Irreführende Artikelbezeichnung

    • Acrylium schrieb:


      In der Überschrtift:
      1. "Guthaben Code" -...
      2. "App Store" -...
      3. "25 €" - tatsächlicher einlösbarer Wert sind 0 €


      1-2 stimmt. Es ist eine Guthabencodekarte für Appstore. Zu 3: Wert auf der Karte ist ja 25 euro.
      Es steht nirgendwo in der Überschrift, dass es einlösbar ist.

      Moralisch verwerflich - rechtlich gesehen sehr unsicher wie ein Richter entscheiden würde, da
      Beschreibung nicht gleich "Kleingedrucktes" ist. Die Beschreibung ist auch sehr gut verständlich,
      nicht irreführend und kurzgehalten. So daß jeder es ohne geringste Probleme lesen kann.
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    • werv schrieb:

      Es steht nirgendwo in der Überschrift, dass es einlösbar ist.

      Gegenargumente werden nicht dadurch gegenstandslos, dass du sie ignorierst.
      Aber nochmals: Ein "Guthabencode", der nicht einlöbar ist, ist kein Guthaben. Sondern eine bedeutungslose Aneinanderreihung von Zahlen (und Buchstaben).

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • werv schrieb:

      Zu 3: Wert auf der Karte ist ja 25 euro.
      Es steht nirgendwo in der Überschrift, dass es einlösbar ist.


      Man sieht, die Meinungen gehen hier auseinander. Bei Abofallen wars früher auch so, es gab einige die meinten "die Kosten stehen doch klar und deutlich da", auch Richter. Irgendwann wurde es endgültig geklärt, dass Betrug dahinter steht.

      Also: Dein Schaden beträgt 50€? Ich würde folgendes vorschlagen:
      1.) Schick ihm ein Einschreiben mit Rückschein. Wenn Du ihm mehr Angst machen willst, geht's auch per Postzustellurkunde, ist aber teuer. Da setzt Du eine Frist zur Rückabwicklung fest und drohst an, dass Du zivilrechtlich und ggf. sogar strafrechtlich wegen des Verdachtes auf Betrug und Diebstahl (nicht aktivierte Karten sind ja schließlich nicht auf rechtmäßigem Weg zu bekommen) gegen ihn vorgehen wirst. DIe Drohung mit der Strafanzeige sehe ich hier als unkritisch, da sie in kausalem Zusammenhang mit dem Streitthema steht und daher keine Nötigung darstellt.

      2.) Wenn er nicht zahlt, mach eine Strafanzeige (Screenshots von den anderen Auktionen hast du hoffentlich) und verbuch den Rest als Lehrgeld.
    • karakorum666 schrieb:

      Gegenargumente werden nicht dadurch gegenstandslos, dass du sie ignorierst.
      Ich wiederhole es nochmal :!: :!: :!:

      Ich ignoriere euch nicht - ich versuche nur die (Gegen)Argumentation in einem Rechtstreit aufzubauen.
      Damit eben TE nicht ins unnötige Unkosten läuft.

      Edit: Raunsi: Dein zweiter Posting hat sich überschnitten, ich finde dieses Vorgehen sehr gut!
      Ich habe es schon in #26 gefordert.
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    • raundsi schrieb:

      Schützin schrieb:

      Als Käufer muss man eigentlich nicht damit rechnen, daß die Artikelbeschreibung in der vorletzten Zeile allem widerspricht, was zuvor beschrieben war.

      Sehe ich zu 100% genau so. Man muss auch nicht damit rechnen, Artikel zu erhalten, die es so überhaupt nicht am Markt gibt.

      Mit der Annahme könnte es nie neue Produkte am Markt geben, da sie naturgemäß noch nie auf dem Markt waren.

      Schützin schrieb:


      Das hat aber mit der zivilrechtlichen Seite auch garnichts zu tun. Hier gehts in erster Linie nicht um die Herkunft der nichtaktivierten Karten, sondern um arglistige Täuschung und um die Frage, ob der Käufer ein Recht hat auf Lieferung der in der Überschrift angebotenen Ware oder damit rechnen musste, daß die Überschrift durch die Beschreibung ins Gegenteil verkehrt wird.

