Mahnung, Versäumungsurteil und das ohne Produkt

    • Ich befürchte, dass unser TE mit der Flut an guten Infos total überfordert sein dürfte. Zusätzlich befürchte ich, dass er bei der Flut die für ihn maßgeblichen Fragen völlig übersieht. Allen voran die Frage bezüglich der Rechtskräftigkeit des Urteils!

      Deswegen wiederhole ich sie nochmal!

      @Todesengel
      Wann ist das Urteil ergangen und wann wurde es dir zugestellt?

      Wie @Schützin es erwähnt hat, kannst du uns von der Redaktion das Urteil auch per Scan / Foto an kontakt@auktionshilfe.info schicken! Wir werden es selbstverständlich streng vertraulich behandeln!
    • @schützin:

      Schützin schrieb:

      Und wenn ich auch nach Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrages immernoch Besitzer und Eigentümer einer Ware bin, welcher Paragraph schränkt mich dann in meinen Rechten als solche dahingehend ein, daß ich nicht mehr befugt bin, sie einem anderen als dem Vertragspartner zu übereignen ?

      Kurz und bündig und ohne dass das den inzwischen extrem schweigsamen TE interessieren müsste: §433 Abs. 1 Satz 1 BGB.
      gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html

      Ein Käufer hat nämlich wegen der bei ebay durch §6 Nr 9 AGB regelmäßig vereinbarten Vorkasse zuerst mal Abs. 2 zu erfüllen, falls im Angebot vom Verkäufer keine andere Regelung wie z.B. Kauf auf Rechnung vereinbart war.

      Ich hab mir den Quark hier jetzt eine Weile angeschaut, aber ohne weiteren substantiierten Vortrag des TE kann ich bisher nur sagen:

      1.) Zahl die Festplatte
      2.) Zahl die Versandkosten
      3.) Zahl die Anwalts- und Gerichtskosten
      4.) Nimm die Festplatte ab.

      Wobei 4.) nur von 1.) und 2.) abhängig ist, nicht aber von 3.) Das ist ne eigene Baustelle. Trotzdem ist ab Rechtskraft des Urteils alles direkt vollstreckbar. Verursacht dann weitere Kosten und Ärger.

      Noch wat zum Versäumnisurteil: ich habe angesichts der Beteiligug des TE an seinem eigenen Fall massive Zweifel dass TE in der Lage sein wird, einen wirksamen Versäumnisgrund anzugeben.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • oldschmatterhand schrieb:

      ...
      Ich kann mir durchaus vorstellen, dass eBay da so was reinschreibt, das man so auslegen könnte, dass der KV aufgehoben sei.


      Diese Formulierung wird in der Regel keine Rechtskraft in dem Vertragsverhältnis Verkäufer-Käufer entfalten. Allerdings könnte man da auch drüber streiten, inwieweit die Ebay-AGB, so sie denn so eine Bestimmung enthalten, Bestandteil des Vertrages werden, ähnlich der Bedeutung der AGB nach den vorletzten BGH-Urteil in Bezug auf das (Nicht-)Zustandekommen eines Vertrages. Das aber wird sich wohl nur durch eine dahingehende Rechtsprechung des genannten BGH klären lassen.

      Schützin schrieb:

      ...
      Damit wird der Fall genauso behandelt wie ein unwidersprochener Mahnbescheid: Der Klage wird in Form eines Versäumnisurteils stattgegeben, völlig unabhängig davon, ob sie inhaltlich berechtigt war oder nicht.

      Nicht ganz. Der Mahnbescheid ist mit Beginn der Verhandlung komplett außen vor. Und es besteht auch keine Automatik über das Ergehen eines Versäumnisurteil, wenn die Gegenseite nicht zum Termin erscheint. Dieses Versäumnisurteil muß gesondert beantragt werden, was ein Anwalt aber normalerweise schon mit der Klageschrift macht.

      Schützin schrieb:


      Das Schreiben vom Gericht ist sicherlich per Einschreiben gekommn...

