BGH Gerichtsurteil zu Abbruchjägern

    • BGH Gerichtsurteil zu Abbruchjägern

      Frankfurter Allgemeine schrieb:

      BGH schiebt „Abbruchjagden“ bei Ebay den Riegel vor
      In zwei Fällen urteilte der BGH am Mittwoch über Schadenersatzforderungen bei Ebay-Auktionen. Professionellen „Abbruchjägern“ und unerlaubten Eigengeboten entzog er die Grundlage.

      Zwei Fälle von sogenannten „Abbruchjägern“ liegen dem Bundesgerichtshof am Donnerstag vor. Dabei geht es um die Frage, ob es sich dabei um Rechtsmissbrauch handelt. „Abbruchjäger“ sind Bieter, die systematisch Profit daraus schlagen, dass Verkäufer eine Online-Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich mit kleinem Einsatz, um auf Schadenersatz zu klagen, falls der Anbieter einen Rückzieher macht.


      In einem Fall wollte der Nutzer 4899 Euro für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Mit massenweise Ebay-Geboten von mehreren Tarn-Accounts hatte sich der betreffende Nutzer als professioneller "Abbruchjäger" verdächtig gemacht (Az. VIII ZR 182/15). Im konkreten Fall hatte er im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die von einem Elternteil verwaltet wurde, ein Ebay-Konto eröffnet.


      Klagen nur im eigenen Interesse
      Genau darum letztlich wies der BGH die Schadenersatzklage ab. Über den Rechtsmissbrauch wurde gar nicht mehr entschieden. Vielmehr befanden die Richter, dass die klagende GbR gar keine Prozessführungsbefugnis habe. Ausschlaggebend war, dass die GbR dem Ebay-Nutzer noch vor Zustellung der Klage ihre Ansprüche unentgeltlich abgetreten hatte. Es fehle an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin.


      Denn die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen setze ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraus. Zwar könne das auch zutreffen, wenn jemand eine Forderung verkaufe, weil dieser dann gegebenenfalls eigene Ersatzverpflichtungen vermeiden wolle. Doch sei die Übertragung ja unentgeltlich erfolgt, daher sei das nicht anwendbar.

      ...

      Weiter lesen hier: tinyurl.com/goteqs2
      ★ Lieber abwarten als gar nichts tun. ★

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von scharfmacher ()

    • Ich schiebe mal die Pressemiteilung des BGH zum Verfahren hinterher:

      Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs schrieb:

      "Abbruchjäger" bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis

      Urteil vom 24. August 2016 - VIII ZR 182/15

      Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters (im Folgenden: H.), für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten. Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. H. nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.

      Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war H. der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein.

      Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab.

      Prozessverlauf:

      Die Klage hat in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

      Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin unbeschadet der vor Klagezustellung erfolgten Abtretung der Forderung an H. berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen (gewillkürte Prozessstandschaft). Das Schadensersatzverlangen sei jedoch, wie sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergebe, rechtmissbräuchlich. Denn H. habe als "Abbruchjäger" vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

      Dazu hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Allein im Sommer 2011 habe sich H., der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, noch nicht hinter einem Nutzerkonto der Klägerin "versteckt" und bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben. Dabei habe er - jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe - vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

      Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

      Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin bereits als unzulässig abzuweisen ist.

      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft - also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen - stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtlage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Vorliegend fehlt es jedoch an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung.

      Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an H. übertragen. Auf den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kam es somit nicht mehr an.

      Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.

      Vorinstanzen:
      LG Görlitz - Urteil vom 29. Juli 2015 - 2 S 213/14
      AG Bautzen - Urteil vom 21. November 2014 - 20 C 701/12

      Karlsruhe, den 24. August 2016
      Pressestelle des Bundesgerichtshofs
      76125 Karlsruhe
      Telefon (0721) 159-5013
      Telefax (0721) 159-5501
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Wieso steht jetzt eigentlich überall etwas von "BGH schiebt Abbruchjägern den Riegel vor" ist das Wunschdenken oder überlese ich etwas ?

      Dem zweiten Kläger, welcher auch schon über 130 Klagen wegen Schadensersatz führte, wurde Schadensersatz zugesprochen. Damit dürfte die Hürde um zum Abbruchjäger erklärt zu werden,wenn es denn überhaupt eine gibt, zumindest verdammt hoch liegen.
    • Pandora schrieb:

      ist das Wunschdenken
      Ja, von dir. Sorry *g*, das war die Retourkutsche fürs letzte Mal.

      Nein, du überliest tatsächlich was:


      Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.
      Heißt auf Deutsch "um nicht die bisher urteilenden Obergerichte (vgl. OLG Frankfurt) wie blutige Anfänger aussehen zu lassen suchen wir und eine Formalie, lassen aber keinen Zweifel daran, wie wir den nächsten Abbruchjägerfall entscheiden werden". Es ging um 200k Gebotshöhe und 4 Klagen, das liegt weit unter dem durchschnittlichen Abbruchjäger. Und nein, jemand, der ständig gepusht wird, handelt nicht rechtsmißbräuchlich, insofern ist ein Vergleich zum anderen tagesaktuellen Urteil verfehlt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • das habe ich wohl gelesen, den Zusammenhang aber eher in den dutzenden Accounts unter verschiedenen Namen und der verstrichenen Zeit bis er letztlich Erfüllung forderte gesehen. Der andere Bieter hat nämlich 121 mal Schadensersatz nach Abbrüchen geltend gemach, die überwiegende Mehrheit davon gerichtlich.

