eBay-Verkäufe - Abmahnung per Nachricht?

    • eBay-Verkäufe - Abmahnung per Nachricht?

      Hallo,
      kurz zu mir: Ich bin als privater Verkäufer bei eBay angemeldet.
      Ich mache hobbymäßig Gewinnspiele und verkaufe Dinge, die ich gewinne und nicht brauchen kann (es ist ja Zufall, was man gewinnt und es ist viel "Krempel" dabei) bei eBay. Die Sachen sind dann natürlich neu, denn sie sind ja gewonnen und nicht gebraucht. Aber halt auch nicht erworben. Wie gesagt, ist ein Hobby.

      Jetzt hab ich eben das hier per eBay-Nachricht bzw. per "Frage zum Artikel" erhalten:

      Guten Tag,


      Sie handeln hier gewerbsmäßig mit Neuware, die Sie einzig zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben haben, und das in nicht geringem Umfang. Stellen Sie Ihr Mitgliedskonto UMGEHEND auf ein gewerbliches Konto um. Es wurden Screenshots von allen ihren Artikeln, auch von den bereits beendeten, angefertigt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine ausführliche Abmahnung werden vorbereitet falls Sie nicht binnen 3 Tagen 49 Euro für diese Abmahnung überweisen an

      xxx

      Mit freundlichen Grüßen
      xxx

      Wie ist das einzustufen?
    • Erst mal gehört zu der Abmahnung zwingend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die ist nicht dabei, ergo ist das keine Abmahnung; ich sehe hier einen billigen Versuch, Geld zu ergaunern. Der Typ wird auch nicht ohne weiteres an Deine Adresse kommen, dazu müsste er schon was ersteigern, oder hat er dich bei deinem richtigen Namen angesprochen?

      Aber vielleicht solltest du das als Warnschuss sehen und prüfen, ob du nicht doch gewerblich handelst. Sicher nicht einfach zu beantworten, dazu gehört z.B. eine Gewinnerzielungsabsicht, und man könnte vielleicht behaupten, dass eine solche auch bei regelmäßiger Gewinnspielteilnahme gegeben ist. Immerhin scheinst du ja so viel zu gewinnen, dass das auch einem anderen aufgefallen ist...

      "Nicht erworben" ist kein Argument, wie einige Abmahnopfer bestätigen können, die die geerbte Briefmarkensammlung aufgelöst haben. S.a.: internetrecht-rostock.de/privater-verkauf-ebay-abmahnung.htm

      Die Gefahr, die du im Falle eines gewerbsmäßigen Handelns hast, ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, und die kann sehr teuer werden.
    • http://www.abc-recht.de/topthemen/expertentipps/ebay_unternehmer.php schrieb:

      Gewerblicher Anbieter/Unternehmer ist:
      • Wer bei eBay als Powerseller auftritt (OLG Koblenz)
      • Wer bei eBay in nur 31 Monaten Mitgliedschaft mehr als 250 Artikel verkauft hat (OLG Koblenz)
      • Wer bei eBay „immer wieder“ Neuware anbietet (AG Radolfzell)
      • Wer bei eBay nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert (Landgericht Schweinfurt)
      • Wer bei eBay Bekleidung als Neuware und in verschiedenen Größen anbietet (LG Hannover)
      • Wer bei eBay innerhalb von fünf Monaten 39 mal als Verkäufer auftaucht (Landgericht Berlin)
      • Wer bei eBay ein Bewertungskonto mit 154 Eintragungen aufweist und im Übrigen alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr gebraucht wird...(AG Bad Kissingen)
      • Wer bei eBay 50 Auktionen getätigt hat, dabei in den Angebotstexten eigene AGB benennt und im Übrigen auf seinen Powersellerstatus hinweist (OLG Frankfurt)
      • Wer bei eBay nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert hat (Landgericht Schweinfurt).

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    • Grundsätzlich gibt es keine Formvorschriften für eine Abmahnung, die kann theoretisch sogar mündlich ergehen. @Saeschau hat aber recht, es muß schon benannt werden, was genau bemängelt wird (z.B. Verstoß gegen die Impressumspflicht, fehlende WRB usw.), sprich, welches Verhalten abgestellt werden soll, und die Abgabe einer strafbewehrten UE muß diesbezüglich gefordert werden. Eine vorformulierte Erklärung muß allerdings nicht beiliegen, es gibt keinen Grund für den Abmahner, die Arbeit des gegnerischen Anwalts zu erledigen. Die Aufforderung, eine geeignete strafbewehrte UE abzugeben, reicht.