      Vel einfacher. Das erste Schreiben vom Gericht mit der Mitteilung der Klageerhebung kommt per Postzustellungsurkunde und gilt mit Einlegen in den Briefkasten als zugestellt.

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    • Vel einfacher. Das erste Schreiben vom Gericht mit der Mitteilung der
      Klageerhebung kommt per Postzustellungsurkunde und gilt mit Einlegen in
      den Briefkasten als zugestellt.
      Das dürfte nicht so sein eigentlich, was ist wenn man im Urlaub ist ? Krankenhaus ist oder wo anders.
      Oder jemand klaut die Post aus dem Kasten, dann wird von Verurteilt ohne darauf zu Antworten. Wie bei mir.


      Urteil ist vom 23.12.2014
      Brief ist auf 30.12.2014

      Ich habe auch mit Ebay Telefoniert, als die Mahnung kam. Dort sagte man mir auch das man den User Prüft und ggf Sperrt des wegen. Der Herr sagte am Tel das sie durch die Schließung des Falls auch kein Vertrag mehr zwischen unsern Parteien gibt. Daher sehe ich auch nicht ein warum ich bezahlen soll ? Besonders wenn ich weiß das er sie Neu Einstellte und daher ja einem Dritten verkauft hat.
      So mit hat er das Produkt nun eh nicht mehr und daher kann er auch nicht mehr Nach kommen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von todesengel_[...] ()

    • Niemand kann hellsehen, weder hier noch vor Gericht.
      Und wenn du niemandem mitteilst, was du weißt oder zu wissen glaubst, wird eben ohne dein Mitwirken entschieden. Und das heißt: gegen dich.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Du hast unsere Fragen gelesen? Könntest du sie bitte beantworten und die Mitteilung des Gerichts an die Redaktion schicken?
      Was war es denn nun für ein Fall? Transaktionsabbruch oder "nicht bezahlt"?
      Kannst du belegen, dass er das Teil anderweitig verkauft hat?
      Könnte er auch mehrere davon gehabt haben?
      Ich bekam kürzlich auch Post. Verwarnungsgeld wegen geringer Geschwindigkeitsüberschreitung. Muss man innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen, sonst kommt ein wesentlich höherer Bußgeldbescheid per Postzustellungsurkunde.
      Ich war nicht da, Frist verfallen, Bußgeldbescheid gerade noch rechtzeitig in Empfang genommen.
      Es wäre ganz sicher noch ärgerlicher geworden, hätte ich wieder nicht reagiert (weil nix davon gewusst).
    • todesengel_[...] schrieb:

      Urteil ist vom 23.12.2014
      Brief ist auf 30.12.2014

      Das bedeutet, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

      Jetzt hast zwei Möglichkeiten. Entweder Du gehst die Sache am besten morgen (spätestens Montag) mit Hilfe eines Anwaltes an, der sich dann hier die eine oder andere hilfreiche Info zieht oder Du verlässt dich auf die Aussage von eBay. Nur eines kann Dir dan jetzt schon sagen. Verlässt Du dich auf eBay, dann bist Du verlassen!

      todesengel_[...] schrieb:

      Der Herr sagte am Tel

      Der Herr am Tel ist nicht DER Richter, sondern nur ein Callcenter-Mitarbeiter, der noch nicht einmal Angestellter von Ebay ist.

      todesengel_[...] schrieb:

      Daher sehe ich auch nicht ein warum ich bezahlen soll ?

      Was meinst Du wer mehr zu sagen hat? Der "Herr am Tel" oder der Richter mit seinem Urteil? Wenn das Urteil in knapp 2 Wochen rechtskräftig wird, dann kommst Du richtig ans bezahlen! Zahlst Du nicht, wird eben gepfändet! So einfach ist das.

