Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • Hier mal ein Auszug aus dem Anwaltsbrief:

      ... hiermit zeige ich an, dass ich Herrn "xxx" in im Betreff näherbezeichneten
      Angelegenheit anwaltlich vertrete. Entsprechende Bevollmächtigung wird anwaltlich
      versichert.

      Namens und in Vollmacht meines Mandanten fordere ich Sie auf, unverzüglich
      - spätestens aber bis zum 12.6.15 -
      1) an meinen Mandanten den Betrag in Höhe von 344,33 € durch Anweisung
      auf unten angegebenes Fremdgeldkonto unter Angabe meines Aktenzeichens
      zu zahlen.
      2) die Kosten meiner außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 83,54 € durch
      Anweisung auf unten angegebenes Geschäftskonto unter Angabe meines
      Aktenzeichens zu zahlen.

      I.
      Sie boten unter Ihrem Ebay-Namen xxx bei eBay ein Iphone 5 zu der
      Auktionsnummer 131463570437 an. Mein Mandant ersteigerte dieses Iphone sodann
      unter seinem Ebay-Namen „tomasz_traczyk“ zum Auktionsende.
      Bitte beachten Sie folgendes: Wird die Auktion durch den Verkäufer vorzeitig
      beendet oder gelöscht, dann führt dies nur dazu, dass das Ende der Auktion nur
      vorzeitig herbeigeführt wurde. In diesem Falle gilt, dass der Kaufvertrag mit dem
      zum Ende der Auktion Höchstbietenden über das bestehende Höchstgebot zustande
      kommt. Dies folgt bereits aus § 6 Nr.6 u. 11 der eBay-AGB und ist durch die
      höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (siehe z.B. BGH, Urteil des VIII.
      Zivilsenats vom 12.11.2014 - VIII ZR 42/14) anerkannt.

      Sodann forderte mein Mandant Sie auf, ihm Ihre Kontodaten zu übermitteln, damit
      er für den Artikel in Vorkasse gehen konnte. Dies lehnten Sie ohne berechtigten
      Grund unter Verweigerung Ihrer rechtlichen Pflichten zur Herausgabe und
      Übereignung des Gerätes gegen Zahlung des Höchstgebotes ernsthaft und endgültig
      ab, so dass mein Mandant vom Kaufvertrag zugetreten ist und Sie nunmehr wegen
      Schadensersatz in Anspruch nimmt, vgl. §§ 437 Nr.3, 440 i.V.m. 280 ff. BGB.

      Folgende Gründe berechtigen Sie nach eBay (siehe
      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html) zum vorzeitigen Abbruch:

      <hier ein Screenshot der ebay-Seite>

      Wie gesagt, können Sie sich nicht auf einen berechtigen Grund zur vorzeitigen
      Beendigung Ihrer Auktion berufen, weshalb Sie nach oben Gesagtem gegenüber
      meinem Mandanten nunmehr schadensersatzpflichtig sind.
      Der Schadensersatzbetrag beläuft sich auf 344,33 € und bildet sich aus dem
      Marktwert des Artikels abzüglich des Gebotes meines Mandanten. Der Marktwert
      wurde anhand des Durchschnittwerts der Kaufpreise zu dem gleichen Artikel, welche
      zu der Zeit im Rahmen von eBay-Auktionen erzielt wurden, ermittelt.

      II.
      Ich darf Sie darauf hinweisen, dass Sie sich nach § 286 BGB bereits in Verzug
      befinden. Aus diesem Grunde sind Sie ferner verpflichtet, meine Gebühren in Höhe
      von 83,54 € zu tragen. Wegen der Höhe meiner Gebühren wird auf folgende
      Kostennote verwiesen:
      Gegenstandswert: bis 500,00 €
      1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 58,50 €
      Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 11,70 €
      Nettobetrag 70,20 €
      19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 13,34 €
      Gesamtbetrag 83,54 €

      III.
      Für den Fall, dass Sie die Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich
      meinem Mandanten raten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und Ihm
      empfehlen, Klage zu erheben.
    • Pandora schrieb:

      plagiator schrieb:

      Jein.

