Verkäufer meldet sich 1 Woche nicht, verschickt dann aber doch die Ware

    • Es fehlt im Schriftverkehr eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Kaufinteressenten zum Kauf.
      Dies wäre z.B.: "Ich nehme die Gitarre für den Preis, wenn sie mir per NN zugestellt wird."

      Die Kommunikation war ja eher noch am aushandeln der Versandbedingungen angelangt, aber keineswegs schon geklärt.
      Die Adresse könnte der Interessent auch schon mal mitgeteilt haben, um dem Verkäufer wissen zu lassen, wohin die Gitarre bei Nachnahmeversand gehen würde. Aber den Grund muß der Interessent am besten wissen.

      Es fehlt auch die eindeutige Erklärung des Verkäufers, wie z.B.: "Ich verkaufe Dir die Gitarre zum Preis und sende sie umgehend per NN zu."

      Diese Art der Kommunikation wäre als Kaufvertrag zu sehen.

      Die Kommunikation, die vom Interessenten geschildert wurde, hat noch keinen Kaufvertrag begründet.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • @Fairhandel ... und so dreht man sich im Kreis, jede der beiden Parteien fühlt sich im Recht. Sollte dedr Verkäufer ernst machen.... Anwalt und Prozeß.
      Und ob ein Richter deiner Argumentation so folgen wird. Kann sein, muß nicht sein. Das solltest du dann als Hinweis an den TE schon mit dazuschreiben.
    • monza30 schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      Ok, also gab es tatsächlich "nichts" zwischen 24.1. und 2.2.
      24. war ein Samstag.... also WE.... der 2.2. der Montag darauf. Ist also keine besonders lange Zeit.... und angenommen hat der VK mit Übermittlung seiner Bankverbindung, der K mit Übermittlung seiner Adresse....

      schabbesgoi schrieb:

      dass es wohl sich um etwas von 3 bis 5 Tagen handeln wird.


      Was mich irritiert: unser TE hat noch Garnichts darüber geschrieben, ob er zwischenzeitlich eine Mail oder sonstwas geschrieben/unternommen hat. Und wenns nur ein Rücktritts(versuch) vom Vertrag gewesen wäre. Also hat er das hingenommen....



      Tante Edith sagt noch: und nun möge der TE wählen was er tut....

      hm...hm... Ich denke, wenn jemand noch darauf wartet, zum Vertragsabschluss zu kommen, wird er schwerlich auf die Idee kommen, ihn zu kündigen. Insofern überzeugt mich dieser Einwand nicht.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Moin und schönen Sonntag

      Das gestern neue für mich war die Einführung von "verbindlichen Angeboten"in ebay-Kleinanzeigen durch Eingabe eines Preises in das Feld "Angebot".
      Obwohl ich Kleinanzeigen gelegentlich nutze, wusste ich das nicht, da ich noch keinen Bedarf für das Preisfeld hatte.
      Es ist noch nicht sehr alt, das mit dem Angebot. Die Erklärung der Verbindlichkeit habe ich bis jetzt (heute) weder in den Nutzungsbedingungen noch in den Grundsätzen gefunden.
      Hier ein Artikel dazu aus November 2014.

      mobiflip.de/ebay-kleinanzeigen…ndliche-preisvorschlaege/

      Damit stellen sich für mich weitere Fragen:
      Kann das juristisch gültig sein, wenn es "nur" in Hilfeseiten beschrieben wird (plus ein kleiner Hinweis aufscheint, wenn man einen Preis eingibt)?
      Diesen Fakt hat TE heute Morgen/Nacht hier erfahren. Ist eine umgehende Irrtumsanfechtung sinnvoll?

      Dazu: Hat der VK "den Annahmeknopf" gedrückt? Und wenn ja...wann?

      Der Verkäufer durfte wohl (er wird das mit dem Angebot und der Annahme wohl gewusst haben?) davon ausgehen, dass der Vertrag gilt. Der Käufer, ibaflaw, müsste dann den Versand zahlen (Schadenersatz).

      @Fairhandel: Ein Richter könnte sagen, dass solche Dinge wie Zahlung und Versand, Nebensachen sind, die klärt man halt. Das ist zwar bei solchen Geschäften unsinnig, da sie für einen Handel über Kleinanzeigen in der Praxis extrem wichtig sind...aber für einen Vertrag an sich braucht man das nicht.