      Bei arglistiger Täuschung wird es aber wohl eher zur Nichtigkeit des Verttragsverhältnisses kommen.

      werv schrieb:


      (Da er bei Finanzamt und bei der Polizei sich vorstellen muß

      Das muss er weder bei dem einen noch bei dem anderen. Der Weg über den Nachweis des gewerblichen Handelns kann dann aber zu erweiterten Verbraucherrechten, wie Widerruf führen.

      Acrylium schrieb:

      "alle verkehrsrelevanten Angaben" müssen nicht in die Überschrift finde ich, dazu ist ja die Detailbeschreibung da. Aber das wichtigste Artikelmerkmal sollte schon in die Überschrift, und es ist nun mal ein großer und absolut relevanter Unterschied ob ich die Verpackung einer PlayStation oder eine PlayStation kaufe, ob ich einen defekten Fernseher oder einen funktionierenden Fernseher kaufe oder eben einen gültigen Guthabencode oder einen Code ohne Guthaben.

      Es soll Angebote geben, bei denen ist die Anzahl der verkehrsrelevanten Angaben größer als eins.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Ist schon in Ordnung, ich nehme Dir das auch nicht übel, bin sogar ganz froh darüber weil mir dadurch klar wird, dass die Argumente des Verkäufers haltlos sein werden.

      Man muss ja die originäre Eigenschaft eines Gegenstandes nicht extra in die Artikelüberschrift einfügen. Wenn ich beispielsweise einen Stift kaufe, darf ich davon ausgehen dass dieser auch schreibt (und der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen dass ja nicht "schreibfähig" in der Überschrift gestanden hat). Wenn ich einen Topf kaufe kann ich damit rechnen dass er kochfähig ist, auchg wenn das nicht explizit in der Überschrift erwähnt wird.

      Wenn dem Stift jedoch die Mine fehlt und er nicht schreibt und der Topf ein Loch hat, dann muss das in die Überschrift damit ich sofort sehe dass die grundlegende Eigenschaft des Gegenstands nicht gegeben ist.

      Übrigens gibt es eine Entwicklung in dem Fall:
      Der Verkäufer hat mittlerweile mehrere negative Bewertungen und ich habe Kontakt mit zwei weiteren Geschädigten. Einer davon hat wohl gestern sogar schon Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Der Verkäufer bietet plötzlich auch keine weiteren solcher Karten an, alle gestern noch existierenden Angebote sind verschwunden.
    • @Heiner:

      Sorry - aber Telefonkarten mit verschiedenen Motiven wurden schon seit Jahren gesammelt.
      Die Beschreibung ist nur paar Sätze lang und sehr übersichtlich. Es wird gleicher Schriftsatz und
      Schriftgröße benutzt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es eine sichere Sache in Rechtsstreit ist.

      Man sollte aber auf jeden Fall dem Verkäufer mir Rechtsstreit und einer Anzeige drohen. So kriegt
      man vielleicht sein Geld zurück.

      Ich sehe noch immer keinen Widerspruch zu Auktionsüberschrift:

      Es ist ja eine Iphones Karte mit 25 euro Aufdruck !

      Wo wird es sugeriert, dass man es auch nutzen kann?

      (Wie schon gesagt - es ist Gegenargumentation - nicht meine Meinung)
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    • raundsi schrieb:



      Also: Dein Schaden beträgt 50€? Ich würde folgendes vorschlagen:
      1.) Schick ihm ein Einschreiben mit Rückschein. Wenn Du ihm mehr Angst machen willst, geht's auch per Postzustellurkunde, ist aber teuer. Da setzt Du eine Frist zur Rückabwicklung fest und drohst an, dass Du zivilrechtlich und ggf. sogar strafrechtlich wegen des Verdachtes auf Betrug und Diebstahl...

      Das Einschreiben nimmt er nicht an und schon gilt es als nicht zugestellt. Es entfaltet damit keine Wirkung, da der Empfänger keine Kenntnis von dessen Inhalt genommen hat.
      Wie soll der TE eine Postzustellungsurkunde beauftragen?

      Eine Strafanzeige wegen Betruges ist legitim, eine wegen Diebstahls basiert auf nicht nachvollziehbaren Vermutungen.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Es soll Angebote geben, bei denen ist die Anzahl der verkehrsrelevanten Angaben größer als eins.

