Auktion: Runterscrollen nicht nötig, Artikelmerkmale uninteressant, Frauenfussball unpopulär

    • Auktion: Runterscrollen nicht nötig, Artikelmerkmale uninteressant, Frauenfussball unpopulär

      Hallo !
      Ich bräuchte mal folgenden Rat von euch ,was man gegf gegen diese Urteil machen kann :
      Zur Vorgeschichte :
      Mein Kollege und ich wollten letztes Jahr nach Köln zum DFB Pokalspiel der Frauen (Essen - Frankfurt) mit anschl Tour durch Köln,arbeitsbedingt mussten wir die Fahrt dorthin absagen , so dasss ich die Tickets bei ebay eingestellt hatte ,um wenigsten noch 2,3,4 Euro zu bekommen.In der Auktion war klar Angegeben , Spielort ,Stadion,Spielpaarung etc . Die Auktion endete dann aber bei unglaublichen 499€ ! Da dachte ich mir sofort das der Bieter die Auktion nicht richtig gelesen hatt (Es mit dem Herrenfinale verwechselt hat),mich anschreibt und bittet die Auktion zu stonieren ... was alles kein Problem gewesen wäre meinerseits.
      ABER der Käufer schrieb mir eine email mit dem Inhalt : Du Arsch***,Wi***er,Hurens***, du willst mich wohl verarschen , du Betrüger u.s.w ! Da war ich so Sauer in dem Moment das ich mir gesagt habe das ja ,rechtlich gesehen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und ich den Betrag einklagen werde, aufgrund der email .
      Ich beauftragte somit einen Rechtsanwalt der den Käufer anschrieb , nach etwas zögern zahlte der Käufer dann auch die Tickets .
      Nach einer Weile beauftragte der Käufer einen Rechtsanwalt und verlangte von mir dasGeld zurück , da sein Mandant Tickets kaufen wollte für das Pokalspiel Borussia Dortmund gg Fc Bayern München und ich ihnn betrogen hätte !
      DIE ANGELEGENHEIT LANDETE VOR DEM GERICHTMIT EINEN ABSOLUTEN WIRREN ; BEI DEN HAAREN HERBEIGEZOGENEN URTEILSBEGRÜNDUNG .


      ------Siehe Links / Auktion und Urtel ---



      Nachdem Urteil wurde sofort eine Strafanzeige gestellt wegen Rechtsbeugung und eine Restitutionsklage eingereicht die wörtlich so aussah :



      -----ausführliche Restitutionsklage im nächsten Post/Kommentar -----




      Es gab tatsächlich ein Termin zur Restitutionklage , in diesem wurde ich gefragt ob ich wisse ob die Direrektorin des AG Frau Wagemeyer rechtskräftig verurteilt wurde ,wegen Rechtsbeugung(Strafanzeige wurde auch von mir gestellt kurz zuvor) ,dieses verneinte ich und wies daraufhin das die Anzeige erst 2-3 Wochn her ist ! Daraufhin wurde ich mehr oder weniger in dem Termin gedrängt die Restitutionsklage zurück zunehmen um mir Kosten zu ersparen , dieses lehnte ich aber ab ! -So dann wurde die Sitzung geschlossen und im Urteil , was nur wenige Zeilen enthielt stand wörtlich : Da die Frau Wagemeyer nicht rechtskräftig verurteilt worden ist , ist kein Grund für eine Restutionsklge gegeben ! Dabei hatte die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt noch niemals die Sache abgeschlossen.
      Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft mir mitgeteillt das Sie keine Rechtsfehler etc erkennt ... worauf ich dann die Anzeige (Fristgerecht) an die Oberstaatsanwaltschaft nach hamm weitergereicht habe ......aber denke mal das da nixx aus der Sicht passieren wird.


      Nun meine Frage an Euch , was hat man ggf noch für Möglichkeiten gegen dieses doch den "Haaren herbeigezogene" Urteil ?
      a) das Urteil anzufechten bzw neue Verhandlung erwirken
      b) ggf sogar anderweitig gg die Richterin vorgehen ?

      Es sei noch hinzuzufügen , das mein Rechtsanwalt vor der Verhandlung klar und deutlich dem Gericht mittgeteillt hat , was hätte alles in der Auktion reingehört , wenn ich Ticktes für das Herren Finale angeboten hätte ! Auch eine Berufung vor dem LG wurde angestrebt,aber verworfen da die 600€ nicht erreicht worden sind.