      Gehst Du aber gegen das Urteil an, dann könntest Du eine Chance haben mit einem blauen Auge aus der Sache raus zu kommen. Nur dafür musst Du aktiv werden und einen Anwalt aufsuchen. Kannst Du dir diesen nicht leisten, gibt es z.B. die Möglichkeit der Prozesskostenbeihilfe. Geh in dem Fall zu deinem Amtgericht und informiere dich dort bei einem Rechtspfleger. Beantrage notfalls bei dem einen Beratungsschein , mit dem Du dann eine kostenlose Beratung (Eigenanteil 10,- €) bei einem Anwalt bekommen kannst. Weitere Infos dazu findest du hier >klick <

      Grundsätzlich sei gesagt. Egal was du über das Urteil denkst; egal was der Verkäufer vorgetragen hat, um an dieses Urteil zu kommen; egal was der Verkäufer in der Artikelbeschreibung stehen hatte; egal ob der Verkäufer die Festplatte mittlerweile anderweitig verkauft hat. All das interessiert nicht. Es interessiert jetz nur das Urteil, welches noch nicht rechtskräftig ist! Alles andere kann man hier ausarbeiten, wenn Du uns die entsprechend Fragen beantwortest bzw. am besten direkt alles ganz genau schilderst.

      Es liegt also ganz allein an Dir, ob das Urteil rechtskräftig wird, oder Du die Hilfe annimmst, nach der Du hier gefragt hast!
    • todesengel_[...] schrieb:


      Das dürfte nicht so sein eigentlich, was ist wenn man im Urlaub ist ? Krankenhaus ist oder wo anders.
      Oder jemand klaut die Post aus dem Kasten, dann wird von Verurteilt ohne darauf zu Antworten. Wie bei mir.
      Du hast dafür sorge zutragen das dein Briefkasten regelmäßig geleert und dir die Post zugestellt wird, tust du dies nicht, musst du mit den Konsequenzen leben. Solltest du jedoch unerwartet einen Unfall haben und z.b. 4 Wochen im Koma liegen, so gibt es da afaik irgendeine Regelung die dir auch nach Fristablauf noch Handlungsmöglichkeiten einräumt.
    • todesengel_[...] schrieb:

      Vel einfacher. Das erste Schreiben vom Gericht mit der Mitteilung der Klageerhebung kommt per Postzustellungsurkunde und gilt mit Einlegen in den Briefkasten als zugestellt.
      Das dürfte nicht so sein eigentlich, was ist wenn man im Urlaub ist ? Krankenhaus ist oder wo anders.
      Oder jemand klaut die Post aus dem Kasten, dann wird von Verurteilt ohne darauf zu Antworten. Wie bei mir.

      juraforum.de/lexikon/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand
      Die häufigsten Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis sind folgende:
      • falsche Rechtsmittelbelehrung
      • langer Urlaub des Verfahrensbeteiligten
      • Krankheit des Verfahrensbeteiligten
      Das setzt aber garantiert voraus, daß man den Krankenhausaufenthalt bzw den Urlaub auch glaubhaft beweisen kann, entweder durch eine Bescheinigung des Arztes / Krankenhauses oder durch Bahn- / Flugtickets, Hotelrechnungen oä.
      Die aus dem Briefkasten geklaute Post wird als Begründung hingegen vermutlich nicht akzeptiert werden. Das liegt in Deiner Verantwortung, dafür zu sorgen, daß man Post aus Deinem Briefkasten nicht einfach so rausfischen kann. Außerdem ist es auch nicht so recht nachvollziehbar, welches Interesse ein potentieller Dieb ausgerechnet an einem gelben Brief vom Amtsgericht haben könnte, die enthalten erfahrungsgemäß eher selten ( um nicht zu sagen nie ) irgendwelche Wertgegenstände, eher im Gegenteil...

