Durchgriffshaftung einer UG

    • Durchgriffshaftung einer UG

      Guten Tag,

      vorweg: ich möchte (noch) nicht zu viele Informationen preisgeben, da das gerichtliche Verfahren immernoch in der Schwebe ist.

      Schilderung der Situation:

      Anfang des Jahres hat ein eBay-Mitglied mit mir Kontakt aufgenommen und mir Waren zum Verkauf angeboten. Dieses eBay-Mitglied besitzt ebenfalls ein angemeldetes Gewerbe (eine UG) aber verkauft selbst nicht aktiv auf eBay.

      Ich habe ein/zwei/drei Testkäufe durchgeführt, die Lieferungen kamen püntklich, die Artikel waren absolut in Ordnung.

      Dann wurde eine größere Bestellung von uns platziert, die Bezahlung erfolgte wie die vorherigen Bezahlungen per PayPal. Der Verkäufer meinte, ich solle erstmal einen kleinen Teil anzahlen, er müsse die Artikel ebenfalls beziehen und kann diese nicht vollständig aus einiger Tasche finanzieren. Soweit so gut, die Anzahlung wurde durchgeführt (via PayPal, PayPal-Text: Anzahlung für 5 Artikel..) 2 Wochen später bekam ich die Nachricht, dass nun alles vollständig wäre und die restliche Zahlung nun durchgeführt werden solle und dann die Lieferung erfolgt. Die restliche Bezahlung erfolgte ebenfalls via PayPal.

      Das war - wie gesagt - Anfang des Jahres, Waren haben wir keine bekommen. Rechtzeitig bei Paypal Konfilkte geöffnet haben wir. Wir staunten nicht schlecht, als wir erfahren hatten, dass es keinen Käuferschutz für Teilzahlungen gibt.

      Der Fall wurde dem Anwalt übergeben, einen gerichtlichen Titel haben wir bereits erwirkt, die geschäftliche Kontopfändung war erfolglos. Bis heute haben wir keine weitere Lieferungen bzw. das Geld zurück erhalten.

      Vor einer Woche habe ich herausgefunden, dass der oben besagte Geschäftsführer eine neue GmbH gegründet hat an der mit 75 % des Gründungskapitales beteiligt ist (ich habe mir den Auszug aus dem HR gekauft)

      Nun stellen sich mir mehrere Fragen:

      Seine erste Firma war eine UG - in jeglichem Schriftverkehr ist er mir gegenüber als GmbH aufgetreten - reicht sowas nicht für die Durchgriffshaftung einer UG? Siehe auch BGH, Urteil v. 12.06.2012 - II ZR 256/11
      Wie kann so ein Geschäftsführerer eine neue Firma gründen?

      Ich bitte um Verständnis, dass ich konkrete Fakten nicht nennen möchte. Den Moderatoren stelle ich gerne den Namen, dass Gerichtsurteil sowie ergänzende Daten zur Verfügung.

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    • ENergyX schrieb:

      Nun stellen sich mir mehrere Fragen:

      Seine erste Firma war eine UG - in jeglichem Schriftverkehr ist er mir gegenüber als GmbH aufgetreten - reicht sowas nicht für die Durchgriffshaftung einer UG? Siehe auch BGH, Urteil v. 12.06.2012 - II ZR 256/11
      Wie kann so ein Geschäftsführerer eine neue Firma gründen?

      Ich bitte um Verständnis, dass ich konkrete Fakten nicht nennen möchte.
      Also, wenn du schon einen Anwalt

      ENergyX schrieb:

      Der Fall wurde dem Anwalt übergeben, einen gerichtlichen Titel haben wir bereits erwirkt,
      eingestellt hast, der in die "konkreten Fakten" involviert ist, warum fragst du sowas Spezielles nicht den? Noch dazu, wo der es doch wäre, der es im Zweifelsfall durchsetzen müsste!?
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • Für eine Durchgriffshaftung muss erst einmal ein Urteil her, was eben jene Haftung sicherstellt.

      Aber les dir mal das genau durch (die Namen sind natürlich austauschbar):

      redaktion schrieb:

      Soweit in diesem Forum Torsten Magnus mit der Firma ESM GmbH gleichgesetzt hat nehmen wir an, dass Ihnen die ständige Rechtssprechung zu §§25, 28 HGB bekannt ist. Nötigenfalls würden wir uns bereit erklären, Ihnen auch den entsprechenden Auszug aus dem Münchner Kommentar zu §25 HGB zukommen zu lassen. Wir sind jedoch ziemlich sicher, dass Ihnen neben anderen auch das Urteil des BGH, Az. VIII ZR 192/06 vom 24.09.2008 (Salur) bekannt sein dürfte.

