Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • Danke @mijanne2007

      Ich hoffe, dass "Fahrlässigkeit" in bezug zu Auktionen irgendwann von einem
      Gericht richtig definiert wird.

      Für mich persönlich bedeutet es:
      "Fahrlässig ist jedes Handeln, dass eine Verschlechterung von einem Auktionsgegenstand bedeuten könnte in Bezug auf die in der Auktion gegebene Beschreibung,
      sobald ein Gebot auf dieses Gegenstand abgegeben wurde. Ausnahmen sind alle Handlungen, die der Zustanderhaltung dienen (z.B laden von einem Aku, damit es nicht komplett ausgeladen ist)"
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Ach werv,

      Der hatte sein Handy in der Hosentasche, als er auf die Leiter stieg um die Decke zu streichen oder die Fenster zu putzen. Dann klingelte das Handy, er zog es aus der Tasche und hierbei fiel es ihm runter.
      So oder so ähnlich wird es sich abgespielt haben, solange der Fragesteller die Bilder beibringt, gleichzeitig die IMEI an den Bieter sendet, damit dieser prüfen kann, dass das Handy tatsächlich defekt ist.

      Den Bieter durch alle Instanzen zu schicken, halte ich...... vorsichtig gesagt für ein äußerst kostenintensives Risiko.

      Der Anbieter wird einen Prozess gewinnen, wenn sein RA oder er selbst die richtigen Argumente anführt.
      Siehe auch das Post von mijanne.
    • @Kaiolito: Das haben wir nicht zu beurteilen, sondern ein Richter.

      Es ist schon fraglich, weswegen etwas, was ein Vertragsgegenstand ist, noch benutzt wurde, nachdem auch
      ein Gebot stattgefunden hat (Vertragangebot und Vertragannahme hat stattgefunden - also verbindlicher Vertrag, nur noch ungewiss mit wem).
      Und dazu noch so, dass es (angeblich) in Einzellteile zersprungen ist.
      Damit ist meiner Meinung nach "Fahrlässigkeit" voll ausgeschöpft. Ich würde mich natürlich einem Gerichtsurteil beugen.

      In diesem Fall sehe ich es eben anders als du und hoffe sogar, daß ein Gericht es so wie
      ich sehen würde.

      Ich finde es eben nicht gut, wenn man etwas verkaufen will und es dann noch nutzt. Oder man sollte es
      in dem Auktionstext angeben. Wenn ich etwas verkaufen möchte, dann soll es so sein, wie ich es beschreibe und
      nicht schlechter.

      Ich stehe auch dazu, daß ich solche Person verklagen würde. In diesem Fall ist mir das zu unplausibel. Also würde ich auf jeden Fall meine Rechtschutz bemühen.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 10 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Justitia hat nicht umsonst die Waagschale in der Hand, wer mehr Geld drauflegt gewinnt. Daher lautet die Frage auch nie wer gewinnen kann, sondern wer rein objektiv die juristisch besseren Chancen hat. Und hier ist es, wie auch sonnst fast immer, mal wieder der Bieter.
    • Pandora schrieb:

      Justitia hat nicht umsonst die Waagschale in der Hand, wer mehr Geld drauflegt gewinnt. Daher lautet die Frage auch nie wer gewinnen kann, sondern wer rein objektiv die juristisch besseren Chancen hat. Und hier ist es, wie auch sonnst fast immer, mal wieder der Bieter.

      Es hat den Verkäufer ja niemand gezwungen es weiter zu nutzen. Der Verkäufer hätte es auch in einer Schublade liegen lassen können. Da wäre es von keiner
      Leiter gefallen und es hätte auch kein Hund ins Badewasser werfen können !