      Ich lasse meine Auktionen immer 10 Tage laufen und wenn ich die Auktion "unverzüglich" neu gestartet hätte wäre das Auktionsende genau in meinen 3-wöchigen Urlaub gefallen. Da hätte ich dann nicht liefern können etc.

      Ich habe die Auktion mit korrigiertem Artikelmerkmal (keine Rückgabe), aber ansonsten unveränderten Daten nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub neu gestartet und in der Zwischenzeit auch abgeschlossen. Höchstgebot übrigens 166 Euro.
      Ungünstig, aber sofern du das alles belegen kannst würde ich da eigentlich sehr gute Chancen für dich in einem etwaigen Prozess sehen.
      Wenn es alles einfach wäre bräuchten wir ja keine RAe und Gerichte :)

      Klar kann ich das alles belegen, ich hab detaillierte Screenshots der alten und neuen Auktion, war nachweislich im Urlaub und laß das entspannt auf mich zukommen. Für die Anfechtung wegen Irrtum brauch ich jetzt auch keinen Anwalt, das bekomme ich noch selbst hin. Wenn er dann klagt sehen wir weiter.

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    • *alte_eule* schrieb:

      plagiator schrieb:

      Dies lehnten Sie ohne berechtigten Grund unter Verweigerung Ihrer rechtlichen Pflichten zur Herausgabe und Übereignung des Gerätes gegen Zahlung des Höchstgebotes ernsthaft und endgültig
      ab,
      Das war meine Frage... Wie sah der Kontakt denn vorher aus?
      Welche Angaben hast du da gemacht?
      Hallo,


      ich habe die Auktion abgebrochen da ich fälschlicherweise in der Beschreibung die Rückgabe angeboten habe dies aber gleichzeitig im Auktionstext ausgeschlossen ist. Mit widersprüchlichen Beschreibungen habe ich keine guten Erfahrungen gemacht, deshalb werde ich die Auktion neu starten.

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    • *alte_eule* schrieb:

      Wenn das das Zitat deiner Antwort ist, würde ich einem Verfahren auch eher gelassen entgegen sehen.
      Das ist das Zitat.

      Seine Mailtexte sind identisch mit den bereits geposteten, also Forderung nach Bankverbindung für die Überweisung, dann sofort Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz. Seine Mails kamen übrigens Minuten nach Auktionsende bzw. nach meiner Antwort und waren daher vermutlich vorbereitet bzw. aus anderen Fällen kopiert.

      Ich halt euch auf dem laufenden, meine Antwort geht aber erst in 2 oder 3 Wochen raus, ich hab es ja nicht eilig.

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    • Nur damit es nicht untergeht nochmal die Wiederholung.

      Es spielt keine Rolle, wieviele Gebote der Höchstbietende abgibt oder ob er einen kopierten Text an den Auktionsabbrecher schickt.
      Relevant ist einzig und allein, ob der Abbruch berechtigt war!


      eBay führt nicht abschließende Beispiele an, wann der Abbruch berechtigt ist. Ich persönlich sehe das hier als gegeben, auch wenn diese Konstellation nicht einzeln aufgeführt ist.
    • *alte_eule* schrieb:

      Es spielt keine Rolle, wieviele Gebote der Höchstbietende abgibt oder ob er einen kopierten Text an den Auktionsabbrecher schickt.
      Relevant ist einzig und allein, ob der Abbruch berechtigt war!
      Schon verstanden. Ich wollte damit nur verdeutlichen, das es sich beim fraglichen Käufer vermutlich tatsächlich um jemanden handelt der auf den Schadensersatz aus dem Abbruch aus ist, eben weil er vorbereitete und gleichlautende Mails verschickt.

      Ob er damit durchkommt hängt natürlich immer vom Einzelfall ab, und da geht es eben genau nur um die Berechtigung zum Abbruch - wie nochmal klargestellt. Danke!
    • plagiator schrieb:


      Was hat das mit gewerblich oder nicht zu tun?

