Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

      Hallo
      Ich habe auch meine Auktion abbrechen müssen, weil mein Eifon 5 den Sturz von einer Leiter nicht überlebt hatte. Es handelte sich um ein Eiphone 5 das 2 Jahre alt ist
      Danach habe ich die Auktion abgebrochen.
      Ich bekam von tomasz_traczyk eine Mail:

      Hallo,
      ich würde den Artikel trotz Ihrer Beendigung gerne kaufen. Bitte schicken Sie mir die Kontonummer, damit ich Ihnen den Auktionspreis und die Versandkosten anweisen kann. Bitte teilen Sie mir dies spätestens innerhalb von zwei Wochen mit, damit der Kauf schnell abgewickelt werden kann. Ich werde Sie dann informieren, wenn ich das Geld überwiesen habe. Dann teile ich Ihnen auch meine Lieferadresse mit.
      Mit freundlichen Grüßen

      ich antwortete ihm das das Handy nicht mehr zu verkaufen ist und bedankte mich für das Interesse.

      kurze Zeit später die nächste Antwort von ihm

      Warum wird das nicht mehr verkauft?

      Ich habe nicht mehr drauf reagiert.

      Heute kam diese Mail:

      Hallo,
      da Sie mir den gekauften Artikel nicht liefern wollen, trete von dem Kaufvertrag zurück und fordere Sie auf Schadensersatz in Höhe von 352,83 Euro. Der Schadensersatzbetrag orientiert sich an dem Durchschnittspreis des Artikels bei ebay ohne Versandkosten abzüglich die Höhe meines Gebotes zum Zeitpunkt des Abbruchs. Das Geld können Sie innerhalb von zwei Wochen auf mein Konto zahlen:
      Kontoinhaber: Tomasz Traczyk
      IBAN: DE71 3705 0299 1135 0450 23
      BIC: COKSDE33XXX
      Für den Fall, dass Sie nicht zahlen, werde ich meinen Anwalt beauftragen. Bitte teilen Sie mir bei Nichtzahlung Ihre Adresse mit. Die entstandene Kosten gehen zu Ihre lasten.
      Mit freundlichen Grüßen
      Tomasz Traczyk

      Wie würden Sie darauf reagieren?
      Vielen Dank für Ihre Hilfe

      Redaktion: Posting repariert. Thema ausgeschnitten.
    • ok, in der ersten mail schrieb er:

      Hallo,
      ich würde den Artikel trotz Ihrer Beendigung gerne kaufen. Bitte schicken Sie mir die Kontonummer, damit ich Ihnen den Auktionspreis und die Versandkosten anweisen kann. Bitte teilen Sie mir dies spätestens innerhalb von zwei Wochen mit, damit der Kauf schnell abgewickelt werden kann. Ich werde Sie dann informieren, wenn ich das Geld überwiesen habe. Dann teile ich Ihnen auch meine Lieferadresse mit.
      Danach:
      Warum wird das nicht mehr verkauft?
      Und heute:

      Hallo,
      da Sie mir den gekauften Artikel nicht liefern wollen, trete von dem Kaufvertrag zurück und fordere Sie auf Schadensersatz in Höhe von 352,83 Euro. Der Schadensersatzbetrag orientiert sich an dem Durchschnittspreis des Artikels bei ebay ohne Versandkosten abzüglich die Höhe meines Gebotes zum Zeitpunkt des Abbruchs. Das Geld können Sie innerhalb von zwei Wochen auf mein Konto zahlen:
      Kontoinhaber: Tomasz Traczyk
      IBAN: DE71 3705 0299 1
      BIC: COKSDE33XXX
      Für den Fall, dass Sie nicht zahlen, werde ich meinen Anwalt beauftragen. Bitte teilen Sie mir bei Nichtzahlung Ihre Adresse mit. Die entstandene Kosten gehen zu Ihre lasten.
      Mit freundlichen Grüßen
      Tomasz Traczyk

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Holsim ()

    • Also Fotos habe ich keine, ich könnte aber eventuell noch ein paar Einzelteile zusammensuchen.
      Habe gerade mit Ebay gesprochen, die sagen das es ok ist eine Auktion zu beenden wenn die Auktion noch mehr als 12h läuft.
      Wenn ein Handy kaputt ist, ist es halt kaputt. Laut AGB von Ebay ist das so geregelt.
      Ebay meint, das es sich wohl um einen handelt, der erstmal Leute anschreibt und hofft das diese einfach zahlen.
    • NEIN!, der eBay-Support hat einfach nur absolut keine Ahnung und ist völlig inkompetent. Der BGH hat erst im Dezember entschieden das genau das eben nicht der Fall ist.

