Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • @werv
      Eine Regenjacke ist dafür gebaut sie im Regen zu nutzen und es kann hierdruch zu keiner Verschlechterung der Eigenschaften kommen, außer ich schreibe in die Artikelbeschreibung: Nur einmal getragen.

      Außerdem geht es auch um Eigentumsrecht.
      Wie will ein Richter vermitteln, dass bei einem bebotenen Artikel das Eigentumsrecht aussetzt?
      Was ist dann mit Nichtzahlern, Spaßbieter usw. bei denen ich erst rechtsgültig vom Vertrag zurücktreten muss?
      D. h. ich könnte mein Eigentum solange nicht nutzen, bis die entsprechend gesetzten Fristen abgelaufen sind und ich erkennen muss, dass der Bieter eh nicht bezahlen will?
      Solange kommt das Teil in "Muttis" Schrank ganz oben in die Ecke in der Hoffnung, dass sie dort übers Wochenende den Schrank nicht reinigen möchte und ihr das Teil beim rausziehen der anderen Klamotten versehentlich runterfällt?

      Bedingungsgemäße Nutzung, die nicht zur Änderung/Verschlechterung lt. Artikelbeschreibung führt wird vor jedem Gericht standhalten, weil es eben (trotz) beboten noch immer das Eigentum des Verkäufers ist.
      Hat der Artikel durch bestimmungsgemäße Nutzung nun einen Kratzer mehr als in der Artikelbeschreibung muss der VK dafür gerade stehen.

      EIDT: Geht er aber ohne Verschulden bei bedingungsgemäßer Nutzung kaputt, dann ist der VK zum Auktionsabbruch berechtigt.
      Du würdest vor Gericht verlieren, ziemlich sicher.

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    • Ich schlage vor, dass wir in den "Club der schlaflosen" wechseln, damit es nicht zu sehr OT, zu allgemein wird.

      Die Eule hat schon recht - wir kommen von diesem speziellen Thema ab.
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • Die Situation ist einfach:


      Den Anspruchsteller gibt es wirklich und diese Person darf auch Verträge abschliessen.
      Damit darf diese Person auch klagen. Egal was wir hier sagen, wir sind nicht der Richter.

      Das Vorgehen unsere TE ist davon abhängig, wie "fahrlässig" er selbst diese Situation einschätzt und
      auch davon ob er die "normale Nutzung" auch beweisen kann. Ich hoffe, es wird von TE nachgetragn, glauben tue ich
      es nicht.

      Wenn es so ist, dann braucht unser TE sich nur wenig Sorgen zu machen. Es wäre, wie ihr sagt "normale Nutzung"
      Sollte es aber ein Vorwand sein, der nicht beweisbar ist, dann ist unser TE in ernsten Schwierigkeiten.

      Ich halte es bis jetzt als "nicht plausibel". Vielleicht gehe ich einfach mit meinen Gegenständen zu "sorgfälltig" um,
      obwohl ich es rechtlich nicht machen müsste....


      Ich würde unseren TE raten, die Situation abzuwägen. Sollte die Gegenpartiei einen Anwalt aufsuchen, dann sich selbst auch
      an einen spezialisierten Anwalt wenden. Es wäre nett, wenn TE irgendwann berichten würde, wie die Sache ausgegangen ist,
      damit wir andere besser als Laien beraten können.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Auch ich habe mit dem gleichen Bieter zu tun.

      Folgender Sachverhalt: Ich musste ebenfalls meine Auktion (iPhone 5)vorzeitig beenden, da in meinem Angebot ein Fehler vorhanden war, der mit dem gewöhnlichen Bearbeiten des Angebots nicht korrigiert werden konnte. Und zwar stand in den Artikelmerkmalen bei Farbe "mehrfarbig", sodass bei entsprechender Filterung (iphone 5, schwarz, 16 GB) das Angebot nicht erschien.

      Nach kurzem Mailverkehr kam auch bei mir folgende Nachricht:

      Hallo,
      da Sie mir den gekauften Artikel nicht liefern wollen, trete von dem Kaufvertrag zurück und fordere Sie auf Schadensersatz in Höhe von 320,83 Euro. Der Schadensersatzbetrag orientiert sich an dem Durchschnittspreis des Artikels bei ebay ohne Versandkosten abzüglich die Höhe meines Gebotes zum Zeitpunkt des Abbruchs. Das Geld können Sie innerhalb von zwei Wochen auf mein Konto zahlen:
      Kontoinhaber: Tomasz Traczyk
      IBAN: DE71 3705 0299 1135 0450 23
      BIC: COKSDE33XXX
      Für den Fall, dass Sie nicht zahlen, werde ich meinen Anwalt beauftragen. Bitte teilen Sie mir bei Nichtzahlung Ihre Adresse mit. Die entstandene Kosten gehen zu Ihre lasten.
      Mit freundlichen Grüßen
      Tomasz Traczyk

      Kann man hier generell von einer Art "Masche" ausgehen? Denn anscheinend hat der Bieter keine Kaufabsicht!
    • mijanne2007 schrieb:

      Damit überhaupt eine Fahrlässigkeit vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit sowie der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolges.

