Artikel angeblich defekt - keine Lieferung

    • Ja, Kara ^^ Wir haben uns überschnitten.
      Das war mehr noch auf die Argumentation von petergabriel bezogen. Er argumentiert mit der konkreten Ware, die beim Händler im Lager liegt, den konkreten einzelnen (fehlerhaften) Stücken.
      Und da kommt es dann schon auf "Gleich" (Gattung) oder "Selbst" (Stück) an.

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    • oldschmatterhand schrieb:

      MS78FTL schrieb:

      Sehr Planlos die Firma...

      oder eben einsichtig


      Oder die Geschichte stimmte und er bot lieber einen Transaktionsabbruch an, als einen Mangel wegen verspäteter Lieferung zu riskieren.
      Evtl. ist die schnelle Ersatzlieferung auch der Hartnäckgkeit von TE geschuldet.
      Einen Zusammenhang zwischen Nicht-Lieferbarkeit und (erneuter) Preisänderung konnte ich aber nicht erkennen.
      Der Preis wird öfters angepasst. Vermutlich an die Preise des Lieferanten oder der der Mitbewerber.
      Zum erhöhten Preis wurde 2mal am 18. verkauft. Die von TE erwähnte Bewertung habe ich nicht gefunden.
      Habe ich sie aufgrund der vielen Verkäufe des VK übersehen?
    • MS78FTL schrieb:

      Sollten sie in dieser Frist wider erwartend nicht Liefern können,
      währen sie als Verkäufer nach § 281 Abs.1 BGB Schadensersatzplichtig.
      Gegebenenfalls werde ich dieses Recht auch über einen Anwalt durchsetzen
      lassen.


      Ich nehme dieses Posting des TE mal als Aufhänger,da er der Ansicht ist,daß er

      a)durch die Bezahlung Eigentümer des Artikels gworden ist,
      b)ihm das Recht zur Fristsetzung zustünde bis zu welchem Datum zu liefern ist und
      c)er dann als K beim Vk sein Recht auf Schadensersatz geltend machen kann.

      Alle drei "Forderungen" sind unhaltbar:

      Wir lassen jetzt mal außen vor,daß es sich bei Ebay NICHT um echte Auktionen handelt(dafür braucht man eine staatliche Erlaubnis,die Ebay nicht hat),sondern um "Kauf gegen Höchstgebot".
      Als Höchstbietender ensteht mit dem Anbieter ein Kaufvertrag,das ist unbestritten.Allerdings:
      Der Kaufvertrag verschafft lediglich den Anspruch(!!)auf "Verschaffung des Eigentums"(die sogenannte "Übereignung" gegen den Verkäufer,nicht das Eigentum selbst.
      Im deutschen Recht wird zwischen beiden(Verpflichtung und Verfügung) STRIKT unterschieden(wenn auch beide im "täglichen Leben" sehr oft zusammenfallen).

      Die "Übereignung" einer gekauften Sache in den Hoheitsbereich des Käufers dh.in seine Verfügung ist ein eigenes von dem Kaufvertrag getrenntes Rechtsgeschäft(sogenanntes "Trennungsprinzip").
      Eine Unwirksamkeit des einen(hier bewerkstelligt z.b.durch die Rückerstattung)hat keine Auswirkungen auf das andere.Letzteres nennt man "Abstraktionsprinzip".

      Hier wurde eben im Zusammenhang mit "das selbe" und "das gleiche" von einem "germanistischen Proseminar" gesprochen,was es sicher nicht ist,aber der Bedeutungssunterschied dürfte offensichtlich sein und muß bei rechtlichen Angelegenheiten beachtet werden.Ein weiterer klassischer Fall ist der Unterschied zwischen "scheinbar" und "anscheinend",der in 95 Prozent aller Kontexte(auch hier)nicht beachtet wird.

