Hat ein Landesgesetz auf eine Person Wirkung, die in einem anderen Bundesland wohnt?

    • Hat ein Landesgesetz auf eine Person Wirkung, die in einem anderen Bundesland wohnt?

      Folgender Fall:


      Ein Onkel aus Sachsen ist verstorben. Die zuständige Behörde in Sachsen hat sich an die ihr benannte Nichte in Hessen mit der Forderung nach einer anteiligen Zahlung der Beerdigungskosten gewandt. Die sächsische Behörde beruft sich mit ihrer Forderung auf das sächische Bestattungsgesetz.

      Erstreckt sich der Wirkungsbereich des sächsischen Gesetzes auch auf Personen, die nicht in Sachsen wohnen?
      Wenn möglich, bitte auch eine nähere Erklärung. Gerne auch grundlegender Art zum Verhältnis und Wirkung der Ländergesetze auf andere Bundesländer.

      Wenn der Onkel übrigens in Hessen gewohnt hätte und verstorben wäre, dann wäre die Nichte nach dem hessischen Bestattungsgesetz nicht zur Zahlung verpflichtet.
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    • Wirklich etwas finden konnte ich nicht.
      Ist die Nichte auch Erbin? Dann ist sie zur Bestattung verpflichtet.


      bestatterweblog.de/bestattungs…-bestattungsberechtigter/


      generell würde ich, von der mir bekannten Rechtsprechung davon ausgehen, dass das Recht des Bundesland, in welchem der Verstorbene wohnte, gültig ist.

      Im Zweifelsfall gilt immer das Recht, welches den Staat von einer Zahlungspflicht befreit, klingt unfreundlich, halte ich aber für realistisch

      de.wikipedia.org/wiki/Bestattungsgesetz


      Kostentragungspflicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

      Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht für die Bestattung[2] zu unterscheiden. Diese besteht in der Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder demjenigen zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat.
      Diese Kostentragungspflicht kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. So trägt gemäß § 1968 BGB „der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers“. Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, etwa weil er sich auf diebeschränkte Erbenhaftung beruft, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Sofern eine Unterhaltspflicht nicht besteht, kann die zuständige Behörde (meist das kommunale Ordnungsamt) die bestattungspflichtigen Personen heranziehen – etwa nach einer im Wege der sogenannten Ersatzvornahme durchgeführten Bestattung.
      Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe oder Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB).
      Die Krankenkassen zahlten bis 2004 Sterbegeld zur Deckung der Bestattungskosten. Der Abschluss einer privaten Sterbeversicherung vor dem eigenen Sterbefall, um den entstehenden Kosten für die Lebenden vorzubeugen, ist freiwillig möglich. Auf Antrag übernimmt das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII). Voraussetzung ist dafür, dass die Zahlungspflichtigen die Kosten nicht übernehmen können, weil sie mittellos sind. Gegebenenfalls kann es nicht zumutbar sein, etwa aufgrund schwerer Verfehlungen des Verstorbenen dem Zahlungspflichtigen gegenüber. Eine Kostenübernahme durch das Sozial- oder im Fall das keine Nachgeborenen bestehen durch das Gesundheitsamt können dabei endgültig oder in Darlehensform erfolgen.
      Die Höhe von Gebühren wird für die jeweiligen örtlichen Friedhöfe durch Vorschriften ihrer Träger entsprechend den Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit festgelegt. Das beauftragte Bestattungsunternehmen erlangt seine Vergütung von demjenigen, der ihm den Auftrag erteilt hat. Dieser kann seine Aufwendungen jedoch von demjenigen ersetzt verlangen, den die Pflicht zur Kostentragung trifft.



      Wohnort anderes Bundesland scheint keinerlei Rolle zu spielen.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mijanne2007 ()

    • Leider bin ich in der Frage vorher im Internet nicht fündig geworden. Deshalb hatte ich die Frage hier gestellt.

      Erbberechtigt waren die vorhandenen näheren Verwandten. Zu erben war wohl gar nichts, außer Schulden vielleicht. Das war wohl auch einer der Gründe, warum auf Verwandte 3. Grades eine Forderung zukam. Zumal von den näheren Verwandten wohl auch nicht viel zu holen war.

