Gebotsrücknahme bei Ebay

    • Was mich hier im konkreten Fall aufregt, ist, dass er kurz vor Schluss sein vorher zurückgezogenes Gebot wieder abgeben kann.

      Ich denke, dass könnte Ebay sehr wohl mitbekommen.

      Entweder ich habe mich bei meinem Gebotsbetrag geirrt oder eben nicht.


      offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll…62377002289&showauto=true

      EUR 51,00 ------------- 07.02.17 --19:12:55 MEZ
      EUR 60,00 Geboten:- 07.02.17 --20:02:43 MEZ
      m***a( 1---EUR 53,00 07.02.17 --20:03:45 MEZ 53.- = mr.mr
      Zurückgenommen:-- 07.02.17 --20:03:51 MEZ


      Der Fall ist so, dass Einer hoch bietet. Sein Gebot liegt dann über deinem. Damit sieht er genau, wieviel du maximal geboten hast.
      Dann zieht er zurück. 6 Sek. nach deinem Gebot.
      Damit das nicht auffallen soll, bietet er 54.-, da er gesehen hat, dass du max. 55.- geboten hast und zieht diese zurück.
      Dann bietet er nochmal die 54.- , um quasi ein Alibi zu haben.
      Nach dem Motto, ich habe ja wieder die zurückgezogenen 54.- geboten.
      Darum geht es nicht, es geht um die 60.-, die er zum Ausloten geboten hat. Die 60.- sind der Maßstab.

      Er will aber den Artikel gar nicht haben!
      Das ist der Knackpunkt. Wenn er den Artikel haben wollte, hätte er mehr als du geboten. Er bleibt gewollt darunter.


      Seine Aufgabe ist es, das Maximale rauszuholen. Du lagst mit 53.- vorn. Er bietet 54.- und du gehst damit auf die 55.-.
      Somit hat er 2.- rausgeschunden.

      Wie soll das ebay mitbekommen? Geht nicht. Das darf man ebay aber gerne mitteilen, wenn man es möchte.

      Er hat sich nicht geirrt, es war Absicht, sprich, man hat dich um 2.- erleichtert.
      Bei dir ist das wenig, aber bei einer Rolex habe ich es selbst gesehen, da ging es um zusätzlich 500.- ,, wobei es sich sowieso nur um ein Schein-Angebot, fake handelte. Zum eigentlichen Betrug von 7000.- nochmal 500.- aufgeschlagen.


    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Er will aber den Artikel gar nicht haben!
      Das ist der Knackpunkt. Wenn er den Artikel haben wollte, hätte er mehr als du geboten. Er bleibt gewollt darunter.


      Seine Aufgabe ist es, das Maximale rauszuholen. Du lagst mit 53.- vorn. Er bietet 54.- und du gehst damit auf die 55.-.
      Somit hat er 2.- rausgeschunden.

      Das ist mir schon klar. Ich bin nun schon einige Jahre auf Ebay aktiv und habe mir auch schon Gefechte, sowohl mit Ebay, als

      auch mit Verkäufern oder Käufern, geliefert.

      Er hat mein Höchstgebot genau gesehen, da er mit seinen gebotenen 60€ darüber lag. Wenn er das Maximale hätte herausholen

      wollen, hätte er noch 4 € höher gehen können. Es geht mir hier auch nicht um die 2€. Ich verstehe den Sinn nicht.




      Pfeffersagg008 schrieb:

      Wie soll das ebay mitbekommen? Geht nicht. Das darf man ebay aber gerne mitteilen, wenn man es möchte.
      Wenn ich, als einfacher kleiner Käufer das mitbekomme, kann Ebay das mit Sicherheit. Zumal laut Ebay Grundsätzen ja auch

      Konsequenzen angedroht werden.


      Wichtige rechtliche Hinweise zur Gebotsrücknahme

      Wenn Sie ein Gebot ohne berechtigten Grund zurücknehmen, sind Sie unter Umständen dennoch zur Abnahme und Bezahlung des Artikels verpflichtet oder machen sich dem Verkäufer gegenüber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen daher bitte an Ihren Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatungsstelle, bevor Sie ein Gebot zurücknehmen.

      Wenn Sie missbräuchlich Gebote zurücknehmen, kann das zum Ausschluss vom Handel auf eBay führen. Bitte lesen Sie dazu auch unsere AGB.


      Auf der anderen Seite scheint aber doch nicht viel zu passieren...