      Urteil ist vom 23.12.2014
      Brief ist auf 30.12.2014

      Ich habe auch mit Ebay Telefoniert, als die Mahnung kam. Dort sagte man mir auch das man den User Prüft und ggf Sperrt des wegen. Der Herr sagte am Tel das sie durch die Schließung des Falls auch kein Vertrag mehr zwischen unsern Parteien gibt. Daher sehe ich auch nicht ein warum ich bezahlen soll ? Besonders wenn ich weiß das er sie Neu Einstellte und daher ja einem Dritten verkauft hat.
      So mit hat er das Produkt nun eh nicht mehr und daher kann er auch nicht mehr Nach kommen.
      Wenn der Briefumschlag als Zustellungsdatum den 30.12.2014 ausweist, sollte das ausreichen, daß Du morgen umgehend einen Termin bei einem Anwalt oder der Rechtsberatung für nächste Woche vereinbaren kannst. Weise dabei unbedingt darauf hin, daß Du enge Fristen einzuhalten hast, mindestens bei der Rechtsberatung ist eine schnelle Terminvergabe, wenn überhaupt, nur in Notfällen möglich !
      Lass Dich in erster Linie erstmal beraten, ob der Anwalt einen Einspruch überhaupt für sinnvoll hält, dh, ob er eine realistische Chance sieht, daß Du den Prozess gewinnen könntest ( was die meisten hier nach dem, was Du bisher geschrieben hast, für unwahrscheinlich halten ).

      Der Quatsch, den irgendjemand Dir am Telefon des unsäglichen "eBay-Kundenservice" erzählt hat, kannst Du dabei wirklich getrost vergessen. Das sind erstens normalerweise nicht mal eBay-Angestellte, sondern Mitarbeiter von externen Callcentern. Zweitens haben die tatsächlich von absolut garnichts Ahnung, was eBay betrifft, davon aber viel. Und drittens erzählen die in aller Regel einfach jedem Anrufer, was er hören will, also daß er gegenüber seinem Vertragspartner im Recht ist. Soll heissen, hätte nach Dir Dein Verkäufer angerufen und den Fall geschildert, hätte mit recht hoher Wahrscheinlichkeit derselbe Callcenter-Mitarbeiter ihm tatsächlich bestätigt, daß selbstverständlich er recht hat und man prüfen werde, ob man den Käufer, also Dich, wegen Nichtzahlung sperren wird.
      Und anschließend hätte der Kundenservice-Fritze beide Beschwerden in die Rundablage P verschoben und umgehend vergessen.
      So haben beide Kontrahenten das Gefühl, bei eBay ernstgenommen und verstanden worden zu sein und richten ihre Agressionen weiterhin auf jeweils den Gegner, aber nicht gegen den Plattformbetreiber. Das ist der einzige Sinn und Zweck dieses "Kundenservice".
    • Daher sehe ich auch nicht ein warum ich bezahlen soll ? Besonders wenn ich weiß das er sie Neu Einstellte und daher ja einem Dritten verkauft hat.
      So mit hat er das Produkt nun eh nicht mehr und daher kann er auch nicht mehr Nach kommen.


      1.) Du sollst bezahlen, weil Du mit dem Verkäufer einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen hast, den nur beide Vertragspartner gemeinsam, also einvernehmlich, wieder aufheben können, nicht aber einseitig nur einer der beiden Vertragspartner und erst recht nicht der Plattformbetreiber eBay.
      Sofern es sich bei dem von Dir immer wieder erwähnten "Fall" also nicht um einen einvernehmlichen Kaufrücktritt handelte, ist dieser Kaufvertrag bis heute gültig. Und eBay hat Dir dann schriftlich auch allenfalls mitgeteilt, daß Du kein Anrecht mehr auf die Zusendung des Artikels hast ( was wie weiter oben erwähnt auch schon Stuss ist ), sie haben Dir aber, wenn es sich um einen Fall wegen eines unbezahlten Artikels handelte, mit Sicherheit bei dieser Gelegenheit niemals schriftlich explizit mitgeteilt, daß der Kaufvertrag aufgehoben sei oder Du nicht mehr zu zahlen brauchst.
      Es mag sein, daß die etwas wirren Formulierungen in der Nachricht von eBay in Dir den Irrtum erweckt haben, daß der Plattformbetreiber die rechtliche Befugnis habe, einen rechtsgültigen Vertrag für ungültig zu erklären und / oder Dir dies in der besagten Nachricht mitgeteilt hätte. Falls Du tatsächlich noch eine Verhandlung erzwingst, kannst Du bzw Dein Anwalt das so vorbringen, um Dein Verhalten zumindest etwas plausibel darzustellen. Das ändert aber nichts daran, daß dieser Rechtsirrrtum Deinerseits keinerlei Einfluss auf die tatsächliche Rechtslage hat.

