Vertragsabschluss mit "dubioser" Werbefirma - wie weiter vorgehen / kündigen?

    • Ich habe mit Goofy bei Netzwelt zusammengearbeitet. :thumbsup:
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • SK Infomedien

      Hallo,
      bei mir ist Herr Reeh mit genau der gleichen Masche angekommen, leider habe auch ich nicht den Vertrag gelesen. Habe jetzt 250 DIN A 3 Blätter mit einem Ausschnitt aus einem Stadtplan und meiner Werbung drauf. Dummerweise habe ich das auch schon bezahlt, man ist ja so gutgläubig. Mir wurde die Auftragskopie nach Aufforderung mit zu gesendet. Die Vertragsgrundlagen sind schon fast sittenwiedrig. Ist kein einzelfall, die Vorgehensweise "im Auftrag der Stadt xyz" öffnet Tür und Tor.

      Mfg Hotte
    • de.wikipedia.org/wiki/Plakat

      Damals wie heute wurde es in hoher Auflage auf Papier gedruckt, war groß, farbig, auffällig, enthielt Bild und Schrift in möglichst sinnvoller Anordnung und wollte etwas mitteilen.


      Und

      Ein Plakat ist ein großer, in der Regel mit Text und Bild bedruckter Bogen aus Papier, der an einer Plakatwand, einem Plakatreiter, einer Litfaßsäule oder einer anderen geeigneten Fläche in der Öffentlichkeit angebracht wird, um eine Botschaft zu übermitteln.


      Es gibt sogar Standardmaße für Plakate typolexikon.de/plakatformate-din-683/ Plakatformate DIN 683
      das kleinste ist: Höhe/Breite 42 x 59,4 cm -- Norm DIN A2 :!:

      da auf einem Vertrag zur "Plakatwerbung" mit mm- Maße anzufangen ... ist wirklich frech.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Echte Plakate auf Plakatwänden sind in Din A 1 oder Din A 0. Ich selber habe selber Plakate mit einem A3 Drucker in A2 und A1 erstellt. (Gibt es software für) sogar in Farbe mit 32000 Farben.

      Doch das was da abläuft ist m.E. reine Abzocke. In einem A1 Plakat quasi ein A6 Format zu verkaufen ist mehr als dubios.

      Deshalb fechte ich soche Verträge gemäss den §§ 119, 120, 123, 142.1 BGB an und verbiete die Weitergabe meiner Daten nach dem BDSG. Widerrufe evtl. erteilte Einzugsermächtigungen und lasse alles zurückbuchen was mir dubios erscheint.

      Bei Mahnungen widerspreche ich der Forderung und stelle sie streitig. Bei einer Drohung mit Schufaeintrag wende ich mich sofort an die Schufa, die sind auf Nichtmitglieder, die drohen, mehr als stinkig, das gibt echt Ärger und kann für die Droher teuer werden.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Ein Plakatentwurf wurde meiner Mutter letzte Woche zugestellt und die genaue Grösse kann ich jetzt nicht benennen, A3 könnte aber passen.
      Viel interessanter fand ich die Aufmachung: Es war eine Stadtkarte abgebildet (von der jeweiligen Stadt) sowie, wenn ich mich richtig erinnere, in kleinerer Aufmachung die Visitenkarte meiner Mutter drauf. Der Hinweis auf die Maßschneiderei war in etwa 1/6 des "Plakats" groß und dann war dort eben die Stadtkarte zu sehen, aber ohne Bezug zur Änderungsschneiderei. Da das auch nur ein Teilausschnitt der ganzen Stadt war, war die Straße der Änderungsschneiderei auch überhaupt nicht drauf. Den Zusammenhang habe ich nicht so Recht verstanden, einfach eine Stadtkarte einzukleistern + den Hinweis auf eine Änderungsschneiderei, wo dann die Kontaktdaten aufgeführt sind.

