Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • biguhu schrieb:

      @danni2702

      Ok, wenn du selber davon ausgehst, fahrlässig gehandelt zu haben, dann wirst du wohl zahlen müssen. Ich möchte mich zur Fahrlässigkeit nicht näher äußern, weil ich mir diesbezüglich selbst noch kein Anschließendes Urteil gebildet haben. Inwiefern es bereits fahrlässig ist, ein zum Verkauf stehendes Gerät weiter zu nutzen, wird hier immer wieder kontrovers diskutiert.

      Was die Beispiele angeht, habe ich hier nur die ersten drei Geräte herausgesucht, die alle deutlich über 300€ einbrachten und von einer Restgarantie nicht die Rede ist. Bei einem Gerät ist ein Alter von 19 Monaten angegeben.






      Es handelt sich hierbei um ein iPhone 5s, dass Nachfolger Modell. Es ist demnach auf jeden Fall jünger. Zudem andere Farbe und teilweise Mega viel Zubehör, gerade beim ersten.

      Vergleichbar sind meiner Meinung nach

      291491944423
      171825562971
    • Ok, die Feinheiten der überteuerten Apple-Produkte und deren Zubehör sind mir nicht im Detail bekannt. Offensichtlich ist da eine etwas auswändigere Recherche notwendig. Ich fasse dann mal zusammen: Du gehst davon aus, fahrlässig gehandelt zu haben und möchtest zahlen. Nur über die Summe des Schadensersatzes könnt ihr euch nicht einig werden. Tja, dann solltest du ihm eben eine differenzierte Aufstellung vergleichbarer Produkte machen und wenn das nicht hilft, muss es notfalls gerichtlich überprüft werden. Dann hättest du aber auch gleich gerichtlich überprüfen lassen können, ob eine Fahrlässigkeit überhaupt vorliegt.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Hast du ihm auch angeboten, ein anderes Gerät zu beschaffen - in gleichen Zustand wie in der Auktionsbeschreibung ?

      Wenn er so etwas ausschlagen würde, dann hast du erst keine Kaufabsicht belegt.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

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    • werv schrieb:

      Hast du ihm auch angeboten, ein anderes Gerät zu beschaffen - in gleichen Zustand wie in der Auktionsbeschreibung ?

      Wenn er so etwas ausschlagen würde, dann hast du erst keine Kaufabsicht belegt.
      Soweit habe ich überhaupt nicht gedacht, wozu gibt es denn diese Abbruch Funktion überhaupt. Dann hätte ich die auslaufen lassen und ein anderes besorgt. Hätte aber die Bearbeitungszeit von einem Werktag nicht halten können und der nächste hätte sich beschwert.
    • danni2702 schrieb:

      es scheint mir so, dass er an dem iPhone wohl nicht interessiert ist, sonst würde er es ja annehmen.
      Du hast ihm ein Gerät in nun defekten Zustand angeboten, geboten hat er auf ein funktionsfähiges, natürlich geht er darauf nicht ein.

      Wobei die Unterstellung, er hätte keine ehrlichen Kaufabsichten, durchaus nachvollziehbar ist, nur ohne konkrete Beweise ist es eben nichts weiter als eine Meinung und damit rechtlich irrelevant.

      Und mal zum Wert: bidvoy.net/Apple_%22iPhone_5%22_16gb_wei%C3%9F/9355/2w einfach den Regler auf Sofortkauf stellen oder Zeitfenster ändern um den 120€ Ausreißer auszuschließen. ~225€

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    • biguhu schrieb:

      Ok, die Feinheiten der überteuerten Apple-Produkte und deren Zubehör sind mir nicht im Detail bekannt. Offensichtlich ist da eine etwas auswändigere Recherche notwendig. Ich fasse dann mal zusammen: Du gehst davon aus, fahrlässig gehandelt zu haben und möchtest zahlen. Nur über die Summe des Schadensersatzes könnt ihr euch nicht einig werden. Tja, dann solltest du ihm eben eine differenzierte Aufstellung vergleichbarer Produkte machen und wenn das nicht hilft, muss es notfalls gerichtlich überprüft werden. Dann hättest du aber auch gleich gerichtlich überprüfen lassen können, ob eine Fahrlässigkeit überhaupt vorliegt.
      Ich gehe davon aus, weil das hier direkt geschrieben wurde.

      Aber im Grunde habe ich das Recht über eine Begründung der 280€ - und das bevor er mich zu einer Zahlung auffordern kann?
    • Pandora schrieb:

      danni2702 schrieb:

      es scheint mir so, dass er an dem iPhone wohl nicht interessiert ist, sonst würde er es ja annehmen.
      Du hast ihm ein Gerät in nun defekten Zustand angeboten, geboten hat er auf ein funktionsfähiges, natürlich geht er darauf nicht ein.
      Wobei die Unterstellung, er hätte keine ehrlichen Kaufabsichten, durchaus nachvollziehbar ist, nur ohne konkrete Beweise ist es eben nichts weiter als eine Meinung und damit rechtlich irrelevant.

