BFIF e.V. versus Antispam e.V. oder wie man den Eindruck erweckt, unseriös zu handeln

    • BFIF e.V. versus Antispam e.V. oder wie man den Eindruck erweckt, unseriös zu handeln

      Das ist ja mal eine Geschichte! Der BFIF e. V. schafft es, sich in einer hirnlosen Aktion zu blamieren. Vollzitat (die Kollegen von Antispam werden sicher nichts dagegen haben):

      Antispam e. V. schrieb:

      Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF) erlitt in zwei Gerichtsinstanzen gegen unseren Verein eine eindeutige, ungefähr wohl 9.000 Euro teure Schlappe. Man hat erfolglos versucht, uns bestimmte Äußerungen zu untersagen, die eindeutig ironisch gemeint waren, und die darüber hinaus auf einem wahren Tatsachenkern beruhten: dass es nämlich polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Ermittlungen wegen der Geschäftspraktiken gleich mehrerer Mitgliedsfirmen des BFIF gab - wenn auch über den weiteren Verlauf der Verfahren nichts bekannt ist. Unbequeme Wahrheiten darf man also auch weiterhin noch aussprechen und auch ironisch überspitzen.

      Wer die letzten News von unserem Verein überfliegt, der wird erkennen, dass wir uns von Spammern, Abzockern und deren Helfershelfern ungerne in die Schranken weisen lassen – und das Recht auf freie Meinungsfreiheit wertschätzen.

      Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen, die sich auf unseren Seiten wiederfinden, nicht mit ihrer hier dargestellten Rolle zufrieden sind. Im heutigen Newsbeitrag berichtet der Antispam e.V. über ein inzwischen abgeschlossenes Gerichtsverfahren. Geklagt hatte der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V., kurz BFIF e.V., mit Sitz in Frankfurt.

      Im Rahmen eines Diskussionsthemas rund um das Bruchköbeler Inkassoinstitut „MB Inkasso & Ermittlungs GmbH“ stellte ein Nutzer fest, dass der Geschäftsführer der „MB Inkasso“ zudem auch 2. Vorsitzender des BFIF e.V. ist. Ein weiterer Nutzer listete (auch immer noch aktive) Mitgliedsunternehmen des BFIF auf, die eifrigen Mitlesern im Forum mitunter früher auch schon aufgefallen sind. Dies veranlasste den Forennutzer „Goofy“ zu folgender humorvoller Aussage:

      Iiiiiih. Da ist ja wirklich alles drin, was bei den Abzockern Rang und Namen hat.

      Vorschlag an den BFFI. Bitte ein neues Aufnahmekriterium einrichten:

      Voraussetzung für die Aufnahme in unseren hochseriösen Inkassoverband ist der Nachweis, dass mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig ist sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.

      Diese Aussage gefiel dem BFIF e.V. ganz und gar nicht, und er mahnte den Antispam e.V. ab. Die in der zu unterzeichnenden Unterlassungserklärung aufgeführten Punkte entbehrten unserer Ansicht nach jeder Rechtsgrundlage, waren aber auch sprachlich z.T. selbst bei mehrfachem Lesen unverständlich. Zur Verdeutlichung sei nur ein Punkt herausgegriffen, die Verkürzungen sollen den Lesefluss erleichtern:

      Der Schuldner verpflichtet sich […] es zu unterlassen, […] sich zu verpflichten, es zukünftig zu unterlassen Straftaten […] zu dulden[…].

      Hm. Was sollten wir? Man weiß es nicht, man ahnt es allenfalls. Und dieses verschwurbelte Paradebeispiel, wie man Unterlassungserklärungen besser nicht vorformuliert, kam immerhin von einem Anwalt, sicherlich kostengenerierend zulasten der Gegenseite. Überhaupt sorgten dessen Schriftsätze, gespickt mit nach hiesiger Ansicht sehr fantasievollen Verschwörungstheorien, hier für einige amüsante Stunden.

