Private Bieter per "Kleingedrucktes" ausschließen!?

    • Private Bieter per "Kleingedrucktes" ausschließen!?

      Kurz und knapp:

      Gewerblicher Verkäufer verkauft bei eBay Kfz, schließt allerdings per "Kleingedrucktes" private Bieter aus.
      Mit etwas Pech kann es hier Abmahnungen hageln oder?
      ebay.de/itm/281861703793

      it-recht-kanzlei.de/b2b-verkau…kung-voraussetzungen.html
      OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2011, Az.: I-4 U 73/11

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    • Der komplette Ausschluß des Verkäufers lautet so:

      1. Der Verkauf erfolgt ausschliesslich an Gewerbetreibende/Exporteure (B2B). Das eBay-System sieht beim Einstellen zwar die Option "Diesen Artikel ausschliesslich gewerblichen Mitgliedern anbieten" vor. Leider jedoch funktioniert(e) diese Option nicht ausreichend zuverlässig, so dass in der Vergangenheit trotz der Aktivierung dieser Option auch Verbraucher (Mitglieder mit privaten Accounts) bieten konnten, gleichzeitig aber einige gewerbliche Mitglieder keine Gebote abgeben konnten. Deswegen habe ich die Option wieder deaktiviert und es kann theoretisch jedes Mitglied bieten. Und deswegen folgt jetzt eine sehr wichtige Zusatzvereinbarung: Mit der Abgabe eines Gebotes bestätigt das eBay-Mitglied ein gewerbliches Mitglied zu sein oder das Fahrzeug zu exportieren, dies im Zweifelsfall belegen zu können, sowie sich vollständig der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein. Eine möglicherweise nach dem Auktionsende von eBay automatisiert versandte Widerrufsbelehrung ist somit gegenstandslos, zumal sich diese ohnehin nicht an gewerbliche Mitglieder richtet. Meiner Informationspflicht bin ich somit ausreichend nachgekommen.
      Auch wenn der VK schreibt "Kleingedrucktes" steht er im normalen Beschreibungstext.

      Dein Link auf die it-rech-kanzlei führt dort zu Punkt V

      Dort wird nur gesagt, dass der VK die Gebotsabgabe eines Privaten nicht verhindern kann.
      Welche Gründe siehst Du für eine Abmahnung?
    • Danke für Deine Antwort!

      Naja, der Händler kann Privatpersonen nicht wirksam ausschließen und bietet somit kein Widerrufssrecht an.
      In meinen Augen ist das ein Abmahngrund, bin aber gerne für weitere Informationen offen.

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    • Das überzeugt mich nicht.

      Nochmals: ich hatte geschrieben:

      "Dein Link auf die it-recht-kanzlei führt dort zu Punkt V


      Dort wird nur gesagt, dass der VK die Gebotsabgabe eines Privaten nicht verhindern kann."

      das ist für mich eine andere Qualität als das, was Du geschrieben hast:

      "der Händler kann Privatpersonen nicht wirksam ausschließen und bietet somit kein Widerrufssrecht an."

      Muß ein Händler ein Widerrufsrecht für denjenigen, der seine Beschreibung mißachtet und widerrechtlich bietet eine Widerrufsbelehrung in seinem Angebot aufnehmen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Selbstverständlich kann ein Händler sich aussuchen an wen er verkauft und an wen nicht. Vor allem wenn es um gebrauchte Kraftfahrzeuge geht, denn bei Verkäufen an Endverbraucher bzw. Nichtgewerbliche kommt die Gewährleistung zum Tragen. Für den Händler ist es somit essentiell, dass kein Verkauf an Privatpersonen zustande kommt.
    • Ein Händler muss in ihm zumutbarer Weise verhindern das Private diese Angebote kaufen. Ausschließen per eBay-Funktion kann er diese nicht, also was soll er bitte tun außer deutlichst darauf hinzuweisen das sich sein Angebot eben ausschließlich an gewerbetreibende richtet ?
    • Pandora schrieb:

      Ausschließen per eBay-Funktion kann er diese nicht, also was soll er bitte tun
      Klar, kann er gewerblich machen was er will - auf seiner eigenen Seite, bei EBAY hat EBAY Hausrecht, und da hat er sich seit
      Mittwoch, 8. Oktober 2003 | 12:06 Uhr MEZ danach zu richten:

      http://news.ebay.de/showitem&id=775 schrieb:

      Diese Option ist zunächst auf die Kategorien "Automobile"und "SpezielleFahrzeuge" unter "Auto& Motorrad" und die Hauptkategorie "Business & Industrie"beschränkt.Der Verkäufer gibt im Verkaufsformular an, ob er nur anUnternehmen verkaufen möchte. Kaufinteressenten müssenbeim Bieten bestätigen, dass sie als Unternehmenhandeln.
      Mit dieser Option steht Händlern, Großhändlern,Insolvenzverwertern und anderen unternehmerischeneBay-Verkäufern eine eigene Verkaufsfunktion zurVerfügung.
      und weiter:

      http://pages.ebay.de/help/sell/Businessfeatures.html schrieb:

