Für Händler neu in 2016: Alternative Streitbeilegung (AS) und Online-Streitbeilegung (OS)

    • Für Händler neu in 2016: Alternative Streitbeilegung (AS) und Online-Streitbeilegung (OS)

      Neue Informationspflichten für Händler durch Alternative Streitbeilegung (AS) und Online-Streitbeilegung (OS)




      it-recht Kanzlei schrieb:

      2016 wird europaweit ein neues System eingeführt werden, um Streitigkeiten aus Verbrauchergeschäften außergerichtlich interessengerechten Lösungen zuzuführen. Die von der EU beschlossene und durch Rechtsakte an die Mitgliedsstaaten vorgegebene Alternative Streitschlichtung (AS) soll durch unabhängige Streitschlichtungsstellen eine verbraucherfreundliche Alternative zum gerichtlichen Disput über vertragliche Konflikte darstellen. Die zur Etablierung dieses System erlassene ADR-Richtlinie und die ergänzende gesondert für den Online-Handel erlassene ODR-Verordnung enthalten Regelungen, die (Online-)Händler direkt betreffen, ihre Rechte hinsichtlich der neuen Verfahren definieren und ihnen neue Informationspflichten auferlegen.

      der ganze Artikel ist hier zu lesen: it-recht-kanzlei.de/streitschlichtung-streitbeilegung.html
      ★ Lieber abwarten als gar nichts tun. ★
    • Ich hänge mal hier die Verordnung (EU) 524/2013 als PDF dran, weil die so hübsch ist. Interessant ist dabei der Artikel 14 dieses Teils.

      Das neue EU-Recht in Art. 14 Abs. 1 schrieb:

      In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ih­ren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union nieder­gelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

      Also muss der Link (!) seit gestern überall zu finden und leicht zugänglich sein. Man kann natürlich darüber streiten, wsa "leicht zugänglich" heisst, ebay hat mir aber auf Rückfrage erklärt, dass man den durchaus als aktiven Link in die AB einbauen darf.

      Wer also nicht dazu verpflichtet ist, an der Online-Streitbeilegung teilzunehmen und das dann auch nicht tut, der muss nur den Link setzen und seine Mailadresse dazuschreiben. Eine Formulierungsvorshcrift oder auch nur einen Hinweis gibt es dazu nicht. Link und Mailaresse, Verbraucher Du weisst schon, was das soll. ;)

      Da die Kanzleien die Information natürlich nur ihren Abonnenten für Rechtstexte zur Verfügung stellen (logisch, auch ein Anwalt muss morgen noch das Brötchen unter seinem Kaviar zahlen können) habe ich da mal selbst einen kleinen Text gebastelt.

      Aufgrund des Neuen EU-Rechts ergeht gem. Verordnung (EU) 524/2013 Art. 14 Abs. 1 folgender Hinweis
      ec.europa.eu/odr
      mail@foo.xy

      Es geht auch der Link ec.europa.eu/consumer/odr. Dort leitet der obige Link sowieso hin. Allerdings existiert das Formular zwar, ist aber in keinster Weise irgendwie benutzbar, weil die EU-Kommission den selbstgesetzten Termin gestern (natürlich) verpennt hat. Was will man von E-Uropa auch anderes erwarten als operative Hektik zur Verdeckung geistiger Windstille.

      Den Rat diverser Kanzleien, den Link jetzt nicht zu setzen sondern darauf hinzuweoisen, das der Link kommen wird, sobald das Formular funktioniert kann ich aber nicht nachvollziehen. Laut Verordnung ist der Link zu setzen. Punkt. Aus. Schluss. Ob das Formular nun tut oder nicht, darauf nimmt die Verordnung keine Rücksicht, der statt dessen erteilte Hinweis darauf, dass das Formular nicht da ist bzw nicht funktioniert ist auch nicht das Problem desjenigen, der den Link setzen muss. Der Link soll ja nur (siehe Eingangsformulierung der VO) dazu dienen, das Formular möglichst schnell möglichst vielen Verbrauchern bekannt zu machen.

      Für die, die gemäß dem Gesetzesentwurf des VSBG (VerbraucherStreitBeilegungsGesetz) an einer OS teilnehmen wird der Artikel 14 Abs. 2 mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.4.2016 relevant:

      Das Neue EU-Recht in Artikel 14 Abs. 2 schrieb:

      In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenen­falls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

      Die ebenfalls in der PDF-Datei befindliche Eu-Richtlinie 2013/11/EU ist die Grundlage auf der die Mitgliedsstaaten dann nationale Gesetze erlassen sollen. In Deutschland ist das dann eben das VerbraucherStreitBeileidsGesetz.