      Eine Lösungsmöglichkeit wäre übrigens auch: Doch noch selber abholen und die Ware damit auch anschauen können. Ibaflaw wollte die Gitarre ja wirklich.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Angaben in irgendwelchen Bedingungen dahin, dass die Abgabe des Gebotes verbindlich ist, wären ohnehin nur hinweisend! Dass man an seine Gebote gebunden ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz - zu Recht natürlich; was sollen Gebote sonst noch wert sein?

      Es gibt sie aber dennoch, die Hinweise: kleinanzeigen.ebay.de/hilfe/antwort/angebotsverfahren

      Auch prägnantere Beiträge (FAQ-artig: "Ist mein Angebot verbindlich?" - "Ja.") hab ich dazu per Google schon mal gefunden.

      Eine Anfechtung, weil man sich über die rechtlichen Folgen einer Erklärung irrt, ist nicht möglich. Man könnte höchstens sagen, dass man gar keine rechtlich verbindliche Erkärung abgeben wollte; insofern kommt es aber nicht allein auf den inneren Willen des Erklärenden an, sondern auch darauf, wie ein objektiver Dritter sie verstehen musste. Käme man dazu, dass auch dieser Dritte keine rechtlich verbindliche Erklärung erkennt, "gäbe" es schlicht keine verbindliche Erklärung, insofern wäre eine Anfechtung schon nicht erforderlich. Dass ein Dritter aber wirklich zu dieser Einschätzung gelangt, will ich ganz stark bezweifeln.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Droitteur ()

    • Bin auch gespannt, ob ein Richter eine Kaufvertrag anerkennt, der alleine auf den Handlungen "Kaufinteresse bekunden", Signal "Kosten für Versandwunsch zu übernehmen", Versandadresse übermitteln
      obwohl keine Fragen beantwortet wurden und vom Vk letztlich im mageren Verkaufsgespräch das hier zur Bedingung gemacht wurde:

      ....ich versende die Gitarre , dann sobald Geld auf dem Konto eingegangen ist;.....

      Ein möglicher Anwalt wird seinen Vk vertreten..... nur halte ich es für möglich, dass der Vertragsabschluss mit der Überweisung - vom Vk vorgegeben - erst zustande gekommen wäre.
      Es gab keinen Geldtransfer, da offene Fragen vorhanden waren.


      Mal anders gefragt, ist das Angebot für die Gitarre von 450 + 20 EUR für Dich noch interessant, wenn die Gitarre tippitoppi ist?
      Und vergiß mal Deinen Widerwillen, der sich hier verständlicherweise aufgebaut hat. Ich wäre da auch leicht gerührt und inzw. misstrauisch.

      Weil ich dann dem Vk höflichst mailen würde:

      Es besteht nach wie vor ein Kaufinteresse meinerseits und die Frage nach dem Nachnahmeversand hat sich ja nun geklärt und Sie wollen jetzt 20 EUR Versandkosten + 450 EUR für die Gitarre.
      Aber meine Frage XXX besteht nach wie vor. Könnten Sie mir diese bitte beantworten.
      Wenn die Antwort für mich positiv ausfällt, werde ich - wie von Ihnen vorgegeben handeln: Betrag über 470 EUR überweisen und dann versenden Sie die Gitarre per Nachnahme.
      Kommt die Gitarre im von Ihnen angegebenen einwandfreien Zustand ( Anm: ich hoffe da stand was Aussagekräftiges im Text) bei mir an, ist der KV für beide Seiten abgeschlossen.

      Irgendwie so, würde ich antworten, wenn ich noch Interesse an der Gitarre hätte.
      Wenn nicht, würde ich auf den Satz vom Vk hinweisen, dass er den Eingang des Geldes als Zeichen des Einverständnisses zum Kauf gewertete hatte oder auch nicht. Eine Frage der Perspektive :)
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Damas ()

    • Sry, hab bei weitem nicht alles hier gelesen, aber nach grobem Überfliegen zum letzten Beitrag:

      Wenn ein Preis ausgemacht war und der Verkäufer auch noch gesagt hat "ich versende nach Zahlungseingang" - dann muss doch schon ziemlich klar ein KV zustande gekommen sein; woran soll es denn noch fehlen?

      Ein KV kommt auch niemals erst unter der Bedingung des Zahlungseingangs zustande, das ist rechtstechnisch wohl absurd.
    • Das ist sicherlich richtig,
      aber woran erkennst Du bitte die entscheidende Erklärung in der dürftigen Kommunikation, dass ein KV vorliegt?