      Als Unternehmer können Sie in der Kategorie "Business & Industrie" Ihre Artikel sowohl privaten als auch gewerblichen Käufern anbieten.
      Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, Ihre Artikel ausschließlich an andere Unternehmer zu verkaufen. In diesem Fall müssen Ihre Käufer zunächst bestätigen, dass sie ebenfalls unternehmerisch handeln, bevor sie auf Ihren Artikel bieten bzw. Ihren Artikel kaufen können. Private Käufer können nicht auf Angebote für Unternehmer bieten bzw. diese Artikel kaufen. Sie werden, wenn Sie ein Gebot abgeben möchten, darauf hingewiesen, dass ausschließlich gewerbliche Verkäufer auf dieses Angebot bieten dürfen.
      ganz einfach, alles andere ist Umgehung der AGB und das sehe ich als genauso unwirksam wie lupenkleingedruckt
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • die wenigsten Verkäufer (egal ob privat oder gewerblich) kennen alle Funktionen bei eBay - fängt ja schon bei den Verkäufer-/Benachrichtigungseinstellungen an

      daß bei Automobile auch direkt der Verkauf an private ausgeschlossen werden kann, wußte ich auch nicht, ich kannte das nur aus Business & Industrie ... wobei ich eh nur PVK / PK bin und noch nicht bei eBay bei Automobilen ge- oder verkauft habe
    • hasjana schrieb:

      die wenigsten Verkäufer (egal ob privat oder gewerblich) kennen alle Funktionen bei eBay - fängt ja schon bei den Verkäufer-/Benachrichtigungseinstellungen an
      Das kommt da ja auch davon, dass sich oft verschiedene nutzbare Wege anbieten, aber bei solchen rechtlichen Feinheiten, reicht der normale Ebayrahmen ohne die erwähnten Ausnahmen eben nicht aus.

      http://www.it-recht-kanzlei.de/verkauf-nur-an-gewerbetreibende.html schrieb:

      Im Angebotstext untergebrachte Formulierungen wie „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende“ sind hierbei regelmäßig nicht ausreichend.
      Die Eingansfrage war ja auch die nach der ABmahnung, und die Möglichkeit ist im Fall des provisorischen Ausschlusses von "privat" tatsächlich nicht ohne:

      http://www.it-recht-kanzlei.de/verkauf-nur-an-gewerbetreibende.html schrieb:

      Ganz im Gegenteil setzt sich der Händler einem nicht unerheblichen Abmahnrisiko aus, sofern er die Beschränkung des Verkaufs nur an Unternehmer nicht rechtssicher realisiert. In diesem Falle verletzt er regelmäßig wesentliche Informations- und Belehrungspflichten und verwendet unwirksame, weil zu weitgehende Regelungen in seinen AGB, da sich sein Angebot dann an den Erforderlichkeiten eines B2C-Geschäfts messen lassen muss.
      Es gibt sogar ein Urteil des OLG Hamm, das rügt:

      http://www.ebay.de/gds/Verkauf-nur-an-Gewerbetreibende-/10000000007221937/g.html schrieb:

      Die Beschränkung des Verkaufs "nur an Gewerbetreibende" ist nicht im Angebot selbst an hervorgehobener Stelle vorangestellt oder jedenfalls in eine entsprechende Rubrik zum Vertragsabschluss eingebettet, sondern in eine Klausel an anderer Stelle eingefügt, die mit dem Kaufadressaten und dem Abschluss des Vertrages selbst überhaupt nichts zu tun hat(…).“
      Eine entsprechende Rubrik die auf die Art Privat von B2B-KAUF trennt (wie z.B. Zahlungsbedingungen oder Versandbedingungen) gibt es ja auch wie gesagt nur in den Ausnahmerubriken wie z.B. Business/Industrie.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Ich wüsste nicht das es eine Pflicht gibt alle eBay-AGB auf die eigene Auktion anzuwenden und eine Pflicht diese Funktion zu nutzen lese ich da auch nicht. Aber ist ja auch egal, Gesetz schlägt eBay-AGB und zumindest nach diesem müsste er diese auch mir bis dato unbekannt Funktion nutzen.
    • hansi.l schrieb:

      ...

      Naja, der Händler kann Privatpersonen nicht wirksam ausschließen...
      Selbstverständlich kann er das. Schließlich ist der Anbieter (Bieter) derjenige, der den Vertragsinhalt bestimmt und nicht eBay.

      Stubentiger schrieb:

      ...
      Klar, kann er gewerblich machen was er will - auf seiner eigenen Seite, bei EBAY hat EBAY Hausrecht, ...
      Inwiefern hat das "Hausrecht" von eBay Auswirkungen auf den Vertragsinhalt?

      Stubentiger schrieb:

      ganz einfach, alles andere ist Umgehung der AGB und das sehe ich als genauso unwirksam wie
      Dem Anbieter ist es sogar möglich, mit der entsprechenden Formulierung die Bindung an den Antrag (§145) auszuschließen.

      Stubentiger schrieb:

      ...
      Das kommt da ja auch davon, dass sich oft verschiedene nutzbare Wege anbieten, aber bei solchen rechtlichen Feinheiten, reicht der normale Ebayrahmen ohne die erwähnten Ausnahmen eben nicht aus....
      Es gibt sogar ein Urteil des OLG Hamm, das rügt...

      Aber genau in diesem Urteil ist doch beschrieben, dass der Hinweis an promimenter Stelle erfolgen muss, um wirksam zu sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()