      2.) Woher weisst Du das so genau, daß er genau diese Festplatte und nicht evtl eine zweite gleiche eingestellt hat ? Woher weisst Du zweitens, daß sie nicht nur eingestellt, sondern auch tatsächlich verkauft wurde ?
      Ob der Verkäufer seiner Lieferpflicht noch nachkommen kann oder nicht, ist erstmal auch überhauptnicht Dein Problem. Daß du meinst, er könne das evtl nicht, ist jedenfalls genausowenig ein stichhaltiger Grund, Deiner Zahlungspflicht nicht nachzukommen wie der Stuss, den irgendeine Hilfskraft bei eBay am Telefon abgesondert hat ( insbesondere, weil Du sowieso nicht beweisen kannst, daß irgendwer das im Namen des Plattformbetreibers jemals Dir gegenüber mündlich geäussert hat ).

      3.) Könntest Du bitte mal den Mitgliedsnamen des Verkäufers nennen und evtl auch die Artikelnummern der jeweiligen Auktionen, also Deine und gegebenenfalls auch die zweite, in der vermeintlich "Deine" Festplatte erneut angeboten wurde ?! Evtl lässt sich noch irgendwas dazu finden.

      4.) Wann genau ( Datum ) war Dein Kauf überhaupt ?

      5.) Bitte schicke dringend mal das gesamte Schreiben samt sämtlicher Anlagen und Anhänge an die Redaktion, damit die sich endlich ein genaues Bild davon machen können, was genau eigentlich Inhalt der Klage bzw des Urteils ist.

      6.) Außerdem warten wir immernoch auf die Antwort zur Frage, ob es sich um einen Fall wegen eines nichtbezahlten Artikels handelte oder um einen einvernehmlichen Kaufrücktritt !! Bitte leite die Mail, die Du von eBay zur Schließung des Falles erhalten hast, ebenfalls weiter. Oder poste den Text dieser Mitteilung hier !!
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Zitat von »oldschmatterhand«
      ...
      Ich kann mir durchaus vorstellen, dass eBay da so was reinschreibt, das man so auslegen könnte, dass der KV aufgehoben sei.



      Diese Formulierung wird in der Regel keine Rechtskraft in dem Vertragsverhältnis Verkäufer-Käufer entfalten. Allerdings könnte man da auch drüber streiten, inwieweit die Ebay-AGB, so sie denn so eine Bestimmung enthalten, Bestandteil des Vertrages werden, ähnlich der Bedeutung der AGB nach den vorletzten BGH-Urteil in Bezug auf das (Nicht-)Zustandekommen eines Vertrages. Das aber wird sich wohl nur durch eine dahingehende Rechtsprechung des genannten BGH klären lassen.
      Völlig klar, zumindest für diejenigen, die sich intensiv mit der Materie befassen.
      Anders schaut das m. E. für den "durchschnittlichen" eBay-Nutzer aus, der Vertrauen in die Mitteilungen von eBay hat.
      Und da habe ich in ## 8, 51 und 67 auf eBay-Formulierungen hingewiesen, die durchaus bei Betroffenen für "Missverständnisse" sorgen können.
      vgl. auch das von TE in #85 wiedergegebene Telefonat mit dem Kundenservice.
      FU hat das schon richtig ausgedrückt: Wenn Du Dich auf eBay verlässt, bist Du verlassen.

      (Anmerkung: entgegen der eigenen AGB verschickt eBay auch Mitteilungen über angeblich entstandene KV in diesen Fällen, in denen der am Auktionsende ausgewiesene Höchstbietende überboten worden war, dann aber aufgrund einer Gebotsrücknahme wieder zum Höchstbietenden geworden ist).
    • Schützin schrieb:

      Lass Dich in erster Linie erstmal beraten, ob der Anwalt einen Einspruch überhaupt für sinnvoll hält, dh, ob er eine realistische Chance sieht, daß Du den Prozess gewinnen könntest


      Dieses ist echt wichtig.