      Und mal zum Wert: bidvoy.net/Apple_%22iPhone_5%22_16gb_wei%C3%9F/9355/2w einfach den Regler auf Sofortkauf stellen oder Zeitfenster ändern um den 120€ Ausreißer auszuschließen. ~225€
      Warum Sofortkauf? Es war ja eine Auktion und da liegt es im Schnitt bei 200€. Die
      Grafik sagt zudem nichts über den Zustand, das Alter und das enthaltene Zubehör aus.
    • danni2702 schrieb:

      Soweit habe ich überhaupt nicht gedacht, wozu gibt es denn diese Abbruch Funktion überhaupt....
      Um ein bissl zynisch zu sein: Damit einige verdienen können (Rechlich korrekt, Moralisch verwerflich) und andere sich nach Abbruch (Rechlich evtl inkorrekt, Moralisch evtl ok) aufregen .


      Biete TT doch an, ein Ersatzgerät zu beschaffen. Er kann nicht Nein sagen, sonst würdest du
      einen "Mangelnden Kaufwillen" belegen können und für dich ist es evtl billiger.

      TT hat ja erstmal nur Anspruch auf ein Artikel wie in der Auktion beschrieben und sonst auf gar nichts. Erst wenn man
      Artikel verweigert, hat er Anspruch auf Schadenersatz.
      ___________________________________________________________________________________
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    • werv schrieb:

      danni2702 schrieb:

      Soweit habe ich überhaupt nicht gedacht, wozu gibt es denn diese Abbruch Funktion überhaupt....
      Um ein bissl zynisch zu sein: Damit einige verdienen können (Rechlich korrekt, Moralisch verwerflich) und andere sich nach Abbruch (Umgekehrt - Rechlich evtl inkorrekt, Moralisch ok) aufregen .

      Biete TT doch an, ein Ersatzgerät zu beschaffen. Er kann nicht Nein sagen, sonst würdest du
      einen "Mangelnden Kaufwillen" belegen können und für dich ist es evtl billiger.
      Gute Idee! Aber generell habe ich einen Anspruch auf die Belegung der gewünschten Schadenssumme, bevor die Zahlungsfrist beginnt, oder?
    • wenn! Du Dich entschieden hast und für Dich festgestellt, dass Du "prinzipiell" im Unrecht bist... (Darüber spare ich mir eine Einschätzung)...
      dann biete ihm die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzgerätes an. Dann ist es egal, was er meint, dass das Teil wert ist. Lässt er sich darauf ein, dann besorgst Du das Gerät und schickst es ihm.
      Hat er denn schon bezahlt? Da man in Deutschland seine Verträge ziemlich frei vereinbaren darf, darfst Du natürlich auch andere Vorschläge machen. Biete ihm statt eines Ersatzgerätes einfach alternativ eine Summe von...sagen wir mal 50 Euro, wenn dann die Sache erledigt ist. Mag ja sein, dass er dann einverstanden ist, soll er sich aussuchen.
    • schabbesgoi schrieb:

      wenn! Du Dich entschieden hast und für Dich festgestellt, dass Du "prinzipiell" im Unrecht bist... (Darüber spare ich mir eine Einschätzung)...
      dann biete ihm die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzgerätes an. Dann ist es egal, was er meint, dass das Teil wert ist. Lässt er sich darauf ein, dann besorgst Du das Gerät und schickst es ihm.
      Hat er denn schon bezahlt? Da man in Deutschland seine Verträge ziemlich frei vereinbaren darf, darfst Du natürlich auch andere Vorschläge machen. Biete ihm statt eines Ersatzgerätes einfach alternativ eine Summe von...sagen wir mal 50 Euro, wenn dann die Sache erledigt ist. Mag ja sein, dass er dann einverstanden ist, soll er sich aussuchen.
      Danke für deine Einschätzung! Ich bin der Meinung, dass ich prinzipiell im Recht bin. Nur lässt sich wie ich hier lese das Ganze wohl auch schnell drehen (Stichwort Schuld und Fahrlässigkeit). Da ich weder das Geld noch die Nerven für einen Prozess habe, werde ich ihm wohl eine Schadenssumme anbieten, die meiner Meinung nach (Aus abgelaufenen eBay Aktionen mit ähnlichen Geräten belegt) gerecht fertigt ist oder besorge eine Ersatzgerät. Das Ganze sollte man dann wohl unter "Lehrreichen Geschichten" abspeichern.
    • @danni2702

      Wenn deine Schilderung stimmt, hast du berechtigt abgebrochen und in diesem Land es ist noch so, dass der Kläger das Gegenteil eines berechtigten Abbruches beweisen muss und nicht du als Beklagte.
      Was bedeutet denn "rumprobiert", doch nicht mehr als genutzt oder Funktionen getestet. Kein Richter wird verlangen, dass du ein gebrauchtes Gerät nicht nutzt oder Funktionstests im Beisein von einem Sicherheitsbeamten in einem sterilen Raum mit gleichzeitigen 10 cm dickem Aufprallschutz auf dem Boden vornimmst.