      Das wäre doch ein Wink mit dem Zaunpfahl für deinen Anwalt, so denn du einen hast ;)
    • Hallo Stubentiger,

      vielen Dank für deinen Beitrag und deine Kritik.

      Der Grund ist, weil mein Anwalt und ich verschiedener Meinung sind. Mein Anwalt vertritt die Meinung, dass keine persönliche Haftung eingetreten ist. Ich bin der Meinung, dass sehr wohl eine persönliche Haftung eingetreten ist. Der Grund meines Beitrages ist, mir eine 2. Meinung zu der Sachlage einzuholen.
    • forenuser schrieb:

      Für eine Durchgriffshaftung muss erst einmal ein Urteil her, was eben jene Haftung sicherstellt.

      redaktion schrieb:

      Soweit in diesem Forum Torsten Magnus mit der Firma ESM GmbH gleichgesetzt hat nehmen wir an, dass Ihnen die ständige Rechtssprechung zu §§25, 28 HGB bekannt ist. Nötigenfalls würden wir uns bereit erklären, Ihnen auch den entsprechenden Auszug aus dem Münchner Kommentar zu §25 HGB zukommen zu lassen. Wir sind jedoch ziemlich sicher, dass Ihnen neben anderen auch das Urteil des BGH, Az. VIII ZR 192/06 vom 24.09.2008 (Salur) bekannt sein dürfte.
      Das wäre doch ein Wink mit dem Zaunpfahl für deinen Anwalt, so denn du einen hast ;)
      Ich habe bereits ein Urteil, dass Urteil beschäftigt sich aber nicht mit der Haftung des Geschäftsführers, es besagt lediglich, dass die xyz GmbH dazu verurteilt wird, das Geld zurück zu erstatten. Da dies nicht geschehen ist, wurde die Kontopfädung des Geschäftskontos veranlasst. Dies war wie oben beschrieben erfolglos.

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    • ENergyX schrieb:

      dass die xyz GmbH dazu verurteilt wird, das Geld zurück zu erstatten

      Das liest sich oben aber anders.

      Das Urteil oben bezieht sich doch auf die UG. Die GmbH hast du doch erst danach entdeckt.

      Die Durchgriffshaftung bezieht sich meines Wissens nach auf strafbare Handlungen, z.B. Betrug oder Insolvenzverschleppung. Das muss ein Strafgericht aber erst einmal in einem Urteil bestätigen. In deinem Fall also bezogen auf die UG. Wenn es da ein Urteil von einem Strafgericht geben würde, dann käme das auch mit der Durchgriffshaftung zum Tragen. Das Urteil was du aber in der Hand hast, verstehe ich als Urteil aus einem zivilrechtlichen Streit. Sprich dem Mahnverfahren.

      Folglich hast du jetzt einen Titel gegen die UG in der Hand. Was du suchst ist etwas, damit du nun auch gegen den Geschäftsführer und /oder gegen die neue GmbH anwenden kannst. Richtig?
    • ENergyX schrieb:

      ...
      Der Grund ist, weil mein Anwalt und ich verschiedener Meinung sind. Mein Anwalt vertritt die Meinung, dass keine persönliche Haftung eingetreten ist. Ich bin der Meinung, dass sehr wohl eine persönliche Haftung eingetreten ist. Der Grund meines Beitrages ist, mir eine 2. Meinung zu der Sachlage einzuholen.
      Es ist hier auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der UG abzustellen.

      Wann ist denn der Schuldner als UG aufgetreten? Von Anfang an oder hat sich das erst im Laufe der Geschäftsbeziehung bzw. der streitigen Auseinandersetzung gezeigt?
    • forenuser schrieb:

      Das liest sich oben aber anders.

      Siehste, fu, deshalb halte ich mich bei derartigen wischi-wachi-Anfragen raus. Ob da überhaupt die §§25,28 HGB in Frage kommen wäre ja zuerst mal zu untersuchen. Aber ohne Infos keine Antwort.