      Hübsch ausgegraben. Und genau da kommen wir zum Knackpunkt.

      mijanne2007 schrieb:

      Ein Handy, welches einem z- B. aus der Hand fällt (vor Zeugen) unterliegt einer normalen Nutzung

      Nein. Die normale Nutzung des Teils ist, dass man Mettwurst draufschmiert und es neben einen Rottweiler legt damit telefoniert. Das darf man ja auch durchaus. Es dagegen runterzuschmeissen ist eben keine normale Nutzung. Im Gegenteil ist die nicht nur vermeidbar, es wird auch jeder, der so ein Teil hat, eine solche "Nutzung" vermeiden. Genau weil er weiss, dass es dabei kaputt geht. Es ist also auch abzusehen, dass der Erfolg der Beschädigung eintreten wird, wenn man das billige Plastikteil runterschmeisst.

      So - und nu?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Dies ist die letzte Mail von ihm, danach habe ich nicht weiter geantwortet. Zuvor kam das:

      Hallo,
      ich würde den Artikel trotz Ihrer Beendigung gerne kaufen. Bitte schicken Sie mir die Kontonummer, damit ich Ihnen den Auktionspreis und die Versandkosten anweisen kann. Bitte teilen Sie mir dies spätestens innerhalb von zwei Wochen mit, damit der Kauf schnell abgewickelt werden kann. Ich werde Sie dann informieren, wenn ich das Geld überwiesen habe. Dann teile ich Ihnen auch meine Lieferadresse mit.
      Mit freundlichen Grüßen


      Daraufhin schrieb ich, dass in der Anzeige ein Fehler (Farbe nicht richtig, somit keine korrekte Filterung möglich) war und ich deswegen die Auktion beenden musste. Darauf erhielt ich diese Antwort:

      Hallo,

      die Produktdetails waren korrekt. Das Handy hat Farben Schwarz & Graphit. Also 2 Farben. Und das entspricht auch der Bezeichnung: Mehrfarbig.
      Zum letzten mal bestehe ich auf Abschluss der Kaufabwicklung.

      MfG Tomasz Traczyk


      Darauf antwortete ich, dass laut offizieller Produktbeschreibung seitens des Herstellers das iphone mit der Farbe "black" geführt wird und somit nicht mehrfarbig ist.

      Danach folgte besagte Mail mit den Schadensersatzansprüchen.
    • #48

      Willst du wirklich eine Antwort?

      Da man weiß, dass das Teil beim runterfallen beschädigt werden könnte, behandelt es man natürlich besonders vorsichtig. Man nutzt die Funktionen, für die das Teil gebaut ist und passt auf. Wenn es dann dennoch herunterfällt liegt kein Verschulden vor..........

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    • Tja schnappi, der Typ ist zumindest nicht so ein Vollpfosten wie einige der anderen Abbruchjäger, die sich tummeln.
      Er wirft nicht mit irgendwelchen AG-Urteilen um sich, die längst Vergangenheit sind.

      Hast du das Handy direkt nach Abbruch neu eingestellt?
      Mit korrigierter Artikelbeschreibung?
    • Na, dann kommt wohl nur dies in Betracht:

      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html

      justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j…4_13_Urteil_20131104.html


      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - VIII ZR 305/10 - steht ein über die Einstellung bei X abgegebenes Angebot unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den X-Bedingungen gegeben ist. Nach den X-Bedingungen kann ein Angebot zurückgezogen werden, wenn - was hier allein in Betracht kommt - dem Anbieter bei der Einstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen ist, wozu nach den vom Beklagten überreichten Erläuterungen seitens X [Roter Anlagehefter, B2] auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises gehört. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es im Falle des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach den X-Bedingungen - auch im Falle eines Irrtums, so ein solcher hier vorliegen sollte - keiner gesonderten Anfechtung. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung erkannt, dass die erläuternden Hinweise von X zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Die Verweisung des § 10 AGB X - die AGB sind im Internet abrufbar, aktuell § 10 Nr. 1. AGB - auf eine „gesetzliche“ Berechtigung hat er nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen verstanden. Das gilt für den Widerrufsgrund Verlust des Verkaufsgegenstandes, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde lag, und für den Widerrufsgrund Fehler beim Eingeben des Mindestpreises gleichermaßen.

      Hervorhebung von mir.

      Du musst den Fehler natürlich klar belegen können, drucke dir die abgebrochene Auktion aus und stelle neu ein mit richtiger Artikelbeschreibung (auch ausdrucken).