      Es gewinnt machmal das Geld - da gebe ich dir recht - doch am meisten gewinnt man, wenn man nach den Gesetzen gehandelt hat und
      es auch plausibel und logisch vor dem Richter belegen kann !
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • @werv

      Deine Aussage ist einfach nicht korrekt, natürlich kann jeder einen Verkaufsgegenstand, der beboten wurde, im Rahmen des normalen Gebrauches weiterbenutzen. Schließlich verkauft er auch als gebraucht.
      Dass der Gegenstand natürlich sehr sorgfältig zu nutzen ist, steht außer Frage, aber normaler Gebrauch ist völlig OK.

      Der Gegenstand ist nach wie vor (auch nach Geboten) Eigentum des VK und für eine mögliche Verschlechterung des Artikels die verschuldet ist, ist natürlich Schadenersatz fällig. Aber die reine Nutzung ist OK.
      Außerdem geben gerade die AGB von eBay vor, die auch ein Bieter unterschrieben hat, dass ein Auktionsabbruch korrekt ist, wenn der Artikel ohne Verschulden zerstört wurde oder defekt ist.
      Normale Nutzung ist kein Verschulden. ob nun auf einer Leiter oder im Stehen in der Küche auf den Steinfussboden.

      Sorge einfach dafür, dass eBay das ändert, dann wird auch ein Gericht entsprechend entscheiden. Damit meine ich jetzt nicht ein AG, sondern höchstrichterliche Rechtsprechung.
    • Kaiolito schrieb:

      @werv

      Deine Aussage ist einfach nicht korrekt, natürlich kann jeder einen Verkaufsgegenstand, der beboten wurde, im Rahmen des normalen Gebrauches weiterbenutzen. Schließlich verkauft er auch als gebraucht.
      Dass der Gegenstand natürlich sehr sorgfältig zu nutzen ist, steht außer Frage, aber normaler Gebrauch ist völlig OK.

      Deswegen denke ich, dass es nicht sorgfältig genutzt wurde. Ich schliesse natürlich von meiner eigenen Sorgfalt.
      Ob es nun vor Gericht greift, ist von dem Richter abhängig. Du kannst nicht sagen, dass meine Aussage nicht korrekt ist, sondern
      dass meine Aussage nicht richterlich überprüft wurde. Sollte es in diesem Fall zu einem Richterspruch kommen, dann wissen wir mehr.

      Ich wäre in diesem Fall bereit, meine Meinung vor einem Gericht überprüfen zu lassen und sogar in die Berufung zu gehen !
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Du hast natürlich das recht auf eine eigene Meinung und mein Satz sollte kein Angriff sein.
      Aber normale Nutzung ist nicht von einer Leiter abhängig.

      Vielleicht bekommen wir auf die Fragen an den TE auch noch eine Antwort, die das klarer werden lässt.
    • Kaiolito schrieb:

      Normale Nutzung ist kein Verschulden. ob nun auf einer Leiter oder im Stehen in der Küche auf den Steinfussboden.
      Gibt es denn dazu irgendwelche Belege im Bezug auf eBay ? Die Frage ist ja nicht ob es fahrlässig war, die frage ist ob ich Schuld bin und wer bitte sollte wohl sonst schuld sein wenn ich etwas fallen lasse ? Pech gibt es in dem Sinne nicht und höhere Gewalt, wohl kaum wenn ich über die Teppichkante stolper.
    • Pandora schrieb:

      können wir ja jetzt wieder munter darüber diskutieren ob es bereits fahrlässig ist, einen zur Auktion stehenden Gegenstand während der Auktion noch weiter zu benutzen.
      und

      *alte_eule* schrieb:

      Eine gewisse Fahrlässigkeit sehe ich hier in der Weiternutzung eines zum Verkauf eingestellten Artikels schon.


      OMG. Könnten wir das mal bitte präzise abgrenzen?


      Kaiolito schrieb:

      natürlich kann jeder einen Verkaufsgegenstand, der beboten wurde, im Rahmen des normalen Gebrauches weiterbenutzen.


      Genau das ist der Fall. Natürlich liegt in der weiteren Nutzung eines Artikels nachdem man ihn bei ebay angeboten hat kein fahrlässiges Verhalten an sich.