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    • Restitutionsklage wörtlich :

      Hiermit erhebe ich Restitutionsklage vor dem angerufenen Gericht mit der Bitte um Anberaumung eines alsbaldigen Termins in dem ich beantragen werde:
      1) das rechtskräftige Urteil des Amtsgericht Brakel XYXYX aufzuheben
      2)der im Vorprozess erhobene Klage des Klägers abzuweisen


      Der vorliegenden Klage geht ein Vorprozess heraus , der zur Verurteilung des Beklagten führte.
      Beweis: Beiziehung des Verfahrens 7C 381/14
      Es ging um die Rückzahlung gekaufter Tickets via Ebay ,die bereits von mir (Beklagten) seinerseits fristgerecht geliefert worden sind und vom Kläger damals auch bezahlt worden sind , nach Zahlungsaufforderung meines Anwaltes.
      Beweis : wie vor
      Der Kläger hatte die Tickets ersteigert und danach eine abgegebene Erklärung wegen Irrturms angefochten , sodann doch wieder schriftlich der Zahlung eingewilligt
      Beweis : wie vor
      Der Kläger hat hierzu aufgeführt , dass er geglaubt habe , er ersteigere nicht die tatsächlichen angegeboten Karten , sondern die Karten für das Endspiel der Herren,welches in Berlin und nicht in Kön stattfand.
      Beweis: wie vor
      Der Beklagte hat durch Vorlage von Ausdrucken der streitbefangen Auktion nachgewiesen , dass eindeutig nicht Karten für das Endspiel der Herren in der Auktion angeboten wurden , hat das erkennende Amtsgericht Brakel in seinem Urteil folgende Feststellungen getroffen die keineswegs zutreffend sind :
      Auszug aus dem Urteil:
      Der Kläger hat den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 499€ aus §812 Abs 1S 1, ! Alt. BGB , weil die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist . da der Kaufvertrag nach Anfechtung des Klägers wegen arglitiger Täuschung durch den Beklagten nach §§ 142 Abs 1 ,123 Abs 1 BGB von Anfang an nichtig war
      Tatsache:
      Argliste Täuschung ist keineswegs zutreffend ! Spielort , Spielpaarung,Wettbewerb, Bundesland,Stadion ...war alles klar angegeben in der Auktion !


      Auszug aus dem Urteil:
      Eine arglistige Täuschung ist jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, bezogen auf äußere Tatsachen , durch eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung oder durch sonstiges Verhalten,das einen Erklärungswert hat und über Tatsachen irreführen soll..Arglistig ist ,wer in dem Bewußtsein handelt , dass die Willenserklärung ohne Täuchung nicht oder einen anderen Inhalt abgegeben worden wäre
      Tatsache:
      Argliste Täuschung ist keineswegs zutreffend, was für wahrheitswidrige Behauptungen ,Irreführnde Behauptungen ?! Spielort , Spielpaarung,Wettbewerb, Bundesland,Stadion ...war alles klar angegeben in der Auktion !


      Auszug aus dem Urteil:
      Der Beklagte hat den Kläger getäuscht ,indem dieser das streitgegenständliche Ebay- Angebot so gestaltet hat ,dass ein Intressent das Angebot des Beklagten zwangsläufig mit dem DFB Pokalfinale der Männer in Verbindung bringen würden
      Tatsache:
      Keineswegs zutreffend ,es wird in der gesamten Auktion nicht ein einziges Wort von dem DFB Pokalfinale der Herren gesprochen/geschrieben ! Nur zur Erinnerung : Das Herren DFB Pokalfinale findet immer im Olympiastadion in Berlin statt ,die Begegnung lautete 2014 Borussia Dortmund - FC Bayern München.


      Auszug aus dem Urteil:
      Des Weiteren ist in den Angabendes Beklagten zu entnehmen , dasss es sich um zwei Tickets für den 17.05.14 handelt zwar in der Kategorie 2 im Block 6 Reihe 19. Auch der Kaufpreis i.H.v. 499€ fällt sofort ins Auge .Somit sind dem Angebot alle wesentlichen Vertragsbestandteile auf dem ersten Blick zu entnehmen, und es gibt für einen interessenten keine Veranlassung ,auf weitere bestimmende Angaben in der Rubrig "Artikelmerkmale" zu achten.
      Tatsache:
      Diese Begründung ist schlichtweg falsch ! und wiederspricht sich selbst! Es heisst in der Begründung : " Kategorie 2 im Block 6 Reihe 19 " sowie der" Kaufpreis i .H.v.499€ " fällt sofort ins Auge womit "alle wesentliche Bestandteile auf dem ersten Blick zu entnehmen sind". Um zu wissen wo der Kläger überhaupt Sitz (Block u Reihe) muste er ganz runter scrollen zu der Artikelbeschreibung , erst da ist die Angabe des Blocks und der Reihe ! Und nicht wie in der Urteilsbegründung angegeben auf dem ersten Blick "oben"ersichtlich! Desweiteren um die Artikelbeschreibung lesen zu können musste der Kläger zwangsläufig an den Artikelmerkmalen dran vorbei scrollen, wo u.a aufgeführt gewesen ist:
      -die Veranstaltung (Fussball DFB Pokal Finale)
      -der Veranstaltungsort (Rhein Energie Station)
      -die Spielpaarung (Esssen - Frankfurt)