      Den (hoffentlich) endgültigen Entwurf dre Bundestags-Drucksache 18/6904 hänge ich auch mal mit dran.

      Interessant ist hier vor allem der §36. Der regelt, wer da nun wie informieren muss.

      Allgemeine Informationspflicht
      (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen
      verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

      1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

      2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

      (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

      1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

      2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn
      der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

      (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

      Wird das ganze abmahnfähig? Ja. Das UKlaG wird in §2 um die Ziffer 12 ergänzt. Danach ist das Fehlen dieser Hinweise nach Art 14 VO (EU) 524/2013 und §§36,37 VSBG ausdrücklich eine verbraucherschutzwidrige Praktik. Natürlich dann mit Ausnahme der Hinweise, ob man bereit bzw verpflichtet ist, an den Beilegungsverfahren teilzunehmen, wenn man weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt.

      So - muss nun irgendwer? Also nicht das... sondern muss nun irgendwer an diesen Streitbeilegungen teilnehmen? Nach dem derzeitigen Entwurf nein. Die Teilnahme ist "freiwillig", im Gegensatz zu den Informationpflichten. Der Unternehmer kann jederzeit die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ablehnen und die Gegenpartei auf den ihr ebenfalls jederzeit offenstehenden Klageweg verweisen.

      Mit anderen Worten: bei Streitwerten unter 600 Euro wird jeder Verkäufer, der noch seine fünf Sinne beisammen hat, diese Schlichtung schon aus Kostengründen ablehnen. Denn entweder ist er sich darüber im Klaren, dass er sich sowieso nichts vorzuwerfen hat oder er weiss, dass er Mist gebaut hat und so oder so eine auf den Deckel bekommt, wenn er das nicht selber reguliert.

      § 31
      Gebühr
      (1) Die Universalschlichtungsstelle des Landes nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe kostendeckend sein soll und die Höhe des Streitwerts berücksichtigt. Die Gebühr beträgt
      1. 190 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
      2. 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis einschließlich 500 Euro,
      3. 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis einschließlich 2 000 Euro und
      4. 380 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro.

      (2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Gebühr auf 75 Euro; die Gebühr entfällt im Falle der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2. Die Universalschlichtungsstelle des Landes kann eine niedrigere Gebühr bestimmen oder eine Gebührenbefreiung gewähren, wenn die Erhebung der Gebühr nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint.
      Die Erhebung der Gebühr erscheint insbesondere dann unbillig, wenn die Universalschlichtungsstelle die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 30 Absatz 1 Nummer 6 ablehnt, nachdem der Unternehmer sich in der Sache geäußert hat.


      Aha...

      Und was kostet das Gerichtsverfahren bei einem Streitewrt von 300 bzw 600 Euro? Bei 300 Euro kommt der ganze Spaß auf 395,18 Euro. Insgesamt, einschliesslich aller Kosten. Und vor allem einschliesslich Beweispflicht des Klägers. Ob der Verbraucher dazu allerdings einen Anwalt findet, der ihm das für ein Honorar von 132,50 Euro macht ist auch so 'ne Sache.

      Bei einem Streitwert von 600 Euro kommt die Musik insgesamt auf 640,80 Euro. Davon entfallen auf den gegnerischen Anwalt 220 Euro, die der einsacken darf. Auch so 'ne Frage, ob sich das ein Anwalt antut.

      Die reinen Gerichtskosten liegen übrigens bei 600 Euro SW bei 159 Euro. Die Schlichtungsstelle will aber da schon 250 bis 300 Euro. Bis 300 Euro SW liegen die Gerichtskosten bei 105 Euro. Da ist die Schlichtung schon bis 100 Euro teurer und bei einer vergleichsweisen Einigung (die mit Gerichtsgebühren von 35 Euro (!) bis 300 Euro SW und 53 Euro bei einem SW von 600 Euro zu Buche schlägt) ganz einfach haltlos überteuert. Denn nach Abs. 2 kommen da bei der Schlichtung schon 75 Euro zusammen.