      Die Frage der Fahrlässigkeit stellt sich genau bei dem Ereignis, das dann tatsächlich zum Schadenseintritt geführt hat. Wenn ich z.B. Mettwurst auf das eifön schmiere und es dann neben dem Rottweiler auf den Couchtisch lege müssen wir uns nicht wundern, wenn es anschliessend etwas zerkaut wirkt. In dem Fall grenzt die (vermutlich) grobe Fahrklässigkeit dann schon an Vorsatz.

      Ich mach mal ein etwas losgelösteres Bespiel. Ich habe eine quietschblaue Regenjacke. Das alleine ist erst mal nicht fahrlässig. Ich trage die dann bei Regen. Auch nicht fahrlässig. Das meinte ich oben mit präzise abgrenzen.

      Ich lehne mich bei Kaio an die weiss gestrichene Wetterseite seines Hauses. Und weil die blöde Jacke nass ist und ausserdem abfärbt (was ich noch nie gesehen habe) hat Kaio jetzt einen nassen, quietschblauen Fleck an der Wand. Und jetzt mal die Frage an Kaio als Wandeigentümer: wer zahlt für die Beseitigung des Flecks? Und warum ich?

      Zurück zu unserem TE: In diesem Fall ist der Eifön von der Leiter gefallen. Also erste Frage: wie kam das Teil da denn hinauf? Von selber ja wohl nicht. Die Dinger können vieles, aber Leitern raufsteigen gehört noch nicht dazu. Und wie kam es wieder von da runter. Ja klar, im freien Fall. Aber wieso denn nun? Wenn man mal von der Erklärung "Schwerkraft" absieht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Wie ein Richter dann in einem konkreten Fall entscheidet, weiß man vorher fast nie.

      Ich würde die normale Sorgfalt, mit der man eine Sache zu behandeln hat, die man schon verkauft und dann in einiger Zeit auszuliefern hat, ungefähr mit "privat verliehen" vergleichen.
      Eine geliehene Sache hat man auch ordentlich zu behandeln, aber selbstverständlich darf man sie normal benutzen.
      Geht die Sache dann dabei trotzdem ohne Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz kaputt, so ist nichts mit Schadenersatz.
    • Kaiolito schrieb:

      ... und mein Satz sollte kein Angriff sein.
      @Kaio: Dessen bin ich mir bei dir immer sicher - du bleibst immer sachlich. Ich schätze deswegen
      deine Beiträge.

      de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit


      Ich denke, dass jeder von uns den Übergang von "Sorgfalt" in die "unbewußte Fahrlässigkeit" etwas anders definiert.
      Deswegen würde ich mich freuen, wenn ein Richter es definieren würde. Was darf ich so richtig mit einem Gerät, das ich
      eigentlich schon verkauft habe....

      "Sorgfalt", "unbewußte Fahrlässigkeit", "bewußte Fahrlässigkeit". Mir ist klar, dass laut Wiki es in Strafrecht unterschieden wird.
      Doch auch zivilrechtlich dürfte vermutlich ein Richter differenzieren, wieweit ein Handeln vorhersehbar gewesen ist und es auch in den Urteil nehmen.

      Darf ich wirklich eine Jacke (danke Löschbert für den Beispiel) im Regen tragen, sobald mir bewußt ist, dass sich ihr Zustand gegenüber
      der Beschreibung verschlechtern würde?

      Und was ist eben mit den unbewußten Handlungen? Ich spreche hier eben von der "unbewußten Fahrlässigkeit", die
      trotzdem "Fahrlässigkeit" ist.


      Davon abzugrenzen ist natürlich noch die schlüssige Beweißbarkeit des Handelns. Zur Zeit sehe ich diese bei dem TE noch
      überhaupt nicht. Vielleicht wird es noch nachgereicht.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Eine unbewußte Fahrlässigkeit gibt es nicht:

      Damit überhaupt eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit sowie der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolges.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • juris.bundesgerichtshof.de/cgi…t=en&nr=56908&pos=0&anz=1

      In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden, unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei.
      Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine anfängliche Unmöglichkeit laufen würde.

