Muß ich den Artikel zurück nehmen?

    • Muß ich den Artikel zurück nehmen?

      Hallo,
      Folgendes:
      Wir haben bei EBay Kleinanzeigen einen Teppich verkauft. Der Käufer kam vorbei, hat gehandelt und den Teppich gekauft. Am selben Tag noch schrieb er eine Mail, dass der Teppich muffig riechen würde und er den nicht will.
      Muß ich den Teppich wieder zurück nehmen?
    • AAK schrieb:

      ich glaube von müssen kann keine Rede sein. Zumal der Käufer sich den Teppich bei ihnen angeschaut hat.
      Jein. Sollte der Mangel wirklich existieren und sollte der Vertragsschluss vor der Abholung angenommen werden, könnte das zum Problem werden. Wenn der Vertrag erst bei Abholung geschlossen worden ist, dann kannte der Käufer den Sachmangel oder musste ihn kennen. In diesem Fall geht der Käufer leer ist. Wenn ich den Text des TE richtig verstehe, ist letzteres der Fall.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Nein vorher kam es nicht zum Vertragsabschluss. Der Käufer hat sich den Teppich angeschaut und wir haben uns für einen Betrag von 30€ geeinigt.
      Er wusste vorher wie alt der ist. Es ist unser alter Wohnzimmerteppich und der wurde vor ca. 2 Monaten ausgemustert und lag seit dem im Keller. Es kann deshalb durchaus sein, dass er ein bisschen muffig riechst aber auch nicht mehr, als am Tag der Abholung.
      Ich bin normalerweise jemand, der denkt Recht wer recht hat und deshalb würde ich den auch ungern wieder zurück nehmen, da wir an diesem Tag auch noch andere Interessenten hatten. Meine Befürchtung ist aber, das der irgendwann für unserer Haustür steht und uns Frechheiten macht. :/
    • War die Übergabe im Freien ohne das der Käufer von der Kellerlagerung wusste und riecht es im Keller dagegen "muffig" und feuchtschimmelig? Dann war das u. U. ein versteckter Mangel, ... und btw, Gewährleistung wurde wohl auch nicht eingeschränkt? Die bezieht sich auch auf Mängel, die erst später bemerkbar werden, z. B. der Kellergeruch/Schimmelbefall, der bei einer Übergabe draußen nicht "riechbar" war. Bzw. Schimmelbefall, der nur durch eine weitergehende Untersuchung festzustellen wäre.

      http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php schrieb:

      Die Gewährleistungsfrist beträgt laut Gesetz zwei Jahre, wenn sie nicht ausdrücklich im Angebot beschränkt wurde. Trotzdem bezieht sie sich nur auf Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden waren (auch versteckte Mängel, die sich erst später bemerkbar machen).

      nun weiß ich nicht, wie feucht euer Keller wirklich ist, oder ob es vielleicht dort nur nach Heizöl riecht, ich wollte auch nicht näher darauf eingehen, bzw solltest du nicht deinen Keller rechtfertigen müssen, NUR überdenke wie die Situation wirklich ist, das kannst nur du wissen, ob das nur eine Empfindlichkeit des Käufers ist, bei dem im warmen Wohnzimmer ein kellermiefiger Teppich seinen Dunst verbreitet, oder ob der Teppich wirklich in der Zeit im Keller einen Schimmelschaden bekommen haben könnte?

      Danach kannst du dann dein Handeln orientieren.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Nein Stubentiger. Die Übergabe war nicht im Freien. Wir haben den Teppich in den Hobbyraum gelegt. In einem geschlossenen Raum also.
      Wir wohnen im Eigenheim und unser Keller ist nicht schimmelig.
      Ich weiß nicht, ob das wichtig zu erwähnen ist, wo der Teppich gelagert wurde und Gewährleistung hatten wir nicht mit hinein geschrieben, da wir dachten so was wäre nur bei elektronischen Artikel wichtig.
    • grafiksammler schrieb:

      biguhu schrieb:

      ollte der Vertragsschluss vor der Abholung angenommen werden
      ebay Kleinanzeigen sind - anders als Angebote bei ebay - Angebote zum Kauf und werden erst bei Abholung durch Annahme zum Kauf-Vertrag.
      Stubentiger hat deine Ausführung ja bereits korrigiert. Ich behaupte sogar, dass bei Kleinanzeigen ein Großteil der Kaufverträge im Vorfeld der Abholung geschlossen werden. Bei meinen Geschäften war dies sogar fast ausschließlich der Fall. Der Kauf inkl. Kaufpreis wurden per Mail vereinbart (übereinstimmende Willenserklärungen). Die Abholung erfolgte dann darauf.
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    • Kromba schrieb:

      Da muß ich dich korrigieren Biguhu.
      Wieso? Ich habe nie behauptet, dass bei euch der Kaufvertrag im Vorfeld geschlossen wurde. Ganz im Gegenteil. Da der Kaufpreis ja vor Ort vereinbart wurde, sprach alles dafür, dass dort auch der Kaufvertrag geschlossen wurde.
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    • biguhu schrieb:

      Stubentiger hat deine Ausführung ja bereits korrigiert. Ich behaupte sogar, dass bei Kleinanzeigen ein Großteil der Kaufverträge im Vorfeld der Abholung geschlossen werden. Bei meinen Geschäften war dies sogar fast ausschließlich der Fall. Der Kauf inkl. Kaufpreis wurden per Mail vereinbart (übereinstimmende Willenserklärungen). Die Abholung erfolgte dann darauf.
      Ich halte Eure beider Ansichten für nicht richtig. Die Einigung auf einen Preis ist noch nicht der Abschluß des Kaufs sondern Teil des Angebotsverfahrens. Der Kauf erfolgt erst nach der Besichtigung bei der Abholung.
    • grafiksammler schrieb:

      Die Einigung auf einen Preis ist noch nicht der Abschluß des Kaufs sondern Teil des Angebotsverfahrens.
      Aber zwei überstimmende Willenserklärungen ergeben immer einen Kaufvertrag. Und dieser kann auch per Mail oder Telefon geschlossen werden. Von mir aus sogar mit Rauchzeichen.

      Ein Beispiel für einen Kaufvertrag: "Ich kaufe das Ding für 30€." "Einverstanden."
      Ja, so einfach können Kaufverträge sein.
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      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Du gehst haarscharf an den normalen Fällen von Kleinanzeigen vorbei.

      Bei einem VB Angebot einigt man sich per mail über den Preis, kommt dann vorbei und schaut sich den Gegenstand an und sagt dann ja, nein oder "nach Ansicht ist mir das Objekt nur noch xyz wert". Nur bei einem "ja" vor Ort besteht die übereinstimmende Willenserklärung. Bei einem nein kommt kein Kaufvertrag zustande ( nach Deiner Meinung wäre ein Kaufvertrag zuvor schon zustande gekommen ) bei einem neuen Preisvorschlag ( den es auch nur dann geben kann, wenn noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist ) können beide Parteien sich einigen oder nein sagen.
    • grafiksammler schrieb:

      Du gehst haarscharf an den normalen Fällen von Kleinanzeigen vorbei.
      Dann hatte ich als Käufer und Verkäufer bisher nur nicht normale Fälle. Was auch immer man glauben mag, was die normale Form des Vertragsschlusses ist, stehen grundsätzlich beide Möglichkeiten der Vertragsschließung zur Verfügung. Und die unglaubliche Anzahl an Betrugsfällen, die wir hier täglich zu lesen bekommen, zeigt doch, dass die vorherige Vertragsschließung gerade nicht selten ist (in diesem Fällen sogar ohne Abholung).
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      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • grafiksammler schrieb:

      Bei einem VB Angebot
      jaahaa! Bei einen VB-Angebot! Das ist aber nicht "Pflicht" auf E-Kleinanzeigen! Da muss überhaupt kein Preisvorschlag mehr kommen, oft genug steht da ein Festpreis fest und nirgendwo steht was von "Verahandlungsbasis" Wird das -Angebot in gegenseitigem Einverständnis unter Einbeziehung des ausführlich beschriebenen Angebots angenommen (inkl. Versand/Übergabebedingungen, ist das eben ein Kaufvertrag.

      und selbst wenn da VB steht und noch Preisverhandlungen folgen, ist das bei Übereinstimmung trotzdem ein Kaufvertrag.

      Wenn der Artikel dann allerdings nicht den Vorgaben des Angebots entspricht, ist das zwar nicht schön und muss entsprechend geklärt werden, aber der Kaufvertrag existiert durch die Willenserklärungen. Die übereinstimmen.
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