      -----weiter im nächsten Kommentar, da nur 10,000 Zeichen zur VErfügung stehen !!!
    • Auszug aus dem Urteil:
      Nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen,dass es sich möglicherweise um das Endspiel der Damen handeln könnte, da in der öffentlichen Wahrnehmung wie der Presse als im privaten Bereich grundsätzlich ,jedenfalls in Deutschland , wo der Damenfußball nach wie vor nicht annähernd Populär wie der Herrenfußball hat , immer der Herren Wettbewerb gemeint ist.
      Tatsache:
      Diese Auffassung des Gerichts ist nicht nur falsch ,sondern auch Frauendiskrminierend !Ob ein Artikel der Verkauft wird nun Populär ist oder weniger ,hat im Vertragsrecht nun keinerlei Bedeutung. Zudem sei ebenfalls nochmals darauf hingewiesen ,das ganz klar in der Auktion hervor geht ,um welche Fussballpartie es sich handelt.


      Auszug aus dem Urteil:
      Es ist auch davon auszugehen , dass der Beklagte , der jedenfalls unstreitig nicht das erste mal Fußballtickets zum Verkauf im Internet anbietet, ganz bewusst auf diese Angabe in der Überschrift verzichtet hat .
      Tatsache:
      Dieses ist eine bösartige ,nicht bewiesene Unterstellung des Gerichts !Alle Angaben wurden ordnungsgemäss in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen (Ebay Angebotsvorlage)


      Auszug aus dem Urteil:
      ....vor Annahme des Kaufangebotes keinen Blick mehr in die Artikelmerkmale werfen würfe , die zwar nicht erst durch einen Extraklick sichtbar wurden, zu deren Kenntnissnahme jedenfalls ein Heruntercrollen am Bildschirm erforderlich gewesen wäre.
      Tatsache:
      Das Herunterscrolllen in dem Medium " Internet " ist keine Seltenheit und ist bei absolut jeder Ebayauktion nötig um alle Vertragsdetails ,die in den Artikelmerkmalen und der Artikelbeschreibung stehen ,zu lesen.


      Auszug aus dem Urteil:
      Und selbst in den Artikelmerkmalen findet sich der Hinweis darauf das es sich um das DFB Pokalfinale der Damen handelt , erst in der letzten Angaben Rubrik " Wettbewerb" und nicht etwa schon der "zweiten"Rubrik.Lediglich aus den Angaben zum Veranstaltungsort hätte man bereits aus der 6. Rubrik entnehmen können das es sich offensichtlich nicht um das Endspiel der Herren in Berlin handelt .
      Tatsache:
      Die Artikelmerkmale / Reihenfolge kann man nicht beeinflussen und werden in der "Oberkategorie" Tickets automatisch von Ebay aufgelistet , welche man dann einfach bei Erstellung des Angebotes ausfüllen muss !



      Diese Urteilsgebründung würde letztendlich nix anderes Bedeuten , dass man sich die Verträge , die man abschließt nicht bis zum Ende durchlesen muss !
      Als Beispiel : Man Verkauft bei Ebay einen BMW
      In der Kopfzeile würde stehen :" BMW 525d gut erhalten,Ledersitze "
      Nach Auffassung des Gerichts würde es reichen nur die Kopfzeile zu lesen und den Preis zu sehen (auf den ersten Blick) ! Kennt man dann aber schon die Aussattung des Fahrzeuges ?Hat es ein Navi,Sitzheizung oder sonstige Ausstatung ? -NEIN , man weiß es nicht ,um das zu wissen muss man die Artikelmerkmale und Die Artikelbeschreibung lesen !Macht man dieses nicht ,kann es nicht zum Nachteil des Verkäufers ausgelegt werden.