      Nachdem der Antispam e.V. auf die Abmahnung nicht reagierte, zog der BFIF e.V. vor das Landgericht in Köln, um dort die ihm angeblich zustehenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

      Nun wohnt auch jeder ironischen Äußerung eine gewisse Kernbehauptung inne. Entfernt man hier die satirische Einkleidung, ist Aussagekern des Beitrages die Kritik des Verfassers, dass sich einige Inkassobüros, gegen die strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, nun in einem Verband wiederfänden. Entsprechende Nachweise brachte der den Antispam e.V. vertretenden Berliner Anwalt Thomas Meier-Bading bei. Ironischerweise hatte der BFIF selbst wichtige Unterstützungsarbeit geleistet – freilich unbeabsichtigt – indem er in einem weiteren Verfahren eine Mitgliederliste einbrachte, worin Mitgliedsunternehmen verzeichnet waren, gegen die Ermittlungsverfahren anhängig sind bzw. waren.

      Das Landgericht Köln wies die Klage als unbegründet ab (AZ.: 28 O 374/14, Urteil vom 04.03.2015). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Äußerung von „Goofy“ aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers eine Meinungsäußerung darstelle, die primär Kritik an Inkassounternehmen enthalte. Das vorgeschlagene Aufnahmekriterium sei offenkundig ironischer Natur. Dies begründeten die Kölner Richter über mehrere Seiten. Spätestens nach dieser klaren Ansage – verbunden mit einem Streitwert von 10.000€ - dachte der Antispam e.V., dass die Sache nun erledigt sei.

      Aber weit gefehlt: Im April ging die Berufung des BFIF e.V. am Oberlandesgericht in Köln ein. In der mehrseitigen Berufungsbegründung versteifte man sich größtenteils jedoch auf das Wiederkäuen der bereits vor dem Landgericht erfolglos vorgetragenen Einwendungen.

      Zudem stellte die Gegnerseite die haltlose These auf, „Goofy“ sei ein Rechtsanwalt und habe mit seinen Aussagen Mandanten werben wollen. Selbst wenn man unterstellt, das sei wahr, so ändert dies nichts am wahren Tatsachenkern der gerügten Aussage - also hat die Einwendung mit dem streitigen Sachverhalt eigentlich nichts zu tun. Trotzdem versteifte man sich nahezu komplett auf diese durch nichts hinterlegte Annahme und beging einen klassischen rhetorischen Fehler: Man baute auf einer Spekulation ein ganzes Gedankengebäude auf. Wenn man dann keine anderen, unzweifelhaften Grundpfeiler in die rhetorische Architektur einzieht, lässt sich das Ganze natürlich einfach durch Widerlegung bzw. sogar Bestreiten der Annahme zu Fall bringen.

      Demnach verwundert das Urteil des OLG Köln kaum (AZ: 15 U 48/15, Urteil vom 08.09.2015): die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt auch für diese Instanz der unterlegene Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement.

      So führt das Gericht unter anderem aus:

      Die Äußerung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Äußernde in seinem Beitrag weder die vorbeschriebene tatsächliche Grundlage seiner Meinungsäußerung noch sonstige Gründe für seine Kritik an lnkassounternehmen im Einzelnen mitteilt. Zwar mag es aus der Sicht der Rezipienten sowie des jeweils Betroffenen wünschenswert sein, dass ein Kritiker die Grundlagen und tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik gemeinsam mit dieser näher darstellt.

      Denn der gegnerische Rechtsanwalt hatte zuvor in dieses Horn geblasen:

      Die Aussage ist zudem eine unwahre Tatsache, da für die Richtigkeit keine Beweise vorgelegt wurden und die Aussage daher wider besseres Wissen sozusagen "frei erfunden" ist. Ein Beweis hierfür wird zudem nicht geführt werden können, weil die Antragstellerin darauf achtet, dass die im Bundesverband organisierten Mitglieder sich an geltendes Recht halten.

      Da ihm, seiner Mandantschaft und den Richtern des OLG Köln ganz offensichtlich daran liegt, dass die Hintergründe benannt werden, so sei nachfolgend aufgelistet, gegen welches (ggf. inzwischen ehemalige) BFIF-Mitglied durch wen ermittelt wurde:

      liberECO INKASSO Ermittlungen der Kripo Ilmenau lt. Pressebeitrag vom 09.09.2011
      Culpa Inkasso GmbH Ermittlungen der StA Krefeld vom 10.5.2011 Az. 2 Js 933/10
      Proinkasso GmbH: Ermittlungen der StA Krefeld vom 10.5.2011 Az. 2 Js 933/10
      Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH: Ermittlungen der StA Frankenthal, 5613 Js 31573/10 vom 19.8.2011, dinglicher Arrest, Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 03.05.2011, Az. 4b Gs 854/11 & Ermittlungen der StA Krefeld vom 10.5.2011 Az. 2 Js 933/10
      Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH: Ermittlungen der StA Frankenthal 5613 Js 36395/10 vom 19.8.2011, dinglicher Arrest, Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal vom 03.05.2011, Az. 4b Gs 854/11
      MB Inkasso GmbH: Ermittlungen der StA Trier, Az.: 8044 Js 24078/14 und Ermittlungen der StA Hanau, Az.: 2570 Js 18558/13, 2220 Js 8125/13, 2220 Js 1196/12, 2220 Js 15475/11, 2220 Js 3394/12, 2220 Js 19660/11 sowie 3320 Js 18984/11
      UGV Inkasso GmbH Ermittlungen der StA Frankenthal, Az.: 5513 Js 3977/11

      Quelle: die öffentlich einsehbaren Verlautbarungen des Bundesanzeigers bzw. Presseberichte.

      Letztlich half angesichts der klaren Sachlage dann auch nicht der untaugliche Versuch des Gegenanwalts, die Mitglieder des Vereins Antispam in ein unseriöses Licht zu rücken:

      Unbeachtet bleibt bei der Beklagten zudem, dass ein Großteil der Forumsteilnehmer möglicherweise selbst „Täter“ sind, die durch Bestellungen im Versandhandel ohne selbst ausreichend finanzielle Mittel zu haben einen Eingehungsbetrug begangen haben und nun eine Inkassofirma den beim Händler verursachten Schaden geltend zu machen.

      Nichts als eine hilflose, haltlose Spekulation ins Blaue hinein, durch nichts zu hinterlegen und darüber hinaus auch völlig an den streitigen Fragen vorbei gehend.

      Auch durch eine Strafanzeige wegen Verleumdung kam die Gegenseite nicht weiter. Ziel dieser Aktion war offenkundig vor allem, die persönlichen Daten des Beitragserstellers Goofy zu erlangen. Das sich hier sehr eifrig gebende Amtsgericht Hanau hat denn auch tatsächlich unserem Verein einen Beschluss auf Herausgabe der verfügbaren Daten zugestellt. Auf Beschwerde des Vereins hin wurde jedoch dieser Beschluss durch das Landgericht Hanau mit mehr als deutlichen Worten aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

      Wie gesagt: auch vor dem OLG Köln ist der BFIF abgeblitzt. Nachdem eine Revision des Kölner Urteils durch das OLG Köln nicht zugelassen wurde, kündigte die Gegenseite eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof an.

      Bei der Ankündigung blieb es aber dann auch. Damit ist das Urteil rechtskräftig, und dieses Verfahren, das die Gegenseite einen Betrag von ca. um die 9.000 Euro gekostet haben dürfte, ist damit beendet.

      Da fragt man sich, ob es nicht nur vereinzelte Mitglieder des Vereins sind, die einen unseriösen Eindruck hinterlassen, sondern es nicht mehr der BFIF e. V. selbst ist, der durch diese unseriöse Vorgehen das Ansehen der Inkasso-Branche beschädigt.
    • Antispam e. V. schrieb:

      Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (kurz: BFIF) hat nicht nur ein Gerichtsverfahren gegen den Verein Antispam e.V. verloren. Sondern zusätzlich zu dem bis zum OLG Köln gezogenen Verfahren, über das wir hier berichten, hatte der BFIF bereits im Januar 2015 vor dem Landgericht Frankenthal eine negative Feststellungsklage verloren, die unser Verein wegen zweifelhafter anwaltlicher Lösch- und Unterlassungsforderungen eingereicht hatte. Es wurde damit gerichtlich festgestellt, dass unsere Wiki-Artikel "Inkassobüros", "Unrechtmäßige Forderungen" und "Fax-Spam" zum einen keine "unerlaubte Rechtsberatung" darstellen, und dass zum anderen auch kein Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Parteien besteht.
      (LG Frankenthal, 2 HK O 131/14, Urteil vom 26.01.2015, negative Feststellungsklage)