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      [Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/s.gif]
      Zusammenfassung der letzten 30 Tage
      Anzahl der Gebote: [Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/s.gif]639 Geboten auf unterschiedliche Artikel: [Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/s.gif]270
      Gebotsaktivität (%) bei diesem Verkäufer: [Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/s.gif]0% :!:
      [Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/s.gif][Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/buttons/btnHelp.gif]Gebotsrücknahmen: [Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/s.gif]20 ?( Gebotsrücknahme (in den letzten 6 Monaten): [Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/s.gif]35
      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.
    • Solche Aktionen bekommt doch der mit, der davon betroffen ist. Evtl. noch ein paar wenige Beobachter.
      Es ist fast schon Alltag. Warum? Weil so gut wie nichts dagegen getan wird.

      Auffällig sind die 6 Sek. zwischen deinem Gebot und seiner Rücknahme. Da muss man aber fix sein. 6 Sek. sind sehr wenig Zeit.

      Ja, der Sinn?
      Man kann nur spekulieren.
      Entweder pushen? Macht hierbei wenig Sinn.
      Ein Mitbewerber?, der dem VK in die Suppe spucken will?
      Oder anderweitige Motive?

      Um das herauszufinden, braucht man eben mehr Informationen und die muss man sich holen. Die kommen nicht von allein.
    • Toastbrot666 schrieb:

      Stubentiger schrieb:

      Toastbrot666 schrieb:

      Grundsätzlich darf man sein Gebot nur zurückziehen, wenn man einen falschen Betrag eingegeben hat (z.B. statt 20,00€, 2000€) oder der VK das Angebot verändert hat (z.B. VK ändert in der Beschreibung plötzlich das Zubehör o.ä.).
      nein - siehe oben.
      Aber genau das steht oben auch und bei ebay übrigens auch. Mit falschem Betrag meinte ich natürlich Tippfehler, wie Komma vergessen, 0 zuviel, etc. Und wenn der VK das Angebot verändert, darf ich mein Gebot natürlich auch zurückziehen, denn die Konditionen haben sich nach Abgabe des Gebots verändert (ob der VK nach einem Gebot einfach so das Angebot ändern darf, ist natürlich eine andere Frage).

      http://pages.ebay.de/help/buy/bidding-overview.html#change schrieb:

      Wann darf ich ein Gebot oder einen Preisvorschlag zurücknehmen?
      Ein Gebot darf ausnahmsweise dann zurückgenommen werden, wenn
      - Sie ein Gebot abgegeben, aber aus Versehen einen falschen Betrag eingegeben haben, z.B. 1000 Euro statt 10,00 Euro. In diesem Fall geben Sie bitte unverzüglich nach der Rücknahme ein neues Gebot mit dem korrekten Gebotsbetrag ab.
      - sich die Beschreibung des Artikels, nachdem Sie Ihr Gebot abgegeben haben, erheblich geändert hat.


      man kann bei vorliegenen Geboten die Beschreibung nicht mehr ändern, nur noch ergänzen - und es wird genau angezeigt, wann diese Ergänzung hinzugefügt wurde, die ursprüngliche Beschreibung bleibt bestehen


      auch muß ein Bieter bei einer zu seinen Ungunsten erfolgten Ergänzung das Gebot nicht zurückziehen, da er dann schlicht und ergreifend nicht mehr daran gebunden ist, selbst wenn er die Auktion letztendlich "gewinnen" sollte - Voraussetzung dafür ist die Gebotsabgabe VOR der Ergänzung


      ... und selbstverständlich sollte ein Verkäufer das Angebot entsprechend ergänzen dürfen, wenn sich während der laufenden Auktion herausstellt, daß er sich vlt. bei technischen Daten / Materialien / Größen / Kompatibiläten oder was auch immer geirrt hat
    • hasjana schrieb:

      auch muß ein Bieter bei einer zu seinen Ungunsten erfolgten Ergänzung das Gebot nicht zurückziehen, da er dann schlicht und ergreifend nicht mehr daran gebunden ist, selbst wenn er die Auktion letztendlich "gewinnen" sollte - Voraussetzung dafür ist die Gebotsabgabe VOR der Ergänzung
      Es wäre aber sicherlich sinnvoll. Ich seh jedenfalls keinen Sinn darin zu warten, bis die Auktion beendet ist, um dann "vom Kauf zurückzutreten", außer man will den VK ärgern^^
    • Toastbrot666 schrieb:

      hasjana schrieb:

      auch muß ein Bieter bei einer zu seinen Ungunsten erfolgten Ergänzung das Gebot nicht zurückziehen, da er dann schlicht und ergreifend nicht mehr daran gebunden ist, selbst wenn er die Auktion letztendlich "gewinnen" sollte - Voraussetzung dafür ist die Gebotsabgabe VOR der Ergänzung
      Es wäre aber sicherlich sinnvoll. Ich seh jedenfalls keinen Sinn darin zu warten, bis die Auktion beendet ist, um dann "vom Kauf zurückzutreten", außer man will den VK ärgern^^

      und ich sehe keinen Sinn darin, mir einen öffentlichen Eintrag bzgl. einer Gebotsrücknahme einzuhandeln, wenn es nicht nötig ist
    • hasjana schrieb:

      Toastbrot666 schrieb:

      hasjana schrieb:

      auch muß ein Bieter bei einer zu seinen Ungunsten erfolgten Ergänzung das Gebot nicht zurückziehen, da er dann schlicht und ergreifend nicht mehr daran gebunden ist, selbst wenn er die Auktion letztendlich "gewinnen" sollte - Voraussetzung dafür ist die Gebotsabgabe VOR der Ergänzung
      Es wäre aber sicherlich sinnvoll. Ich seh jedenfalls keinen Sinn darin zu warten, bis die Auktion beendet ist, um dann "vom Kauf zurückzutreten", außer man will den VK ärgern^^
      und ich sehe keinen Sinn darin, mir einen öffentlichen Eintrag bzgl. einer Gebotsrücknahme einzuhandeln, wenn es nicht nötig ist
      Sehe ich im Prinzip genauso.

      Die Konsequenzen scheinen aber sehr überschaubar zu sein...

      Wie man im konkreten Fall sehen kann.

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      [Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/s.gif]
      Gebotsrücknahmen:[Blockierte Grafik: http://pics.ebaystatic.com/aw/pics/s.gif]19
      Gebotsrücknahme (in den letzten 6 Monaten): 33
      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.
    • Die Vermerke über Gebotsrücknahmen scheinen einige aber auch gar nicht zu interessieren, noch mehr werden vermutlich nicht einmal wissen das es diese Übersicht überhaupt gibt. Alternativ könnte man in solch einem Fall natürlich auch einfach den Verkäufer um Streichung seines Gebotes bitten, dann gibts keinen Eintrag und wenn der Verkäufer Stress aus dem Weg gehen will wird er dieser Bitte auch nachkommen.

      hasjana schrieb:

      auch muß ein Bieter bei einer zu seinen Ungunsten erfolgten Ergänzung das Gebot nicht zurückziehen, da er dann schlicht und ergreifend nicht mehr daran gebunden ist, selbst wenn er die Auktion letztendlich "gewinnen" sollte - Voraussetzung dafür ist die Gebotsabgabe VOR der Ergänzung
      Es ist nicht meine Meinung, aber mWn letzter Stand das jedes automatische Gebot eine eigene Willenserklärung darstellt. Sollte nach der Änderung also ein anderer Bieter bieten und durch mich automatisch überboten werden, so wäre ich an die Änderungen gebunden. Könnte/Müsste in diesem Fall aber anfechten.
    • Pandora schrieb:

      aber mWn letzter Stand das jedes automatische Gebot eine eigene Willenserklärung darstellt.

      Ähhmmmm... ganz klares jein. Und zwar deshalb:


      Pandora schrieb:

      Sollte nach der Änderung also ein anderer Bieter bieten und durch mich automatisch überboten werden, so wäre ich an die Änderungen gebunden.

      Du hast dann zwar eine "neue" sichtbare WE abgegeben, die hast Du aber (sieht man in der Bieterliste mit automatischen Geboten) abgegeben, bevor die Änderung vorgenommen wurde. Damit fällt das wieder raus. Das Gebot an sich ist also eine WE. Was dann der Automat damit treibt ergibt sich aus dieser. Nur wenn Du nach der Änderung nochmal nachbietest, dann bist Du natürlich verratzt. Aber das erklärt sich ja von selber. Bis dahin heisst deine WE: "biete bis zu x Euro" Und die hat ein Datum und eine Uhrzeit, wann sie abgegeben wurde.