      Für mich liest es sich bis zu dem Satz vom Vk ...ich versende die Gitarre , dann sobald Geld auf dem Konto eingegangen ist..... als reines Kaufinteresse des K, dessen Fragen zu keinem Zeitpunkt beantwortet wurden und als Angebot des Vk "wenn Du gezahlt hast , gehört das Teil Dir" (frei interpretiert).

      Hätte er das Geld überwiesen, dann wäre sein EInverständnis zu einem Kaufvertrag tatsächlich nachweisbar gewesen.
      So erkenne ich es nirgends. Das war wohl eher eine recht einseitige Kaufvertragserklärung, aber es gehört immer noch das Einverständnis von zwei Vertragspartner zum Zustandekommen eines Kaufvertrags.
      Das ist ja das Problem!

      Da steht z.B. vom K: Kosten würde ich übernehmen - und nicht werde ich übernehmen

      Ist zwar spitzfindig, aber sorry ist so!
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Damas ()

    • Für vermeintliche Spitzfindigkeiten musst du dich nicht entschuldigen; die Auslegung von Erklärungen ist elementar für die Rechtsanwendung. Diese Auslegung wurde jedoch schon vielfach oben vorgenommen, da muss ich mich nicht weiter einmischen^^

      Ich ging nur davon aus, dass die Angebotfunktion, weil sie gerade angesprochen worden ist, genutzt wurde.
    • Um die Auslegung geht es mir letztlich auch nicht (das ist Aufgabe eines Richters!), sondern darum, ob der TE ansich die Gitarre zu dem Preis immer noch wert hält zu kaufen - und sich ein für ihn möglicherweise interessantes Angebot durch das Verhalten des Vk nicht vermiesen lässt.
      .
      Peripheres Recht/merkwürdiges Umfeld vernebelt all zu häufig den tatsächlichen Wunsch/das tatsächliche Ziel.
      Der K hatte ja scheinbar Interesse, das Teil im vorliegenden Zustand zu dem Preis zu kaufen, wenn..... und das wurde durch das Verhalten des Vk zu nichte gemacht - am Zustand des Teils hat sich so noch nichts geändert.
      .
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(
    • Solange kein Richter beteiligt ist, ist es auch nicht seine Aufgabe, sondern die der anderen, die sich mit den Fragen befassen. Man kann ja auch rechtliche Fragen außergerichtlich klären, kann sich dabei aber freilich daran orientieren, wie ein Richter im gerichtlichen Streit wohl entscheiden würde - auch das erfordert wieder, dass sich im Vorfeld jemand mit der Auslegung beschäftigt, ohne der Richter zu sein.

      Was du machst, ist nicht die rechtliche Klärung, aber trotzdem sinnvoll und vielleicht sogar besser. Kann das nicht abschließend einschätzen, weil ich wie gesagt nicht im Fall stecke, nicht alles gelesen hab.
    • Dann sind wir ja schon zu zweit, mit der Einsicht, nicht drinzustecken.

      Wenn ich als Kaufinteressent nachfrage, ob dies oder jenes in Ordnung ist an einer Ware und sich rausstellt - nö... dann behalte ich mir schon vor entweder mein erloschenes Interesse kundzutun - also kein KV oder aber ein niedrigeren Preis anzubieten, um das was mich interessiert in Ordnung zu bringen/bringen zu lassen. Dann kann der Vk darauf eingehen oder sich einen anderen K suchen und soweiter.

      Bekomme ich auf meine Frage keine Antwort.... werde ich wohl in Zukunft noch nachtappen und die Frage wh mit der klaren Aussage, es kommt ohne Beantwortung zu keinem KV.
      Das wird immer absurder!
      Ich will meinen Junior-Status wieder :(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Damas ()

    • schabbesgoi schrieb:

      @Fairhandel: Ein Richter könnte sagen, dass solche Dinge wie Zahlung und Versand, Nebensachen sind, die klärt man halt. Das ist zwar bei solchen Geschäften unsinnig, da sie für einen Handel über Kleinanzeigen in der Praxis extrem wichtig sind...aber für einen Vertrag an sich braucht man das nicht.

      Unbedingt brauchen tut man dies vielleicht nicht, aber es macht die Sache auf jeden Fall übersichtlicher, wenn

      - Zahlungsweise
      - Zahlungstermin
      - Lieferart
      - Liefertermin

      vereinbart wird. Dann weiß jede Partei, woran sie ist.

