Mahnung, Versäumungsurteil und das ohne Produkt

    • Mahnung, Versäumungsurteil und das ohne Produkt

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      auf Ebay habe ich mir eine Festplatte Ersteigert konnte dieses Aber nicht Bezahlen .
      Daher wurde der Fall von Ebay Geschlossen, der Verkäufer bekam seine Gebühren zurück und gut war fand ich.

      Aber nun bekomme ich Post von einem Verseumungs Urteil, habe nicht mal Post Erhalten das es zum Gericht ging. Wusste nur das ich Wiedersprochen habe gegen den Mahnbescheid.

      Nun soll ich die Kosten des Anwaltes Tragen und des Produktes, aber wieso das bitte ?
      Der Verkäufer hat seine Gebühren doch zurück Erstattet bekommen und der Vertrag ist nach Schließung durch Ebay auch als Nichtig erklärt wurden.


      Ich habe auch kein Produkt oder Leistung erhalten, so mit hat der Verkäufer gar kein Recht auf das Geld zu bestehen,
    • Du hast über eBay einen Vertrag mit einem VK geschlossen, den du erfüllen musst. Das wurde jetzt gerichtlich festgestellt.

      Dieser Vertrag ist völlig unabhängig davon, dass eBay einem VK die Gebühren erstattet, wenn ein Käufer säumig ist. eBay kann die geschlossenen Verträge nicht auflösen.

      Wenn du nicht willst, dass es noch teurer wird, solltest du jetzt bezahlen. Dann wird dein VK auch liefern.
    • Irgendwie verstehst du etwas nicht richtig, oder...?
      Du hast etwas gekauft, und zwar gegen Vorkasse. Geliefert wird also nur wenn du vorher Zahlung leistest. Du zahlst nicht, bist also in Zahlungsverzug. Kommt Mahnbeschid, dem du widersprochen hast. Allerdings dürften dem Mahnbescheid eine oder mehrere Mahnungen vorhergegangen sein, die du wahrscheinlich in die Tonne getreten hast. Bei einem solchen Widerspruch kommt es automatisch zur Verhandlung, denn wie soll denn sonst geklärt werden on der Mahnbescheid berechtigt ist? Die Vorladung zur Verhandlung solltest du eigentlich bekommen haben, denn sowohl Mahnbescheid als auch Versäumnisurteil haben dich ja erreicht. Die gekaufte Ware must du bezahlen, und da du durch deinen Widerspruch ein Gerichtsverfahren ausgelöst hast natürlich auch die dadurch entstandenen Kosten.
      Lieferung erfolgt dann wie vereinbart nach Zahlung, ist doch logisch, oder...?

      Wenn dein Verkäufer ein gewerblicher Anbieter war hättest du dich durch einen vernünftig formulierten Widerruf rechtzeitig aus der Affäre ziehen können. Und wenn es ein privater Verkäufer war must du den wohl ziemlich verärgert haben, wenn er zu solch drastischen Mitteln greift...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Grachtenhamster ()

    • Nein es kam sofort eine Gerichtliche Mahnung,
      und das es zum Gericht ging zur Vorladung oder so bekam ich nie. Sonst würde ich mich nicht über ein Urteil wundern das auf einmal hier auftauchte.

      Der Verkäufer zeigte schon an dem Tag wo ich Geschrieben habe, das er mein Gebot Löschen soll das er Streit sucht. Den Er schreib es er es nicht Löscht und bei nicht Bezahlung sofort mich Abmahnen lässt.

      Er hätte es auch dem Unterliegenden Käufer Anbieten können, dann wären so wie nur 50 cent unterschied gewesen,

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von todesengel_[...] ()

    • Mirabella Neumann schrieb:

      Mahnbescheid ohne erbrachte Gegenleistung?
      Das wurde hier doch schon öfters diskutiert und soll nicht möglich sein?

      Daran knabbere ich auch noch.

      *alte_eule* schrieb:

      eBay kann die geschlossenen Verträge nicht auflösen

      Selbstverständlich nicht.

      Aber eBay drückt sich auch, wieder einmal, missverständlich aus:
      "Sie können Ihre Artikel wiedereinstellen, wenn:

      • ...

      • Sie die Transaktion abbrechen,

      • ...


      • ...


      • der Käufer den Artikel nicht bezahlt hat."

      pages.ebay.de/help/sell/relist.html
      Wiedereinstellen setzt ja voraus, dass der KV nicht mehr besteht.