      Der innere Zweck einer Guthabenkarte ist, Guthaben zu enthalten, besonders wenn sie neu und unbenutzt ist. Mit diesen Angaben muss niemand damit rechnen, eine leere Karte zu erhalten; es ist ja noch nicht einmal weit verbreitetes Wissen, dass diese Karten erst an der Kasse aktiviert werden und ohne diese Aktivierung gar nicht zu gebrauchen sind.

      Ergo ist die Anzahl der "verkehrsrelevanten Angaben" hier genau eins: "Guthabenkarte ohne Guthaben".
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Eine Strafanzeige wegen Betruges ist legitim, eine wegen Diebstahls basiert auf nicht nachvollziehbaren Vermutungen.

      Allerdings. Damit würd ich mich auch lieber nicht aus dem Fenster lehnen.

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    • Acrylium schrieb:

      Das Einwurfeinschreiben welches ich ihm geschickt habe und juristische Konsequenzen angedroht habe ist gestern schon erfolgreich zugestellt worden. ;)
      beide Daumen mehrmals hoch !!!

      :thumbsup:
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    • raundsi schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      eine wegen Diebstahls basiert auf nicht nachvollziehbaren Vermutungen

      Es ist keine Vermutung, sondern ein begründeter Verdacht, da solche Karten gar nicht offiziell zu bekommen sind. Das weiß man, es ist keine Vermutung.

      Man kann auch objektiv die Angelegenheit schildern... der Staatsanwalt soll dann
      sich darum kümmern, was genau für eine Straftat vorliegt. Es ist schließlich seine Aufgabe.
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    • Ich weiß leider nicht genau wegen was ihn der andere Geschädigte gestern angezeigt hat. Würde ich ihn ebenfalls anzeigen, wäre das wegen arglistiger Täuschung und Betrug. Ich würde dazu auch erwähnen dass diese Karten möglicherweise Hehlerware sind, ich das aber nicht weiß und nur aufgrund der Umstände vermuten kann. Da darf dann gern die Polizei oder die Staatsanwaltschaft weiter ermitteln, ich zeige ihn damit ja nicht wegen Diebstahls an.

      Jedoch werde ich mit einer solchen Anzeige ohnehin erst mal warten. Eventuell schickt er mir ja sogar noch die beiden wertlosen Karten, dann versuche ich anhand der Seriennummer der Karten bei Apple an zu fragen ob es sich um gestohlene Karten handelt. Wenn die mir das bestätigen --> Anzeige wegen Hehlerei.
    • *alte_eule* schrieb:

      werv schrieb:

      Es steht nur, dass auf der Karte 25 euro aufgedruckt ist.


      Ich hab jetzt nicht alles durchgelesen, aber nein, tut es nicht.
      Da steht im Gegenteil auch noch im Text, die Karten hätten einen "Wert" von 25 Euro.
      Bei der Aufmachung soll der VK sich jetzt mal rausreden, gemeint gewesen sei aber doch der Nennwert.

      Apple Itunes Karte 25 EURO | Guthaben Code | 25 € | Gift Card | App Store | NEU
      Wo in der Überschrift ???

      Wir sind uns einig, dass es um Überschrift geht - nicht um die Beschreibung, die du eben zitierst. In
      dieser Beschreibung wird es eben ein Satz später relativiert.


      Sie haben hier die Möglichkeit eine iTunes Guthabenkarte im Wert von 25€
      z
      u erwerben. Die Karte ist nagelneu, unbenutzt und natürlich noch nicht
      frei gerubbelt.
      Allerdings ist die Karte nicht aktiviert, Sie
      können diese nicht in iTunes verwenden. Die Karte dient zu zu
      Demonstartions- oder Sammlerzwecken
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    • raundsi schrieb:

      Was ist an "Guthabenkarte im Wert von 25€" missverständlich?

      Sorry - wo steht es "in Wert" in Überschrift ???

      Bei solchen Geiern muss man die Überschrift und die Beschreibung auseinandernehmen. Und
      es zählt jedes Wort....leider :wallbash

      Und wenn man Beschreibung einbeziehen will, dann bitte vollständig!
      Da wird es ein Satz später relativiert.


      Ja ich weiß, ich bin sehr pingelig in dieser Geschichte (Wort für Wort, Überschrift gegen Beschreibung), doch ich habe
      solche Geier zu genüge in meiner Zeit als Sammler kennen und hassengelernt.
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