    • Schnappi schrieb:

      Kann man hier generell von einer Art "Masche" ausgehen? Denn anscheinend hat der Bieter keine Kaufabsicht!
      Vermutung helfen niemanden weiter, der Bieter hat jedenfalls seine Kaufabsicht deutlich dargelegt, du hast argumentiert, der Abbruch sei berchtigt gewesen.

      Auszug aus dem eBay-Rechtsportal:
      pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

      "Das vorzeitige Beenden eines Angebots ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Lesen Sie daher die folgenden Informationen sorgfältig durch, bevor Sie ein Angebot vorzeitig beenden bzw. Gebote streichen.
      Laut BGH kommt es nach den eBay-AGB beim vorzeitigen Abbruch eines Angebots nicht zu einem Vertragsschluss, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, z.B. wenn die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.2014, VIII ZR 63/13) oder der Artikel gestohlen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2011, VIII ZR 305/10).
      Die eBay-Regeln sehen zwei Arten von berechtigten Gründen für eine vorzeitige Beendung eines Angebots vor.

      1. Irrtümer beim Einstellen des Artikels
        In Betracht kommt:
        • Erklärungsirrtum: Ihnen ist beim Erstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen, z.B. Sie haben sich bei der Eingabe des Start- oder Sofort-Kaufen-Preises vertippt. Auch eine versehentliche Verwendung der Sofort-Kaufen Option kann zur Anfechtung berechtigen (vgl. AG Kassel, Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 421 C 746/09).
        • Inhaltsirrtum: Sie wollten ein Angebot überhaupt nicht abgeben, z.B. haben Sie aus Versehen einen Artikel bei eBay eingestellt, den Sie bereits vorher verkauft hatten.
        • Eigenschaftsirrtum: Sie haben sich über ein wesentliches Merkmal des Artikels geirrt, z.B. sind Sie irrtümlich davon ausgegangen, es handele sich um einen Nachdruck und keinen echten van Gogh.
        Hinweis: Eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist jedenfalls nach Übergabe der Sache an den Käufer grundsätzlich nicht mehr möglich um nicht die Gewährleistungsansprüche des Käufers zu umgehen. Lassen Sie sich hier im Zweifel von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten.Laut BGH (Urteil v. 08.01.2014, VIII ZR 63/13) sind Sie dazu berechtigt, sich von ihrem Angebot zu lösen, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt. Auf das Abgeben einer Anfechtungserklärung oder das Einhalten einer Frist käme es dabei nicht an. Wir empfehlen Ihnen trotzdem unverzüglich nach Bekanntwerden des Irrtums eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Höchstbietenden abzugeben."
      Denkbar wäre in Deinem Fall evtl. eine Anfechtung wegen Irrtums.


      Ob Du damit "durchkommst", oder die Forderung des Höchstbietenden berechtigt ist, wird letztlich gerichtlich zu klären sein, wenn beide Parteien auf Ihrem Standpunkt beharren.

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    • ........ und es ist nicht so, dass du jetzt ein Freudenfest feiern kannst.
      Noch ist gar nichts sicher, der Fehler muss tatsächlich ein Fehler sein, der z. B. mit der Auffindung von Artikeln bei eBay zu tun hat, ein wesentliches Merkmal ist.
      Daher würde ich auch mal auf den Apple-Websites alles ausdrucken, was zu dem Artikel gehört um klar darstellen zu können, dass es eine eindeutige Definition zu dem Artikel gibt, die durch deine Artikelbeschreibung (deine fehlerhafte) nicht mehr gegeben war.

      Dann und nur dann, kommst du aus der Geschichte recht einfach raus.
      Wobei, ohne Rechtsanwalt der sich auch noch mit eBay gut auskennen sollte, wird es nicht gehen.

      Fordere zusätzlich die Daten des Accountinhabers bei eBay an, wird ein langer Weg mit vielen ablehenden Textbausteinen. Schildere, dass du (trotz berechtigten Abbruch) auf Schadenersatz verklagt werden sollst, eskaliere die Anfrage bis du zu einem Menschen kommst, der einen größeren IQ hat, als eine Tube Senf. Dauert ein wenig, aber du hilfst damit auch anderen und zu einer schnelleren möglichen Schließung der Bietaccounts, den du übrigens hier zwingend nennen solltest, damit sich das mal die Profis hier anschauen können.
      Wenn du das nicht veröffentlichen willst, dann wirf es @schumiline per PN vor die Füße (sorry schumi), die behandelt das sehr diskret und sie kann den Bieteraccount prüfen und um weitere Maßnahmen gegen diesen Account bitten.

