Abmahnung durch die bekannte Kanzlei Frommer

    • Nun, ich habe keine Ahnung, was um 2.40 Morgens auf einem abgestellten Rechner passiert, da pflegen wir nämlich zu schlafen. Und ich war 115 km entfernt.

      Um nochmal auf meine Frage zurück zu kommen, wie kann ich an Hand der File Hash herausfinden, um welche Datei es sich angeblich handelt?
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Saeschau schrieb:

      Markiere sowas doch als Satire, dann isses erlaubt

      Ich habs ausserdem als Meinung markiert. Dass es Satire ist, wird Herr Waldorf selbst bestätigen können, es sei denn er räumt ein, tatsächlich eine alte Rübenkarre zu chauffieren.

      Saeschau schrieb:

      Tatsächlich gibt es Dienstleister wie ipoque.com/ . Wie sauer die arbeiten weiß man nicht, aber die Richter glauben es, was die liefern. Und nur das zählt.

      Ich sag mal so: IP-Spoofing erkennen die definitiv nicht. Das ist ja gerade der Sinn von IP-Spoofing.

      Saeschau schrieb:

      Was ist eigentlich aus der 100€-Deckelung für Abmahnkosten geworden, irgendwie habe ich noch keinen Fall gesehen, wo das greift?

      Diese Deckelung haben die selben Flachpfeifen erfunden, die schon mal Kinderpornos durch Stopschilder verhindern wollten. Zeugt von einem extrem hohen Sachverstand. Zumindest in Sachen idiotischer Aktionismus.

      Geh also getrost davon aus, dass der "einfache Fall" immer nur dann eintritt, wenn sowieso kein Anwalt involviert ist.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • mijanne2007 schrieb:

      Um nochmal auf meine Frage zurück zu kommen, wie kann ich an Hand der File Hash herausfinden, um welche Datei es sich angeblich handelt?
      Vermutlich gar nicht. Der Hash ist eine Prüfsumme, die aus einem beliebig großen Datenblock herausgerechnet wird (z.B. per md5). Der Sender schickt mit dem Datenblock den Hash mit, der Empfänger berechnet diesen auch nochmal, vergleicht mit dem empfangenen Hash und kann so feststellen, dass die gelieferten Daten korrekt sind.

      Was Du bräuchtest, wäre eine Zuordnung Hash-Werte zu Dateiname... ich denke nicht, dass es sowas gibt. Man kann sich natürlich einen Bittorrent installieren, das File suchen und schauen, ob der Hashwert da irgendwo vorkommt; das müsste aber ein Experte machen, ich kenne mich da auch nur seeeehr oberflächlich aus ;)

      mijanne2007 schrieb:

      Und ich war 115 km entfernt.
      Leider auch keine wirkliche Entlastung, da sowas automatisch läuft, man muss nicht daheim sein.... Ich würde mich erst einmal auf das Thema IP-Adresse konzentrieren, sofern es zutrifft, dass Kabel Deutschland immer die Gleiche IP zuweist und im Anwaltsschreiben eine ganz andere genannt ist.
    • So, ich stelle auch hier mal was vom BGH ab.

      @mijanne: Dich dürfte insbesondere das Fettgedruckte interessieren.


      Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2016 schrieb:

      Bundesgerichtshof

      Mitteilung der Pressestelle

      Nr. 087/2016 vom 12.05.2016


      Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen


      Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15

      Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.


      Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000 € auf 506 € sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.

      Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen - etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers - hat das Landgericht bislang nicht getroffen.



      Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 €.

      Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.



      Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.

      Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.



      Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

      Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederher-gestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.


