PayPal Käuferschutz nach nicht erhaltener Ware?

    • PayPal Käuferschutz nach nicht erhaltener Ware?

      Hallo Leute,

      bin neu hier. Hoffentlich könnt ihr mir helfen.

      Es geht um einen eBay Fall. Habe bei einer Privatperson etwas erstanden. Wollte es direkt mit PayPal zahlen, was auch ging. Nur leider habe ich nicht gesehen, dass man auch einen versicherten Versand auswählen kann. Habe also nur für ein Päckchen bezahlt.
      Das fiel mir am nächsten Tag auf (es war ein Montag. Artikel wurde Samstag oder Sonntag Abend gekauft) und ich habe dem Verkäufer geschrieben, ob er es nicht als versichert verschicken kann. Das war nachmittags. Dann kam auch gleich die Antwort, dass er es schon versendet hat...als Päckchen. Wie von mir "erwünscht" . Mein Fehler ich weiß.

      So. Es kommt, wie es kommen musste und es kam eben nichts. So. Also dem Verkäufer geschrieben, er hat es abgeschickt, ich habe einen Fall bei eBay und PayPal geöffnet und wir haben gewartet. Er hat eine Nachforschung bei der DHL beantragt, was aber wie erwartet zu nichts geführt hat.

      Er hat sich auch direkt einen Anwalt dazu geholt, da es nicht gerade eine billige Ware war.

      Das Problem an der Sache. Er hat keinen Beleg, dass er das Päckchen auch wirklich abgeschickt hat. Hat aber zwei Zeugen, wie er sagt, die bezeugen (auch unter Eid), dass er die Ware verpackt hat, meinen Namen darauf geschrieben hat und es zur Post gebracht hat. Das finde ich ehrlich gesagt schon etwas komisch (Montag Morgen mit zwei Zeugen?) , oder denke ich da zu krass? Naja aber selbst wenn, wenn sie unter Eid aussagen kann ich sowieso nichts machen.

      Der PayPal Fall wurde geschlossen und mir wurde das Geld zurück überwiesen. Das gefällt, verständlicherweise, dem Verkäufer gar nicht.

      Er sagt mir immer, dass der Anwalt ihm zuspricht (was ja klar ist, will ja Geld verdienen)...habe aber glaub schlechte Karten oder? Er meinte, dass PayPal halt kein Vermittler in der Sache ist und deshalb nichts zu melden hat.
      Habe aber gerade im Internet einen ähnlichen Fall gefunden, wo man auf die AGBs von PayPal hingewiesen hat. Weiß leider nicht genau was dort drin steht, aber wenn da was drin steht, dass man Pech hat, wenn man keinen Beleg hat, dann hilft das alles drum herum ja nicht oder? Ich meine. Er hat ja schließlich zugestimmt.

      Wie sollte ich nun weiter vor gehen? Er hat mir schon "gedroht", dass er seinen Anwalt einschaltet und dann wird es richtig teuer.
      Das möchte ich natürlich nicht.

      Danke euch schon einmal im voraus.

      Gruß
    • Regalbauer schrieb:

      Das Problem an der Sache. Er hat keinen Beleg, dass er das Päckchen auch wirklich abgeschickt hat. Hat aber zwei Zeugen, wie er sagt, die bezeugen (auch unter Eid), dass er die Ware verpackt hat, meinen Namen darauf geschrieben hat und es zur Post gebracht hat. Das finde ich ehrlich gesagt schon etwas komisch (Montag Morgen mit zwei Zeugen?) , oder denke ich da zu krass? Naja aber selbst wenn, wenn sie unter Eid aussagen kann ich sowieso nichts machen.
      Das Problem besteht ja auf Verkäufer-Seite. Er hat keine Sendungsnachweis, wie er von PP gefordert wird.
      Und wie es immer ist, alle haben dann auf einmal 2-3 Zeugen, die alles genau mitbekommen haben, bis es der Postangestellte in Empfang nahm.

      Wenn du so ehrlich bist und es nicht erhalten hast, nutzen dem Verkäufer die Zeugen wenig bis gar nicht.

      Hier steht doch Aussage gegen Aussage.

      Drohen darf er ja - auch einen Anwalt einschalten, wird aber wenig bringen.

      Um welchem Betrag geht es hier?

      Da sind die AGB - Käuferschutz paypal.com/de/webapps/mpp/ua/buyerprotection-full
    • zivilrechtlich besteht also durchaus eine Chance, daß der Verkäufer das Geld einklagen kann, wenn seine Zeugen glaubwürdig sind, denn angeblich ist er seinen Pflichten aus dem geschäft ja nachgekommen (daß PP das anders sieht und versicherten versand vorsieht, tut da wenig oder nichts zur Sache)
    • Stubentiger schrieb:

      Rein rechtlich liegt das Versandrisiko beim Kauf bei einer Privatperson beim Käufer. Das interessiert PP natürlich nicht.
      Rein rechtlich hast du Recht.

