„Unseriöse Verkäufer“ auf ebay

    • „Unseriöse Verkäufer“ auf ebay

      Bloß weil ein Verkäufer auf ebay den Bieter als „unseriös“ einstuft, darf er die Auktion nicht einfach abbrechen. Hierfür gebe es keine ausreichende Rechtfertigung, urteilt der Bundesgerichtshof.
      Ein Verkäufer hatte seine Auktion abgebrochen, weil jemand das Höchstgebot abgegeben hatte, den der Verkäufer für „unseriös“ hielt. Tatsächlich soll der Bieter in der Vergangenheit oft selbst seine Gebote zurückgezogen haben.
      Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass weder die Geschäftsbedingungen von ebay noch die gesetzlichen Regelungen die angebliche Unseriösität eines Bieters als Grund für die Stornierung einer Auktion kennen. Überdies komme es auf die Seriösität des Käufers regelmäßig nicht einmal für den Verkäufer an. Denn der Verkäufer sei ausreichend dadurch geschützt, dass bei ebay regelmäßig gegen Vorkasse verkauft wird (Aktenzeichen VIII ZR 284/14).
      Manches Zeitgenossen Toleranzverständnis:

      Ja, wir sind intolerant und wir werden alle diejenigen, die sich nicht
      unserer Deutungshoheit unterwerfen, aus Deutschland hinausfegen!
    • Der Heizkörper war ja schon Thema in anderem Zusammenhang und Thread hier.... das Urteil deckt sich mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach "nur" berechtigte Gründe auch zum berechtigten Auktionsabbruch führen können. Einen Bieter, der einem unseriös erscheint, kann man einzeln von der Auktion ausschliessen und/bzw. dessen Gebot streichen. Bei der Konstellation hätte das Urteil wohl ganz anders ausgesehen. Aber die Auktion komplett canceln ist nicht.
      Ausserdem wird hier unterschwellig eingeflossen sein, dass der Heizkörper angeblich direkt zerstört worden sein soll.... wer's glaubt.... Aber das ist natürlich nicht ins Urteil eingeflossen, spielte da erstmal keine Rolle, das soll ja in der Vorinstanz geklärt werden
    • statement schrieb:

      Bloß weil ein Verkäufer auf ebay den Bieter als „unseriös“ einstuft, darf er die Auktion nicht einfach abbrechen. Hierfür gebe es keine ausreichende Rechtfertigung, urteilt der Bundesgerichtshof.
      Ein Verkäufer hatte seine Auktion abgebrochen, weil jemand das Höchstgebot abgegeben hatte, den der Verkäufer für „unseriös“ hielt. Tatsächlich soll der Bieter in der Vergangenheit oft selbst seine Gebote zurückgezogen haben. Übrigens, hier findet ihr eine Info zum Thema mangelnde Lieferung / Produktabweichung.

      Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass weder die Geschäftsbedingungen von ebay noch die gesetzlichen Regelungen die angebliche Unseriösität eines Bieters als Grund für die Stornierung einer Auktion kennen. Überdies komme es auf die Seriösität des Käufers regelmäßig nicht einmal für den Verkäufer an. Denn der Verkäufer sei ausreichend dadurch geschützt, dass bei ebay regelmäßig gegen Vorkasse verkauft wird (Aktenzeichen VIII ZR 284/14).
      Zu recht wie ich finde. Es wäre eine Frechheit wenn man einfach so Bieter ausschließen kann ohne dass es Beweise gibt ...
      [The Next Powerseller?!]

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von thelurker ()

    • thelurker schrieb:

      statement schrieb:

      Bloß weil ein Verkäufer auf ebay den Bieter als „unseriös“ einstuft, darf er die Auktion nicht einfach abbrechen. Hierfür gebe es keine ausreichende Rechtfertigung, urteilt der Bundesgerichtshof.
      Ein Verkäufer hatte seine Auktion abgebrochen, weil jemand das Höchstgebot abgegeben hatte, den der Verkäufer für „unseriös“ hielt. Tatsächlich soll der Bieter in der Vergangenheit oft selbst seine Gebote zurückgezogen haben. Übrigens, hier findet ihr eine Info zum Thema mangelnde Lieferung / Produktabweichung.

      Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass weder die Geschäftsbedingungen von ebay noch die gesetzlichen Regelungen die angebliche Unseriösität eines Bieters als Grund für die Stornierung einer Auktion kennen. Überdies komme es auf die Seriösität des Käufers regelmäßig nicht einmal für den Verkäufer an. Denn der Verkäufer sei ausreichend dadurch geschützt, dass bei ebay regelmäßig gegen Vorkasse verkauft wird (Aktenzeichen VIII ZR 284/14).
      Zu recht wie ich finde. Es wäre eine Frechheit wenn man einfach so Bieter ausschließen kann ohne dass es Beweise gibt ...

      wenn ich es richtig sehe, geht es im Urteil um den Abbruch eines Angebots, aufgrund eines "unseriösen" Bieters

      jeder Verkäufer hat schon im vornherein die Möglichkeit, seine Gebotsübersicht im Auge zu behalten und dann ggf. die Gebote von Bietern, die ihm nicht koscher vorkommen (diverse Gebotsrücknahmen, bewertet gerne und viel negativ, was auch immer), zu löschen

      desgleichen kann man Bieter mittels Mitgliedsnamen auf die eigene Bietersperrliste setzen und den Bieterkreis einschränken, indem man Bieter mit Verwarnungen wegen Nichtzahlungen, Grundsatzverstößen oder Lieferadresse in einem Land, in welches nicht geliefert wird, sperrt, außerdem kann man so verhindern, daß Käufer nur x Artikel binnen y Tagen kaufen ...

      ... und wenn ich bei meinen Angeboten sehe, wieviele Käufer mit Nichtzahlerverwarnungen versucht haben Gebote abzugeben, daran dann durch die Sperre aber gehindert wurden, bin ich froh um diese (wenn auch kleine und nicht 100% sichere) Möglichkeit