      OLG Stuttgart schrieb:

      Der Kläger hat bereits wegen aus unterschiedlichen Gründen nicht korrekt abgelaufenen Auktionen Schadensersatz von einer Vielzahl an Anbietern gefordert. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er in insgesamt 130 Fällen Schadensersatzansprüche infolge von eBay-Auktionen geltend gemacht, davon 97 im Rahmen gerichtlicher Verfahren. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle geht es um vorzeitig abgebrochene Auktionen (121 Fälle), in den übrigen neun Fällen wirft er den Anbietern vor, selbst oder über Dritte Scheingebote abgegeben zu haben.
    • Der Zusammenhang ist natürlich die Gesamtschau aller Indizien, klar.

      Der andere wäre aber als Abbruchspekulant auf die Nase gefallen mit seinen 100 Abbruchprozessen. Er hat jedoch als Pushopfer geklagt. Die 9 Pushels waren wohl nur sein Beifang. Dummerweise ist es in dem Fall egal, ob er rechtsmißbräuchlich auf 9 weitere Abbrücke spekuliert hat. Ob er rechtsmißbräuchlich darauf spekuliert hat, gepusht zu werden, ist ungleich schwerer zu beweisen. Und es gibt einen entscheidenden Unterschied: er hätte definitiv zum Marktpreis gekauft bei der gegenständlichen Auktion (er war ja sogar drüber, es hätte nur eines echten Bieters bedurft).

      Die beiden Themen eigenen sich nicht zur Vermischung.

      Wichtig ist, daß solche Konsorten wie unser M.R. wegen der deutlichen Ansage des BGH nächstens weg vom Fenster sind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Wieso eigentlich dieser vermeintliche Kniff der Abbruchjägers mit der GbR? Was macht das für einen Sinn? Wollte der Sohn nur seine Identität verschleichern weil er nicht mehr auf ebay handeln darf?
      Wieso hat der Sohn nicht einfach direkt geklagt?!?!
      Ich versteh das leider nicht. Ich hoffe, die blöden Fragen eines Neulings verzeiht ihr mir. Ich hab leider kein Jurastudium oder Ähnliches vorzuweisen und diese Urteilstexte sind doch für den Laien echt schwer zu verstehen :(

      Die Grundproblematik mit den Abbruchjägern ist ja noch nachvollziehbar, aber diesen "Formfehler" versteh ich zumindest in dem oben zitierten Fachchinesisch nicht. Aber vielleicht bin ich ja auch der Einzige. Dann bitte einfach ignorieren.
    • Neuling290877 schrieb:

      Wollte der Sohn nur seine Identität verschleichern weil er nicht mehr auf ebay handeln darf?

      Das dürfte vermutlich der Grund sein. Bereits gekickt und weitermachen wollen.


      Neuling290877 schrieb:

      Wieso hat der Sohn nicht einfach direkt geklagt?!?!
      Weil der gar keinen Vertrag mit dem Verkäufer hatte. Etwas nicht existierendes einzuklagen ist aber eher schwierig. Das einzige was der einklagen könnte ist das Recht aus der Abtretung. Und zwar gegen denjenigen, der ihm da was abgetreten hat. Also gegen die GbR. Scheint mir (in seinem Sinne) aber dann doch wieder kontraproduktiv.


      Neuling290877 schrieb:

      aber diesen "Formfehler" versteh ich zumindest in dem oben zitierten Fachchinesisch nicht.
      Das ist auch etwas schwer zu verstehen. Der Haken bei der Prozessführungsbefugnis liegt darin, das man um einen Prozess führen zu dürfen überhaupt in irgendeiner Form beschwert sein muss. Nun hat aber die GbR die Abretung unentgeltlich erklärt, so dass sie momentan keinen Nachteil hat, der ein zu schützendes Rechtsgut darstellen könnte. Denn selbst wenn sie den Artikel rausgeklagt hätte, wäre es ja gar nicht mehr ihrer gewesen. Da aber die Abtretung von der GbR erklärt wurde, ist das freundlicherweise ihr höchsteigenes Problem.

      Sagen wirs also mal ganz einfach: da haben die sich elegant selbst in Knie gefickt.

      Der zweite Punkt, den der BGH nun zwar noch gestreift hat (der aber überhaupt nicht zu verhandeln war) war die Rechtsmissbräcuhlichkeit. Da ist die Zahl der Gebote bzw die Summe zusammen mit der langen Wartezeit zu nennen, die in diesem Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben hat. Ich habe eben das LG Görlitz gesucht, aber dummerewise ist das nicht im Volltext verfügbar.