      Wenn ich freiwillig PP anbiete, sollte ich auch die Fallstricke kennen.
      Der Verkäufer hat durch anklicken der AGB dem zugestimmt - PP darf entscheiden.

      Hinzu kommt, dass ich "teure" Artikel NIE unversichert verschicken würde - es besteht immer die Gefahr, dass es nicht ankommen will - egal, warum auch immer.

      Ich als "Verkäufer" hätte auf jeden Fall versichert verschickt - die 2 Euro Mehrkosten kann man verschmerzen.

      Das andere ist auch die Erfahrung, dass es doch mehr - viele - Käufer gibt, bei denen es NIE ankommt, wenn unversichert verschickt wurde und per PP bezahlt.

      Ich bin mir sicher, dass dem Verkäufer nicht bewusst war, worauf er sich da einlässt.
    • Danke für die schnellen Antworten!

      Also ich habe den Artikel wirklich nicht erhalten. Wäre ja froh, wenn er gekommen wäre. Dafür habe ich ja schließlich gezahlt :D

      Ich kenne das leider auch so, wie es Stubentiger sagt. Der Käufer haftet.
      Das mit den Zeugen halte ich halt echt für Schwachsinn. Wer packt die Ware unter Aufsicht zweier Zeugen ein?
      Hatte es ebenfalls noch nie, dass man keinen Beleg von der Post erhalten hat, wenn man ein Päckchen versendet hat. Oder wird das überall anders geregelt?

      Die AGBs werde ich mir auf jeden Fall ein mal durchlesen. Falls da was drin steht, habe ich das Recht dann auf meiner Seite?

      Geht um ca. 200€...

      Ok habe die AGBs mal "überflogen"
      Folgende Punkte schreibe ich mal raus:

      "
      Abgesicherte Fälle
      Der Käufer kann PayPal-Käuferschutz in den folgenden Fällen genießen:


      4.1. Item Not Received
      Der Artikel wurde bei einem vereinbarten Versand durch den Verkäufer nicht versendet oder nachfolgend in dieser Ziffer 4.1 beschriebene sonstige Verpflichtungen des Verkäufers wurden nicht eingehalten.
      Der PayPal-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg fristgerecht (wie im Detail in der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes geeignetes Äquivalent vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.

      Vor einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz muss der Käufer dem Verkäufer einen ausreichend langen Zeitraum von mindestens einer Woche für den Versand und die Lieferung eingeräumt haben und zunächst versuchen, den Konflikt durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer zu klären. "

      Also zählen Zeugen nicht?

      "
      4.5. Rechtsweg ausgeschlossen
      Die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen.

      Wichtig: Neben den Regelungen der PayPal-Käuferschutzrichtlinie stehen Ihnen jedoch Ihre gesetzlichen Rechte gegen PayPal als Abtretungsempfänger uneingeschränkt zu. "

      Also kann er nicht klagen?

      "
      7.5. Gesetzliche Rechte und Rechte unter Ihrem Kaufvertrag
      Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie berührt die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht und ist separat von diesen zu betrachten. PayPal tritt nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auf, sondern entscheidet lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz.

      Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie falls Sie einem Rückgabeverfahren des Verkäufers folgen, hierdurch unter Umständen Ihre Rechte unter dieser Käuferschutzrichtlinie verlieren können. Wenn Sie beispielsweise den Kaufgegenstand an eine Adresse zurücksenden, die nicht mit unseren Unterlagen übereinstimmt, dann können wir entscheiden, dass Sie den Kaufgegenstand nicht gemäß Ziffer 5.2 zurückgesandt haben und daher die Voraussetzungen für den Käuferschutz nicht erfüllen. "

      Greift ja auch nicht?
      Sorry bin in Jura nicht gerade eine Leuchte...

