Frage zur Vorgehensweise beim Verkauf von Einkaufsgutschein

    • Frage zur Vorgehensweise beim Verkauf von Einkaufsgutschein

      Ich habe via eBay einen Einkaufsgutschein verkauft. Der Käufer hat per PayPal bezahlt. Nachdem ich den Gutschein verschickt habe, hat der Käufer einfach seinen PayPal-Account als "gehackt" gemeldet und PayPal hat mir das Geld wieder abgezogen, wodurch mein PayPal-Account nun im Minus ist. Ich habe bei PayPal angerufen und die sagten mir dass sie genau prüfen würden von welcher IP ein Account genutzt wurde. Leider könne man mir dazu aber keine weiteren Angaben machen. Jedoch soll ich umgehend Geld auf mein PayPal-Konto überweisen, da ich sonst mit teuren Konsequenzen rechnen muss wenn das Konto weiterhin im Minus bleibt.

      Hat jemand einen Rat was ich nun machen kann? Der Einkaufsgutschein wurde bereits eingelöst, das habe ich schon geprüft. Leider kann man nicht heraus finden von wem.
    • Acrylium schrieb:

      Ich habe via eBay einen Einkaufsgutschein verkauft.

      Und wieso hast Du Paypal angeboten? Keine Lust auf Bezahlung gehabt?

      Mirabella Neumann schrieb:

      Mir ist so, dass es bei gehacktem K-Account VK-Schutz gibt.

      Dir ist falsch.

      VKS-Geschwafel Ziffer 2:

      Darüber hinaus sind folgende Artikel nicht abgedeckt:

      Immaterielle Güter, Dienstleistungen, Geschenkgutscheine, Flugtickets, Downloads, Softwarelizenzen und weitere nicht physische Güter;
      Fahrzeuge mit einem Motor, beispielsweise Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge;
      Artikel, die nicht versendet werden können;
      Artikel bei Selbstabholung durch den Käufer;

      Quelle: paypal.com/de/webapps/mpp/ua/sellerprotection-full
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Mira,

      der Unterschied zwischen Einkaufsgutschein und Geschenkgutschein besteht doch lediglich im Schleifchenaufdruck.
      Faktisch handelt es sich um die identische Sache, wobei es sich beim Geschenkgutschein höchstens um einen spezifizierten Einkaufsgutschein handelt.
    • Ich habe einige Einkaufsgutscheine (materiell) aufgerufen, auch wenn PayPal angeboten wurde, findet sich im Angebot dieser Spruch
      Sicherheit:
      Lesen Sie die Artikelbeschreibung oder bitten Sie den Verkäufer um nähere Angaben. Alle Details einblenden
      (Nicht über eBay-Käuferschutzprogramme abgesichert)

      Demnach zählt es wohl als Geschenkgutschein und ist nicht abgesichert.

      Steht das in deinem Angebot auch?

      Vielleicht solltest du die Polizei aufsuchen, den Sachverhalt (behaupteter Fremdzugriff auf K-Account) schildern und evtl. Anzeige erstatten?
    • Ich habe heute nochmal mit PayPal telefoniert. Dort sagte man mir dass immaterielle Güter wie dieser Gutschein nicht durch den VK-Schutz abgesichert sind, und schon gar nicht wenn es sich um einen Missbrauch des PayPal-Kontos des Käufers handelt. Ich muss mir laut PayPal das Geld von dem Hacker der das PayPal-Konto des Käufers missbraucht hat zurück holen.

      Auf welcher Grundlage man festgestellt hat, dass es sich tatsächlich um einen Missbrauch handelt wollte man mir jedoch nicht sagen.
    • Acrylium schrieb:

      Auf welcher Grundlage man festgestellt hat, dass es sich tatsächlich um einen Missbrauch handelt wollte man mir jedoch nicht sagen.
      Also wie Mirabella schon sagte, gegen die Hacker Anzeige erstatten und Paypal als Zeuge (ID?) benennen ;)

      Acrylium schrieb:

      Dort sagte man mir dass immaterielle Güter wie dieser Gutschein
      Es geht ja aber nicht um einen virtuellen (Code, immateriellen) Gutschein, sondern um die Karte (materiell), die du an eine echte Postadresse nachverfolgbar versendet hast!??
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Der Käufer bat mich in einer eBay-Nachricht darum ihm nicht die materielle Karte zu schicken sondern den Code per E-Mail. Das habe ich auch gemacht, und habe damit nur die E-Mail als Versandnachweis. Interessanter Weise ist das genau die E-Mail-Adresse mit der der Käufer auch bei PayPal registriert ist.

      Na ja, ich habe mich hier ein wenig umgesehen und schon raus gelsen, dass ich wohl keine Chance habe weil man einfach keine Codes per E-Mail verschicken darf. Vermutlich sollte ich das Minus auf meinem PayPal-Konto auch ausgleichen um keine Mahn-Gebühren und sowas zu riskieren, oder?
    • Wie auch immer.
      Du kannst es als Lehrgeld verbuchen oder zumindest gegen die PayPal-Entscheidung Einspruch einlegen, weil dir bisher weder von PayPal noch vom Account-Inhaber ein polizeiliches Aktenzeichen mitgeteilt wurde und dir daher keinerlei Beleg für einen nicht autorisierten Fremdzugriff vorliegt.
    • Und wieder ein Fall, wo damit argumenterit wird, dass es keinen "Schutz" geben würde.
      Was bedeutet das? Heißt kein "Schutz", dass PP machen kann, was es will mit dem Geld der VK?

      Dann heißt Verkäuferschutz, dass sich der VK vor PP schützen kann, wenn er ie verstreut nachzulesenden Regeln peinlichst beachtet....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Vielleicht taugt ja meine neue Lesebrille nix, aber ich kann unter den akuellen K-Schutzrichtlinien nix von K-Schutz bei unautorisiertem Fremdzugriff finden. Wo steht das denn?
      TE, hast du dazu etwas in den Nutzungsrichtlinien gefunden?
      Das finde ich nur unter VK-Schutz und dass dieser unter diesen und jenen Umständen entfällt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Ist ein Argument, aber unter VK-Schutz ist es verankert.
      Sollte es kein AGB-Bestandteil sein, dann ist das doch eine strafrechtl. bzw. zivilrechtl. Angelegenheit und dürfte nur insofern in PayPals Zuständigkeit liegen, dass es im Zweifel zu deren Lasten gehen müsste.
      Ansonsten sind hierfür doch andere Institutionen zuständig. Man soll sich lediglich auf eine schwammige IP-Prüfung verlassen ?????
      Wieso? So etwas taugt doch bestenfalls zu deren internen Verwendung. Dafür gibt es doch Polizei und Staatsanwaltschaft.
      Ist das nicht Amtsanmaßung?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Der VK, der PP-Zahlung als Empfänger von Zahlungen akzeptiert, der stimmt zu das PP entscheidet.
      Wie und auf Grundlage welcher Ermittlungen, das spielt keine Rolle und wird dem Betroffen noch nicht mal mitgeteilt. Es reicht, dass PP zu der Entscheidung gekommen ist.

      PP hebelt da gekonnt die deutsche Gerichtsbarkeit aus. Die müssen gar nicht mehr entscheiden, wie die Faktenlage zum Fall selbst ist: PP hat entschieden und damit hat der Kunde sich zu beugen, weil er dem ja auf irgendeiner Seite der hunderten Seiten zu AGB und Nutzungsrichtlinien zugestimmt hat.
      Wir geben unser Rechtssystem freiwillig in die Hände eines Konzerns, nach deren Definitionen.