      Ich hatte da zu dem Thema mal eine Diskussion mit der eBay-EU-Community-Moderation, selbst diese eBay-Angestellte war der Meinung, ein gegenseitig vereinbarter Transaktionsabbruch (also nur das Geklicke auf der eBay-Plattform zur Erstattung der Verkaufsprovision) wäre mit der Aufhebung des KV gleichzusetzen.
    • Bei einem Transaktionsabbruch wird m. E. der Kaufvertrag aufgelöst, denn das "Geklicke" beinhaltet 2 übereinstimmende Willenserklärungen.
      Das kann übereinstimmendes Klicken oder auch nur einvernehmliches Kopfnicken sein (sollte man aber beweisen können).
      Bei einem Fall "nichtbezahlt" gibt es durch die Schließung keine 2 notwendige übereinstimmende Willenserklärungen, nur die Provision gibt es zurück.
      Kaufvertrag bleibt bestehen.
    • Da scheiden sich die Geister, mirabella-
      "Als Gestaltungsgeschäft muss der Rücktritt vom Berechtigten ausgeübt
      werden: „Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen
      Teil“, § 349
      BGB. Denn die Gegenseite muss von der Änderung der Rechtslage Kenntnis
      erlangen
      können. Es handelt sich also wie bei anderen
      Gestaltungserklärungen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der anderen Vertragspartei zugehen muss. Sie ist deshalb bedingungsfeindlich."
      Quelle: ausnahmsweise mal: de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCc….BCcktrittserkl.C3.A4rung
      Ob diese Bedingungen durch das eBay-Geklicke, das ja eigentlich nur den 'Sinn der Provisionserstattung hat, ausreichend erfüllt werden :?:

      Was den konkreten Fall angeht: Anscheinend liegt da gar kein TA vor.
      Deshalb kann man sicherlich von einem Fortbestehen des KV ausgehen.
      Was dann ja wieder zu der Fragestellung führt, die Du aufgeworfen hast.
    • Ich frage mich da nach dem EP nicht so viel. Weil die sicherlich interessanten Fragen gar nicht gestellt worden sind. So scheint es zumindest.
      Mahnbescheid (muss nicht groß begründet werden, es wird eine Geldforderung gestellt, kann jeder gegen jeden). Laut TE wurde widersprochen. Kläger muss dann zum Gericht gegangen sein. TE schreibt, dass dazu nichts gekommen sei. Das allerdings ist verwunderlich, das einzige Verwunderliche hier. ....TE hat nichts weiter gemacht, also hat TE ein Versäumnisurteil kassiert.
      So liest es sich für mich.
      Scheint mir so, dass hier ein paar Dinge mit...aussitzen...probiert worden sind...und das geht schief. Völlig unabhängig davon, ob der Rest inhaltlich vor einem Gericht durchgehen würde oder nicht.
      "Ich dachte, der hat seine Gebühren zurück und ebay hat es für nichtig erklärt und damit ist alles erledigt"...funktioniert im Ernstfall eben nicht.
    • war etwa nicht Vorkasse vereinbart!? Also zahl jetzt (spätestens wenn du dazu verurteilt wurdest) und dann soll geliefert werden, wenn nicht, kannst du ja klagen.

      oops, hatte nicht aktualisiert und daher ist hier schon alles gesagt worden :O
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • oldschmatterhand schrieb:

      Mirabella Neumann schrieb:

      Mahnbescheid ohne erbrachte Gegenleistung?
      Das wurde hier doch schon öfters diskutiert und soll nicht möglich sein?

      Daran knabbere ich auch noch.

      Ich kann mir nur vorstellen, dass durch das Nichterscheinen einfach gegen TE entschieden wurde und
      der Mahnbescheid nicht näher beleuchtet wurde. Oder, dass
      der Verkäufer nach mißglückten (unberechtigten) Mahnbescheid auf Vertragserfüllung geklagt hatte.

      Ansonsten hätte ich auch daran zu knabbern.
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • todesengel_[...] schrieb:

      Nein ich hatte Geld, aber es kam leider zu einem andern Problem. Wo durch ich dann kein Geld hatte um zu bezahlen.



      Dieses Problem ist aber zuerst Dein Problem. Du hast mit dem Verkäufer einen gültigen Vertrag, Du bist Verpflichtungen eingegangen mit dem Kauf. Du hast Deinen Teil des Vertrags zu erfüllen.

      Der Vollständigkeit halber: Dein Verkäufer ist privater Anbieter, nicht gewerblicher Händler?

      Du hast geschrieben, dass Du nicht bezahlen konntest (Warum tut hier eigentlich nichts zur Sache)

      und danach, dass "der Fall" von Ebay geschlossen wurde.

      Wie kam es zu dem Fall? Hast Du den eröffnet oder der VK (Verkäufer)? Was für ein "Fall" war das?
      Hast Du vorher versucht den Verkäufer zu kontaktieren und ihm Deine Situation geschildert?

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Mirabella Neumann schrieb:

      Mahnbescheid ohne erbrachte Gegenleistung?
      Das wurde hier doch schon öfters diskutiert und soll nicht möglich sein?
      Zunächst allen Lesern und Schreibern ein frohes neues Jahr!

      Doch, das ist m.Mn.n. möglich. Bei Vorkasse Vereinbarung ist die Geldforderung vor der Warenforderung zu erbringen. Im Vordruck für einen Mahnbescheid kann man ankreuzen:

      .... "Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt."

      Da die Schuld zur Erbringung der Warenleistung noch nicht entstanden ist, wird der Mahnbescheid wohl daher ausgestellt worden sein.
    • @Grafiksammler:

      Die Diskussion hatten wir schon mal ab hier:

      Kaufabwicklung: Was gegen Spaßbieter tun?

      Lies dir auch den Link von @Heiner in #24.
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