      Für den Todesengel wird es immer teurer, wenn er sich "ohne Grund" wehren sollte.
      Der Einspruch gegen das Urteil ist schnell eingelegt.
      Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Grund für das Versäumnis dafür erst mal nicht wichtig. Er ist aber wichtig für die späteren Kosten. Liegt die Schuld beim TE, so wird er die Kosten für die Versäumung später selbst zahlen müssen, sogar wenn er in der Hauptsache siegen sollte. Nur, wenn er glaubhaft machen kann, dass er unschuldig am Nichterhalt der Klage ist, so muss er dies nicht zahlen.

      Danach geht es an die eigentliche Begründung. Wenn TE vom Prozess gar nichts wusste, so wird er auch die Klageschrift nicht kennen? Vermutlich wird das Urteil selbst dazu nichts enthalten...
      Das soll so üblich sein, wenn der Beklagte es versäumt dem Gericht rechtzeitig zu erklären, dass er gedenkt sich zu verteidigen und die Klage für unbegründet hält.

      Todesopfer, hast Du die Angebotsbeschreibung noch? Und den Schriftverkehr mit dem Verkäufer? Interessant könnte unter anderem sein, ob Du dem VK irgendwann mal ernsthaft mit geteilt hast, dass Du nicht zahlen wirst. Vor dem Mahnbescheid.

      PS: Auch eventuell noch relevant: Wie lange nach dem Kauf kam der Mahnbescheid?

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    • todesengel_[...] schrieb:

      Der Verkäufer zeigte schon an dem Tag wo ich Geschrieben habe, das er mein Gebot Löschen soll das er Streit sucht. Den Er schreib es er es nicht Löscht und bei nicht Bezahlung sofort mich Abmahnen lässt.

      schabbesgoi schrieb:


      Todesopfer, hast Du die Angebotsbeschreibung noch? Und den Schriftverkehr mit dem Verkäufer? Interessant könnte unter anderem sein, ob Du dem VK irgendwann mal ernsthaft mit geteilt hast, dass Du nicht zahlen wirst. Vor dem Mahnbescheid.

      Ich habe lange überlegt, ob ich noch etwas schreibe, da eigentlich schon alles wichtige gesagt wurde.
      Doch ich denke, dass es in diesem Fall schon wichtig ist.

      @Todesopfer:

      Es ist nicht nur wichtig, ob du den Schriftverkehr hast, sondern auch wie du mit dem Verkäufer umgegangen bist bzw.
      wie höflich dein Umgang gewesen ist. Es fängt schon an mit der Forderung (keine Bitte, wie es sein sollte) dein
      Gebot zu löschen. Auf jeden Fall scheint dein Verkäufer über dein Verhalten äußerst verärgert zu sein. Dadurch will er anscheinend
      diese Sache, unabhängig davon wieviel er selbst vorstrecken muss (Mahnungskosten,
      evtl Selbstbeteiligung bei Rechtschutz , Zeit für Verhandlung und Anwalt etc) ,
      bis zum bitteren (eher für dich) Ende durchzuziehen.

      Dein Verkäufer hat schon:

      - Deiner Forderung widersprochen, dein Gebot zu löschen
      - Einen Fall eröffnet
      - RA aufgesucht und ggf. Selbstbeteilugung bezahlt
      - Gerichtlichen Mahnbescheid beantragt und die Kosten vorgestreckt.
      - Danach ins Verfahren gegangen und ein Versäumnisurteil erwirkt.