      Was in deinem Fall noch wichtig ist: dadurch, daß die angekündigte "echte Abmahnung" nicht der erste Kontakt in der Sache ist, kann sie nicht in Rechnung gestellt werden. Die Kosten sind ja im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten, weil der Abmahner nämlich die Angelegenheiten des Abgemahnten besorgt. Wenn er das aber (durch eine unverbindliche Mail) schon getan hat, gibt es keine Erstattungspflicht für eine dann zwar kostenpflichtige, aber eben auch zweite Runde.

      Sofern man dir wirklich Wiederverkauf nachweisen kann, bist du ziemlich sicher gewerblich und solltest das besser lassen, bevor dich jemand findet, dessen Anwalt es ernst meint.

      Saeschau schrieb:

      Gewinnerzielungsabsicht

      Das lasse ich mal für Löschbert stehen, damit der sich aufregen kann. :D
    • @pandarul: Ich sehe in dem Schreiben nicht ansatzweise eine Abmahnung. Die Aussage ist: "Stell sofort auf gewerblich um und überweise mir 49€, sonst bekommst du eine Abmahnung"... das ist eher Nötigung, wenn es sich hier um einen Privatmann handelt. Der kann nämlich gar nicht abmahnen, das geht nur durch einen Verbraucherschutzverein oder einen Mitbewerber.
    • Saeschau schrieb:

      Ich sehe in dem Schreiben nicht ansatzweise eine Abmahnung.
      Ich auch nicht, hast du was gegenteiliges rausgelesen? Es handelt sich vielmehr um eine effektive Abmahnungsverhinderung, wie dargelegt.

      Nichtsdestotrotz darf nicht unerwähnt bleiben, daß man sehr wohl über das Nachrichtensystem von eBay rechtswirksam abmahnen kann, sonst kommt der nächste und liest hier seine Wünsche aus dem Thread...
    • Achso und es handelt sich selbstverständlich um einen Betrugsversuch, denn die Kosten einer Abmahnung müssen tatsächlich entstanden sein, um sie einfordern zu können. Für das Schreiben einer Mail sind garantiert keine 50 Euro entstanden, zumal investierte Zeit - auch Arbeitszeit! - das Privatvergnügen des Schreiberlings sind. Deshalb geht man ja zum Anwalt, wenn man wirklich abmahnen will.

      Wenn der Verfasser also vorliegend den Eindruck erweckt, für "diese Abmahnung" *hust* seien "49 Euro" erstattungsfähig, und dadurch das Vermögen des TE zu schädigen versucht, ist er ein Betrüger.
    • Och, ist das alles kompliziert. Aber schon mal lieben Dank für Hilfe :)

      Also ich hab die Auktionen mit Neuware jetzt erstmal beendet, da es, unabhängig von der Nachricht, anscheinend eine Grauzone ist.
      Auf gewerblich umgestellt hätte ich so spontan auf keinen Fall.

      Soll ich der Person antworten?
    • Penryn schrieb:

      Soll ich der Person antworten?

      Nö, wieso?

      Aber Du könntest mal seine Daten hier reinstellen. Ich kenn da ein paar Kollegen, die reichlich vergnügungssüchtige Anwälte haben. Und offenbar hat er dir ja schon eine elektronische Mitteilung geschickt, die ohne ordnungsgemäßes Impressum daherkam.


      Saeschau schrieb:

      dazu gehört z.B. eine Gewinnerzielungsabsicht,

      Das kriegt man aus dir irgendwie nicht raus, oder? (So, jetzt hat auch panda sein Teil... ;) )

      Der Unternehmerbegriff nach §2 UStG setzt voraus, dass man
      - selbständig (also ohne Weisungsgebundenheit)
      - nachhaltig (auf eine gewisse Dauer angelegt)
      - zur Erzielung von Einnahmen (verschenken darf man gerne alles)
      tätig wird.
      Auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

      Deneben gibt es den weniger definierten Begriff des Unternehmers nach §14 BGB.

      HIer hat der BGH in der hier kommentierten Verhandlung RWE Solar gegen Rentner K leider nur ein Anerkenntnisurteil gesprochen, weil RWE Solar die Revision zurückgezogen hat.

