Ablauf bei einem Mahnbescheid

    • Ablauf bei einem Mahnbescheid

      Ich habe wegen eines Betruges einen Mahnbescheid online beantragt.

      Ich habe schon gemerkt, Gut Ding will Weile haben.

      Am 05.01 habe ich den Mahnantrag gestellt. Dieser wurde laut Rechnung am 14.01 erlassen. Dann sind es ja 14 Tage Frist, sprich bis zum 28.01. Jetzt ist schon wieder 1 Woche vergangen. Kommt dann in den nächsten Tagen Post vom Amtsgericht oder wie läuft das ab?
    • erst kommt die Kostenrechnung mit Überweisungsträger und dann kommt ein par Tage später, kann auch mal eine Woche oder noch länger dauern, die Zustellbenachrichtigung mit dem vorausgefüllten Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Auf diesem Antrag steht auch ab wann du diesen stellen darfst, ob du es dann genau an diesem Tag machst oder noch wartest ist aber egal, nur musst du es binnen 6 Monaten tun.
    • ich habe versucht fundierte Belege zu finden, wann man denn nun erfährt, dass kein Widerspruch eingelegt wurde.
      Eigene praktische Erfahrungen habe ich (leider kann ich ja jetzt nicht sagen) nicht.

      danach (siehe zum Beispiel Wikipedia) de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren Das ist zwar nicht so wirklich "juristisch", dafür aber halbwegs verständlich

      erhält man keine neue Nachricht darüber, dass kein Widerspruch eingelegt wurde. Man kann (und sollte) also den Vollstreckungsbescheid nach der im vorigen Schreiben (Die Benachrichtigung über die Zustellung) benannten Frist von zwei Wochen stellen.

      Habe ich das so korrekt erfasst?

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    • schabbesgoi schrieb:


      ich habe versucht fundierte Belege zu finden, wann man denn nun erfährt, dass kein Widerspruch eingelegt wurde.
      Eigene praktische Erfahrungen habe ich (leider kann ich ja jetzt nicht sagen) nicht.

      danach (siehe zum Beispiel Wikipedia) de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren Das ist zwar nicht so wirklich "juristisch", dafür aber halbwegs verständlich

      erhält man keine neue Nachricht darüber, dass kein Widerspruch eingelegt wurde. Man kann (und sollte) also den Vollstreckungsbescheid nach der im vorigen Schreiben (Die Benachrichtigung über die Zustellung) benannten Frist von zwei Wochen stellen.

      Habe ich das so korrekt erfasst?

      Ich habe zum Glück auch keine praktische Erfahrung, doch dem Wiki Artikel nach, scheint alles so korrekt zu sein.

      Also:

      - Bescheid über Zustellung abwarten (und hoffen daß Echtdaten vorlagen)
      - Danach sofort am 15. Tag Vollstreckungsbescheid veranlassen.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]
    • Pandora schrieb:

      erst kommt die Kostenrechnung mit Überweisungsträger und dann kommt ein par Tage später, kann auch mal eine Woche oder noch länger dauern, die Zustellbenachrichtigung mit dem vorausgefüllten Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Auf diesem Antrag steht auch ab wann du diesen stellen darfst, ob du es dann genau an diesem Tag machst oder noch wartest ist aber egal, nur musst du es binnen 6 Monaten tun.
      Ich habe nur die Kostenrechnung erhalten und dort stand drauf wann der Mahnbescheid erlassen wurde. Mehr habe ich nicht bekommen?

      schabbesgoi schrieb:


      erhält man keine neue Nachricht darüber, dass kein Widerspruch eingelegt wurde. Man kann (und sollte) also den Vollstreckungsbescheid nach der im vorigen Schreiben (Die Benachrichtigung über die Zustellung) benannten Frist von zwei Wochen stellen.

      Den kann ich ja nicht stellen, da mir die Unterlagen dazu fehlen ;(
    • Der Mahnbescheid wird erst zugestellt, wenn die entsprechenden (auf der Rechnung ausgewiesenen) Gebühren von dir bezahlt sind und beim Mahngericht auch verbucht sind.
      Ist das alles passiert, wird zugestellt, du bekommst einen Zustellungsnachricht (mit Zustellungsdatum) und einen Antrag auf Vollstreckungsbescheid.

      Dieser ist dann umgehend zu stellen, falls kein Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung erfolgt. Würde da aber noch drei Werktage zugeben, da der Widerspruch beim Mahngericht auch erst bearbeitet und du von diesem unterrichtet werden musst.
      Das dauert alles ein wenig. Also Zustellungsdatum, dann ab dem nächsten Werktag 14 Tage und zusätzlich als Puffer drei Werktage und ab mit dem Antrag auf Vollstreckungsbescheid.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Mauki schrieb:

      Ich habe nur die Kostenrechnung erhalten und dort stand drauf wann der Mahnbescheid erlassen wurde. Mehr habe ich nicht bekommen?
      Dann warte jetzt auf die Zustellungsnachricht. Habe jetzt extra nochmal nachgeschaut, Kostenrechnung 09.01.15, Zustellungsnachricht 22.01.15, geht in der Regel aber etwas schneller.