      Danke euch nochmals!
    • ich habe auch schon Pakete vor laufender Kamera geöffnet und ausgepackt, um evtl. fehlerhaften Inhalt reklamieren/beweisen zu können
      ich finde das nicht abwegig, bei unversichertem versand Zeugen für den Versand zu haben
      allerdings ist es einigermaßen unwirtschaftlich, wegen minimaler Porto-Ersparnis 2 Bekannte mit sowas zu belasten und ich würde meinen versand filmen in der Paketabgabefiliale oder halt versichert schicken (und bei PP eh versichert)

      normal bekommt man eine Quittung über den zahlbetrag und bei Paketen bei DHL noch einen weiteren Schein mit der Nr
      päckchen hab ich schon lange nicht geschickt

      ich denke schon, daß der Verkäufer klagen kann, warum nicht?
      weil Paypal irgendwas schreibt?
    • Nein abwegig ist es nicht. Habe das beim Versand auch schon öfter gemacht, da es auch vor kam, dass Leute was einen "Schaden" beklagen wollen, welcher vorher garantiert nicht an dem Artikel war. Da kann man sich schon gut schützen, das stimmt.
      Aber es ist halt, wie Du sagst, sehr unwirtschaftlich und es ist für mich schwierig zu glauben.
      Wenn man mit Hermes ein Päckchen verschickt, dann bekommt man auch eine Nachverfolgungsnummer und es ist immer noch billiger als ein Paket bei DHL.

      Gut klar kann er klagen. Das Recht hat ja jeder, aber dass er gewinnt? Ich meine er hat ja den AGBs zugestimmt.

      "Die Entscheidung über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ist endgültig. Der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung ist ausgeschlossen."
      oder was heißt das? Das heißt doch, dass das jetzt endgültig ist, dass ich das Geld bekomme (wobei ich es ja sowieso schon habe. Bleibt nur die Frage, ob ich es behalten kann/darf).
      Wobei. Gegen PayPal kann man nicht vorgehen. Gegen mich schon?
    • Rechtlich ist hier folgendes zu differenzieren:

      1. Die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag
      2. Die vereinbarte Zahlungsart

      Die Paypal AGB wirken sich ausschließlich auf die vereinbarte Zahlungart aus und haben keinerlei darüber hinausgehende Wirkung. Mit einer evtl. Rückbuchung des Betrages durch Paypal lebt der Zahlungsanspruch des Verkäufers aus dem Kaufvertrag wieder auf, d. h. der Käufer hat aufgrund der Rückbuchung seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt und der Verkäufer könnte seinen Zahlungsanspruch durchaus mit Erfolgsaussicht auf dem Rechtsweg einfordern. Die Betonung liegt aber durchaus auf könnte, denn dass er für seinen Versand angeblich 2 Zeugen hat, halte ich persönlich für eine Finte. Auch ein Richter dürfte solch einer Ansage mit Skepsis begegnen, noch dazu vor dem Hintergrund, dass es keinen Beleg gibt. Zeugen hin oder her, aber ein gründlicher Richter könnte darüber hinaus den Verkäufer durchaus in die Pflicht nehmen. Z. B. müsste die Annahmestelle unter Angabe der Uhrzeit, zu welcher das Päckchen angeblich abgegeben wurde, einen registrierten Zahlungseingang für das Päckchen verzeichnet haben. Ist ein solcher nicht verzeichnet, dann könnte es sehr schnell eng werden für den Verkäufer und erst Recht für seine angeblichen eidesfreudigen Zeugen.

      @Regalbauer: woher weißt du, dass der Verkäufer tatsächlich einen Anwalt hinzugezogen hat? Auch das halte ich für recht fragwürdig. Ich denke eher, dass der Verkäufer auch in diesem Punkt blufft. Lass dir vom Verkäufer doch mal die Annahmestelle und die Uhrzeit benennen, zu der er das Päckchen angeblich abgegeben bzw. bezahlt hat. Wenn er sich diesbezüglich weigert, dann würde ich anklingen lassen, dass du ihm den Versand nicht glaubst und ggf. Strafantrag wg. Eingehungsbetruges gegen ihn stellst und ihn darauf hinweist, dass dann ggf. Ermittlungen eingeleitet werden, die auch die Annahmestelle einbeziehen und es sich dann erweisen wird, ob dort überhaupt ein Päckchen an besagtem Vormittag angenommen wurde.
    • Es gibt dazu Urteile. Eins finde ich nicht, das andere ist hier (ich entschuldige mich für die Sekundärquelle)

      online-und-recht.de/urteile/Er…aarbr%C3%BCcken-20160831/

      Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kaufpreisforderung der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen ist.
      ...
      Mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto der Klägerin ist die Kaufpreisforderung erfüllt.


      Die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, ist dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar.


      Bei dem Käuferschutzverfahren handelt es sich um eine von PayPal angebotene gesonderte Dienstleistung. ... An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes wird deutlich, dass PayPal mit diesem Angebot den Käufern eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspricht, die davon abhängt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat (Ziffer 3.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie).