      Es gibt ja den Föderalismus in Deutschland und die damit verbundenen Rechte der Gesetzgebung der Länder und des Bundes.
      Manche Gesetze, wie z.B die Bestattungsgesetze fallen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.
      Meist ist im Internet nur zu finden, daß Bundesrecht vor Landesrecht geht und das dies auch nicht immer rechtlich einfach zu handhaben ist.

      Es gibt meinerseits keinen Zweifel darüber, daß wenn sich ein Hesse in Sachsen zeitweilig aufhält, auch für diesen Fremden im Allgemeinen die sächsischen Landesgesetze gelten.

      Hier geht es um eine andere Frage.

      Mir geht es in erster Linie darum, wodurch die Wirkung eines Landesgesetzes auf Bürger eines anderen Bundeslandes begründet ist.
      Vielleicht hat Deutschland bei der Festlegung des Föderalismus dies irgendwo verankert.
      In welcher Rechtsordnung ist festgelegt, daß ein Landesgesetz auch außerhalb des betreffenden Landes Wirkung hat?
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    • Wenn es nähere Verwandte gibt müssen die zunächst zahlen, das kann nicht einfach weiter gegeben werden



      lto.de/recht/hintergruende/h/b…beerdigung-bezahlen-will/

      Was geschieht aber, wenn der nach dem einschlägigen Bestattungsgesetz zur Kostentragung Verpflichtete die Kosten nicht aufbringen kann? Kann nun die Kostentragungspflicht auf den nächsten in Betracht kommenden Angehörigen "weitergegeben" werden oder ist die Sozialhilfe für die Kostenübernahme zuständig? Nach § 74 SGB XII sind nämlich von der Sozialhilfe die Kosten der Bestattung zu übernehmen, soweit sie dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden können.
      Nach Ansicht des BSG ist die Stufenfolge in der Weise aufzufassen, dass der zunächst zur Kostentragung Verpflichtete die weiteren Angehörigen auch dann ausschließt, wenn er zur Zahlung nicht in der Lage ist. Damit bleibt es nicht selten bei der Kostenübernahme durch das Sozialamt.
      Ob diese vom Bundessozialgericht (Urteil vom 29.9.2009, B 8 SO 23/08) unterstützte Sozialisierung der Beerdigungskosten richtig ist, kann durchaus bezweifelt werden, wird den Angehörigen doch Verantwortung für die Bestattung der Angehörigen zu Lasten der Gesellschaft abgenommen.
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    • Der Nichte wurde eine anteiligen Zahlung der Beerdigungskosten auferlegt. Leider ist mir die Verteilung der Gesamtkosten nicht bekannt.

      Nähere Verwandte sind immer zuerst in der Pflicht. Was diese in diesem Fall zahlen sollten, ist mir leider nicht bekannt.
      Ist das sächsische Gesetz aber auch auf eine hessische Bürgerin anwendbar, wie es die Behörde erscheinen läßt?
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    • Fairhandel schrieb:

      wodurch die Wirkung eines Landesgesetzes auf Bürger eines anderen Bundeslandes begründet ist.
      Vielleicht hat Deutschland bei der Festlegung des Föderalismus dies irgendwo verankert.
      inwiefern unterscheidet sich denn überhaupt das Landesrecht vom Bundesrecht - oder genauer, inwiefern meinst du, dass das Landesrecht auf Personen in anderen Ländern zugreifen will?


      Fairhandel schrieb:

      Nähere Verwandte sind immer zuerst in der Pflicht. Was diese in diesem Fall zahlen sollten, ist mir leider nicht bekannt.
      Ist das sächsische Gesetz aber auch auf eine hessische Bürgerin anwendbar, wie es die Behörde erscheinen läßt?
      Dass auf Verwandte zugegriffen wird, wenn es um die Bestattungpflicht geht, ist doch überall so?

      http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Bestattung schrieb:

      Die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen (in der Regel der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und die Geschwister) haben, auch wenn sie nicht zur Erbschaft berufen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, für die Bestattung zu sorgen. Hierunter fällt auch die Bestimmung der Art und Weise der Bestattung, sofern der Verstorbene zu Lebzeiten keine eigene Bestimmung getroffen hat, weil in diesem Falle anzunehmen ist, dass er diese Bestimmung seinen Angehörigen überlassen wollte (Zimmermann aaO. S. 13).Diese Totenfürsorgepflicht der nächsten Familienangehörigen ist, soweit nicht ausdrücklich in Landesbestimmungen geregelt, durch Gewohnheitsrecht verbürgt (BGHZ 67, 238; BGH FamRZ 1978, 15 sowie FamRZ 1992, 657 = NJW-RR 1992, 982; RGZ 154, 269; OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 1439 =MDR 1993, 878; LG Bonn FamRZ 1983, 1121 und Rpfleger 1993, 448; LG Detmold NJW 1958, 265; Gaedke aaO. S. 117).Die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten ist: Ehegatte, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Verschwägerte ersten Grades. Der Wille des Ehegatten ist also vorrangig, fehlt ein Ehegatte, ist der Wille der (volljährigen) Kinder vorrangig (Zimmermann aaO. S. 12).
      und de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht

      Da die Bestattung, wie es im Fall aussieht, nicht näher testamentarisch geregelt ist, wird die Initiative dazu letztendlich von der Behörde vor Ort ausgehen, wenn sich keiner freiwillig meldet? Dann werden die Kosten eben nach der Beerdigung umverteilt.

      Dass kann ja auch einen Kostenfrage werden, ob es ein annonymes Urnengrab oder eine Sargbestattung sein soll. Wer zahlt hat da dann wohl die Wahl?



      Ob aber wirklich nichts zu erben war oder ob da die Erben nur die Bestattung nicht tragen können/wollen sollte schon geklärt sein, bevor man weitere Maßnahmen in Erwägung zieht.

      http://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/uebernahme_von_bestattungskosten_durch_den_sozialhilfetraeger_20402.html schrieb:

      Bei einem überschuldeten Nachlass sowie nichtleistungsfähiger Erben besteht grundsätzlich gem. § 74 SGB XII die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger zu stellen.
      Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
      Bei einem überschuldeten Nachlass sowie nichtleistungsfähiger Erben besteht grundsätzlich gem. § 74 SGB XII die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger zu stellen.
      § 74 SGB XII regelt:
      Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

      erstaunlicherweise kann man ja "bestattungspflichtig" sein, ohne Erbansprüche zu haben, bzw auch wenn man ein Erbe ausgeschlgen hat: anwalt-suchservice.de/rechtsti…alhilfetraeger_10192.html
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
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    • ein Ausweg könnte ja die Plastifikation sein (Körperwelten) - da entfällt die Bestattungspflicht, dann wär für die Bestattungspflichtigen nur noch wichtig, wer die Gage bekommt!? :S Gibts da Gage?

      https://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht schrieb:

      Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist Teil der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht. In Deutschland besteht Bestattungspflicht, zudem ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Leichenschau stattfinden und eine Sterbefallanzeige beim Standesamt erfolgen muss. Keine Bestattungspflicht besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Berlin bei einer Plastination der Leiche (VG Berlin, Beschl. v. 10.02.2015, Az. VG 21 L 29.15).[1]
      zum Vergleich kann man hier auf die Bestattungsgesetze der Länder zugreifen: bestattungen.de/ratgeber/besta…attungsgesetz.html#inhalt
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    • Fairhandel schrieb:

      Ist das sächsische Gesetz aber auch auf eine hessische Bürgerin anwendbar, wie es die Behörde erscheinen läßt?
      Ich denke ja, denn das Gesetz zielt ja nicht direkt auf Personen ab, sondern auf ein Ereignis (Bestattung/Todesfall), und regelt die Verteilung der Kosten dafür. Die Bestattung war in Sachsen, also gilt das sächsische Bestattungsrecht. Insofern müssen die nach diesem Gesetz zahlungspflichtigen Verwandten nicht in Sachsen, ja nicht einmal in Deutschland wohnen. Für solche Fälle gibt es z.B. extra Regelungen im Vollstreckungsrecht, dass ein Bundesland A eine Forderung aus einem Landesgesetz gegen einen Gläubiger in einem anderen Bundesland B mittels Amtshilfe durch Behörden des Bundeslands B vollstrecken lassen kann; in manchen Fällen muss dann jedoch privatrechtlich vollstreckt werden.

