Na, dann ...
Diebstahl ist immer "unverschuldet" (Strafrecht)
Es liegt keine Einwilligung vor, einen Gegenstand wegzunehmen.
Bei Ebay:
Diebstahl = Untergang des Kaufgegenstandes
Führt zu § 275
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Das ist aber nur bei nachweisbarem Diebstahl so.
Dies ist mit
Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen
gemeint
also:
bei nachweisbarem Diebstahl
In dem "Fall" liegt nur die bloße Behauptung eines Diebstahls vor.
Sorgfaltspflicht zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Kaufgegenstandes ist Fakt.
Vor Gericht ist also zu beweisen bzw. zu prüfen, ob überhaupt ein Diebstahl vorliegt.
Wie plausibel ist der Sachvortrag des Anbieters/Verkäufers in dieser Hinsicht?
Es interessiert in dem Zusammenhang keine STVO, kein Vertragsrecht ...
aber der Umgang mit dem Verkaufsgegenstand schon.
Diebstahl ist immer "unverschuldet" (Strafrecht)
Es liegt keine Einwilligung vor, einen Gegenstand wegzunehmen.
Bei Ebay:
Diebstahl = Untergang des Kaufgegenstandes
Führt zu § 275
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Das ist aber nur bei nachweisbarem Diebstahl so.
Dies ist mit
Es ist Ihnen unverschuldet unmöglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen
gemeint
also:
bei nachweisbarem Diebstahl
In dem "Fall" liegt nur die bloße Behauptung eines Diebstahls vor.
Sorgfaltspflicht zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Kaufgegenstandes ist Fakt.
Vor Gericht ist also zu beweisen bzw. zu prüfen, ob überhaupt ein Diebstahl vorliegt.
Wie plausibel ist der Sachvortrag des Anbieters/Verkäufers in dieser Hinsicht?
Es interessiert in dem Zusammenhang keine STVO, kein Vertragsrecht ...
aber der Umgang mit dem Verkaufsgegenstand schon.