      Im Moment reden wir von 'ner UG und da ist mit dem Habenwollen eventuell ab einem Euro Feierabend.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      eventuell ab einem Euro Feierabend


      Joo, die gute alte "UG" machts möglich! *gg

      Bei "einem Euro" würde ich aber auch sofort prüfen lassen, ob das nicht ab dem Tag der Gündung schon eine Insolvenzverschleppung ist.


      RA Ulbricht schrieb:

      Bei Gründungen mit besonders wenig Stammkapital besteht somit das Risiko, dass die gegründete Gesellschaft schon von Anfang an (z.B. nach Zahlung der Notar- und Handelsregistergebühren) überschuldet und damit insolvenzreif ist.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Aber ohne Infos keine Antwort.

      Ich hoffe, dass wir nicht wieder 5 Jahre darauf warten müssen ;)
    • forenuser schrieb:

      ENergyX schrieb:

      dass die xyz GmbH dazu verurteilt wird, das Geld zurück zu erstatten
      Das liest sich oben aber anders.

      Das Urteil oben bezieht sich doch auf die UG. Die GmbH hast du doch erst danach entdeckt.

      -> Das ist richtig. ich habe das Urteil gegen die UG erwirkt. Da die UG aber mir (und auch gegenüber meinen Anwalt) weiterhin als GmbH aufgetreten ist, steht auch in dem Urteil
      Mein Anwalt, bzw. im Gerichtsurteil steht auch "... GmbH wird verurteilt, Betrag X" zurück zu bezahlen. Am Freitag hatte nochmal Rücksprache mit meinem Anwalt. Nach Durchsicht des BGH-Urteiles ist dieser nun auch der Auffassung, dass der Geschäftsführer hier zu einer persönliche Haftung herangezogen werden kann. Leider müssen wir hierfür nochmals klagen....
    • Heiner.Hemken schrieb:

      ENergyX schrieb:

      ...
      Der Grund ist, weil mein Anwalt und ich verschiedener Meinung sind. Mein Anwalt vertritt die Meinung, dass keine persönliche Haftung eingetreten ist. Ich bin der Meinung, dass sehr wohl eine persönliche Haftung eingetreten ist. Der Grund meines Beitrages ist, mir eine 2. Meinung zu der Sachlage einzuholen.
      Es ist hier auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der UG abzustellen.
      Wann ist denn der Schuldner als UG aufgetreten? Von Anfang an oder hat sich das erst im Laufe der Geschäftsbeziehung bzw. der streitigen Auseinandersetzung gezeigt?
      Der Schuldner ist mir gegenüber nicht einmal als UG(haftungsbeschränkt) sondern IMMER als GmbH aufgetreten.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      forenuser schrieb:

      Das liest sich oben aber anders.
      Siehste, fu, deshalb halte ich mich bei derartigen wischi-wachi-Anfragen raus. Ob da überhaupt die §§25,28 HGB in Frage kommen wäre ja zuerst mal zu untersuchen. Aber ohne Infos keine Antwort.

      Im Moment reden wir von 'ner UG und da ist mit dem Habenwollen eventuell ab einem Euro Feierabend.
      Löschbert, eingetragen ist eine UG, gegenüber mir und vermutlich den anderen Geschädigten - es gibt eine vorrange Pfädung auf dem Geschäftskonto - ist er aber immer als GmbH aufgetreten.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      ENergyX schrieb:

      Der Schuldner ist mir gegenüber nicht einmal als UG(haftungsbeschränkt) sondern IMMER als GmbH aufgetreten.
      Dann hat also Dein Anwalt versäumt, nach Bekannterden des Vorliegens der UG, in der Verhandlung den Klageantrag zu erweitern/ändern. Das hätte Dir die nächste Klage erspart.
      Das sehe ich genau so. Mein Anwalt ist der Meinung, dass nun erneuert geklagt werden muss. Das kostet mich natürlich auch wieder Geld. Eigentlich bin der Auffassung, mein Anwalt soll die Kosten für die 2. Klage übernehmen, ich hatte es mehrfach (schriftlich) und von Anfang an betont, dass mir gegenüber immer als GmbH aufgetreten wurde.

      Ich habe nochmal sämtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite durchgesehen: der Schuldner hat sich bereits 4 Tage bevor die UG überhaupt ins HR eingetragen wurde als GmbH mir gegenüber ausgegeben. Der Verdacht liegt nahe, dass einzig und alleine eine UG gegründet wurde, um diese Verkaufsaktion zu durchzuführen. Dies kann ich leider nur nicht stichhaltig beweisen.

