Haftung des Betreibers eines Onlineshops für urheberrechtsverletzende DVDs

    • Haftung des Betreibers eines Onlineshops für urheberrechtsverletzende DVDs

      Internet-Law schrieb:

      Der Betreiber eines Verkaufsportals bzw. Onlineshops, der Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft, ist auch dann als Täter einer Urheberrechtsverletzung anzusehen, wenn die urheberrechtsverletzenden Produkte – hier: eine DVD des Musikers Al Di Meola – von zuliefernden Drittfirmen selbständig eingestellt werden. Das hat der BGH in einem gerade im Volltext veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 05.11.2016, Az.: I ZR 88/13).  Der BGH führt zur Begründung u.a. aus:

      Anders als bei einer Internetplattform, auf der Dritten die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet wird und der Betreiber des Internetmarktplatzes nicht als Verkäufer auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 31 = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I), gibt die Beklagte eigene Angebote ab. Für diese Angebote ist sie auch dann verantwortlich, wenn sie sich bei der Angebotserstellung Dritter bedient und den Inhalt der Angebote nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 POWER BALL).

      Der BGH differenziert also zwischen Internetmarktplätzen wie eBay, die den Händlern nur die Plattform zur Verfügung stellen und solchen Angeboten, bei denen der Plattformbetreiber selbst der Händler ist.

      Die Qualifizierung als Täter der Urheberrechtsverletzung führt im konkreten Fall dazu, dass der Plattformbetreiber unabhängig von der Frage des Verschuldens verpflichtet ist, die Abmahnkosten zu erstatten und sich auch nicht auf die Privilegierung des § 10 TMG berufen kann, weil es sich bei den angebotenen Produkten um eigene Inhalte im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG handelt.

      Quelle: internet-law.de/2016/04/haftun…chtsverletzende-dvds.html