      Verschulden und so lautet das bei eBay nunmal, nämlich ohne eigenes Verschulden ist schon eine deutliche Stufe über leichter Fahrlässigkeit, die hier wahrscheinlich noch nicht einmal vorliegt, weil du das Gerät nicht aus Dummheit heraus fallen gelassen hast, sondern was alltägliches passiert ist........ jemand hat dich angerempelt und niemand weiß wer der oder die ist.

      Wie aus dieser Situation ein eigenes Verschulden gebastelt werden sollte (auch vor Gericht) erschließt sich mir nicht.
      Besorge dir einen Beratungshilfeschein:
      sozialleistungen.info/themen/beratungshilfe.html

      Danach, sollte tatsächlich was vom Anwalt kommen, beantragst du Prozesskostenhilfe......

      Außer du bist tatsächlich der Meinung, dass du dein Eigentum nach einem Gebot auf den Artikel nicht mehr nutzen darfst, es unter Verschluss halten musst, das Verschulden eines Dritten zu deinem Verschulden gemacht werden kann und du damit unberechtigt abgebrochen hast.
      Dann zahlst du einfach...................
      Genau so einfach ist das!

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    • Kaiolito schrieb:

      @danni2702

      Wenn deine Schilderung stimmt, hast du berechtigt abgebrochen und in diesem Land es ist noch so, dass der Kläger das Gegenteil eines berechtigten Abbruches beweisen muss und nicht du als Beklagte.
      Was bedeutet denn "rumprobiert", doch nicht mehr als genutzt oder Funktionen getestet. Kein Richter wird verlangen, dass du ein gebrauchtes Gerät nicht nutzt oder Funktionstests im Beisein von einem Sicherheitsbeamten in einem sterilen Raum mit gleichzeitigen 10 cm dickem Aufprallschutz auf dem Boden vornimmst.

      Verschulden und so lautet das bei eBay nunmal, nämlich ohne eigenes Verschulden ist schon eine deutliche Stufe über leichter Fahrlässigkeit, die hier wahrscheinlich noch nicht einmal vorliegt, weil du das Gerät nicht aus Dummheit heraus fallen gelassen hast, sondern was alltägliches passiert ist........ jemand hat dich angerempelt und niemand weiß wer der oder die ist.

      Wie aus dieser Situation ein eigenes Verschulden gebastelt werden sollte (auch vor Gericht) erschließt sich mir nicht.
      Besorge dir einen Beratungshilfeschein:
      sozialleistungen.info/themen/beratungshilfe.html

      Danach, sollte tatsächlich was vom Anwalt kommen, beantragst du Prozesskostenhilfe......

      Außer du bist tatsächlich der Meinung, dass du dein Eigentum nach einem Gebot auf den Artikel nicht mehr nutzen darfst, es unter Verschluss halten musst, das Verschulden eines Dritten zu deinem Verschulden gemacht werden kann und du damit unberechtigt abgebrochen hast.
      Dann zahlst du einfach...................
      Genau so einfach ist das!
      Danke auch für diese Einschätzung.

      Es ist aber so, dass ich ihm auch ein Ersatzgerät anbieten kann, welches er anbieten muss, richtig verstanden? Oder kann er auf finanzielle Entschädigung pochen?
    • ...... ach und noch was.

      Es ist nervig, dass hier stets über die Höhe des möglichen Schadeneersatzes geschrieben wird, weil dies bei einem berechtigten Abbruch und solange ein Fall nicht vor Gericht ist, keinerlei Rolle spielt.
      Wenn er 200 € fordern würde, würdest du bezahlen?
      Dann wäre es besser, gerechter oder einfach nur leichter zu tragen?

      Leute, das kann es nicht sein.

      Außer man möchte bezahlen, selbst wenn man rechtlich einwandfrei jeden Anspruch abwürgen könnte und dann müsste man Beweise vorlegen, zu welchem Preis ein baugleiches Teil mit ähnlicher/gleicher Ausstattung und Abnutzung im allgemeinen vom Hof geht.
      Soweit sind wir aber noch lange nicht, die Rechtsanwaltskosten oder Gerichtskosten zwischen 200 und 280 € Streitwert unterscheiden nicht nur marginal und sind jetzt eher weniger das Problem der Fragestellerin.
    • @'Danni
      Klar kannst du ihm ein Ersatzgerät anbieten, welches mindestens den gleichen Zeitwert deines Gerätes oder einen besseren hat.
      Ausstattung muss identisch sein, Zustand gleich oder besser.