      Im Bietprogramm-Streit hat sich das in dem Argument "es siegt nicht das letzte Gebot sondern das höchste" immer wieder bewiesen. Und auch der Klassiker "Ich wurde um 22 Pfennig überboten" (kennst Du den noch?) basiert auf diesem Prinzip.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Pandora schrieb:

      Es ist nicht meine Meinung, aber mWn letzter Stand das jedes automatische Gebot eine eigene Willenserklärung darstellt. Sollte nach der Änderung also ein anderer Bieter bieten und durch mich automatisch überboten werden, so wäre ich an die Änderungen gebunden. Könnte/Müsste in diesem Fall aber anfechten.
      Wenn dem so wäre, wäre das aber sehr bedenklich.

      Beispiel:

      Ich gebe 3 Tage vor Ende einer Auktion mein Maximalgebot für einen Artikel ab, weil ich danach für eine Weile nicht ins Internet komme. Kurz danach fällt dem Verkäufer auf, dass sein Artikel eine Funktion gar nicht hat, bzw das Zubehör nicht vollständig dabei

      ist oä. Durch mein autom. Gebot bin ich dann Höchstbietenter (möglichst noch mit dem Höchstgebot X( ).

      Nur ist der Artikel, nach der Änderung, für mich nicht mehr interessant, weil genau das, was ich wollte, nicht mehr vorhanden ist.

      Hier muss ich doch zurücktreten können. Egal ob GVK oder PVK.
      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.
    • mr.mr schrieb:

      Hier muss ich doch zurücktreten können. Egal ob GVK oder PVK.
      hier musst du ja gar nicht zurücktreten,

      entweder du stehst auf dem Standpunkt,

      dass ein Vertrag entstanden ist, aber der Vk genau das was er zum Zeitpunkt deines Gebots angeboten hat auch zu liefern hätte in genau dem Zustand, wie zuerst beschrieben (immer unter der Voraussetzung, dass du zu keinem Zeitpunkt überboten warst und damit eh aus dem bis Auktionsende vorläufigen Vertrag raus bist)

      oder du stehst auf dem Standpunkt,
      dass du dem Vk diesen Irrtum der zur Änderung führte nachsiehst und nicht auf die ursprünglichen Bedingungen pochen willst, dann aber zu den neuen Bedingungen aber kein Vertrag entstanden ist, weil die Willenserklärungen durch und seit der Beschreibungsänderung nicht übereinstimmen.
    • Stubentiger schrieb:

      hier musst du ja gar nicht zurücktreten,

      entweder du stehst auf dem Standpunkt,

      dass ein Vertrag entstanden ist, aber der Vk genau das was er zum Zeitpunkt deines Gebots angeboten hat auch zu liefern hätte in genau dem Zustand, wie zuerst beschrieben (immer unter der Voraussetzung, dass du zu keinem Zeitpunkt überboten warst und damit eh aus dem bis Auktionsende vorläufigen Vertrag raus bist)

      oder du stehst auf dem Standpunkt,
      dass du dem Vk diesen Irrtum der zur Änderung führte nachsiehst und nicht auf die ursprünglichen Bedingungen pochen willst, dann aber zu den neuen Bedingungen aber kein Vertrag entstanden ist, weil die Willenserklärungen durch und seit der Beschreibungsänderung nicht übereinstimmen.
      So sehe ich das ja auch. Mein Bsp bezog sich auf diesen Beitrag:


      Pandora schrieb:

      Es ist nicht meine Meinung, aber mWn letzter Stand das jedes automatische Gebot eine eigene Willenserklärung darstellt. Sollte nach der Änderung also ein anderer Bieter bieten und durch mich automatisch überboten werden, so wäre ich an die Änderungen gebunden. Könnte/Müsste in diesem Fall aber anfechten
      Dazu wollte ich eure Sicht der Dinge hören.
      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.
    • "aber mWn letzter Stand das jedes automatische Gebot eine eigene Willenserklärung darstellt."

      Das ist wäre wohl war, wenn der Automat für die Zwischenschritte eigene Willenserklärungen abgeben dürfte ;)

      Die Willenserklärung des potenziellen Käufers ist zwar das Höchstgebot, aber die Bieterei findet anerkanntermaßen nach Ebay-Regeln statt (Art und Weise, Gebotsschritte) und BASIS für eine weiterhin überinstimmende Willenserkläfung von Käufer und Verkäufer ist ja genau das Angebot, auf das sich das maximale Gebot bezieht, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Höchstgebot festgelegt worden ist.
    • Gestern leider keine Zeit mehr gehabt, aber ich will mal die Quelle für meine Behauptung nachreichen:

      OLG Stuttgart - 12 U 153/14 schrieb:

      Unzutreffend ist zunächst die Auffassung des Klägers, er habe nur eine einzige Willenserklärung in Form eines Maximalgebotes abgegeben, das er auch noch entsprechend dem Auktionsverlauf habe erhöhen können. Vielmehr handelt es sich bei jedem Höchstgebot um eine eigenständige Willenserklärung, die das automatische Bietsystem des Plattformbetreibers als „virtueller Erklärungsbote“ nach Maßgabe der Berechnungsschritte übermittelt. Nur dieses Verständnis entspricht den allgemeinen Anforderungen an ein Angebot, das so bestimmt sein muss, dass es durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann (Staudinger/Reinhard Bork, BGB (2010) § 145 BGB Rn. 17). Zu den wesentlichen Vertragsinhalten (essentialia negotii) zählt grundsätzlich auch der Kaufpreis (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl. (1999), § 145 BGB Rn. 4).



      Demgegenüber hat der Kläger im vorliegenden Fall mit der Abgabe eines Maximalgebotes zunächst noch kein annahmefähiges Kaufangebot abgegeben, sondern eine, der Höhe nach auf das Maximalgebot begrenzte Weisung an das elektronische Bietsystem des Plattformbetreibers erteilt, je nach Auktionsverlauf das eigene Höchstgebot um bestimmte erforderliche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben bzw. zu werden.



      Darüber hinaus hat er aufgrund des Auktionsverlaufs jeweils einen neuen Willensentschluss gefasst und diesen gegenüber seinem Erklärungsboten, dem Bietsystem der Plattform, auch kundgetan, als er seine eigenen Maximalgebote etwa um 12:33 Uhr oder um 15:36 Uhr erhöhte.

      Der BGH hat dem Kläger am Ende zwar doch noch Schadensersatz zugesprochen, aber mWn nicht dieser Argumentation hier widersprochen und nur die Scheingebote für nichtig erklärt, womit auch die automatischen Erhöhungen nicht ausgelöst wurden und es infolge bei dem einen gültigen Gebot blieb.
    • Pandora schrieb:

      Gestern leider keine Zeit mehr gehabt, aber ich will mal die Quelle für meine Behauptung nachreichen:

      OLG Stuttgart - 12 U 153/14 schrieb:

      Unzutreffend ist zunächst die Auffassung des Klägers, er habe nur eine einzige Willenserklärung in Form eines Maximalgebotes abgegeben, das er auch noch entsprechend dem Auktionsverlauf habe erhöhen können. Vielmehr handelt es sich bei jedem Höchstgebot um eine eigenständige Willenserklärung, die das automatische Bietsystem des Plattformbetreibers als „virtueller Erklärungsbote“ nach Maßgabe der Berechnungsschritte übermittelt. Nur dieses Verständnis entspricht den allgemeinen Anforderungen an ein Angebot, das so bestimmt sein muss, dass es durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann (Staudinger/Reinhard Bork, BGB (2010) § 145 BGB Rn. 17). Zu den wesentlichen Vertragsinhalten (essentialia negotii) zählt grundsätzlich auch der Kaufpreis (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl. (1999), § 145 BGB Rn. 4).



      Demgegenüber hat der Kläger im vorliegenden Fall mit der Abgabe eines Maximalgebotes zunächst noch kein annahmefähiges Kaufangebot abgegeben, sondern eine, der Höhe nach auf das Maximalgebot begrenzte Weisung an das elektronische Bietsystem des Plattformbetreibers erteilt, je nach Auktionsverlauf das eigene Höchstgebot um bestimmte erforderliche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben bzw. zu werden.



      Darüber hinaus hat er aufgrund des Auktionsverlaufs jeweils einen neuen Willensentschluss gefasst und diesen gegenüber seinem Erklärungsboten, dem Bietsystem der Plattform, auch kundgetan, als er seine eigenen Maximalgebote etwa um 12:33 Uhr oder um 15:36 Uhr erhöhte.
      Der BGH hat dem Kläger am Ende zwar doch noch Schadensersatz zugesprochen, aber mWn nicht dieser Argumentation hier widersprochen und nur die Scheingebote für nichtig erklärt, womit auch die automatischen Erhöhungen nicht ausgelöst wurden und es infolge bei dem einen gültigen Gebot blieb.

      das liest sich für mich eher so, als wüßte da jemand nicht, wie das automatische Bietsystem bei eBay funktioniert, da man a) genau 1x sein Maximalgebot eingibt und daher b) nicht "seine eigene Maximalgebote" (selbst) erhöht, sondern das automatisch durch eBay passiert, ohne daß der Bieter da erneut aktiv agiert
    • hasjana schrieb:

      das liest sich für mich eher so, als wüßte da jemand nicht, wie das automatische Bietsystem bei eBay funktioniert, da man a) genau 1x sein Maximalgebot eingibt und daher b) nicht "seine eigene Maximalgebote" (selbst) erhöht, sondern das automatisch durch eBay passiert, ohne daß der Bieter da erneut aktiv agiert
      Das Maximalgebot, ist, wie das Wort schon sagt, der Superlativ. Ein maximaler oder am maximalsten gibt es nicht.