      Im Grunde war das ein Werk, dass ein jeder Schüler nach Einführung von Grafikprogrammen in max. 5 Minuten hinbekommen hätte.
    • Das war das, was ich am Anfang schon befürchtet habe....
      Laut "Vertrag" kommt da nächstes Jahr noch mal die selbe Forderung für eine zweite Auflage nach.

      Außerdem hat man unterschrieben, dass man eine Kopie des Vertrages bekommen habe.
      Und, dass man sich bewusst ist, dass der Geschäfts"partner" ....nicht von der Stadt ist.


      Womit auch klar ist, dass der Drücker genau damit getäuscht hat.....nur leider noch nicht "juristisch"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • schabbesgoi schrieb:

      nur leider noch nicht "juristisch"

      Diese Beurteilung sollte man Juristen überlassen, wobei auch nach meinem Bauchgefühl nach Zahlung eigentlich nicht mehr viel zu machen ist - ABER: Ihr seid jetzt zwei Zeugen, die diese Masche für den jeweils anderen vor Gericht bezeugen können. Vielleicht findest sich hier ja sogar noch ein dritter und vierter. Eigentlich sollte es doch möglich sein, so diese Firma vor Gericht auseinander zu nehmen - und vielleicht sogar Geld zurück zu bekommen.
    • Das DIN-Format A0 mit der Größe von 84,1 x 118,9 cm
      entspricht einem qm im Seitenverhältnis von ca. 5:7. Für die nächsten
      und kleineren Formate (DIN A1, DIN A2, DIN A3, DIN A4 ...) halbiert man
      jeweils die längere Seite. din-formate.de/reihe-a-din-groessen-mm-pixel-dpi.html

      WEnn -du sagst, dass das Muster Din A3 also doppeltes A4 gewesen ist und der Hinweis auf die Änderungsschneiderei Deiner Mutter in Scheckkkartengrösse war, dann wäre das quasi a 8 oder 9. Wer will im vorbeigehen oder vorbeifahren auf so einem Winzling überhaupt die entsprechenden Infos wahrnehmen?

      Ich weiss aus eigener Erfahrung, dass ein Plakat im Fomat A3 für einen Fusballverein im Fensteraushang von Kneipen und Geschäften nur dadurch wahrgenommen werden, dass sie die Sicht auf andere interessante Inhalte verbergen.

      So ein Plakat hat mich persönlich etwa 25 €Ct. für Papier und Farbe gekostet. OK ich habe meine Arbeitszeit (ca 20 Minuten) und die Maschienenkosten nicht gerechnet.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • schabbesgoi schrieb:

      Die Leute sollten sich besser an die Betreiber des Forums wenden. Das sind die einzigen, die etwas löschen könnten.

      Ist bereist geschehen. Allerdings war die Forderung derart substanzlos vorgetragen, dass wir hier keinerlei Anlass sahen, zensierend einzugreifen. Wir konnten keinen Rechtsverstoß erkennen.

      biguhu schrieb:

      madame schrieb:

      Habe geklagt, da plötzlich div Unterschriften, die ich nie geleistet habe auf dem Vertrag war

      Auch ich hatte keine Vertragskopie und keinen Ansprechpartner

      Richterin hat zwar durchblicken lassen, dass sie das für Betrug hält, aber Vertrag ist Vertrag

      Ich möchte dir ja nichts unterstellen, aber bei deiner Schilderung ergeben sich einige Fragen und Merkwüdigkeiten, um deren Klärung ich bitten würde.

      1. Geklagt hast also du. Welche Forderungen hast du denn gegen die Firma gestellt? Eigentlich sollte es ja anders herum gewesen sein. Magst du das bitte genauer schildern.

      2. Du behauptest also, die Firma hätte Unterschriften von dir gefälscht. Kannst du das bitte belegen. Ansonsten sind das nämlich unhaltbare Vorwürfe. Vor Gericht hast du das offensichtlich nicht gekonnt, wenn ich dich richtig verstehe.