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    • Stubentiger schrieb:

      inwiefern unterscheidet sich denn überhaupt das Landesrecht vom Bundesrecht - oder genauer, inwiefern meinst du, dass das Landesrecht auf Personen in anderen Ländern zugreifen will?

      Tiescher, die Landesgesetze sind genau das was sie sind. Gesetz, die das jeweilige Bundesland verabschiedet hat. Die sind nämlich im Grunde alle selsbtändig. Theoretisch wäre es daher durchaus denkbar, dass z.B. (analog dem Zusammenschluss von Baden und Württemberg) Bayern morgen (naja, da nicht, da ist Pfingstsonntag und die sind anderweitig beschäftigt) beschliesst aus der Bananenrepublik Futschland auszutreten.


      Fairhandel schrieb:

      Mir geht es in erster Linie darum, wodurch die Wirkung eines Landesgesetzes auf Bürger eines anderen Bundeslandes begründet ist.

      Falscher Denkansatz.

      Stell dir einfach folgende Frage: Wo ist der Erbfall eingetreten?

      Dann kommst Du auf die richtige Schiene.



      Fairhandel schrieb:

      Der Nichte wurde eine anteiligen Zahlung der Beerdigungskosten auferlegt. Leider ist mir die Verteilung der Gesamtkosten nicht bekannt.

      Grundsätzlich darf das alles erst mal der Erbe zahlen. Da würde sich dann das Problem gar nicht stellen. So wie Du das beschreibst haben aber alle Erben ihr "Glück" ausgeschlagen. Das heisst, dass sie - soweit feststellbar - zu gleichen Teilen herangezogen werden.

      Also immer dran denken: wenn bei euch nichts zu holen ist, nehmt Rücksicht auf eure Erben und sterbt netterweise in den richtigen Bundesländern. Oder fasst euer Testament so ab, dass mindestens 100 bis 200 öffentliche Institutionen miterben. Dann wird es nämlich lustig. Also Erbfolge zuerst mal alle deutschen Finanzämter, dann die GEZ, anschliessend jeder Bundestagsabgeordnete und danach Wladimir Putin und die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika in alphabetischer Reihenfolge.

      Und sorry, wenn ich das jetzt nicht genauer untermaure, ich hatte nur zufällig vor einigen Wochen genau dieses Thema mit einem Anwalt durchgesprochen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Stubentiger schrieb:

      Fairhandel schrieb:

      wodurch die Wirkung eines Landesgesetzes auf Bürger eines anderen Bundeslandes begründet ist.
      Vielleicht hat Deutschland bei der Festlegung des Föderalismus dies irgendwo verankert.
      inwiefern unterscheidet sich denn überhaupt das Landesrecht vom Bundesrecht - oder genauer, inwiefern meinst du, dass das Landesrecht auf Personen in anderen Ländern zugreifen will?

      Fairhandel schrieb:

      Nähere Verwandte sind immer zuerst in der Pflicht. Was diese in diesem Fall zahlen sollten, ist mir leider nicht bekannt.
      Ist das sächsische Gesetz aber auch auf eine hessische Bürgerin anwendbar, wie es die Behörde erscheinen läßt?
      Das auf Verwandte zugegriffen wird, wenn es um die Bestattung geht, ist doch überall so
      Die Bestattungsgesetze sind Länderrecht. Es gibt im deutschen Föderalismus kein Bundesbestattungsgesetz.
      Eine sächische Behörde stellt per sächischem Gesetz eine Forderung an eine hessische Bürgerin.
      Hat ein Landesgesetz Wirkung auf Bürger eines anderen Bundeslandes?

      Jedes Bundesland hat sein eigenes Bestattungsgesetz. Die Bestattungspflichten der Verwandtschaftsgrade sind unterschiedlich geregelt.
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    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Grundsätzlich darf das alles erst mal der Erbe zahlen.
      So wurde das wohl auch angefangen, aber Erbrecht und Bestattungspflicht überschneiden sich wohl, sind aber nicht deckungsgleich

      Fairhandel schrieb:

      Erbberechtigt waren die vorhandenen näheren Verwandten. Zu erben war wohl gar nichts, außer Schulden vielleicht. Das war wohl auch einer der Gründe, warum auf Verwandte 3. Grades eine Forderung zukam.