      Es gibt kein Gesetz, welches eine weitere Nutzung unter Wahrung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen verbietet während das IPhone eingestellt ist.

      die Ebay AGB redet von legitimen Abbruch wenn der Gegenstand ohne eigenes Verschulden zerstört wurde.

      Laut BGB setzt eigenes Verschulden eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung voraus.

      Ein Handy, welches einem z- B. aus der Hand fällt (vor Zeugen) unterliegt einer normalen Nutzung
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • mijanne2007 schrieb:

      Eine unbewußte Fahrlässigkeit gibt es nicht:
      Ich habe aus dem Strafrecht übertragen - das habe ich auch so in meinem Posting genannt !!!
      Mir ist auch bewußt, dass man es nicht hundertprozentig tun kann/darf - doch die Gerichte behandeln beides
      und einiges wird dann schon von dem einen in das andere (vielleicht auch unbewusst Fahrlässig ;) ) übertragen.

      Ich sehe hier nämlich einige Parallelen, die dann evtl (je nach Richter) auch in Zivilrecht anwendbar wären
      und eben noch nicht in Detail geklärt sind, meiner Meinung nach. Ich behaupte nirgendwo, dass ich ganz sicher
      bin gewinnen zu können. Ich würde mir aber persönlich in diesem Fall gute Chancen ausrechnen.


      Wiki schrieb:

      Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit
      Strafrechtlich wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria[3][/sup]) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben, sonst liegt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor. Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • mijanne2007 schrieb:

      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…t=en&nr=56908&pos=0&anz=1

      In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden, unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei.
      Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine anfängliche Unmöglichkeit laufen würde.

      Es gibt kein Gesetz, welches eine weitere Nutzung unter Wahrung der üblichen Vorsichtsmaßnahmen verbietet während das IPhone eingestellt ist.

      die Ebay AGB redet von legitimen Abbruch wenn der Gegenstand ohne eigenes Verschulden zerstört wurde.

      Laut BGB setzt eigenes Verschulden eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung voraus.

      Ein Handy, welches einem z- B. aus der Hand fällt (vor Zeugen) unterliegt einer normalen Nutzung

      Und was ist, wenn "normale Nutzung" automatisch eine Verschlechterung gegenüber der Auktionsbeschreibung bedeutet ?!
      Für mich wäre es ein absichtlich herbeigeführter Mangel.

      Meiner Meinung nach, sollte solches Verhalten rechtlich geregelt werden.


      Ich gebe dir natürlich in den Grenzen deiner Ausführungen vollkommen recht. Du hast die allgemeine rechtliche Situation hervorragend geschildert.
      Ich glaube nur eben, dass es nicht auf alles übertragbar ist.
      Und meiner eigenen Meinung nach eben nicht auf diese ganz spezielle Situation
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Gut ausgeführt @mijanne2007
      Woher weißt du, dass ich eine weiße Fassade habe @'Löschbert?

      @'werv'
      Das Problem liegt innerhalb des Schadenfalles (also das Herabfallen des Handys) in der Beweislast, die der Bieter erbringen muss. eBay gestattet nunmal einen Abbruch, wenn der Artikel ohne Verschulden beschädigt wurde und damit muss der Bieter beweisen, dass ein Verschulden vorliegt.