      3. Wenn die Richterin einen Betrug gesehen hätte, dann hätten wir hier keinen rechtsgültigen Vertrag. Kannst du bitte auch das näher erläutern.

      An einfachsten wäre es allerdings, du stellst das Urteil hier anonymisiert ein oder schickt es an die hiesige Redaktion unter kontakt@auktionshilfe.info

      Auktionshilfe legt viel wert auf die Seriosität der gemachten Aussagen. Das gilt für beide Interessenseiten, Verbraucher und Unternehmer. Da die Userin madame auf die Nachfrage von biguhu nicht reagiert hat, ist seitens der Redaktion zu diesem Zeitpunkt festzuhalten und klarzustellen: Die thematisierte Firma fälscht keine Unterschriften und eine richterliche Anmerkung hinsichtlich eines Betrugsvorganges hat es nicht gegeben.
    • Hi.
      Ich bin auch in die Falle geraten. Bin zum Anwalt gegangen. Er siet kaum Cance da zu gewinnen. Aussage gegen Aussage. Und ich habe Unterschrieben.
      ES währe ganz anders, wenn wir uns zusammen tuen können.
      Wer Interesse hat sollte bei mir melden.

      Mfg Johannes
    • sia70 schrieb:

      Hi.
      Ich bin auch in die Falle geraten. Bin zum Anwalt gegangen. Er siet kaum Cance da zu gewinnen. Aussage gegen Aussage. Und ich habe Unterschrieben.
      ES währe ganz anders, wenn wir uns zusammen tuen können.
      Wer Interesse hat sollte bei mir melden.

      Mfg Johannes

      Jup! Mit Zeugen ist es dann eben nicht mehr "Aussage gegen Aussage". Ich hoffe, dass andere Geschädigte das hier noch mit bekommen.. und dass der Anwalt, den Du hast, das dann auch korrekt durchzieht. Die Redaktion wäre sicher am Fortgang deines Verfahrens interessiert...
    • In den Fällen, wo ein Vertrag behauptet wird, der von dem Vertragsnehmer nicht gewollt wurde oder wird gibt es eigentlich nur ein probates Mittel um da wieder rauszukommen.

      Die Anfechtung nach § 119 BGB

      dejure.org/gesetze/BGB/119.html

      § 119
      Anfechtbarkeit wegen Irrtums

      (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
      (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
      sowie 123 BGB



      § 123
      Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

      (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
      (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
      ausserdem ist den meisten Abofallenstellern die Anfechtbarkeit bekannt

      siehe 142.1 BGB



      § 142
      Wirkung der Anfechtung

      (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
      (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
      Durch die Anfechtung wird zum ausdruck gebracht, dass keine übereinstimmende Willenserklärung abgegeben wurde und damit der Vertrag nichtig ist.

      Das sind die einfachsten kaufmännischne Grundsätze im Vertragsrecht. Wieso greift da keiner drauf zurück?

      Man darf auf keinen Fall eine Kündigung aussprechen. Damit hat man den Vertrag eigentlich anerkannt und kündigt ihn zum Ende der Laufzeit, in der Regel 2 Jahre.

      Und, zwischen Geschäftsleuten/ Unternehmern gibt es kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Krennz ()

    • Wie oft willst du das jetzt eigentlich noch wiederholen... Außerdem kollidiert §119 mit §121 und bei §123 wäre die Täuschung dann erstmal zu beweisen, und das geht nicht mit "hier sind noch vier andere "Deppen" die nicht gelesen haben was sie unterschreiben" denn so wird es die Gegenseite dann darstellen.
    • § 121 Anfechtungsfrist
      (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
      (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
      gesetze-im-internet.de/bgb/__121.html

      Wieso kollidiert das mit §119 bzw. 120 BGB?

      Und 123 ist doch relativ einfachg nachzuweisen. Mir wurden von den Werbvern Märchen erzählt. Dadurch wurde ich über den wahren Vertrgszweck getäuscht.

      vzhh.de/recht/106241/gutscheine-vom-vsr-verlag.aspx
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Krennz ()