      Eine Person, die gewerblich einkauft, wird vor Gericht sehr wahrscheinlich noch einfacher nachweisen können,
      dass sie vor allem Interesse an dem Artikel und nicht nur an dem Schadenersatz hatte.
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    • OLG Hamm Az 2 U 94/13 - Vorzeitiger Auktionsabbruch bei ebay

      justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j…4_13_Urteil_20131104.html


      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - VIII ZR 305/10 - steht ein über die Einstellung bei X abgegebenes Angebot unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den X-Bedingungen gegeben ist. Nach den X-Bedingungen kann ein Angebot zurückgezogen werden, wenn - was hier allein in Betracht kommt - dem Anbieter bei der Einstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen ist, wozu nach den vom Beklagten überreichten Erläuterungen seitens X [Roter Anlagehefter, B2] auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises gehört. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es im Falle des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach den X-Bedingungen - auch im Falle eines Irrtums, so ein solcher hier vorliegen sollte - keiner gesonderten Anfechtung. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung erkannt, dass die erläuternden Hinweise von X zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Die Verweisung des § 10 AGB X - die AGB sind im Internet abrufbar, aktuell § 10 Nr. 1. AGB - auf eine „gesetzliche“ Berechtigung hat er nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen verstanden. Das gilt für den Widerrufsgrund Verlust des Verkaufsgegenstandes, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Grunde lag, und für den Widerrufsgrund Fehler beim Eingeben des Mindestpreises gleichermaßen.

      Hervorhebung von mir.

      Das niedergeschriebene Urteil des RA passt hier eigentlich gar nicht.
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…=3&nr=69385&pos=0&anz=164

      Gut, ein Versuch war es wert, weil "Otto Normalverbraucher" sich eher wenig mit solchen Urteilen beschäftigt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Man beruft sich aber immer auf das Urteil, welches am ehesten den eigenen Standpunkt stützt. Und das ist das BGH-Urteil doch perfekt, besagt es doch in Kern nichts anderes als das jede Auktion verbindlich ist und jeder Abbruch grundsätzlich zu einem Kaufvertrag führt, da die genannte Frist sich nur auf die technische Möglichkeit zum Abbruch bezieht.
      Er wird sich hüten und was von berechtigtem Abbruch erzählen, da hätte er ja gleich das von dir jetzt benannte Urteil erwähnen können.
    • Also, ich lese das Urteil so, dass, wenn ich einen Fehler beim einstellen des Angebots mache, ich das angebot zurückziehen kann um es, irgendwann, wieder berichtigt einzustellen. Was ja hier in dem Fall Sache ist.

      In diesem Falle gibt es im Angebot eine JA/NEIN Situation, die einer Klarstellung bedarf. Ausserdem sagt das Urteil, dass es keiner gesonderten Anfechtung bedarf, obwohl ich das immer empfehlen werde um den Abzockern den Wind aus den Segeln zu nehmen und ihre Argumentation von Anfang an zu schwächen.

      Aus welchem Ort kommen denn die Briefe? Aus Köln?
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Krennz ()

    • Moin Zusammen,
      mich hat auch der Anwalt von Trazcyk angeschrieben.
      Grund: Iphone 5 eingestellt, abgebrochen.
      Der Mailverkehr von ihm genau wie beschrieben.
      Ich habe ihm mitgeteilt, dass das zuvor schon teilweise defekte Telefon (AN/AUS kaputt)
      seine Funktion komplett aufgegeben hat und ich es entsprechend entsorgt habe.
      Er fordert Schadensersatz Durchschnittspreis minus 1 € Gebot.
      Offensichtlich haben wir es hier mit einem asozialen Gauner zu tun.
      Das Bild auf seiner FB Seite spricht ja auch Bände.
      Keine Ahnung, wie die Chancen bei mir stehen.
      Meine Frau ist Zeugin.
      Was meint ihr?
      Ich werde auf jeden Fall alles mal meiner Rechtsschutzversicherung schicken und erstmal locker durch die Hose atmen.
      mfg
      maxi79
    • maxi79 schrieb:

      Ich habe ihm mitgeteilt, dass das zuvor schon teilweise defekte Telefon (AN/AUS kaputt)
      seine Funktion komplett aufgegeben hat
      War das mit der Defekt schon in Auktionstext beschrieben ?

      Ansonsten berechtigter Abbruch da:

      http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html schrieb:


      Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt

      Es wäre nicht schlecht, wenn du noch irgendwie an das Gerät rankommen könntest - wie hast du es entsorgt ?
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()