      Und mal ganz davon ab, warum bitte ist das Gerät von der Leiter gefallen bzw wieso hattest du es da überhaupt mit ?
    • Weil ich das Handy noch benutzt hatte. Aber wie kommt der Typ auf 352€? Und ist das nicht eine Art von Nötigung? Entweder Du zahlst, oder ich schalte den Anwalt ein.
      Was soll ich jetzt machen?
      Danke Euch

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Holsim ()

    • Schreib ihm, dass das Handy kaputt ist. Falls er es dann trotzdem haben will,soll er dir sein Höchstgebot überweisen und du schickst ihm die "Einzelteile".
      Ohne anständige Fristsetzung kann er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung fordern.
      Aber du bist in der Beweispflicht.

      Übrigens falscher Thread: Hier gehts um andere Ebay-Mega-Bieter.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Geprellter ()

    • Geprellter schrieb:

      Übrigens falscher Thread: Hier gehts um andere Ebay-Mega-Bieter.
      Wen es sich nicht um einen Account des hier thematisierten Abbruchjägers handelt, möchte ich doch dringend darum bitten, einen neuen Thread zu eröffnen! Die zahlreichen Themen sind schon so unübersichtlich genug, als dass wir nun auch noch verschiedene Personen gleichzeitig in einem Thread behandeln.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Holsim schrieb:

      Ich habe auch meine Auktion abbrechen müssen, weil mein Eifon 5 den Sturz von einer Leiter nicht überlebt hatte
      Dazu enthalten die eBay-Hilfe-Seite bzw. das eBay- Rechtsportal folgende Hinweise:


      "Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots

      Nur in den folgenden Fällen sind Sie berechtigt, Ihr Angebot vorzeitig zu beenden:

      [*]...
      ...
      Es ist Ihnen unverschuldet (!!!) unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen.
      Beispiele:

      • Artikel wurde unverschuldet (!!!) zerstört oder beschädigt
      • ...
      Hinweis: Liegt nach den eBay-Regeln kein berechtigter Grund vor, bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt. Insbesondere, wenn aufgrund Ihres Verschuldens die Unmöglichkeit der Vertragsabwicklung eingetreten ist, besteht die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht."
      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html



      "Unverschuldete (!!!) Unmöglichkeit der Übereignung
      ...
      Gemäß den eBay-Grundsätzen sind Sie auch dann berechtigt ein Angebot vorzeitig zu beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden (!!!) beschädigt wird oder verloren geht (z.B. Verlust, Diebstahl, s. BGH, Urt. v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10). Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden (!!!) beschädigt wurde oder verlorengegangen ist (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10 und LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12)
      ..."
      pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

      Bundesgerichtshof zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion - Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10
      openjur.de/u/594678.html

      Auf den Knackpunkt habe ich mit (!!!) hingewiesen.
    • oldschmatterhand schrieb:

      Auf den Knackpunkt habe ich mit (!!!) hingewiesen.
      Zum "Verschulden" (Vorsatz/Fahrlässigkeit) folgender Hinweis aus einem anderen (beispielhaften!) Thread:
      Vorzeitiger Auktionsabbruch, Schadenersatz-Forderung per Mail - Ebayname: thide.uit1gli1



      Holsim schrieb:

      Ich werde Sie dann informieren, wenn ich das Geld überwiesen habe. Dann teile ich Ihnen auch meine Lieferadresse mit.
      Darauf würde ich mich nicht einlassen.
      Teile dem Forderungssteller mit, dass Du die Sachlage prüfen wirst, aber Du keine Vereinbarung treffen wirst, ohne die Daten eines eventuellen (!) Vertragspartners zu kennen. Der Forderungssteller soll Dir also seinen Namen und seine vollständige Anschrift bereits jetzt mitteilen.
      Parallel forderst Du von eBay die Accountdaten des Forderungsstellers an.
      Beispiel hierfür kannst Du hier nachlesen:
      Abbruch-Spekulation wamho321 - birnenundorangen - deguenda - beddibegga - vehlikonra




      Holsim schrieb:

      Und ist das nicht eine Art von Nötigung? Entweder Du zahlst, oder ich schalte den Anwalt ein.
      Nein, ich sehe hier keine Nötigung, denn der Anspruch könnte ja tatsächlich berechtigt sein, den der Forderungssteller mit Hilfe eines Anwaltes durchsetzen möchte. So ist das nunmal im Zivilrecht.
      Auch Dir steht es frei, einen Anwalt zu nehmen, um die Ansprüche abzuwehren, wenn Du der Meinung bist, die Forderung bestehe zu Unrecht.




      biguhu schrieb:

      Wen es sich nicht um einen Account des hier thematisierten Abbruchjägers handelt, möchte ich doch dringend darum bitten, einen neuen Thread zu eröffnen! Die zahlreichen Themen sind schon so unübersichtlich genug, als dass wir nun auch noch verschiedene Personen gleichzeitig in einem Thread behandeln.
      Hinweise auf einen "bekannten" Abbruchjäger liegen bisher nicht vor.
      Die Redaktion kann ja die Beiträge zu diesem Sachverhalt ausschneiden und in einen neuen Thread überführen, z. B. mit der Überschrift Auktionsabbruch nach Beschädigung des angebotenen Artikels etc.
      Auch ist fraglich, ob die Personen-/Bankdaten offen stehen bleiben sollen.
    • oldschmatterhand schrieb:

      Zum "Verschulden" (Vorsatz/Fahrlässigkeit) folgender Hinweis aus einem anderen (beispielhaften!) Thread:Vorzeitiger Auktionsabbruch, Schadenersatz-Forderung per Mail - Ebayname: thide.uit1gli1
      Tolles Fass hast du da aufgemacht, können wir ja jetzt wieder munter darüber diskutieren ob es bereits fahrlässig ist, einen zur Auktion stehenden Gegenstand während der Auktion noch weiter zu benutzen. Ich sage wie immer ja und dies dann auch noch auf einer Leiter stehend zu tun sowieso.
    • Pandora schrieb:

      ... können wir ja jetzt wieder munter darüber diskutieren ob es bereits fahrlässig ist, einen zur Auktion stehenden Gegenstand während der Auktion noch weiter zu benutzen. Ich sage wie immer ja ....

      Mit Einstellung einer Auktion hat man ja ein Angebot im Sinne eines Vertrages abgegeben. Da schliesse ich mich dir an.
      Da sollte man meiner Meinung nach nichts tun, was zu Verschlechterung des Vertraggegenstandes führen würde. Als Ausnahme
      würde ich nur Tätigkeiten sehen, die eine Verschlechterung verhindern (z.B ein Handy aufladen, damit das Aku nicht komplett
      leer wird und dadurch auch schlechter)
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    • Holsim schrieb:

      Weil ich das Handy noch benutzt hatte. Aber wie kommt der Typ auf 352€? Und ist das nicht eine Art von Nötigung? Entweder Du zahlst, oder ich schalte den Anwalt ein.
      Was soll ich jetzt machen?
      Danke Euch
      Ich bin auch für ausschneiden....


      Schadenersatz errechnet sich aus der Differenz zwischen dem angebotenen Preis und den durchschnittlichen Kosten für Ersatzanschaffung
      in gleichem Zustand.

      Es ist auch keine Nötigung, sondern nur Androhung von weiteren Konsequenzen. Es soll zeigen, dass deiner Gegenpartei ernst ist
      mit der Forderung. Ab da wird es ja teuerer.


      Geprellter schrieb:

      Schreib ihm, dass das Handy kaputt ist. Falls er es dann trotzdem haben will,soll er dir sein Höchstgebot überweisen und du schickst ihm die "Einzelteile".Ohne anständige Fristsetzung kann er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung fordern.
      Aber du bist in der Beweispflicht.

      Übrigens falscher Thread: Hier gehts um andere Ebay-Mega-Bieter.

      Kontakt abbrechen, erstmal die Sachlage prüfen - dazu hat schon @oldschmatterhand geschrieben.
      Wenn es eine Person ist, die bei Ebay Verträge abschliessen darf, dann muss weiter überlegt werden.

      Die Gegenpartei hat dann allerdings Anspruch auf eine Ware, die den in Auktion beschriebenen Zustand hat und
      nicht irgendwelche EInzelteile. Oder eben auf Schadenersatz.

      Sollte dieser Anspruch nicht anerkannt werden, dann bleibt es nichts anderes übrig, als den Rechtsweg zu gehen.

      @Holsim hat ja schon geschrieben, dass er nicht liefern will - damit wird es bei Privatpersonen
      die sich mit Gesetz nicht in Detail auskennen (müssen) auch mit der Fristsetzung schwammig - da man argumentieren könnte,
      dass schon @Holsim nicht bereit gewesen ist den Vertrag einzuhalten.
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    • Das Verschulden dürfte im Zweifel ein Richter beurteilen müssen.
      Eine gewisse Fahrlässigkeit sehe ich hier in der Weiternutzung eines zum Verkauf eingestellten Artikels schon.



      @ Holsim

      Du solltest jetzt bei eBay die hinterlegten Daten deines Höchstbieters, der diesen Anspruch stellt, abfragen.

      Du nennst dazu deinen Account, den Bieteraccount und die Artikelnummer. Der Bieter stellt Schadenersatzansprüche. Du benötigst die Daten zur Wahrung deiner Rechte.

      Das leiserst du solange durch, bis die Daten kommen. Der Vorgang muss kurz, knapp und schlüssig sein. Der eBay-Mitarbeiter darf sich nicht lange damit aufhalten, überhaupt zu verstehen, was du und vor allem warum du diese Daten brauchst. Er muss sofort sehen können, du stehst als Accountinhaber mit diesem Vorgang in Vergindung.