      In diesem Fall war erstmal nur der Lieferort vom Interessenten bekannt gegeben worden.
      Von Verkäuferseite wurde das Konto für eine Überweisung angegeben. Bei einem Zahlungseingang hätte der VK dann versandt. Dies wollte der Interessent aber nicht und fragte deshalb nach der NN-Möglichkeit. Diese Frage hat dann der VK als Aufforderung zur Lieferung per NN verstanden, aber keine weitere Erkärung dazu abgegeben.

      Einen Kaufvertrag sehe ich hier nicht.

      Optimal wäre es z.B. so gelaufen:
      VK: "Ja, NN kann ich auch machen. Kostet dann insgesamt xx€."
      K: "Jo, dann wären wir uns einig. Bitte per NN an meine Adresse senden."

      Das wäre das Minimum-Kommunikation für einen gültigen Kaufvertrag.

      Zusätzlich könnte man noch:
      VK: "Ich habe heute per NN versandt. Müßte bald bei Ihnen ankommen."
      K: "Ist heute angekommen. Danke für die schnelle Lieferung. Bin sehr zufrieden mit der Gitarre."

      Könnte also ganz einfach sein, wenn man sich von VK-Seite etwas mehr Mühe gegeben hätte.
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    • precht.wiso.uni-erlangen.de/do…bung/ar1_01_folien_we.pdf
      Man braucht 2 Willenserklärungen, die inhaltlich übereinstimmen.
      Hier war es so:
      K:Ich kaufe die Gitarre für 450 Euro per Nachnahme
      VK: Ich verkaufe die Gitarre für 450 Euro per Vorkasse (Antrag des K abgeändert = neuer Antrag, 150 BGB (2))
      K: Ich kaufe die Gitarre für 450 Euro per Nachnahme (Antrag des VK ageändert = neuer Antrag, 150 BGB (2))
      VK nimmt erst über eine Woche später durch Versand an (verspätete Annahme = neuer Antrag, 150 BGB (1))
      K verweigert die Annahme = Antrag des VK abgelehnt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • So sah ich es gestern bevor die Sache mit dem "Angebotsfeld" bei Kleinanzeigen ins Spiel kam.

      Nun sieht es eher so aus für mich: Angebot 450 Euro durch Käufer am 22.1.
      Annahme umgehend am 23.1. durch Verkäufer. (Hierzu kann nur Ibaflaw was sagen, er müsste es ja sehen)
      -> Kaufvertrag geschlossen (Sogar noch früher als zuerst gedacht, nicht erst mit Übergabe der Adresse)

      Alles andere nur noch Nebenabreden über Zahlungsweise und Versandmethode.
      Hier kann man dann mal mit dem "Trennungsprinzip" kommen.
      1. Kaufvertrag, Verpflichtungsgeschäft
      2. Verfügungsgeschäfte und die notwendigen Abreden dazu

      Winziges Aber: Ich gehe dabei weiter davon aus, dass die "PS:"-Frage zur Qualität, nur als nebensächliche Frage betrachtet werden kann.

      PS: Und, wem es nicht klar ist: Die allermeisten rechtsgültigen Kaufverträge in D werden abgeschlossen ganz ohne, dass irgendjemand sagt oder schreibt "Ich will" oder "hiermit erkläre ich meinen festen Willen" ;) Denkt mal drüber nach, warum immer noch so viele Leute für Verträge an Firmen zahlen (müssen), obwohl sie nur "ein falsches Wort" bei einem Telefonat mit einer Drückerfirma gesagt haben. Warum muss es dass ausgesprochen großzügige Widerrufsrecht im Online-Handel geben? Weil Verträge (vor-)schneller geschlossen sind als man meint.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • schabbesgoi schrieb:


      Alles andere nur noch Nebenabreden über Zahlungsweise und Versandmethode.

      Ein Verpflichtungsgeschäft sollte schon die Übergabe eindeutig festlegen. Da stimme ich @Mira zu, dass es nicht passiert ist.
      Beide sind sich eben über die Verpflichtung zu der Bezahlung (Nachnahme gegenüber Vorkasse) nicht einig geworden.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]
    • werv schrieb:

      Beide sind sich eben über die Verpflichtung zu der Bezahlung (Nachnahme gegenüber Vorkasse) nicht einig geworden.


      Nicht über die Verpflichtung an sich, werv. Nur über die Art von Zahlung und Versand, das Handling.

      Im "sollte" können wir uns einig sein :) Aber es gibt viele solcher "Sollte". Das erste davon wäre: Man sollte keine werthaltigen Dinge über Kleinanzeigen kaufen, wenn man sie nicht per Abholung und Barzahlung handeln kann.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()