      Dieses Urteil bekräftigt auch die Aussage der Richterin in der mündlichen Verhandlung , worauf Sie auf Nachfrage bestätigte ,das Sie keinerlei Ahnung von Ebay oder Ebayauktionen hat.
      Nur nochmal zu Verdeutlichung des Inhalts der Auktion :



      Angegeben war dort : Bundesland Nordrhein Westfalen
      Spielort Köln
      Stadion Rhein Energie Stadion
      Wettbewerb Damen Pokal Finale
      Begegnung Essen - Frankfurt
      hätte der Kläger Karten für das Finale der Herren kaufen wollen , wären folgende Angaben notwendig gewesen.:
      Budesland Berlin
      Spielort Berlin
      Stadion Olympiastadion
      Wettbewerb Herren Pokal Finale
      Begegnung Borussia Dortmund- FC Bayern München
      Alle Angaben wurden in die PFLICHTFELDER ,die von Ebay vorgegeben, eingetragen , so wie es auch in zig Tausenden anderen Auktion (Oberkategorie Tickets)der Fall ist.
      Der Kläger hat wenngleich nicht nur einen Punkt Falsch gelesen , sondern gleich mindestens 5 falsch oder gar nicht gelesen haben.Dieses darf dann aber nicht dem Beklagen (Verkäufer ) zur Last gelegt werden ! Desweiteren kann überhaupt keine Rede von Arglistige Täuchung sein.-Es wird mit keiner Silbe auch nur annähernd erwähnt das es sich um das Spiel der Herren handeln könnte .
      Durch 2maligen bestätigen des Button "SofortKaufen" durch den Kläger ist ein Kaufvertrag lt. Ebay AGB 6 Abs 1-11 zustande gekommen, da der Kläger auch die EbayAGB`s bei Anmeldung seines Accounts bestätigt hat, ist ihn auch bekannt gewesen ,aus welchen Merkmalen eine Auktion besteht.
      Das erkennende Gericht erster Instanz hat nicht einen Sachverhalt falsch subsummiert , es hat bewusst die in Betracht kommenden Gesetzenormen nicht angewendet,sowie falsche Tatsachen zur Urteilsfindung aufgeführt.
      Es hat bewußt zum Nachteil des Beklagten gehandelt.
      Es liegt ein Fall der Rechtsbeugung gem § 339 StgB vor
      Damit sind die Vorraussetzuingen den §580 Ziff. 5 ZPO gegeben.
    • Um die Angelegenheit einschätzen zu können, bedarf es der Originalauktion, die dir sicher in einem Screen vorliegt, und der kompletten Urteilsbegründung. Lade doch bitte beides hier hoch, nachdem du die persönlichen Daten geschwärzt hast.

      Edit: Ich habe Tomaten auf den Augen, denn du hast dies ja bereits getan!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich halte das Urteil dann für vertretbar, wenn der Käufer glaubhaft machen konnte, dass er bei seiner Willenserklärung einen Irrtum begangen hat. Und das bejaht das Gericht ja eindeutig. Von Rechtsbeugen kann ich schon gar nicht erkennen.

      Ein persönlicher Tipp: Du hättest es entweder in der Überschrift oder im Angebotstext erwähnen sollen, dass es sich um das Frauen-DFB-Pokale handelt. Dabei geht es mir nicht um die Frage, ob du es zwingend musst, sondern wie du dir Ärger ersparen kannst. Und das sollte doch in deinem Interesse sein.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ja, da war jemand schneller als ich, trifft aber genau meine Meinung dazu...

      @laboe

      Deine obere Artikelzeile war eine fatale Wahl.

      Die stellt genügend Zeichen zur Verfügung, so dass der Verkäufer alles wichtige erwähnen kann.
      Es ist auch die erste Zeile, die der Käufer überhaupt liest.

      Wenn dann dort genau der "wichtige Unterschied" fehlt, hat man unter Umständen ein Problem!
      Urteil entspricht hier leider genau den Tatsachen...
      Die Ironie ist die Lust an der Distanz zu Dingen, deren Nähe Unlust erzeugt.
    • So hart das für Dich ist: aus eigenem Erleben hat mir ein Richter bei einem Amtsgericht vor vielen Jahren schon mal erläutert:
      Für die Beurteilung einer Auktion gibt es "Stufen"

      a) richtige Rubrik
      b) Überschrift
      c) Text ( inzwischen durch das BGB mit Bild ergänzt )