      und in der Not frisst der Teufel Fliegen, nichts zu erben, und von den Erben auch sonst nix zu holen DANN kommt ebe auch der 3.Grad noch zum Zuge...sic:

      Fairhandel schrieb:

      Zumal von den näheren Verwandten wohl auch nicht viel zu holen war.

      nicht viel oder nix zu holen, dann wird die Gruppe anscheinend solange erweitert, bis es passt - der Sozialbehörde vor Ort.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Stubentiger schrieb:

      nicht viel oder nix zu holen, dann wird die Gruppe anscheinend solange erweitert, bis es passt - der Sozialbehörde vor Ort.

      Ok, das hab ich überlesen.

      Aber stimmt, wenn bei einem der gesetzlichen Erben nichts zu holen ist, wird sein Anteil natürlich auf die anderen "umverteilt". So lange, bis entweder ein Dummer dasteht, der das zahlen kann oder bis feststeht, dass bei keinem was zu holen ist.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Wer muss die Bestattungskosten tragen?
      Die Kostentragungspflicht ist, anders als häufig erwartet wird, üblicherweise nicht in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Das BGB gibt in § 1968 vor, dass der Erbe die Kosten für die Bestattung des Erblassers zu tragen hat. Falls es sich bei dem Erben um eine Gemeinschaft handelt, so werden die Kosten von dieser getragen. Andere Regelungen ergeben sich, wenn der Erbe die Kosten nicht tragen kann und auch nicht aus dem Nachlass zu begleichen sind. In diesem Fall kann eine unterhaltspflichtige Person an diese Stelle treten.

      Ich denke da ist es ganz egal in welchem Bundesland jemand wohnt.
      Die suchen schon solange bis jemand die Kosten bezahlt.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Fairhandel schrieb:

      Eine sächische Behörde stellt per sächischem Gesetz eine Forderung an eine hessische Bürgerin.
      Hat ein Landesgesetz Wirkung auf Bürger eines anderen Bundeslandes?
      Ja. Landesgebührenordnungen z.B. gelten auch nicht nur für Einwohner des betreffenden Bundeslandes, sondern für jeden Bundesbürger, der die entsprechende Leistung in Anspruch nimmt (=Ereignis). Ereignis in diesem Fall ist eben des Bestattung, und deren (Kosten-)Regelung ist ausdrücklich Ländersache. Das Land Sachsen kann seine Forderung dann sogar in Hessen im Wege der Amtshilfe durch hessische Behörden vollstrecken lassen.

      Außer es gäbe ein Bundesgesetz, das ausdrücklich verbietet, die Kosten für eine Bestattung den Angehörigen aufzuerlegen. Das hätte dann Vorrang vor dem Landesgesetz. Gibt es aber nicht. Oder die sächsische Regelung wäre grundgesetzwidrig. Ist sie aber sicher nicht.

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    • Fairhandel schrieb:

      Also gibt es eine grundsätzliche Regelung, die Landesgesetze auch auf andere Bundesländer wirken läßt.
      Wo ist das definiert?
      Per Logik.
      Landesgesetze "wirken" nicht "auf andere Bundesländer".
      Gesetze gelten für die in ihnen definierten Sachverhalte mit entsprechenden Rechtsfolgen.
      Das sächsische Bestattungsgesetz gilt für Bestattungsfälle in Sachsen.
      Grobes Prüfschema:
      Ist das Land Sachsen befugt, Bestattungsrecht selbst zu regeln? Ja,
      Liegt hier ein Bestattungsfall in Sachsen vor? Ja.
      Ist die Kostentragungspflicht im Gesetz geregelt? Ja.
      Besteht für den betreffenden Verwandtschaftsgrad (Nichte) nach sächs.Gesetz eine Zahlungspflicht? Ja.
      Knüpft das Gesetz die Zahlungspflicht an einen Wohnsitz des Zahlungspflichtigen in Sachsen? Nein.
      Rechtsfolge: Kostenbescheid an die Nichte nach sächs. Bestattungsgesetz, unabhängig vom Wohnort.
      Die Forderung aus Sachsen kann dann nach § 5 Abs.4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in Hessen vollstreckt werden.