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    • ENergyX schrieb:

      ...
      Eigentlich bin der Auffassung, mein Anwalt soll die Kosten für die 2. Klage übernehmen, ich hatte es mehrfach (schriftlich) und von Anfang an betont, dass mir gegenüber immer als GmbH aufgetreten wurde.
      Die Kosten wird er wohl eher nicht übernehmen, es sei denn Du hast ihn ausdrücklich aufgefordert die gegnerische Partei als UG zu verklagen, was Du ja mangels Wissen nicht konntest.

      ENergyX schrieb:

      Ich habe nochmal sämtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite durchgesehen: der Schuldner hat sich bereits 4 Tage bevor die UG überhaupt ins HR eingetragen wurde als GmbH mir gegenüber ausgegeben. Der Verdacht liegt nahe, dass einzig und alleine eine UG gegründet wurde, um diese Verkaufsaktion zu durchzuführen. Dies kann ich leider nur nicht stichhaltig beweisen.
      Liegt Deinem Anwalt dieser Schriftverkehr vor?

      Bei der hier beschriebenen Vorspiegelung einer GmbH, ohne das überhaupt eine juristische Person handelt, gilt es eineseits zu prüfen, inwieweit strafrechtlicher Tatbestand des Betruges erfüllt ist. Dabei ist nicht relevant, ob die Gründung der UG zur Durchführung dieses Betruges erfolgt ist. Alleine schon das Auftreten als GmbH dokumentiert den Vorsatz.
      Ganz sicher aber ist, dass die handelnde natürliche Person, die zu dem Zeitpunkt vor Gründung der UG einen Vertrag abgeschlossen hat, hier persönlich haftet. Das als Hinweis für die nächste Klage/den nächsten Anwalt.
      Da sollte es auch dem unerfahrensten Kollegen mit dem vorliegenden Urteilstenor eine erfolgreich Klage möglich sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Erstmal: herzlichen Dank für alle die aufschlussreichen Antworten!

      Heiner.Hemken schrieb:

      Die Kosten wird er wohl eher nicht übernehmen, es sei denn Du hast ihn ausdrücklich aufgefordert die gegnerische Partei als UG zu verklagen, was Du ja mangels Wissen nicht konntest.

      ---

      --> Ich habe in einer E-Mail an den Anwalt geschrieben, Originalwortlaut:

      "... ich habe im Internet etwas recherchiert, die Firma, die Herr X angemeldet hat ist eine UG mit Stammkapital 100 Euro und zwar am X.X.2014.

      Mir gegenüber, in den E-Mails hat er das Kennzeichen der UG weggelassen oder sich als GmbH ausgegeben.

      Ich denke wir sollten hier auf jeden Fall so vorgehen, dass wir Herrn X in die persönliche Haftung nehmen"

      ENergyX schrieb:

      Ich habe nochmal sämtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite durchgesehen: der Schuldner hat sich bereits 4 Tage bevor die UG überhaupt ins HR eingetragen wurde als GmbH mir gegenüber ausgegeben. Der Verdacht liegt nahe, dass einzig und alleine eine UG gegründet wurde, um diese Verkaufsaktion zu durchzuführen. Dies kann ich leider nur nicht stichhaltig beweisen.
      Liegt Deinem Anwalt dieser Schriftverkehr vor?


      ---> Der Schriftverkehr lieft vollumfänglich vor, jede E-Mail (sowohl gesendet als auch empfangen) wurde zur Verfügung gestellt.

      Bei der hier beschriebenen Vorspiegelung einer GmbH, ohne das überhaupt eine juristische Person handelt, gilt es eineseits zu prüfen, inwieweit strafrechtlicher Tatbestand des Betruges erfüllt ist. Dabei ist nicht relevant, ob die Gründung der UG zur Durchführung dieses Betruges erfolgt ist. Alleine schon das Auftreten als GmbH dokumentiert den Vorsatz.
      Ganz sicher aber ist, dass die handelnde natürliche Person, die zu dem Zeitpunkt vor Gründung der UG einen Vertrag abgeschlossen hat, hier persönlich haftet. Das als Hinweis für die nächste Klage/den nächsten Anwalt.
      Da sollte es auch dem unerfahrensten Kollegen mit dem vorliegenden Urteilstenor eine erfolgreich Klage möglich sein.

      ---> Danke