      Insofern hast Du in der Überschrift nach Meinung des Gerichts den Fehler gemacht, nicht eindeutig den Frauenfußball zu erwähnen und dadurch eine falsche Vorstellung beim Käufer erweckt.
    • Für mich hat das Gericht zu recht gegen Dich entschieden. Meiner Meinung nach hast Du es sehr wohl darauf angelegt jemanden zu täuschen, indem Du für 2 Karten für ein Damen Pokalendspiel einen Wahnsinns-Sofortkaufpreis gefordert hast. Hättest Du schon in die Überschrift das Wort „Damen“ eingebunden, niemand wäre darauf herein gefallen. Warum erinnert mich das an die Pappenverkäufer? Wie oft hast Du das schon gemacht, Tickets zu weit überhöhten Preisen angeboten? Ich gehe mal davon aus öfter! Hättest Du die Karten zu dem Preis verkauft, den Du selbst bezahlt hast, ich wäre auf Deiner Seite. Aber Deine Gier hat Dir einen Strich durch die Rechnung gemacht. Auch wenn ich dem Käufer natürlich ebenfalls Vorwürfe mache, den Auktionstext nicht komplett gelesen zu haben. Aber genau nach solchen hast Du die Angel ausgeworfen.

      Hier eine interessante Seite zum Thema von einer Rechtsanwaltskanzlei:

      lhr-law.de/magazin/schwarzmark…rkauf-von-eintrittskarten

      Besonders interessant ist diese Passage:

      „Aber immer dann, wenn wiederholt vergleichbare Kaufgegenstände wie Eintrittskarten durch ein und dieselbe Person angeboten werden und zudem eine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen ist, d. h. die Karten über dem normalen Preis verkauft werden, ist absolute Vorsicht geboten. Die Grenze zum gewerblichen Verkauf ist fließend und wird in der Praxis oftmals unterschätzt.“

      Hand aufs Herz – erkennst Du Dich wieder?
    • Dein Text: „... so dasss ich die Tickets bei ebay eingestellt hatte ,um wenigsten noch 2,3,4 Euro zu bekommen.“

      Vergessen hast Du in diesem Text, dass Du einen Sofortkaufpreis von 499 € eingesetzt hattest, ausweislich dieser Zeilen:

      Durch 2maligen bestätigen des Button "SofortKaufen" durch den Kläger ist ein Kaufvertrag lt. Ebay AGB 6 Abs 1-11 zustande gekommen,

      Also nichts mit 2, 3, 4 Euro, wie Du im ersten Posting schreibst. Das klingt so harmlos beschönigend.
    • auch ich muß leider zustimmen, daß DFB-Pokal ohne den deutlichen Zusatz *der Frauen* im Sprachgebrauch den der Männer meint.

      das weder in der Überschrift, noch im text zu erwähnen, sieht aus wie Dummenfang

      wie auch immer: es ist jedenfalls ein starkes Stück, daß der Käufer sofort in der unflätigen Art aufgetreten ist noch bevor eine gütliche Einigung angefragt war

      klar ist angesichts der leichten Verfügbarkeit der Karten und des sinnlos hohen Preises jedenfalls, daß sich Ersteigerer UND 2.höchster verlesen haben und also die Auktion mindestens mißverständlich war und man diese Eskalation der Kosten besser hätte vermieden
      Nerven gespart, Kosten sowieso und was fürs Karma getan ;)

      EDIT
      autsch
      mit Sofortkaufpreis weit über Wert im Bereich des Artikels, mit dem er verwechselt werden sollte?
      sieht nicht aus wie Dummenfang, war Dummenfang
      und dann noch die Leute hier verarschen mit:

      laboe schrieb:


      Die Auktion endete dann aber bei unglaublichen 499€ !
      dieser eklatante Widerspruch ist mir beim Überfliegen der Urteilsbegründung nicht aufgefallen, danke pewebe

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von aurum ()

    • Es war eine Auktion ! - wie ersichtsichtlich in dem Photo !
      Mit den 2x bestätigen meinte ich bei Gebotsabgabe .....

      @ biguhu
      Liest man aber die Urteilsbegründung so ist sie doch wiedersprüchlich (siehe Restutionsklage)
      In der Überschrift steht nicht die Reihe und Platz , sondern erst in der Artikelbeschreibung , somit kome ich automatisch an den
      Artikelmerkmalen vorbei !

      Vllt mag es vllt schlecht gestaltet gewesen die Auktion , dennoch kann man es nicht mit dem Finale der Herren verwechselt !
      Schliesslich bin ich auch dazu Verpflichtet den Vertrag (Auktion) komplett durchzulesen bevor ich etwas kaufe/biete ......
      und nicht nur das zu lesen was ich gerne möchte
    • Ist euch bei euren Links aufgefallen, dass der genannte Verkäufer genau unser laboe hier ist (Summe und Datum der Auktion stimmen überein)? Damit ist dann auch nachgewiesen, dass er es nicht nur einmal verzapft hat, sondern gleich zwei verschiedene Prozesse an verschiedenen Gerichten verloren hat. Und er versucht immer noch mit dem Kopf durch die Wand zu rennen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.