      Dies ist rein aus der Weiternutzung des Artikels nicht gegeben, solange er bestimmungsgemäß genutzt wird und so ein Smartphone ist nunmal dazu da, damit man damit telefoniert, Nachrichten schreibt, Bilder macht usw.
      Nun liegt es am Bieter zu beweisen, dass bei dieser "normalen" Nutzung die Beschädigung des Handys nicht auch hätte passieren können, wenn es einfach auf den Küchenboden statt von der Leiter gefallen wäre.
      Natürlich ist klar, dass ein Totalschaden aus größerer Höhe wahrscheinlicher ist, als aus der Höhe von 1,7 m, wenn der VK das Handy am Ohr hat. Deshalb käme es auch auf den Untergrund an, auf den das Handy hätte fallen können. Zusätzlich ist der Winkel des Aufschlages wichtig, der aber in beiden möglichen Fällen nicht belegbar ist. Denn ein Handy kann auch aus einem Meter siebzig so fallen, dass es ganz bleibt oder eben zerspringt, wenn der Untergrund, auf dem es Aufschlägt entsprechend wenig dämpft.
      Hierzu muss der VK natürlich mit Bildern die Beschädigung einfach nur nachweisen. Den Hergang schildern und wenn er das gut macht, wird er wegen mangelnden Gegenbeweisen und der Tatsache, dass die AGB von eBay diesen Abbruch ausdrücklich zulassen, einen Prozosse mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit gewinnen.

      Der Bieter, hier der gelackmeierte, wird mit ziemlich hoher Wahrscheinlichkeit, gerade auch wenn er zusätzlich in Berufung gehen würde, falls die überhaupt zugelassen würde, richtig viel Geld in den Sand setzen.
    • werv schrieb:

      Und was ist, wenn "normale Nutzung" automatisch eine Verschlechterung gegenüber der Auktionsbeschreibung bedeutet ?!

      Meiner Meinung nach, sollte solches Verhalten rechtlich geregelt werden.

      Werv,

      damit kommen wir vom Thema ab. Die weitere Nutzung eines Handys verschlechtert den Zustand nicht, solange du es nicht voher kratzerfrei eingestellt hast, hinterher aber zusammen mit dem Schlüsselbund in der Hosentasche spazieren führst.

      Wir unterhalten uns auch nicht darüber, ob wir selbst einen Gegenstand, den wir einstellen, nicht nach Fotografieren sicher in eine Ecke packen eben weil der Teufel ein Eichhörnchen ist.

      Nur warum sollte es wirklich fahrlässig sein, wenn du einen Gegenstand, den du schon seit Jahren unfallfrei nutzt, dessen Vorgänger du jeweils genauso über Jahre unfallfrei genutzt hast, dessen Zustand sich durch Nutzung nicht verschlechtert, hier auch weiter nutzt?
    • *alte_eule* schrieb:

      werv schrieb:

      Und was ist, wenn "normale Nutzung" automatisch eine Verschlechterung gegenüber der Auktionsbeschreibung bedeutet ?!

      Meiner Meinung nach, sollte solches Verhalten rechtlich geregelt werden.
      Werv,

      damit kommen wir vom Thema ab. Die weitere Nutzung eines Handys verschlechtert den Zustand nicht, solange du es nicht voher kratzerfrei eingestellt hast, hinterher aber zusammen mit dem Schlüsselbund in der Hosentasche spazieren führst.

      Wir unterhalten uns auch nicht darüber, ob wir selbst einen Gegenstand, den wir einstellen, nicht nach Fotografieren sicher in eine Ecke packen eben weil der Teufel ein Eichhörnchen ist.

      Nur warum sollte es wirklich fahrlässig sein, wenn du einen Gegenstand, den du schon seit Jahren unfallfrei nutzt, dessen Vorgänger du jeweils genauso über Jahre unfallfrei genutzt hast, dessen Zustand sich durch Nutzung nicht verschlechtert, hier auch weiter nutzt?

      Es war eine allgemeine Aussage - genauso wie die Jacke im Regen von Löschbert


      Ich gebe dir natürlich Recht - eine ganz normale Nutzung von dem Handy ist vollkommen in Ordnung.
      Doch ein Handy auf eine Leiter mitzunehmen ?!

      Darum geht es mir - es ist mir persönlich nicht plausibel. Ich würde es persönlich nicht machen. Deswegen würde ich auch persönlich klagen.
      Wie der Richter es sehen würde ist eine andere Frage. Ich würde mir aber wirklich gute Chancen ausrechnen.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()