      Wenn ich mein "Maximalgebot" erhöhe, gebe ich natürlich auch eine neue WE ab, und muss damit rechnen, dass ich auch den Maximalpreis berappen muss.
      Aber all inclusiv ist ja auch nicht all inclusiv. Hier gibt es noch Steigerungen (!): extra all inclusiv, ultra all inclusiv, usw.

      Was nach dem eigentlichen Wortsinn Quatsch ist.
      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.
    • mr.mr schrieb:

      Wenn ich mein "Maximalgebot" erhöhe, gebe ich natürlich auch eine neue WE ab, und muss damit rechnen, dass ich auch den Maximalpreis berappen muss.

      Richtig, aber wie hasjana schon geschrieben hatte, hat in dem Urteil jemand nicht kapiert oder eher nicht dargelegt, wie der automatische Bietassistent funktioniert.

      Beispiel:

      31.02.17 11:00 Uhr: Ich biete 10 Euro
      31.02.17 11:00 Uhr: Der Artikel steht bei einem Euro
      31.02.17 12:00 Uhr: Du bietest 5 Euro
      31.02.17 12:00 Uhr: Der Artikel steht bei 1,50 Euro.
      31.02.17 12:00:01 Uhr: Meine WE von 11 Uhr (!) schlägt zu und der Artikel geht auf 5.50

      Klar kann man da eine weitere WE drin sehen. Aber die ist trotzdem immer noch von 11 Uhr. Steht auch so in der Gebotsliste. Und genau um den Punkt geht es: wann wurde die WE abgegeben?

      Was die Geschichte mit dem "Annahme durch ein einfaches Ja" angeht: der Jurist mag keinen Verkauf zum Höchstgebot. Das ist nämlich kein "Ja", das ist ein "Ja, aber..." Und zwar "aber" nur wenn der Preis dann maximal x Euro beträgt.

      Also behilft sich der einfach gestrickte Jurist mit mehreren Willenserklärungen. Tatsächlich haben die aber übersehen, dass diese mehreren Willenserklärungen zum selben Zeitpunkt abgegeben wurden.

      Ändert der Verkäufer später die Artikelbeschreibung bezieht sich meine Willenserklärung aber aucf einen anderen Vertrag.

      Und da kommen wir jetzt zum Gegenbeispiel:

      Beispiel:

      31.02.17 11:00 Uhr: Ich biete 10 Euro
      31.02.17 11:00 Uhr: Der Artikel steht bei einem Euro
      31.02.17 12:00 Uhr: Du bietest 15 Euro
      31.02.17 12:00 Uhr: Der Artikel steht bei 11,50 Euro.
      31.02.17 12:30 Uhr: Der Verkäufer ändert die AB (durch Ergänzung, anders geht ja dan nnicht mehr)
      31.02.17 12:40 Uhr: ich biete 20 Euro
      31.02.17 12:40 Uhr: Der Artikel hüpft auf 12 Euro


      Das zweite Gebot habe ich aber bewusst abgegeben.


      Und da liegt der Knackpunkt im ersten Beispiel. Damit eine Willenserklärung eine Willenserklärung ist muss sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Eigentlich sollte das jeder Jurist (und sogar ein normaler Kaufmann) wissen und das Prüfschema korrekt anwenden können.



      Erst mal muss ein äußerer (auch: objektiver) Erklärungstatbestand vorliegen.

      a.) Handlungswille
      Es muss also eine vom bewussten Willen gesteuerte Handlung vorliegen
      Das heisst, es kann keine Willenserklärung geben bei unbewussten Bewegungen: Schlaf, Reflex, Zwang

      b.) Rechtsbindungswille
      Das heisst: wir brauchen eine erkennbare, nach außen gerichtete Erklärung des Willens. Das kann passieren
      ba.) Ausdrücklich, z.B. Sprechen, Schreiben, Klicken auf den Bietknopf
      oder
      bb) Konkludent (=schlüssiges Verhalten): z.B. durch Kopfnicken, Einfahren ins Parkhaus, Einsteigen in den Bus

      Was davon zutrifft ermittelt man durch Auslegung der objektiven Erklärung (§§ 133, 157 BGB) wobei die Auslegung auch unter Anwendung von z.B.den ebay-AGB und dder Funktion des Bietassistenten geschieht.