      Mein obiges "juristisches" Proseminar zum Thema "Verpflichtungsgeschäft"--"Verfügungsgeschäft"--"Trennungsprinzip"--und "Abstraktionsprinzip" widerlegt den TE nicht nur in seinen drei Ansinnen,sondern hätte ihn juristisch im Ernstfall entweder "ins Leere" oder "vor die Wand fahren" lassen.

      petergabriel
    • Vorweg, mit dem Thema "Schadensersatz" kenne ich mich nicht sonderlich gut aus.
      Der VK wirbt jedoch mit dem Logo "kostenlos und schnell", voraussichtlicher Liefertermin für den Kauf am Samstag war also vermutlich bis spätestens Mitte dieser Woche.
      Die Fristsetzung bis 02.02. hätte den VK somit vermutlich in Verzug gesetzt, was bezügl. der Folgekosten wie RA-Honorar durchaus Relevanz hat.
      Evtl. hätte man darüber sinnieren können, ob sich der VK durch sein Schreiben und die Rückzahlung schon selbst in Verzug gesetzt hat, das macht eine Fristsetzung dann entbehrlich.
      Ich hätte mich ebenfalls für eine Fristsetzung entschieden, was in diesem Fall auch sinnvoll ist, weil sie voreilige Folgekosten vermieden hat.
      Der VK scheint ja innerhalb der gesetzten Frist nun doch zu liefern.
    • Worüber schreibst DU denn, petergabriel? ICh verstehe Dein "Proseminar" nicht.

      Dazu dieses, da zwar zum Glück für den TE nun alles gut zu gehen scheint, es aber sicher bald mal den nächsten ähnlich gelagerten Fall geben wird.

      Du bist es, der ständig von "Eigentum" redet, nicht der TE. Er leitet seine Rechte nicht aus Eigentumsrechten ab, sondern aus dem Recht aus dem Kaufvertrag.

      Und ja, der Käufer kann Fristen setzen. Ob er das noch machen musste (oder ob die Reaktion des VK als "ernsthafte und endgültige" Weigerung zu liefern verstanden werden durfte), das weiß ich leider auch nicht. Schaden kann die Fristsetzung zur Lieferung aber nicht.

      Lies Dir den §281 BGB doch mal durch. Da ist von Schadensersatz die Rede, aber nichts von "Eigentum", sondern wegen nicht erbrachter Leistung.
      Und genau darum geht es, wenn der VK nicht liefert. Er erbringt seine auf Grund des Kaufvertrags geschuldete Leistung nicht.
      gesetze-im-internet.de/bgb/__281.html

      Ich denke, dass der TE (als Laie) seinem Vertragspartner klar gesagt hat, was er erwartet: Lieferung. Und er hat eine Frist gesetzt. Damit dürfte er als Laie alles ziemlich gut (und Kostengünstig für beide Seiten) vorbereitet haben, wenn er die Sache hätte einem Anwalt übergeben müssen.

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    • Nochmal zum Mitschreiben:

      1.Schritt:Verpflichtungsgeschäft:hat stattgefunden,wurde aber vom Verkäufer durch Mitteilung und Kaufbetragserstattung gelöst,
      2.Schritt:Verfügungsgeschäft findet daher nicht statt,K will dieses aber durchsetzen,da er einen Schaden behauptet(obwohl gar keiner entstanden ist),
      3.Schritt:wegen Trennungsprinzip sowie Abstraktionsprinzip hat K keine Ansprüche,alle von Dir behaupteten "Rechte" aus dem Kaufvertrag haben keine Rechtsgrundlage bzw.die von Dir postulierten sind nicht anwendbar.

      Noch deutlicher:nach seiner Mitteilung und Erstattung war der Verkäufer aus der Sache raus,und zwar rechtskonform.

      petergabriel
    • petergabriel schrieb:



      Noch deutlicher:nach seiner Mitteilung und Erstattung war der Verkäufer aus der Sache raus,und zwar rechtskonform.

      petergabriel



      Na, also DIESES Recht mußt du mir im Gesetzestext aber mal ganz dringend mal zeigen das ein Verkäufer, durch einfachen Zuruf und Rücküberweisung des Kaufbetrages, nicht mehr an dem Kaufvertrag gebunden ist. Sämtliche Urteile dazu sind, nach deiner Auffassung, also alles Fehlurteile.