      Gegenprobe:
      Ist das Land Hessen befugt, Bestattungsrecht selbst zu regeln? Ja.
      Liegt hier ein Bestattungsfall in Hessen vor? Nein.
      = Fazit: Das hessische Recht ist für die Bestattung in Sachsen nicht anwendbar, egal wo die Nichte wohnt.

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    • Vielen Dank! :)

      Sachsen kann sein Länderrecht auch in Hessen umsetzen lassen. So sieht es aus.

      Wo ist das rechtlich verankert?
      Gibt es eine definierte bundesweites Anerkenntnis der Ländergesetze?
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    • Fairhandel schrieb:

      Eine sächische Behörde stellt per sächischem Gesetz eine Forderung an eine hessische Bürgerin.

      hast du denn mal verglichen, Hessen und Sachsen: bestattungen.de/ratgeber/besta…attungsgesetz.html#inhalt
      Hessen:

      § 13 FBG – Sorgepflichtige Personen

      ...
      (2) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

      http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4526-Saechsisches_Bestattungsgesetz schrieb:

      § 10Verantwortlichkeit

      (1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste voll geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung

      1.
      der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft ( Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung,
      2.
      die Kinder,
      3.
      die Eltern,
      4.
      die Geschwister,
      5.
      der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
      6.
      der sonstige Sorgeberechtigte,
      7.
      die Großeltern,
      8.
      die Enkelkinder,
      9.
      sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.
      in Sachsen kommen immerhin Adoptivkinder davon ... in Hessen dafür alle Nachkommen der Nebenlinien

      Aber (immerhin verstehe ich die Frage nun genauer ;) ) wäre eine Alternative, die Verwandschaft ersteinmal genau zu untersuchen auf bislang unbekannte Kinder oder Adoptiveltern? Das Mindeste was zu liefern wäre - seitens der Geld fordernden Institution, wäre eine genaue Aufschlüsselung der Beteiligten. Oder ein eigener Stammbaum. Und die Frage, welche Quellen die den dafür herangezogen haben.


      ach und wo die Auswirkungen der Ländergesetze geregelt wäre: vielleicht in der Föderalismusreform 2006

      https://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/gesetzgebung_neu/gesetzgebung/bundesstaatsprinzip/255460 schrieb:

      Die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform hat die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Länder neu strukturiert.
      Die Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten verfolgte im Wesentlichen die Ziele:
      • die Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern zu stärken,
      • die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen,
      • die Verringerung von zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzen. Dadurch sollen die Blockademöglichkeiten durch den Bundesrat reduziert werden.
      • Stärkung der Stellung der BRD in der EU durch die Verbesserung der Europatauglichkeit des Grundgesetzes.



      aber dass das Landesrecht bei der Forderung eines Landesorgan entsprechende Auswirkung auf in dem Fall Familienmitglieder in anderen Bundesländern hat, ist doch auch in anderen Belangen der Familie selbstverständlich, oder?
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    • Nino schrieb:

      Ja. Landesgebührenordnungen z.B. gelten auch nicht nur für Einwohner des betreffenden Bundeslandes, sondern für jeden Bundesbürger, der die entsprechende Leistung in Anspruch nimmt (=Ereignis). Ereignis in diesem Fall ist eben des Bestattung, und deren (Kosten-)Regelung ist ausdrücklich Ländersache. Das Land Sachsen kann seine Forderung dann sogar in Hessen im Wege der Amtshilfe durch hessische Behörden vollstrecken lassen.

      Außer es gäbe ein Bundesgesetz, das ausdrücklich verbietet, die Kosten für eine Bestattung den Angehörigen aufzuerlegen. Das hätte dann Vorrang vor dem Landesgesetz. Gibt es aber nicht. Oder die sächsische Regelung wäre grundgesetzwidrig. Ist sie aber sicher nicht.
      da steht es doch, die Landesgebührenordnung gelten für den, der die Leistung in Anspruch nimmt, in dem Fall die Nichte. Weil kein ander (oder nicht in ausreichendem Maße) greifbar ist/war-

      Dass sie (teilweise, zusammen mit den anderen dazu verdonnerten) die Leistung in Anspruch nehmen muss ist wiederum in der Bestattungordnung durch das "bis ins dritte Glied" verankert.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
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