      Und ich hätte gern die Artikelnummer und den Account deines Käufers. Setzt du beide bitte nach?
    • tomasz_traczyk

      http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewFeedback2&userid=tomasz_traczyk&ftab=AllFeedback


      Zusammenfassung der letzten 30 Tage
      Anzahl der Gebote: 6428
      Geboten auf unterschiedliche Artikel: 2343

      offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll…ileViewBids_None_ViewLink

      Mit dem Account wurde früher gewerblich verkauft.

      Daten finden sich auf der MICH-Seite:

      members.ebay.de/ws2/eBayISAPI.…age&userid=tomasz_traczyk

      Und auch in den noch aufrufbaren Angeboten:

      http://www.ebay.de/itm/Medion-Erazer-Joystick-MD9814-/220921783614

      Im- und Export Tomasz Traczyk

      dialo.de/computer/koeln/im-und…masz-traczyk-m45894004300
      - Lesen gefährdet die Dummheit -
    • Adresse aus dem Impressum laut dasoertliche.de stimmig...Photo aus dem Impressum gleicht dem Facebook Photo.
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    • werv schrieb:

      Adresse aus dem Impressum laut dasoertliche.de stimmig...Photo aus dem Impressum gleicht dem Facebook Photo.
      Die Identität der Käufers ist ja nun dank der letzten zwei Postings geklärt. Insofern kann man sich nun auf die Frage konzentrieren, ob der Abbruch berechtigt war. Ich will nun nicht wieder die Diskussion darüber anstimmen, inwiefern die Zerstörung des Smartphones durch Holsim zu verantworten ist, aber unabhängig davon ist er zunächst in der Beweispflicht, dass das Phone zerstört worden ist. Holsim liest hier zwar mit, aber beantwortet keine Fragen. So kann man natürlich nicht helfen. Sind die entsprechenden Nachweise an den Käufer geschickt worden, sprich die Fotos der defekten Ware?
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      ... Insofern kann man sich nun auf die Frage konzentrieren, ob der Abbruch berechtigt war. Ich will nun nicht wieder die Diskussion darüber anstimmen, inwiefern die Zerstörung des Smartphones durch Holsim zu verantworten ist...

      Sollte der unglückliche Bieter hier kommen, dann würde ich ihm raten in diesem Fall durch alle Instanzen zu gehen, bis er sein (unversehrtes) Handy oder
      auch sein Geld kriegt - ich würde es in diesem Fall richtig durchziehen... doch wir beraten erstmal die Leute, die hier ankommen.

      @Holsim: Versuch nun irgendwie plausibel zu machen, warum es nicht fahrlässig gewesen ist, das Handy auf eine Leiter mitzunehmen.
      Überlege, ob es nicht besser ist, das Geld zu bezahlen. Wenn es dir nicht passt, dann geh zeitig zu einem auf solche Probleme
      spezialisierten Anwalt. Sollte dir dieser Anwalt erklären, dass du auf der sicheren Seite bist, dann geh zu einem andreren.
      Du bist nämlich alles andere, als rechtlich sicher - dass kann ich sogar als Laie sehen!
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • juraforum.de/lexikon/sorgfalt-in-eigenen-angelegenheiten

      In der Regel ist es so, dass jederSchuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Um den weit definierbaren begriff „Fahrlässigkeit“ ein wenig einzugrenzen, nimmt das Gesetz Differenzierungen vor, beispielsweise zwischen „leichter“ und „grober“ Fahrlässigkeit. Dabei ist es so, dass die Unterscheidung nach objektiven Maßstäben vorgenommen wird. In der Praxis kann es immer wieder vorkommen, dass ein Schuldner nur in jenen Fällen haften muss, in denen er die Sorgfalt verletzt hat, welche er in entsprechenden eigenen Angelegenheiten anwenden würde.


      Wie gesagt, der Maßstab für "eindeutig schuld" ist grobe Fahrlässigkeit, §442 BGB

      Käuferin möchte Geld für Fahrrad zurück, obwohl sie es sich vor dem Kauf angesehen hat

      post 27 panda


      I. Fahrlässigkeit im Zivilrecht:
      Die Fahrlässigkeit wird gemäß § 276 Abs. 2 BGB definiert („Verantwortlichkeit des Schuldners“): „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Im Gegensatz zum Vorsatz wird die Folge des Handelns nicht willensmäßig herbeigeführt. Damit überhaupt eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit sowie der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolges.

      individuelle Unzulänglichkeiten bleiben bei der zivilrechtlichen Verschuldensbeurteilung grundsätzlich außer Betracht.

      In bestimmten Angelegenheiten haftet der Schuldner nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt oder nur für grobe Fahrlässigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit.

      juraforum.de/lexikon/fahrlaessigkeit
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)