      Diese Onlineauktionen sind für Käufer und auch für Verkäufer bindend. Am Ende besteht zwischen den beiden ein Kaufvertrag nach §433 BGB.
      Wenn der Verkäufer nicht liefert verstößt er gegen diesen Vertrag. Der Verkäufer ist zur Herausgabe verpflichtet, egal ob nun privater oder gewerblicher Verkäufer.
      Der Verkäufer könnte den Vertrag wegen Irrtum nach §119 BGB anfechten. Den Nachweis dafür zu erbringen ist jedoch schwierig und gelingt deshalb selten.
      Sollte ein Verkäufer nicht liefern oder wirksam anfechten können oder der Artikel nicht wie im beschriebenen Zustand sein, hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz.

      Wir reden hier von Ebay-Verkäufen und nicht von irgendwelchen Internet-Warenangeboten/Warenkorbgeschäften wo das Angebot der Internetseite lediglich eine Aufforderung für alle ist, die diese Anzeige sehen, ein Kaufangebot abzugeben.
      Denn dort ist die "Kaufbestätigung" nichts anderes wie ein Angebot an den Verkäufer dieser Internetseite/des Internetshops. Der Verkäufer KANN dort dieses Angebot annehmen MUSS es aber NICHT.

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    • Woher kommt denn die Erkenntnis, dass der Nachweis für einen Irrtum nach §119 BGB sehr schwierig sei und daher nur selten gelingt?
      Solch ein Irrtum muss jedoch zeitnah nach Kenntnisnahme erklärt werden.
      Hier dürfte es sich um einen Eigenschaftsirrtum handeln.
      dejure.org/gesetze/BGB/119.html
      Ob das Schreiben den Ansprüchen genügt und ihm ein Beleg möglich gewesen wäre, hätte man prüfen müssen.
      Aber hätte es ihm etwas genützt?
      Lauert dann nicht der §122, sofern der Irrtum für den Beschädigten nicht klar ersichtlich war?
      dejure.org/gesetze/BGB/122.html

      Sollte die Nicht-Lieferbarkeit im Zusammenhang mit der Preisänderung stehen, was ich nicht glaube, dann hat vermutlich die Ablehnung des Transaktionsabbruchs die schnelle Lieferbarkeit bewirkt, denn dadurch war die Verkaufsprovision verpfiffen und machte die Entscheidung zu liefern dann einfacher.

      Insgesamt hat TE alles richtig gemacht, es sei denn die ganze Kaufentscheidung war falsch und das Handy taugt nix.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Insgesamt hat TE alles richtig gemacht, es sei denn die ganze Kaufentscheidung war falsch und das Handy taugt nix.


      Das sehe ich im konkreten Fall hier genau so. Was das Motiv des VK war nun doch liefern zu wollen...dazu traue ich mir kein Urteil zu.

      Jedoch hat der TE genau das gemacht, was angemessen ist. Zuerst mal seine Forderung bzw. seinen Willen gegenüber dem VK klar ausgedrückt, vorerst noch ohne dass "weitere Kosten" und Einbeziehung anderer "Ressourcen" wie Anwälte und Gerichte notwendig sind. Nur relativ einfaches "Nein, ich will nicht, ich bin nicht einverstanden".

