc
      Ich bewerte es vor diesem Hintergrund als Verstoß eBays gegen die eigenen Datenschutzgrundsätze, dass Dir die Daten des Verkäufers mitgeteilt worden sind, und umgekehrt Deine Daten dem Verkäufer.

      Was die "berechtigte" Gebotsrücknahme von 8***- (privat) angeht, sollte der Verkäufer lieber diesem Bieter mit dem Anwalt drohen. dieser Bieter hat in den letzten 30 Tagen 38 Gebotsrücknahmen, im letzten Jahr 44. Da stellt sich schon die Frage, welche Zwecke die Gebote dieses "Käufers" haben.

      Wenn Du Interesse an der Münze hat, sicher, die kannst Du kaufen, indem Du Dich mit dem Verkäufer einigst. Es ist aber aufgrund der abgelaufenen Auktion KEIN KAUFVERTRAG zwischen Dir und dem Verkäufer entstanden. Formal richtig wäre es, wenn ihr den Handel über eBay (dazu gibt es keinen Zwang) abschließen wolltet, dass er Dir ein Angebot an unterlegenen Bieter übersendet, aber das dürfte technisch wiederum nicht möglich sein, da das eBay-System ja (zu Unrecht) davon ausgehst, dass Du die Auktion gewonnen hättest. Aufgrund der Artikelbeschreibung würde ich persönlich aber bei dem Preis sicherlich keinen Online-Deal eingehen, trotz PayPal.

      Nur der Vollständigkeit halber:
      Es gibt inzwischen 2 Urteile auf OLG-Ebene, wonach "Pusher-Gebote) - siehe § 3 Nr. 3 der eBay-AGB - Scheingeschäfte sind und damit nichtig gem. § 117 BGB - wäre dann die Frage, zu welchem Preis Du die Ware erstanden häätest - vorausgesetzt, Du wärst tatsächlich Gewinner der Auktion.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • Du hast noch nicht verinnerlicht, dass zwischen Dir und dem Verkäufer kein Vertrag entstanden ist - demzufolge ist Dir hinsichtlich der Auktion kein Schaden entstanden (außer, dass Deine Daten von eBay zu Unrecht weitergegeben worden sind).
      Ein Schaden ist dem Verkäufer DANN entstanden - nämlich wenn er nachweisen kann, dass der Bieter 8***- (privat) sein Gebot UNBERECHTIGT zurückgenommen hat - in dem Fall kann sich der Verkäufer an DIESEM Bieter schadlos halten, NICHT AN DIR - UND Du nicht an diesem Bieter.
    • das hat oldschmatterhand dir doch zitiert:

      oldschmatterhand schrieb:

      § 6 Nr. 7 eBay-AGB:
      "Käufer können Gebote nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund
      vorliegt. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem
      Nutzer, der nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder
      Höchstbietender ist und dem Verkäufer kein Vertrag zustande.
      "

      pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#formate
    • OLG-Urteile:
      Zivilrecht: Gebote mit dem "Zweitaccount" sind nichtig (§ 117 BGB) - OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 27. Juni 2014 · Az. 12 U 51/13

      Was den BGH angeht, möchte ich schabbesgoi nicht vorgreifen. Ich vermute aber, dass sie dieses Urteil ("Ricardo-Urteil") gemeint haben könnte:
      lexetius.com/2001,1867
      sowie die mehrfachen Entscheidungen des BGH im Zusammenhang mit Auktionsabbrüchen, in denen der BGH jeweils auf die eBay-AGB Bezug genommen hat.

      Was Deinen Verkäufer angeht, kannst Du ihm ja den Link zu den eBay-AGB schicken und ihm den Tipp geben, dass er sein "Glück" mal beim Gebotsrückzieher versuchen könnte.
      Auch würde ich mit dem eBay-Kundenservice Verbindung aufnehmen, mich würde ehrlich gesagt "brennend" interessieren, was die dazu sagen, es sei ein Kaufvertrag entstanden (was eBay zu erkennen gibt aufgrund der Mail, die Du meiner Vermutung nach erhalten hast) und warum eBay der Meinung wäre, sie hätten dem Verkäufer Deine Daten mitteilen dürfen.

      Dann würde ich, ehrlich gesagt, den Kontakt zum Verkäufer abbrechen. 'Die Lust auf die Münze dieses Verkäufers wäre mir vergangen. Naja, und wenn der zum Anwalt rennt und der Anwalt nicht nur selber die Dollarzeichen in den Augen hat, dann müsste der Verkäufer eigentlich zu der Ansicht gelangen, dass er Dir ggü. den kürzeren Strohhalm gezogen hat.
    • Selbst bei Ebay gibt es 2 Meinungen. Mit Ebay habe ich mich schon in Verbindung gesetzt. Mir wurde mitgeteilt, das lt. Ebay AGB KEIN Kaufvertrag zustande kam, der Verkäufer behauptet das Gegenteil. Nur heisst ja Ebay AGB nicht unbedingt Gesetzt!

      Das Ricardourteil passt hier überhaupt nicht. Da scheint das Gegenteil der Fall zu sein, so habe ich es jedenfalls verstanden
    • DM-und-Euro schrieb:

      Mir wurde mitgeteilt, das lt. Ebay AGB KEIN Kaufvertrag zustande kam,


      Genau diese Aussage ist richtig!
      Wenn jemand aus dem Hause eBay etwas anderes behauptet, hat er diese Aussage ohne einen Blick in die Gebotsliste gemacht.

      Im Hinblick darauf, dass dieser VK meint, einen Vertrag selbst dann einklagen zu wollen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte, kannst du ihm ja mal mit einer Anzeige wegen versuchten Betruges winken.