      Du kannst also davon ausgehen, dass du entweder am Ende zahlst oder nicht nur mit blauen Auge, sondern
      mit blauen Flecken am ganzen Körper davonkommst - aber eben nur mit sehr viel Glück. Letztendlich
      werden deine eigene Kosten, wenn du deine verlorene Zeit berücksichtigen wirst, auf jeden Fall noch größer,
      als der Wert der Festplatte.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Wenn TE schon vor dem Mahnbescheid mitteilte, dass er definitiv nicht zahlen wird, dann hätte er sich selbst in Verzug gesetzt.
      Hätte das sonst noch irgendwelche Konsequenzen?


      Darüber bin ich mir nicht sicher. Das muss ein Anwalt wissen. Aber der sollte dann auch sofort vom Todesengel alle Details bekommen (Wenn wir sie schon nicht bekommen). Es gibt zwar noch weitere zwei Wochen Zeit nach dem Einspruch um die Begründung nachzureichen....Aber um die Chancen zu beurteilen, und ob es nicht doch besser ist schnell zu zahlen, könnte es wichtig sein?
      Ich weiß selbst nicht mal sicher, ob der Mahnbescheid überhaupt noch irgendeine Rolle spielt nachdem das Erkenntnis-Verfahren in Gang gesetzt wurde. Inklusiv der für uns offenen Frage, ob der Mahnbescheid überhaupt hätte gestellt werden dürfen.
      Es könnte auch sein, dass nur noch der "eigentliche Fall", also rund um Kaufvertrag und Erfüllung, dann eine Rolle spielt
    • Deswegen ja mein Rat, einen Anwalt erstmal zu befragen, ob es überhaupt Sinn macht, Einspruch einzulegen.
      Das Versäumnisurteil ist die billigste Möglichkeit, aus der Sache herauszukommen, jeder Schritt, mit dem die Fortsetzung der Geschichte erzwungen wird, kostet am Ende noch mehr Geld. Und die Chancen, daß der Beklagte in einer ordentlichen Verhandlung Recht bekommen könnte, sind seit dem ersten Posting hier nicht größer geworden.

      Ein Rechtsirrtum des Beklagten, ausgelöst evtl durch irgendeine Mail von eBay, ändert ja nichts an der tatsächlichen Rechtslage.
      Wenn wir von der wahrscheinlichen Variante ausgehen, daß es sich bei dem "Fall" um die Meldung eines nichtbezahlten Artikels gehandelt hat ( der TE scheint ja einfach entweder nicht in der Lage oder nicht willens zu sein, wenigstens diese Frage endlich mal zu beantworten :cursing: ), dann hat eBay ihm mitgeteilt, Dieser Verkauf wurde abgebrochen und yyy hat die Transaktion abgebrochen. Das bezieht sich allerdings lediglich auf den reinen Vorgang bei eBay, nicht auf den dadurch zustandegekommenen Kaufvertrag, der ja zB auch dann weiter Bestand hat, wenn eBay einen der beiden Vertragspartner vor Bezahlung oder Lieferung sperrt ( obwohl die Mehrheit der eBay-Nutzer offenbar regelmäßig davon ausgeht, daß eine Sperre bei eBay gleichzusetzen ist mit dem Tod bzw dem Ende der physischen Existenz des Vertragspartners...).

      Der zu Rate gezogene Anwalt sollte also zuerst nicht prüfen, ob oder wie ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil möglich ist, sondern, ob es Sinn macht, überhaupt dagegen Einspruch zu erheben, nur um dann am Ende doch wieder ein Urteil zu kassieren, das unter Entstehung von erheblichen Mehrkosten doch nur den gleichen Inhalt hat, nämlich daß der Beklagte zahlen soll...

      Eine Chance hätte der Käufer eigentlich nur dann, wenn es sich bei dem Fall um einen einvernehmlichen Rücktritt gehandelt hat. Dann wurde nicht nur der Verwaltungsakt bei eBay abgebrochen, sondern auch der Kaufvertrag tatsächlich von beiden Parteien aufgelöst und die Klage wäre gegenstandslos ( wobei ja auch da immernoch jede Antwort vom Beklagten fehlt, WAS denn nun eigentlich genau in der Klageschrift gefordert wird... )
    • Genau deshalb habe ich Deinen Satz noch mal zitiert, Schützin :)

      Einspruch geht schnell. Und es könnte jemanden, dem es finanziell nicht sooo gut geht....das Gefühl geben, dass sich dadurch ja gaaaannnz vieeel Zeit gewinnen lässt.
      Wenn man dann noch an den falschen Anwalt kommt, oder dem Anwalt mehr seine Wunschgedanken näher bringt, als die Realität....dann kann das ganz hart nach hinten los gehen und immer teurer und teurer werden. Nur...alllermeistens....wenn die Maschine erst mal angelaufen ist....dann kommt das dicke Ende trotzdem.