      "Bös gedacht" (über den VK) würde ich mal sagen: Fehler gemacht, von der Sorte "nicht anfechtbar"... und dann mal Rückabwicklung versucht. Wenn 6 oder 7 von 10 sich damit abspeisen lassen: Glück gehabt, Geld gespart. Und die paar restlichen: Da beiss ich halt in den sauren Apfel. Was "illegales" hat er damit dann auch nicht gemacht.
      Aber auch das nur ein Gedankenspiel, weil: nix genaues weiß man nicht. "Versuchen" darf er das wohl, meine ich. Auch wenn es "nervig" für die Käufer ist. Ein Schutz vor "genervt" werden ist kein Gedanke, den das Zivilrecht (soweit mir bekannt) ausgesprochen intensiv verfolgt. Ein gewisser Grad von "Jeder muss sich selbst auf die Hinterfüße stellen" sieht das BGB wohl schon für einen erwachsenen Menschen vor.

      Und hier sieht es für mich so aus, als wenn das auch durchaus gut funktioniert hat.
    • Mira, die Fragen der Irrtümer finde ich sehr interessant. Hier in diesem Fall allerdings eher weniger in Tiefe. Ich freue mich aber darauf, darüber in einem geeigneterem Fall mal näher zu plauschen.
      Aber ja, selbst wenn es ein "legaler" Irrtum gewesen wäre, so würde die Frage des Schadenersatz zum Tragen kommen. Zumal bei einem gewerblichen Händler dieser Größe, der regelmäßig Ware dieser Art verkauft und sogar noch "die gleiche" zu anderem Preis. Eine ganz normale "Gattung"sware (im Sinne des Gesetzes).
    • monza30 schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      Was das Motiv des VK war nun doch liefern zu wollen...dazu traue ich mir kein Urteil zu

      vielleicht weil er sich bewusst war, dass nach erfolgtem Vertragsschluss er das Gerät auch zu dem Preis zu liefern hat? Und weil die Geräte nicht im Eimer sind sondern lediglich der Preis gestiegen? *sfg*


      ISt irgendwie egal, Monza. Ich habe versucht das auszudrücken. JEder, der an einem Vertrag beteiligt ist, hat das Recht auch eine Rückabwicklung vorzuschlagen. Aus welchem Grund auch immer. Es ist dann Sache der anderen Seite dem zu widersprechen (bzw. weiter auf seinem Recht zu beharren)

      Ich "Willst a Watsch'n?"
      Du "Nein, auf keinen Fall"
      Ich: "Ok, dann nicht, war ja nur ein Angebot, dann lassen wir das" :rolleyes:

      Seh ich so ein bisschen so, wie das mit dem von petergabriel wild eingestreutem Trennungs- oder dem Abstraktionsprinzip....
      Keine (für mich Laien) uninteressante Frage. Wäre aber hier im Sinne des TE (früher) eher in dem Zusammenhang zu diskutieren: Hat die Rücküberweisung durch den VK irgendeinen "gesetzlichen" Sinn? Ändert es irgendwas an der Rechtslage? Und auch: Würde es einem K in diesem Fall etwas bringen, wenn er versucht auf Gedeih und Verderb einfach "nochmal" zu überweisen? Bringt ihm das aktuell irgendeinen neuen Rechtsvorteil? (Natürlich nur für zukünftige Fälle, die jedoch als Einzelfälle wieder ihre eigenen Konstellationen haben können)

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    • Mirabella Neumann schrieb:

      Nach der Lieferzusage sollte TE aber nun m. E. per PayPal erneut zahlen.


      Das auf jeden Fall. Da hat was nicht geklappt. Beide Seiten wollen nun (wie von vorn herein gewollt) die Sache durchziehen. Für eine "Unsicherheitseinrede" sehe ich keinen Sinn.
      Nun die Sache in beiderseitigen Ehren zum Ende bringen, nach der kleinen, und mittlerweile beigelegten, "Unstimmigkeit" in den Willenserklärungen 8)


      "Keine Ahnung, ich schätze aber durch die Rückzahlung geriet der VK in Annahmeverzug."
      Ich vermute, auch diese Frage wird uns über kurz oder lang noch mal konkret über den Weg laufen. Da werden wir uns dann drum "kümmern" können.