      Nur erschließt sich mir nicht, warum du das tun möchtest.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Kaiolito schrieb:

      ...... ach und noch was.

      Es ist nervig, dass hier stets über die Höhe des möglichen Schadeneersatzes geschrieben wird, weil dies bei einem berechtigten Abbruch und solange ein Fall nicht vor Gericht ist, keinerlei Rolle spielt.
      Wenn er 200 € fordern würde, würdest du bezahlen?
      Dann wäre es besser, gerechter oder einfach nur leichter zu tragen?

      Leute, das kann es nicht sein.

      Außer man möchte bezahlen, selbst wenn man rechtlich einwandfrei jeden Anspruch abwürgen könnte und dann müsste man Beweise vorlegen, zu welchem Preis ein baugleiches Teil mit ähnlicher/gleicher Ausstattung und Abnutzung im allgemeinen vom Hof geht.
      Soweit sind wir aber noch lange nicht, die Rechtsanwaltskosten oder Gerichtskosten zwischen 200 und 280 € Streitwert unterscheiden nicht nur marginal und sind jetzt eher weniger das Problem der Fragestellerin.
      Ich finde das schon wichtig, falls ich mich entscheide zu zahlen und das Ganze somit außergerichtlich geregelt werden würde. Er kann doch nicht ohne Begründung die Summe auf 280€ festlegen.

      Grundsätzlich: Ersetzen kostet mich weniger als 200€, deutlich besser als 280€!

      Ich habe jetzt einige verschiedene Meinungen hier gehört und jeder sieht das Thema Schuld anders. Ich habe keinen Nerv auf ein Gerichtsverfahren bei dem die Chancen zu verlieren wohl nicht soooo schlecht stehen, wie dem Forum hier zu entnehmen ist. Lieber nen kurzen Schrecken mit nem Ende von ~200€ Verlust als ein verlorenes Gerichtsverfahren mit Kosten 1.000€+

      Es wäre sicher nicht das erste Mal, dass derjenige, der im Recht ist, verliert.
    • Kaiolito schrieb:

      Wenn deine Schilderung stimmt, hast du berechtigt abgebrochen und in diesem Land es ist noch so, dass der Kläger das Gegenteil eines berechtigten Abbruches beweisen muss und nicht du als Beklagte.
      Ganz so einfach ist es dann nun doch nicht. Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen beweisen. Der Käufer wird zunächst nachweisen, dass der Verkäufer vorzeitig abgebrochen hat, was zunächst einmal zu einem Vertrag führt. Kein Thema! Nun ist es am Verkäufer nachzuweisen, dass kein Vertrag entstanden ist, weil der Abbruch berechtigt erfolgt ist. Das ist schon schwerer, insbesondere dann, wenn man bei der Begründung für den Abbruch nicht ganz bei der Wahrheit geblieben sein sollte, was gefühlt sehr häufig vorkommt.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Dein maximales Kostenrisiko beim Verlieren in der 1. Instanz vor Gericht und einem Streitwert von 280 € liegt bei rund 420 € und nicht bei 1.000 € und dies auch nur, wenn du dir selbst einen Anwalt nimmst, was du nicht tun musst.
      Das ist das maximale Risiko bei einer 100:0 Entscheidung gegen dich und gleichzeitiger Feststellung, dass die 280 € auch noch korrekt sind.

      Du musst das selbst entscheiden, etwas zu bezahlen, wozu du nicht verpflichtet bist, wenn du dich an die Regeln gehalten hast.
    • Klar Uhu, dazu legt der Käufer das beschädigte Handy vor, erklärt wie es dazu kam, teilt mit, dass er/sie gemäß den AGB von eBay berechtigt abgebrochen hat, weil kein Verschulden vorliegt (dieses bei einem Fremden, der nicht ermittelt werden kann, liegt) er/sie nach dem Vorfall unverzüglich abgebrochen hat, da das Handy nicht mehr zum Verkauf steht, weil es defekt ist. Reicht zusätzlich noch einen Kostenvoranschlag ein, der ausweist, dass die Reparturkosten über dem Zeitwert liegen und gut ist.

      Dann ist der Kläger wieder am Zug, zu beweisen, dass das alles nicht so gewesen ist, die Belege gefälscht sind, es sich gar nicht um das angebotene Handy handelt usw. usw. usw.............

      Würde mich da gemütlich zurücklehen und bräuchte für die Schriftsätze ganz sicher keinen Anwalt.