      Vor Gericht hat der Verbraucher dann natürlich die Wahl. Entweder ohne Anwalt auftreten oder einen finden, der sozusagen für fast nichts arbeitet. Oder er nimmt einen, mit dem er dann eine Honorarvreeinbarung macht. Die liegt dann meist bei Stundensätzen ab 200 Euro aufwärts oder bei einem Fixbetrag, der aber auch deutlich über dem liegt, was das RVG dem Anwalt zubillig. Den Mehrpreis darf der Verbaucher dann aber in jedem Fall selber tragen. Selbst wenn er vor Gericht gewinnt, ist nur das erstattungsfähig, was dem Anwalt nach RVG zusteht.

      Noch was zur Kritik in dem Entwurf, dass die Beteiligung an der Streitbeilegung freiwillig ist.

      Ich hab natürlich gleich mal mit dem Bundesamt für Justiz gesprochen. Die Teilnahme auf nicht freiwilliger Basis wird nicht kommen. Da hat das Bundesverfassungsgericht sonst sicherlich was dagegen, weil es das Recht auf Anrufung eines ordentlichen Gerichts beschneiden würde.

      Ich habe dagegen eine etwas andere Kritik. Nämlich die Ändeurung des Postgesetzes. (steht auch irgendwo unten in der PDF) Wie nicht anders zu erwarten, ist Buntesrepupliks Lieblings-Unternehmen von der Kostenregelung des §31 ausgenommen. Weshalb auch immer. Teilnehmen müssen müssen die ja nicht. Dann können sie auch ganz normal die Kosten zahlen, wenn sie wollen. Wie es zum Beispiel Hermes auch machen müsste, wenn sie wollen. Aber das würde den schwarzrotgrünen Filzüberzug bei "DEM DEUTSCHEN VOLKE" vermutlich doch etwas sehr strapazieren.
      Dateien
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Noch 'n Nachtrag, damit es nicht in der Masse der Informationen untergeht.

      Wer von einem Anwalt wissen will, wie das mit der Information zu machen ist, der kann natürlich bei irgendwelchen Shop-Abmahnsicherungs-Abos aus dem EP Geld lassen. Oder einen Anwalt mit der Formulierung beauftragen.

      Alternativ kann er es sich auch einfach machen und einen Anwalt fragen, der ihm das kostenlos verrät.

      Gibts nicht? Macht ein Anwalt nicht? Doch. Tut er. Vielen Dank dafür an meinen alten Mailkumpel Johannes Richard.

      internetrecht-rostock.de/

      Der Link führt dann hierher:
      internetrecht-rostock.de/info-os-plattform.htm

      Vorbildlich. Ja, so hab ich mir das ungefähr vorgestellt.

      Und nicht so wie Max L. Keller das macht:
      it-recht-kanzlei.de/

      Nämlich gar nicht!

      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • aber nu:

      Weiterlesen


      https://www.it-recht-kanzlei.de/richtiger-link-os-plattform.html schrieb:

      Heute Stichtag: Auf richtige Verlinkung zur OS-Plattform achten! Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei
      wenn ich das so sehe

      Das Neue EU-Recht in Artikel 14 Abs. 2 schrieb:

      Allgemeine Informationspflicht
      (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen
      verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

      1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder
      verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
      Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
      will ich gleich mal kucken, wo Ebay diese leicht zugängliche Stelle hat, wo klar und verständlich auf AS und OS hingewiesen wird!?
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • Tischerle, das ist der Hinweis darauf, was Unternehmer als Betreiber einer Webseite machen müssen.

      Ich vermisse aber den einfach zu erreichenden Hinweis auf der eigenene Seite. das da ist er jedenfalls nicht, denn da steht keine Mailadresse der Kanzlei dabei.

      Die Nennung anderer Links halten wir für problematisch.


      Ja. Ich auch. Die Nennung gar keiner Information halte ich aber für noch viel problematischer.

      (Selbstverständlich wurden die Mandanten der IT-Recht Kanzlei bereits zum 07.01.2016 mit dem korrekten Link versorgt - sowohl in den AGB, als auch in der Handlungsanleitung)

      Klar. Eventuell hätten die mal besser ihren eigenen Aboservice abonniert. ;)

      Und ebay? ebay betreibt doch gar keine Webseite. Die betreiben einen Saustall. :lach:
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • vielleicht kein eigener Hinweis, weil sie auf der Website nur B2B-Dienstleistungen bewerben?
      wobei Abmahnungen eigentlich auch privatverkäufer auf ebay treffen können
      insofern sollten die eigentlich auch den Link zu dem ungelegten Ei setzen müssen

      schon irgendwie interessant, daß die das selbst nicht machen
      da könnte jetzt internetrecht-recht rostock abmahnen? ;)
    • Nichts vermengen, bitte.