      Was der BFIF nun wirklich gegen die besagten Artikel hatte, wird uns nicht ersichtlich. So stellen wir z.B. in dem Artikel über "Inkassobüros" explizit klar, dass man diesen Dienstleistern nicht jede Existenzberechtigung absprechen darf, und dass speziell kleine Handwerksbetriebe mit z.T. existenzbedrohenden Zahlungsaußenständen zu kämpfen haben. Vielmehr beabsichtigt der Artikel lediglich, eine Art "Waffengleichheit" des rechtsunkundigen Verbrauchers mit den leider häufigen unseriösen Vertretern der Inkassozunft herzustellen. Es soll den Betroffenen im wesentlichen die Angst vor Inkassobüros speziell bei unberechtigten Forderungen genommen werden, es wird dargestellt, dass es sich eben nicht um Behörden handelt, sondern um nichts weiter als um private Dienstleister mit letztlich sehr begrenzten Rechten. Immer wieder ist es unserem Verein ein wichtiges Anliegen, diesen in jahrzehntelanger Propagandaarbeit gepflegten geheimnisvollen Nimbus der Inkassobranche ("...huuuuh...die kommen in die Wohnung und pfänden..." etc.) zu demontieren. Denn gerade die Unkenntnis über Rechte und Pflichten von Inkassobüros verleitet erfahrungsgemäß viele von Abzocke Betroffene, Forderungen zu bezahlen, die sie eigentlich gar nicht bezahlen müssten. Ob dem BFIF schon allein das sauer aufgestoßen ist? Wir wissen es nicht. Jedenfalls wurde der Artikel, obwohl dort lediglich allgemeine Erörterungen über rechtliche Sachverhalte betrieben und kein Einzelfall behandelt wird, als angeblich "unerlaubte Rechtsberatung" angegriffen.

      Aus ebenso unerfindlichen Gründen angegriffen wurden die Artikel über unrechtmäßige Forderungen sowie zum Fax-Spam. Obwohl doch - soweit uns bekannt ist - keines der Mitgliedsunternehmen des BFIF im Fax-Marketing tätig ist, und obwohl - laut Bekunden des BFIF - nur Mitgliedsfirmen aufgenommen werden, die über jeden Verdacht der wissentlichen Beitreibung nicht bestehender Forderungen haushoch erhaben seien. Was also hatte man gegen diese Artikel? Wir wissen es bis heute nicht wirklich.

      Vollends absurd wurde es dann, als sich der abmahnende Anwalt auf ein angeblich bestehendes "Wettbewerbsverhältnis" zwischen dem BFIF und dem Antispam e.V. berief. Auch das Landgericht Frankenthal, an das sich unser Verein zwecks Klärung der Frage wandte, konnte nicht anders als festzustellen, dass sich zwischen unserem Verein, der ehrenamtlich und ohne Kosteninteresse im Verbraucherschutz arbeitet, und dem BFIF, dessen Mitglieder im kommerziellen Forderungsmanagement arbeiten, mit dem unser Verein jedoch nichts zu tun hat, beim besten Willen ein Wettbewerbsverhältnis nicht zu herbeizukonstruieren war. Mithin fehlte es - wie das Gericht festgestellt hat - allein schon an der aktivlegitimierenden Position des BFIF im Sinne einer Klagebefugnis gemäß Wettbewerbsrecht (UWG). Auch eine unerlaubte Rechtsberatung konnte das Gericht in den Artikeln nicht erkennen.

      Der Verein Antispam e.V. wird sich auch künftig gegen unseriöse Versuche, eine unliebsame Informationsarbeit durch Maulkörbe unterbinden zu wollen, mit allen rechtlichen Mitteln wehren. Diejenigen, die als von Abzocke Betroffene Hilfe im Internet suchen, werden auch weiterhin das Recht haben, sich aus Quellen, die nicht von den Abzockern und ihren Inkassohelfern selbst finanziert werden, unabhängige Informationen zu besorgen - auch wenn das einigen Leuten so gar nicht in den Kram passen will.
      Meine ganz persönliche Meinung: Es sind nicht wenige Mitglieder des BFIF, die ich als unseriös einstufen würde, es ist der BFIF selbst, der im höchsten Maße unseriös auftritt. Diese Geschichte ist der beste Nachweis dafür. Ein besseres Eigentor kann man nicht schießen.