      Pandora schrieb:

      Wieso steht jetzt eigentlich überall etwas von "BGH schiebt Abbruchjägern den Riegel vor"

      Mal zwei andere Beispiele:

      - Kinder durch Fleischwolf gedreht -
      BILD sprach als erster mit den Frikadellen



      Anrüchig: Erotikfilm "Der Urin-
      stinkt" löst in Pisa Empörung aus!




      Schlagzeilen sind manchmal ganz einfach Glückssache. :D :saint:
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Nein.

      Das BGH-Urteil ist dahingehend gar nicht zu verstehen, weil die Frage nach dem Rechtsmissbrauch "nur" verfahrensleitend aufgegriffen wurde, um den untergeordneten Gerichten eine bessere Leitlinie an die Hand zu geben als den formalen Fehler, der hier zur Klagabweisung geführt hat. Darüber, weshalb der BGH das überhaupt für nötig erachtet hat, lässt sich natürlich nur spekulieren. ;)

      Klagen aus abgetretenem Recht sind weder rechtsmissbräuchlich noch führen sie zwingend zur Klagabweisung wegen fehlender Prozessführungsbefugnis.

      Den Rechtsmissbrauch sah der BGH hier ungefähr da wo ihn die Vorinstanzen auch gesehen haben.

      1.) Der Zeuge H. hat zum Kauf auf ebay das Konto des Klägers GbR benutzt, weil er bereits bei ebay gesperrt ist.
      2.) Bevor überhaupt der Anspruch auf Herausgabe des gekauften Artikels (Motorrad Yamaha) vom Kläger (der GbR) gegen den VK geltend gemacht wurde, wurde erst mal ein halbes Jahr gewartet. Also nicht mit der Klage sondern mit dem Herausgabeanspruch überhaupt.
      3.) Der Zeuge H. hat überdies eingeräumt, dass er und der Kläger sehr wohl KEnntnis davon hatten, dass der Verkäufer das Angebot mit dem Motorrad korrigiert und kurzfristig erneut eingestellt hat. Er konnte also da schon wieder mitbieten.
      4.) Hat er nicht. Obwohl er dann eventuel gar ncihts hätte "durchsetzen" müssen. Und dann hat er (siehe Punkt 2.)) auch noch ein halbes Jahr gewartet, bevor er überhaut das bereits verkaufte und daher auch sicher bereits übereignete Motorrad eingefordert hat.

      Das ist in der Kombination dann durchaus möglicherweise ein Rechtsmissbrauch. Und zwar (auch wenn das mancher hier anders gesehen haben möchte) primär wegen des vorsätzlichen Abwartens, bis die Mühle vom VK definitiv nicht mehr herausgegeben werden konnte.

      Mit anderen Worten: rechtsmissbräuchlich ist insbesondere das Durchsetzen einer Forderung, von der der Kläger bereits wissen musste, dass er mit dieser Forderung auf eine Unmöglichkeit des Beklagten nach §275 BGB läuft, wenn er die Voraussetzung für diese Unmöglichkeit durch eigenes Verhalten (das nicht wieder mitbieten und anschliessend abwarten bis wirklich alles sicher gegessen ist) überwiegend selbst verschuldet hat. Das ist im Ergebnis nicht mal sonderlich überraschend sondern entspricht durchaus auch normalen Rechtsempfinden.

      Das Ding mit der Prozessführungsbefugnis versuche ich aber auch nochmal zu erklären.

      Also der Ablauf war folgender:
      1.) GbR ersteigert Motorrad
      2.) ein halbes Jahr vergeht.
      3.) GbR fordert das Motorrad ein.
      4.) GbR klagt auf Herausgabe
      5.) GbR tritt die Forderung unentgeltlich an Zeuge H ab
      6.) Klage der GbR wird dem Verkäufer zugestellt.
      7.) Das Ding nimmt seinen Weg durch die Instanzen

      Der Knackpunkt liegt hier in Punkt 5.) und da in dem kleinen Wort "unentgeltlich".

      Damit hat nämlich die GbR den Wert ihrer Forderung gegen den Verkäufer selbst definiert. Denn den Vorteil, den sie nun aus dem Kauf hätte sind die Leistungen, die der Zeuge H. an die GbR zu leisten hätte. Die sind aber Null. Und einen geldmäßigen Anspruch auf Schadensersatz, der keinen realen Wert hat, weil man auf jeden Wert daraus verzichtet hat, den kann man nun mal nicht einklagen.

      Ist etwas unpräzise dargestellt, aber so ist es eventuell besser zu verstehen, woran diese Klage gescheitert ist.

      Hätte die GbR den Anspruch verkauft bzw entgeltlich abgetreten wäre ein Wert dagewesen, den es zu ersetzen gilt. Nämlich den Wert des Motorrads, das man seinerseits zu übereignen hätte, weil durch die Abtretung (und ggfls ihre Nichterfüllung) ein geldwerter Nachteil entstanden wäre.

      Dann wären wir beim Urteil aber auch zu Recht im Rechtsmissbrauch gelandet. Den sehe ich bei der Konstellation durchaus.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.