      Bei ADR hat jeder Unternehmer, der dem deutschen VSBG unterliegen wird, Zeit bis zum 1.1.2017. Da muss er sich dann darüber klar sein, dass oder ob er mehr als 10 Mitarbeiter hat...und sich entscheiden, ob er gar nichts machen muss/will, oder ob und wie er mitmachen will oder muss oder nicht will...und hat dann evtl. seine Kunden darüber zu informieren.
      Das kann ebay heute doch noch gar nicht wissen, ob die am ersten ersten nächsten Jahres wieviele Mitarbeiter haben...
      Vermutlich wird der nächste Hype zum Thema also ungefähr am 30.12.2016 auftauchen. Weil das alles dann wieder so überraschend kommt....

      Öh...Löschbert....schließt Verbraucher nicht online mit ebay Dienstleistungsverträge ab? Bei ebay plus sogar gegen eine Zahlung von Gebühren, Saustall hin oder her....

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    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Tischerle, das ist der Hinweis darauf, was Unternehmer als Betreiber einer Webseite machen müssen.
      ebend!

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Und ebay? ebay betreibt doch gar keine Webseite. Die betreiben einen Saustall.
      Na dann ... :P

      aurum schrieb:

      wobei Abmahnungen eigentlich auch privatverkäufer auf ebay treffen können
      insofern sollten die eigentlich auch den Link zu dem ungelegten Ei setzen müssen
      in der AB am besten ;) mit dem Hinweis, freibleibende "Frei"-Kaufangebote nur in der Zeit ab Auktionsende bis 9 Std. danach an diese Adresse abzugeben (völlig legitim!), weil danach der überteuertebewertete Artikel wieder provisionsgebunden eingestellt wird :D

      Mal sehen, was Ebay zu solch linken Links in den Angeboten meint.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • schabbesgoi schrieb:

      Bei ADR hat jeder Unternehmer, der dem deutschen VSBG unterliegen wird, Zeit bis zum 1.1.2017. Da muss er sich dann darüber klar sein, dass oder ob er mehr als 10 Mitarbeiter hat...

      Na, präzise muss er am 1.1.17 schauen, ob er "gestern" mehr als 10 hatte. Also pünltlich zum 30.12. alle erst mal kündigen. Kann man ja dann an Neujahr wieder einstellen. ;)


      schabbesgoi schrieb:

      und sich entscheiden, ob er gar nichts machen muss/will, oder ob und wie er mitmachen will oder muss oder nicht will...und hat dann evtl. seine Kunden darüber zu informieren.

      Das ist ja der Witz daran. Mitmachen müssen muss keiner. Egal wie groß er ist. Nur muss er darüber informieren. Sagt das VSBG.

      Das VSBG hat aber mit der Information nach EU-Verordnung über die Webseite des "Später"-Formulars nichts zu tun. Die Verordnung ist übrigens geltendes Recht, obwohl sie in den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht in nationale Gesetze umgesetzt wurde. Laut Verordnung ist das mit den Parlamenten so abgeklärt. Ob das natürlich bei uns in DE verfassungsrechtlich in Ordnung ist könnte man sachte anzweifeln. Denn wenn due EU so was machen will, hat sie in Deutschkland nicht den Bundestag zu befragen sondern erst mal die Landtage. Wenn die alle mitspielen, dann könnte der Bundestag sagen: Ok, die haben nix dagegen, dann macht mal. Und auch dann halte ich das immer noch für verfassungswidrig.


      schabbesgoi schrieb:

      Das kann ebay heute doch noch gar nicht wissen, ob die am ersten ersten nächsten Jahres wieviele Mitarbeiter haben...

      Du meinst, die sind bis dahin pleite?


      schabbesgoi schrieb:

      Öh...Löschbert....schließt Verbraucher nicht online mit ebay Dienstleistungsverträge ab?

      Klar tut ebay das. Wieso fragst Du? Nein, ebay hat derzeit noch keinen Link zum ODR-Formular auf der Seite. Die wissen auch noch nicht, wo der hinkommt und wann er kommen wird. Oder ob. Müssen müssten sie eigentlich.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.