      Vorinstanzen:
      I ZR 272/14
      AG Bochum - Urteil vom 16. April 2014 - 67 C 4/14
      LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 9/14


      I ZR 1/15
      AG Bochum - Urteil vom 26. März 2014 - 67 C 3/14
      LG Bochum - Urteil vom 27. November 2014 - I-8 S 7/14


      I ZR 43/15
      AG Bochum - Urteil vom 8. Juli 2014 - 65 C 81/14
      LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 17/14


      I ZR 44/15
      AG Bochum - Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13
      LG Bochum - Urteil vom 5. Februar 2015 - I-8 S 11/14


      I ZR 48/15
      LG Köln - Urteil vom 20. November 2013 - 28 O 467/12
      OLG Köln - Urteil vom 6. Februar 2015 - 6 U 209/13, juris


      I ZR 86/15
      AG Hamburg - Urteil vom 8. Juli 2014 - 25b C 887/13
      LG Hamburg - Urteil vom 20. März 2015 - 310 S 23/14


      Karlsruhe, den 12. Mai 2016
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Es kommt selten vor........... bin ja eher ein Zweifler an Richtern.................. aber hier......... die haben gelesen und verstanden.
      Danke Löschbert, hast mir den Abend verschönt und ein Stück Glauben an die Gerichtsbarkeit zurück gegeben..... wenn auch nur für ein paar Minuten.
    • Saeschau schrieb:

      stelle ich mir gerade die Frage: Urteilt das Gericht nach den Gesetzen, wie sie zum Tatzeitpunkt galten, oder nach der (dann) aktuellen Rechtslage?

      Erfahrungsgemäß wird dabei die Rechtslage zum Tatzeitpunkt herangezogen. Hat man bei den ganzen Abmahnungen zu fehlerhaften WRB gesehen. Da sind BGH-Urteile teilweise ja erst Jahre nach Gesetzesänderungen gefällt worden. Normalerweise steht da dann irgendwo §355 BGB a.F. drin. a.F. = alte Fassung.

      Ist aber nicht ungewöhnlich, dass ein Urteil auf der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage basiert. Aktuelles, wenn auch etwas hinkendes Beispiel ist die Rehabilitierung der nach §175 StGB a.F. vorbestraften Schwulen. Die sind auch alle nach der damals geltenden Rechtslage verurteilt worde und sind "natürlich" auch heute alle noch vorbestraft.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • unnatürlich, an wem das hing und hängt (wenn das schon Thema ist):

      https://de.wikipedia.org/wiki/%C2%A7_175#Teilweise_Rehabilitierung_der_Opfer schrieb:

      Teilweise Rehabilitierung der Opfer

      Symbolisch auf den 17. Mai (Zahlenspiel: 17.5.) gelegt, beschloss der Bundestag im Jahr 2002 gegen Stimmen von CDU/CSU und FDP eine Ergänzung zum Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (BGBl. 2002 I S. 2714).[38][39] Damit wurden Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen und wegen Fahnenflucht in der Zeit des Nationalsozialismus für nichtig erklärt. Die Lesben- und Schwulenbewegung kritisierte, dass der Bundestag die Urteile nach 1945 unangetastet ließ, obwohl die Rechtsgrundlage bis 1969 die gleiche war.

      Anträge, der Bundestag möge hinsichtlich dieser Urteile die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfs für ihre Aufhebung und die Entschädigung der Verurteilten auffordern, welche die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen und die Linksfraktion 2008/09 im Bundestag einbrachten, wurden von diesem am 6. Mai 2009 mit den Stimmen der Regierungsparteien und der FDP abgelehnt.[40][41] Am 12. Oktober 2012 beschloss nunmehr jedoch der Bundesrat auf Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen eine Aufforderung an die Bundesregierung, „Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung für die nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten vorzuschlagen.“[42] Initiativen der Bundesregierung blieben ebenso aus[43] wie eine Entscheidung des Bundestages über die im selben Zeitraum eingereichte Anträge der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen[44][45] und der Linksfraktion.[46]
      Aber das zeigt immerhin, dass es möglich ist, mit Gesetzesänderungen auch die entsprechenden gesetzlichen "Rehabilitierungsmaßnahmen" einzuführen.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Stubentiger schrieb:

      unnatürlich, an wem das hing und hängt (wenn das schon Thema ist):

      Ich schrubte ja schon, dass das Beispiel hinkt. ;)

      Ich hätte auch gerne ein Gesetz, das den Fraktionszwang unter Strafe stellt und Politiker über die Beweislastumkehr erst mal unter Generalverdacht stellt, das Volk zu betrügen. Und dann noch separate Straftatbestände der unwahren amtseidlichen Versicherung und der Verschwendung öffentlicher Mittel. Strafrahmen so ab drei Jahre aufwärts.
      8)

      Was das BGH-Urteil angeht stellt sich diese Frage aber nicht, denn das basiert ja auf der bestehenden Rechtslage. Und genau das ist das, was mijanne interessiert. Übrigens geht es nicht mehr darum, ob das Urteil nach Veröffentlichung hier auftaucht sondern nur noch darum, wer es hier reinstellt.