      Extrembeispiel für die Auslegung von WE: das Schild "Baden nur mit Bademütze" im Schwimmbad bedeutet üblicherweise nicht, dass du nur eine Bademütze tragen darfst.

      Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung, wobei es z.B. im kaufmännischen Verkehr Ausnahmen gibt.

      Von einem fehlenden Rechtsbindungswille geht man aus z.B. bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen oder auch bei der Invitatio ad offerendum. Trifft bei ebay aber nicht zu, da haben wir seitens des VK gemäß ebay-AGB bereits eine offerta ad incertas.

      c.) Geschäftswille
      Der erklärende muss also in dem Bewusstsein handeln, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
      Das erfordert natürlich, dass alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) vorliegen. Eine Willenserklärung des Verkäufers (Artikelbeschreibung) , von der man nicht weiss, was drinsteht, kann keinen Geschäftswillen beim erklärenden Käufer erzeugen.

      Zweitens muss ein innerer (auch: subjektiver) Erklärungstatbestand vorliegen.

      Auch hier haben wir wieder diese Dreiteilung.

      a.) der Handlungswille
      Wie oben:eine vom bewussten Willen gesteuerte Handlung
      Und wieder keine Willenserklärung bei unbewussten Bewegungen: Schlaf, Reflex, Zwang

      b.) Erklärungsbewusstsein
      Das umfasst insgesamt das Bewusstsein des einzelnen, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Die rechtliche Behandlung von fehlendem Erklärungsbewusstsein ist dann gerne einer der Streitpunkte. Unter anderem kommt es hier darauf an, ob der Erkläungsempfänger darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende mit Erkläungsbewusstsein gehandelt hat. Bei ebay muss man aus diesem Grund Gebote nach dem Klick aufs Bietknöpfchen nochmal explizit bestätigen.

      c.) Geschäftswille (der ist subjektiv aber nicht erforderlich)
      Umschreibt uch hier wieder das Bewusstsein eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen und auch hier sollten die
      wesentlichen Vertragsbestandteile zur Willensbildung vorhanden sein.

      Subjektiv ist der Geschäftswille (die Motivation für das Handlung) nicht erforderlich, weil der nur objektiv beweisbar ist. Extrembeispiel: Wären subjektive Motivationen beweisbar könnte man auch Mordgedanken unter Strafe stellen.

      Wen das alles vorliegt, können wir uns mit dem Wirksamwerden der Willenserklärung beschäftigen. Dafür gibt es je nach Art der WE zwei Möglichkeiten, grundsätzlich haben wie iher nun das Prinzip von Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§§ 147ff. BGB)

      a) Es gibt einmal die nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Hier reicht die Abgabe der WE, d.h. sobald der Wille wirksam geäußert ist, ist das passiert. Beispiele dafürsind das Testament oder auch die Schenkung.

      b) Daneben gibt es die empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese erfordert Abgabe durch den Erklärenden und den Zugang beim Empfänger. Klassische Beispiele dafür sind Vertragserklärungen oder Kündigungen.

      Drittens: Haben wir das alles soweit durch, können wiur uns der Abgabe der Willenserklärung zuwenden.

      Dafür gibt es folgende Kriterien:

      (1) Die Erklärung muss willentlich aus dem Machtbereich des Erklärenden gelangt sein
      (2) Die Erklärung muss in Richtung des Empfängers in Verkehr gebracht worden sein

      Eine Willenserklärung ist also abgegeben, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Erklärung ohne sein weiteres Zutun dem Empfänger zugehen kann.

      Viertens: der Zugang der WE

      Da unterscheidet man nun auch wieder zwei Varianten.
      1.) Den Zugang gegenüber Anwesenden. Dabei muss der Empfänger muss Verfügungsgewalt über die Erklärung erlangt haben. Ist aber eher unproblematisch und kommt bei ebay auch nicht vor. (anders: ebay-kleinanzeigen)


      2.) Der Zugang gegenüber Abwesenden. Das ist der klassische Fall bei ebay. denn da sind VK und K ja eben nicht gleichzeitig am selben Ort. Der Fall ist geregelt in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dazu muss die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, die Kenntniserlangung steht unter der Annahme "gewöhnlicher Umstände".