      Daran wird deutlich, dass dieses Institut des Käuferschutzes zunächst nur die Rechtsbeziehung des Käufers zu PayPal berührt. ... Die Exklusivität dieses PayPal Käuferschutzes wird ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen Rechte des Käufers durch den Käuferschutz nicht berührt werden und dass PayPal nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auftritt, sondern lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheidet.


      Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht von dem Käufer – im vorliegenden Fall also nicht von dem Beklagten, sondern von PayPal veranlasst. ... Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.


      Die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, ..., kann in dem vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben.

      Dieses Problem betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und PayPal.

      Da somit die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.



      Es gibt soweit mir bekannt ist keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, aber es kristallisiert sich dennoch heraus, daß Gerichte der Meinung sind, der KS sei eine Dienstleistung PayPals an den Käufer, die nicht den eigentlichen Zahlungsvorgang berühre. Der Verkäufer müsse sich an PayPal wenden, wenn er seine Kohle zurückwolle, was dann auf die zu klärende Frage hinausliefe, ob die weitgehenden Rückbuchungsmöglichkeiten PayPals rechtswirksam vereinbart seien.

      Ob einem das gefällt oder nicht, es ist zumindest eine stringente Argumentation, die freilich den Verkäufer schlechter stellt. Wobei nach wie vor niemand mit der Pistole hinter dem VK steht und ihn zwingt, den PP-Button anzuhaken...

      Wie immer: Bitte, kein Problem, gern geschehen.
    • pandarul schrieb:

      Es gibt soweit mir bekannt ist keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu
      Die wird es auch nie geben, da es in dieser Frage keiner Rechtsfortbildung bedarf. Paypal kann keinen fremden Vertrag regeln, sondern einzig die durch Paypal angebotene Dienstleistung. Die erstreckt sich lediglich auf die Zahlweise via Paypal, nicht aber auf den zugrundeliegenden Zahlungsanpruch. Der besteht unabhängig von Paypal. Vereinbaren die Vertragspartner einen unversicherten, nicht sendungsverfolgbaren Versandweg und verstößt der Verkäufer damit gegen die Paypal-AGB, dann hat er (zu Recht) die Konsequenz zu tragen, dass Paypal das Geld wieder zurückbucht. Das ändert aber nichts an seinem zugrundeliegenden Zahlungsanspruch gegen den Käufer.
    • I beg to differ.

      Hätteste mal meine Quelle geklickt und quergelesen statt draufloszuposten (nix für Ungut!), wäre dir aufgefallen, daß das die Landrichter im Saarland anders sehen:

      Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem PayPal Zahlverfahren um eine verbreitete Form der Forderungserfüllung in Internetkaufverträgen handelt, hat diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern sowohl hinsichtlich der Klage als auch der Widerklage eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

      Deshalb hat die erkennende Kammer die Revision zugelassen.


      Nur darüber, ob eine oder beide Parteien das OLG auch angerufen haben, ist mir nix bekannt.
    • Der Vollständigkeit halber:

      Ich habe lange selbst die Meinung vertreten, wer wissentlich eine Zahlung durch PP zurückbuchen läßt, muß damit rechnen, gerichtlich auf seine Zahlungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Ist ja auch nicht ausgeschlossen, daß sich diese Auffassung in einem Juristenjahr (also so 2030) doch noch durchsetzt.

      Aber im Moment deutet nichts darauf hin, daß man damit vor Gericht gute Karten hat, weil die einzig verfügbare Rechtsprechung (soweit öffentlich bekannt) eine PayPal-Zahlung als schuldbefreiend ansieht. Entsprechend betrachte ich meine Ex-Meinung als irrelevant...
    • pandarul schrieb:

      Hätteste mal meine Quelle geklickt und quergelesen statt draufloszuposten (nix für Ungut!), wäre dir aufgefallen, daß das die Landrichter im Saarland anders sehen

      Tja, da muss ich dir zustimmen. Diese fragwürdige Sicht des LG hatte ich mir vorhin tatsächlich nicht durchgelesen, sondern erst eben.


      pandarul schrieb:

      Nur darüber, ob eine oder beide Parteien das OLG auch angerufen haben, ist mir nix bekannt.

      Für die Revision wäre der BGH zuständig. M. E. haben sich die Saarländer da deutlich zu weit aus dem Fenster gelehnt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Klausel der Paypal-AGB wirksam ist, weil mit deutschem Recht schlichtweg nicht vereinbar.
    • Merlin75 schrieb:


      Für die Revision wäre der BGH zuständig.


      Ähhh... ja.