      Die Änderung, die Saeschau hier anspricht, ist ja noch gar nicht aktuell. Und sie wird auch vermutlich in Zukunft für mehr Probleme sorgen als sonst was, weil jeder nur noch sein WLAN als Accesspoint öffnen muss um für nichts mehr verantwortlich zu sein. Beweise mal, dass der Rechner, der zum Zeitpunkt der Tat eingeloggt war, meiner ist und nicht einer, der von irgendwem im Auto vor dem Haus benutzt wurde.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Die Änderung, die Saeschau hier anspricht, ist ja noch gar nicht aktuell. Und sie wird auch vermutlich in Zukunft für mehr Probleme sorgen als sonst was, weil jeder nur noch sein WLAN als Accesspoint öffnen muss um für nichts mehr verantwortlich zu sein. Beweise mal, dass der Rechner, der zum Zeitpunkt der Tat eingeloggt war, meiner ist und nicht einer, der von irgendwem im Auto vor dem Haus benutzt wurde

      Ich gebe @Löschbert volkommen recht. Die Abmahner werden nicht ausgehebelt. Es könnte Waldorf Frommer und Konsorten eventuell noch leichter gemacht werden die Kohle abzuschöpfen.
      Wenn ein systematischer Missbrauch deutlich wird, müssten die (Hotspot-Betreiber) Gegenmaßnahmen ergreifen und beispielsweise einen Nachbarn aussperren, der sich nicht an das Gesetz hält und Urheberrechtsverletzungen begeht.
      Also, wenn der Hotspot-Betreiber es nicht irgendwie schafft den bösen Buben aus seinem W-Lan zu halten, dann ist er wieder in der Haftung.
      Der Abmahnindustrie wird es einfacher gemacht, da die „Nachforschungspflicht“ mit der notwendigen „Abstellung der Rechtsverletzung“ über eine Abmahnung an den Anschlussinhaber gekoppelt werden kann.
      Und selbst wenn sich ein Dritter Zugang zu einem gesicherten, verschlüsselten Netzwerk verschafft, ist der Anschlussinhaber erst recht der Mops.
      Was kommt wohl auf den Anschlussinhaber zu, wenn über sein UNGESICHERTES W-Lan Kinderpornos hochgeladen werden.
      Solche Tatbestände (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Verbreiten von Kinderpornographie usw.) unterliegen ja weiterhin der Strafverfolgung, und es würde ein rechtsfreier Raum entstehen.

      Das Ganze ist nur wieder eine Augenwischerei und kann nur zu einer inkonsistenten Rechtsprechung führen.

      Abschaffung der WLAN-Störerhaftung? Zu früh für Jubel

      Abschaffung der WLAN-Störerhaftung: Koalition darf nicht auf halber Strecke Halt machen


      Änderung TMG.pdf
      Der Beitrag wurde zu 100% aus recycelten Elektronen erstellt. Wer Schrebfeihler oder Dreckfuhler findet, darf sie behalten.
      Und wer meine Omma beleidigt, muss sie mitnehmen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Zentauer ()

    • Zentauer schrieb:

      Was kommt wohl auf den Anschlussinhaber zu, wenn über sein UNGESICHERTES W-Lan Kinderpornos hochgeladen werden.

      In Zukunft? Gar nichts. Das ist ja das "schöne". Aber mal ehrlich: was erwartest Du von einer Legislative, die auch schon mal glaubte, man könne diverse Probleme im Netz mit Stopschildern lösen...

      Aber im Grunde ist das nichts wirklich neues. Denn diese Rechtslage hast Du heute auch schon, wenn Du belegen kannst, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls dein Rechner ein TOR-Node war. Es wird also nur etwas ausgeweitet, was sowieso schon stattfindet. Aber das Ding wird hier nun OT.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.