      So, weshalb doziere ich hier eigentlich so ausführlich darüber?

      Weil das ein Prüfungsschema darstellt, an dem man sich entlangarbeiten kann. Und das eigentlich jeder, der mal Jura studiert hat, aus der Grundlagenvorlesung BGB I kennen sollte. So ungefähr im ersten Semester innerhalb der ersten vier Wochen.

      Und nun geh mit diesem Prüfschema bitte mal jeden einzelenen Punkt durch und schau dir an, was die Eingabe des Maximalbetrags bei ebay bedeutet. Dann sollte dir auch klar werden, wieso ich zwischen automatischen Geboten des Bietassistenten und einem erneuten Gebot über den Bietknopf so deutlich unterscheide.

      Und wenn man sich das Prüfungsschema genau anschaut wird auch klar, wie das mit dem "Vertrag" beim Abbruch der Auktion ausieht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Löschbert Bastelhamster


      Vielen Dank für die Mühe, die du dir gemacht hast :thumbsup:

      Ich habe mich mal durchgearbeitet [Blockierte Grafik: http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_059.gif] (mir qaulmt der Kopf). Ich habe zwar kein Jura studiert, glaube aber, es in etwa verstanden haben.

      Grundsätzlich scheint es ja so zu sein, wie ich es mir auch gedacht habe. Obwohl gesunder Menschenverstand und Recht und Gesetz nicht

      immer korrelieren.


      Um bei deinem ersten Beispiel zu bleiben:

      Ich biete auf einen Artikel um 11Uhr 10 Euro.

      Der Artikel steht jetzt auf 1 Euro.

      Meine WE bezieht sich nun nicht ausschließlich auf den gebotenen 1 Euro, sondern auf mein Maximalgebot

      von 10 Euro. Ich überlasse lediglich die Zwischenschritte dem Bietautomaten.


      Jetzt bietest du deine 5 Euro, dann springt der Preis auf 5,50 Euro.

      Um 12 Uhr fällt dem VK auf, dass sein Artikel irgendeine Funktion nicht hat oder nur in einer anderen Farbe vorhanden ist, und ändert seine

      AB entsprechend. Ich ersteigere den Artikel für 5,50 Euro. Nun sehe ich, dass der Artikel nicht mehr dem ursprünglich Angebotenen entspricht.

      In diesem Fall bin ich nicht verpflichtet das Teil zu kaufen.


      Anders im Bsp 2:

      Ich biete um 11 Uhr 10 Euro. Artikel steht bei 1 Euro.

      Du bietest 15 Euro. Der Artikel steht bei 10,50 Euro.

      Um 12 Uhr ändert der VK die AB.

      Um 13 Uhr schaue ich in die Auktion. Du bist Höchstbietender.


      Da ich den Artikel gerne haben möchte, biete ich 20 Euro. Gebe also eine neue WE ab!!

      Der Artikel springt auf 15,50 Euro. Ich gewinne die Auktion. Jetzt sehe ich die geänderte AB.


      In diesem Fall bin ich zur Abnahme des Artikels verpflichtet. Da meine zweite WE (20€) nach der AB Änderung war.

      Hier liegt der Fehler nämlich bei mir. Ich habe mir, vor der Abgabe der 2. WE, nicht mehr die AB angeschaut.


      Ich hoffe, dass ich es so einigermaßen richtig wiedergegeben habe.



      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.
    • mr.mr schrieb:

      Ich hoffe, dass ich es so einigermaßen richtig wiedergegeben habe.

      Genau so funktioniert das.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      durch ihre eigene lasche Handhabung beim Vorgehen gegen Pusher
      Nachdem ich mich durch den Thread über "Shill Bidding" gelesen habe, muss ich meinen alten Thread noch mal vorholen.

      Wie mir scheint geht Ebay nicht nur nicht (oder eben lasch) gegen Pusher vor, sondern auch Gebotsrücknahmen werden nicht kontrolliert bzw "geahndet".

      Als Bsp. habe ich diesen Kollegen: ?(


      79 Gebotsrücknahmen in den letzten 6 Monaten. =O


      Dabei sind Rücknahmen nur unter klar definierten Bedingungen zulässig: ebay.de/help/policies/rules-po…s%20Gebots&intent=gebotsr


      Scheint aber auch nicht geprüft zu werden.
      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.