      Mir war nur wichtig (Obwohl der konkrete Fall hier erst mal zum Guten erledigt scheint) das "Zeug" (nach seiner Aussage "zum Mitschreiben") von petergabriel nicht unwidersprochen stehen zu lassen.
      Auch wenn es diesen Einzelfall zuerst mal überstrapaziert.

      [Menno, im besten Willen...aber eben ohne jede juristische Ausbildung..versuche ich mein bestes...Und wünsche mir hier...dass einer/mehrere von den "Ausgebildeten" und Erfahrenen....da offen mit hilft. Ebenfalls ohne "Rechtsberatung zu machen. Ich fühle mich dabei selber total unsicher, wenn ich so einem für mich fühlbarem "Mist" entgegentreten "muss"]

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    • schabbes, viel Glück :)
      Mich hat man hier mittlerweile so gut erzogen, dass ich so einen Mist, wie du es nennst, vollkommen unkommentiert stehen lasse.
      Bei einer Fülle von Fehlinfos, wie sie hier zuweilen geballt auftraten, konnte man nämlich durchaus die Contenance verlieren, was einem aber nicht verziehen wird.
      Deswegen habe ich mir angewöhnt solche Ausführungen wie von P.G. gepflegt zu ignorieren :)
      Ich hoffe, es ist so recht.
      Günter hat es ja recht gut erklärt.
    • @Petergabriel

      Die Nachfrage, warum es dem Verkäufer möglich sein sollte, sich einseitig mit den von Dir vorgebrachten Argumenten zu lösen, ist ja schon erfolgt. Die Antwort ist von größtem Interesse.

      Deinem Hinweis, wie es sich mit dem Eigentum und dessen Begrifflichkeit verhält, ist nichts hinzuzufügen.

      Eine Unterscheidung zu "dasgleiche" und "dasselbe", was wohl in Richtung Unmöglichkeit gehen sollte, wie ich annehme, ist hier aber nicht zutreffend, da es sich hier um einen neuen und jederzeit lieferbaren Kaufgegenstand handelt. Das Stichwort ist hier "Gattungsschuld".

      Bezüglich der Fristsetzung ist zu sagen, dass der Käufer diese ohne weiteres vornehmen darf, in diesem Fall aber aufgrund der erklärten Weigerung (vermeintlichen Unmöglickeit) der Lieferung durch den Verkäufer obsolet war.

      Eine erneute Zahlung vom Käufer an den Verkäufer ändert nichts an dessen schon vorhandenen Ansprüchen.

      Der Käufer könnte aber ohne weiteres, da er schon seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises nachgekommen war, durch Unsicherheitseinrede (§321 BGB) erst die Lieferung durch den verkäufer verlangen, um dann erst zu bezahlen. Ob das die Sache beschleunigt, wage ich wie @Schabbesgoi auch zu bezweifeln.

      @Mirabella Neumann
      Wenn es sich hier um einen Irrtum bei der Eigenschaft handeln soll, welche Eigenschaft ist das dann? M.E. liegt hier ein klassischer Erklärungsirrtum vor und der ist, wie @Günter-16v geschrieben hat, schwer zu erbringen, insbesondere wenn die Abweichung vom späteren Verkaufspreis so gering ist. Dass es sich um defekte Geräte handeln soll, ist eine Schutzbehauptung, über die bei Bestreiten durch den Käufer auch Beweis erbracht werden müsste.

      Wie soll ein Annahmeverzug entstanden sein? Einen Lieferverzug haben wir auf jeden Fall.

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    • :?:
      Es gibt laut VK keinen Irrtum in Bezug auf den Preis, zumindest findet er keine Erwähnung.
      Ich weiß zwar von entsprechenden (Ebay-) Bugs, sehe aber aufgrund der vorhergehenden Preisänderungen hierfür keinen Anhaltspunkt.
      Annahmeverzug?
      Ich wiederhole mich. Keine Ahnung.
      Evtl. aufgrund der Nichtannahme der Zahlung.
      dejure.org/gesetze/BGB/293.html
      Ich habe hier aber fertig. Nicht meine Baustelle.