      Sonst wäre dabei rausgekommen, dass man dann noch Verbraucher i.S.d. §13 BGB ist, wenn der Aufwand, den man für die Erzielung der Einkünfte betreiben muss, nicht über das normale Maß hinausgeht, das man allgemein für die private Vermögensverwaltung ansetzen muss.

      Konkret ging es darum, dass der Rentner sich eine Solaranlage auf das Dach seines privaten Einfamilienhauses gesetzt hat. Aus dem Bauch raus sagt jeder: klar, das ist privat. Steuerlich aber Unternehmer: ja. Umsatzsteuer auf die Erträge nach EEG ist abzuführen. Aber Verbraucher nach §13 BGB, daher Widerrufsrecht, weil der Aufwand (so das Analogbeispiel) auch nicht über das hinausgeht, was bei einer Finanzanlage oder der privaten Vermietung einer Garage anfällt.

      Die beiden Unternehmerbegriffe sind also nicht exakt gleichbedeutend, man kann durchaus steuerlich Unternehmer sein, obwohl man nach BGB noch Verbraucher ist.

      Aber sowohl das BFH-Urteil haben wir ja schon vor vier Jahren ausführlich zerlegt Urteil zur Mehrwertsteuerpflicht privater Verkäufer auf ebay

      als auch die Sache mit RWE Solar hinreichend betüddelt.

      Sogar die Bierdeckelsammlung
      Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig - FG Köln, Urteil 14 K 188/13 vom 04.03.2015
      haben wird durchgenudelt.

      Bleibt allenfalls noch die Frage, wann ein privater Verkäufer als Verbraucher im geschäftlichen Verkehr auftritt und daher ein Impressum gem §55 RStV braucht. Aber auch dazu gibt es Anhaltspunkte:

      BGH, Urteil vom 11.03.2004 Az.: I ZR 304/01
      BGH, Urteil vom 30.04.2008, Az.: I ZR 73/05

      Ich weiss echt nicht, wieso das hier immer wieder aufs Tapet kommt. Der Fisch ist doch längst geputzt, die einschlägige Rechtssprechung ist uralt.

      @panda:

      In Zukunft schreibe ich da nur noch:

      Wenn Du fragen musst, ob Du was falsch machst: Du machst garantiert irgendwas falsch.
      Wenn Du fragen muss, ob das teuer werden kann: ja kann es.
      Wenn Du fragen musst, wie teuer: Lass dich überraschen...
      :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Also hier ist der eBay-Account von ihm: ebay.de/sch/wurstknoepfle

      Die beendeten Angebote und der Accountstatus (privater Verkäufer) sind natürlich auch interessant.

      An Daten hat er mir nur den Nachnamen und die ergo privaten Kontodaten übermittelt. Dürfte ich die einfach hier veröffentlichen? Bin ja bisher nicht finanziell geschädigt, und er ist nicht verurteilt, etc? Apropos, kann ich vllt auch einfach zur Polizei und das anzeigen?
    • Penryn schrieb:

      Also ich hab die Auktionen mit Neuware jetzt erstmal beendet, da es, unabhängig von der Nachricht, anscheinend eine Grauzone ist.
      Ich hoffe für Dich, dass Du die Auktionen sauber, ohne vorhandene Gebote, beendet hast. Und auch neue Sachen kann man als gebraucht, aber neuwertig einstellen. Wenn Du die Artikel gewonnen hast, ist ja Dein Einsatz überschaubar. Also ist jeder Euro Gewinn. So gehst Du der Gefahr aus dem Weg, für die "neuen Artikel" auch 24 Monate Gewährleistung bieten zu müssen.
    • Penryn schrieb:

      Wie ist das einzustufen?

      Abends!

      Irgendwie stolpere ich mehrfach :

      Seit wann kann ein ganz privater Verkäufer einen privaten Verkäufer abmahnen ?

      Das Ding ist über die Funktion "Frage zum Artikel" gekommen , richtig ?
      Also ist das eine Nachricht eines anderen Teilnehmers der Plattform,nicht etwa eine von Ebay selbst .
      Ergo allerhöchstens ermahnen,oder?

      Da Du hier Deinen vermeintlichen Gegner öffentlich gemacht hast :
      Wie wär`s mit Deinem Account ?

      Zumindest ich finde es schwierig,eine Antwort ohne alle etwaigen Implikationen zu finden...

      Gruß

      KPN