      EDIT: Mann muss auch nicht erst zahlen für die Zustellung des Mahnbescheid, nur um den Vollstreckungsbescheid zu beantragen muss die Rechnung bereits beglichen sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • In Bayern ist es auch so wie Pandora geschrieben hat.
      Eine Info kommt hier nur, wenn Widerspruch eingelegt worden ist. Da steht dann drin, welches Streitgericht zuständig ist und eine Kostennote für das streitige Verfahren dort ist beigefügt. Abgegeben wird allerdings erst dann, wenn diese bezahlt worden ist. ( Ich kenne insbesondere Firmen, die grundsätzlich jedem Mahnbescheid widersprechen, aber parallel zahlen. Das nur deshalb, weil nicht-widersprochene Mahnbescheide in das Kreditskoring einfliessen )
    • Heute kam der Abschlussbericht vom GV. Bei dem Typ ist nichts zu holen, hat kein Vermögen und lebt von Hartz IV.

      Das Geld kann ich abschreiben, echt sch***

      Wie ist es eigentlich wenn der Typ sagen wir in 2 Jahren wieder arbeitet und Vermögen hat. Kann man dann noch was machen oder ist das Thema gegessen? Kann ja nicht sein oder?
    • Mauki schrieb:



      Wie ist es eigentlich wenn der Typ sagen wir in 2 Jahren wieder arbeitet und Vermögen hat. Kann man dann noch was machen oder ist das
      Du hast mit dem Mahnbescheid eine Titel, der 30 Jahre lang gültig ist.
      Du mußt allerdings darauf achten, dass der Titel ( den Du ja dem GV geschickt hast ) auch wieder zu Dir zurückkommt.
      Sonst kannst du in 6, 20 oder 29 Jahren eben nicht mehr einen GV erneut losschicken und erneut versuchen zu pfänden.
    • Wichtig ist auch das innerhalb der 30 Jahre regelmäßig versucht wird die Forderung einzutreiben, sonst könnte diese verwirkt sein, und Zinsen verjähren innerhalb von 3 Jahren.

      Wenn du den Schuldner ärgern willst dann kannst du noch versuchen das Konto zu pfänden, oder eine Kaution die beim Vermieter hinterlegt ist
    • Wenn ein Anwalt mit der Forderungs-Eintreibung beauftragt wurde, dann wird ein Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher so ca. im Turnus von 4-6 Jahren stattfinden, zu kürzere Abstände sollte man wirklich nicht machen wenn beim Schuldner bisher nichts zu holen war und jedes mal eine Eidestattliche Versicherung (EV) über sein Nichtvermögen abgibt, die Kosten der Beauftragung fallen dann auch erstmal zu Lasten des Gläubigers.
      >> Zum Kontaktformular für nicht registrierte Gäste und Betrugsopfer! <<
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    • Sternchen schrieb:

      Wichtig ist auch das innerhalb der 30 Jahre regelmäßig versucht wird die Forderung einzutreiben, sonst könnte diese verwirkt sein, und Zinsen verjähren innerhalb von 3 Jahren.
      Kannst Du dafür eine Grundlage nennen?

      Soviel ich weiß ist der Schuldner zur Rückzahlung verpflichtet, das schließt ein, das er sich von sich aus meldet, wenn er rückzahlfähig ist.
    • Grundlage ist entsprechende Rechtsprechung......Google ist dein Freund

      Beispiel

      Der Schuldner ist auch nicht verpflichtet sich zu melden wenn er zahlungsfähig wäre, der Gläubiger ist in der Pflicht am Ball zu bleiben wenn er seine Kohle haben will, natürlich immer auf das Risiko hin das er gutes Geld hinter schlechtem her wirft
    • Ich versuche das hier mal abzukürzen:

      Sternchen schrieb:

      Grundlage ist entsprechende Rechtsprechung
      Könntest du bitte ein entsprechendes Beispiel verlinken.
      Ich kann in dem Flyer nichts finden, was deiner Aussage in der Form entsprechen würde. Die Verwirkung ist ja an sehr eng gesteckte Voraussetzungen geknüpft. Könntest du das also bitte näher erläutern.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Sternchen schrieb:

      Wichtig ist auch das innerhalb der 30 Jahre regelmäßig versucht wird die Forderung einzutreiben, sonst könnte diese verwirkt sein, und Zinsen verjähren innerhalb von 3 Jahren.

      Wenn du den Schuldner ärgern willst dann kannst du noch versuchen das Konto zu pfänden, oder eine Kaution die beim Vermieter hinterlegt ist
      Ein Vollstreckungsbescheid ist nicht automatisch nach einer gewissen Zeit verwirkt, wenn kein weiterer Vollstreckungsversuch über einen längeren Zeitraum ergangen ist. So hat das der BGH 2013 entschieden, XII ZR 59/12

      Die laufenden anfallenden Zinsen unterliegen jedoch der Verjährung ( 3 Jahre ) und sollten innerhalb der Verjährungsfrist neu tituliert werden.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"