      TE hat schon einiges falsch gemacht bzw. gefühlt (sogar mit dem kleinen bisschen von Todesengel, was man hier lesen kann). Das macht es nicht leichter da wieder raus zu kommen.

      Ich bin nun echt niemand, der einem Prozess aus dem Weg gehen würde, wenn ich reelle Chancen sehen würde. Satt abgesichert mit Rechtsschutzversicherung, die uns noch nie im Stich gelassen hat. Und trotzdem würde ich nicht gerne unbedingt diejenige sein, die einen Grundsatzprozess zum Thema "Vorkassevereinbarung" führen wollte. Mal ganz abgesehen davon, dass de grundsätzliche Forderung auf Zahlung und Abnahme eh nicht zu bestreiten ist und ich da am ganz kurzen Hebel sitze...
      Eher würde mich ein Schadenersatz-Prozess gegen ebay reizen, wegen falscher Aussagen zur Vertragsaufhebung. Aber auch das nur, wenn ich was in der Hand habe (Beweismäßig) und verdammt gute Anwälte an der Seite.
      Auf eine Weiterführung eines Verfahrens, wo ich selbst schon so einiges im Vorfeld "verratzt" habe bzw. von total falschen Grundvoraussetzungen ausgegangen bin...würde ich keine 15 Euro setzen wollen. Wieder mit der Einschränkung: Es sei denn, ich wäre mir der Qualität meines Anwalts sicher.

      Todesengel, das war jetzt nur einen Aussage dazu, was ich selbst machen würde, ich schabbes....das soll Dich warnen, ja, das möchte ich...aber es ist keine Handlungsanweisung für Dich.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Mal unbeachtet der Tatsache, dass TE jetzt unbedingt tätig werden muss (oder zahlen...) die Frage (ev. hilfreich für TE, wenn er gegen das Urteil angehen will):

      die genaue Beschreibung der Auktion wissen wir nicht. Und ob da tatsächlich Vorkasse alleine (!) vertraglich festgelegt war erst recht nicht.

      Dann ist auch die Frage nicht beantwortet, ob es ein Kauf beim gewerblichen oder privatem VK war. Bei einem gewerblichen VK gibts da ja Weitergehendes zu beachten (Frist, wurde ordnungmässig belehrt zum Widerrufsrecht, hat TE ev. dann sogar den Widerruf irgendwie erklärt - ist ja nicht an ein Formular gebunden, der Text also nicht vorgeschrieben).

      Hilft jetzt natürlich so nicht weiter, sondern nur der Gang zum Anwalt. Das muss der TE aber selbst entscheiden aus seinem Wissen um den Vorgang heraus.....
    • Hast recht, Monza. Diese Frage habe ich (zur Sicherheit) in #18 gestellt....Todesengel hat auch darauf nicht geantwortet. Ich gehe mittlerweile aber davon aus, dass es ein Privat-Verkauf war, sonst müsste man ja nicht erwähnen, dass der Artikel mittlerweile neu eingestellt und verkauft wurde.....

      Tatsächlich werde ich jetzt aber hier auch aufhören, weil mir immer noch klarer wird: Ohne "Butter bei die Fische"...können wir uns zwar Alle im besten Willen bemühen und alle möglichen Eventualitäten und Nicht-Eventualitäten abklappern....weiter bringt das aber nicht. Weder uns und insbesondere auch nicht den Todesengel X(

      Entweder ringt TE sich zu Klartext durch, oder er lässt es.