      -

      Ansonsten, die AGB wurden doch gar nicht beurteilt. Es wurde lediglich gesagt, daß der Käuferschutz ein Versprechen PayPals an den Käufer darstellt, das nix mit der ursprünglichen Zahlung zu tun hat, vor allem aber keine Rückbuchung durch den Käufer darstellt. Ob die Rückbuchung durch PayPal rechtmäßig ist, kann der Verkäufer ja dann gerne klären lassen. Aber halt mit PayPal als Prozeßpartei, nicht mit dem Käufer.
    • pandarul schrieb:

      Ob die Rückbuchung durch PayPal rechtmäßig ist, kann der Verkäufer ja dann gerne klären lassen. Aber halt mit PayPal als Prozeßpartei, nicht mit dem Käufer.
      Nicht unbedingt, denn wenn die AGB unwirksam ist, betrifft dies natürlich beide Parteien, also gleichermaßen das Rechtsverhältnis zwischen Paypal und dem Käufer. Schließlich ist der Verkäufer von den Rechtsfolgen aus dem Rechtsverhältnis Paypal <---> Käufer betroffen.
    • Klaro kann Paypal das machen... solange das nicht auf einem Regelungsgeflecht basiert, das sich auf den Verkäufer entsprechend auswirkt. Bei einer direkten Auswirkung, bei der obendrein dem Verkäufer auch noch das gesetzl. Recht auf Nacherfüllung abgeschnitten wird, kann man allerdings nicht mehr davon ausgehen, dass die Voraussetzungen von § 362 Abs. 1 BGB in diesem Geflecht vorliegen.
    • Grundsätzlich ist es ja (wie auch in dem Urteil begründend dargelegt) nicht so, daß der Käufer seine Paypal-Zahlung "zurückbuchen lässt" wie zB eine Lastschrift oder Kreditkartenzahlung, sondern er fordert lediglich von Paypal den ihm vertraglich von Paypal zugesicherten Käuferschutz. Der Käuferschutz ist eine Versicherungsleistung, die Paypal anbietet, nicht zuletzt deshalb nutzen ja so viele Käufer diesen Zahlungsdienstleister. Der Käufer hat Paypal niemals aufgefordert, dem Verkäufer die Zahlung wieder zu entziehen, sondern er will lediglich den ihm von Paypal zugesicherten Ausgleich des ihm durch den Nichterhalt der bezahlten Ware entstandenen finanziellen Schadens. Er muss dabei nichtmal davon ausgehen, daß durch diese Forderung der Verkäufer überhaupt irgendwie betroffen wird, denn Paypal sagt ja nicht "Wenn Sie die Ware nicht erhalten, nehmen wir dem Verkäufer das von Ihnen bezahlte Geld wieder weg", sondern das Angebot lautet "Wenn Sie die Ware nicht erhalten, bekommen Sie von Paypal das Geld erstattet".

      Daß Paypal sich :!: (und eben nicht dem Käufer !!) das Geld dann vom Verkäufer zurückholt, ist zwar gängige Praxis und dem Käufer ist das in der Regel auch bewusst. Er hat Paypal aber nicht damit beauftragt, sondern seine Forderung beinhaltet nur die Erfüllung des Vertrages, den er mit Paypal geschlossen hat, nämlich daß er von Paypal das Geld erstattet bekommt.

      1a) Dem Käufer ensteht durch den Nichterhalt der Ware ein finanzieller Schaden.
      1b) Durch den "Versicherungsvertrag" (Käuferschutz) mit Paypal hat er jetzt eine Forderung gegen Paypal.
      1c) Ein vertraglich vereinbarter Grund, diese Forderung abzulehnen (Versandnachweis des Verkäufers) liegt nicht vor.
      1d) Paypal erfüllt die mit dem Käufer vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung und ersetzt den Schaden des Käufers.

      2a) Paypal ist aus dem Dienstleistungsvertrag mit dem Verkäufer nun ein Schaden entstanden.
      2b) Da der Verkäufer seinen Teil der Bedingungen des Vertrages mit Paypal (Versandnachweis) nicht erfüllt hat, muss er für den Schaden, der Paypal dadurch ursächlich entstanden ist, aufkommen.
      2c) Paypal holt sich das Geld den Guthaben-Gegenwert einfach vom Paypal-Account des Verkäufers. Wenn dieser Account nicht genügend Guthaben aufweist, setzt Paypal ihn ins Minus. Und würde anschließend vermutlich auch den Klageweg beschreiten, um den finanziellen Ausgleich des PP-Accounts einzufordern.

      Durch diese Argumentationskette wird der Vertrag, der zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen wurde, überhauptnicht tangiert, sondern es handelt sich um 2 getrennte Vorgänge, die die beiden Verträge betreffen, die Käufer und Verkäufer ganz unabhängig voneinander jeweils mit Paypal geschlossen haben.