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    • marsu_pilami schrieb:

      tomasz_traczyk


      http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewFeedback2&userid=tomasz_traczyk&ftab=AllFeedback


      Zusammenfassung der letzten 30 Tage
      Anzahl der Gebote: 6428
      Geboten auf unterschiedliche Artikel: 2343

      offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll…ileViewBids_None_ViewLink

      Mit dem Account wurde früher gewerblich verkauft.

      Daten finden sich auf der MICH-Seite:

      members.ebay.de/ws2/eBayISAPI.…age&userid=tomasz_traczyk

      Und auch in den noch aufrufbaren Angeboten:

      http://www.ebay.de/itm/Medion-Erazer-Joystick-MD9814-/220921783614

      Im- und Export Tomasz Traczyk

      dialo.de/computer/koeln/im-und…masz-traczyk-m45894004300
      Also bei der Anzahl von Geboten von einer Kaufabsicht zu sprechen, finde ich sehr fragwürdig.

      Aber mal abgesehen davon, wie sollte ich jetzt weiter vorgehen? Warten, bis er sich wieder rührt und dann ggf. über die Rechtschutzversicherung einen Anwalt beauftragen, oder die Initiative ergreifen und sofort einen Anwalt konsultieren?
    • Schnappi schrieb:

      Kann man hier generell von einer Art "Masche" ausgehen? Denn anscheinend hat der Bieter keine Kaufabsicht!

      O! M! G!

      1.) Ja man kann von einer "Art" Masche ausgehen. Dummerweise ist die legal und unter Umständen sogar durchsetzbar.
      2.) Da dieser Käufer gewerblich ist wird es dir sehr schwer fallen, den Nachweis zu führen, das er nicht 500 Blödföns braucht.
      3.) Die Kaufabsicht weist er notfalls durch Überweisung nach, sobald Du ihm deine Bankdaten schickst.

      Zielführender ist da die Sache mit den falschen Artikelmerkmalen. Mehrfarbig steht in diesem unsäglichen Dropdown in der Liste genau über schwarz.

      @kaio:

      Ja, es gab wohl schon Mailkontakt. Steht im Posting. Was genau gelaufen ist steht nicht da.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Schnappi

      Werde es nie verstehen, warum die Fragesteller immer auf die mangelnde Kaufabsicht versuchen aus so einer Geschichte rauszukommen......
      Wenn du berechtig abgebrochen hast, dann hast du berechtigt abgebrochen.
      Glaubst du nicht, dass es Leute gibt, die durchaus 10.000 Gebote abgeben können und die gewonnen Auktionen dann auch bezahlen könnten?
      Das ist einfach lächerlich, das grundsätzlich in den Raum zu stellen.
      Gut, kommt hier stets von einem User (nein, marsu ich meine nicht dich), aber das ist der schwierigste Weg und das Ende ist völlig offen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Ok, das mit der Kaufabsicht vergessen wir mal. Das sehe ich ein. Trotzdem bleibt mir jetzt noch die Frage, wie ich jetzt am besten weiter vorgehe (oder nicht vorgehe)? :/

      Hier gelangt ihr zum entsprechenden Account. Hilft dieser Link weiter?

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    • Kaiolito schrieb:

      Noch ist gar nichts sicher, der Fehler muss tatsächlich ein Fehler sein, der z. B. mit der Auffindung von Artikeln bei eBay zu tun hat, ein wesentliches Merkmal ist.

      1.) Es geht um die Artikelmerkmale. ebay schreibt im Angebotsformular sogar selber, dass man hier möglichst genaue Angaben machen soll, weil Käufer in der Suche danach filtern können und man unter Umständen mit fehlenden (oder fehlerhaften) Angaben nicht gefunden wird.

      2.) Ja, das ist dann ein wesentliches Merkmal. Und in dem Fall wohl auch ein fehlerhaft eingegebenes.

      3.) Die Fehleingabe ist m.E. auch plausibel. Im Einstellformular steht dafür eine Dropdownliste zur Verfügung, in der man das jeweilge Merkmal auswählt. Hier stehen die Einträge "mehrfarbig" und "schwarz" direkt untereinander. Einmal mit der Maus verrutscht, schon hat man Mist eingetragen. Zwar bekommt man eine "Kontrollseite" vor dem Einstellen angezeigt, auf dieser sind aber die Artikelmerkmale nicht nochmal aufgelistet.




      Schnappi schrieb:

      Also bei der Anzahl von Geboten von einer Kaufabsicht zu sprechen, finde ich sehr fragwürdig.

      Vergiss die Argumentation ganz schnell. Erstens ist es reichlich egal, wieviele veraltete Telefone jemand kaufen will, zweitens ist dieser Nichtkäufer gewerblich. Der kauft (bzw versucht es zumindest) um dann weiterzuverkaufen. Bei der Gewinnspanne kannst Du dir vorstellen, dass sich das auch rechnet.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.