PayPal Käuferschutz nach nicht erhaltener Ware?

    • @Merlin:

      Du scheinst Schwierigkeiten mit dem Konzept zu haben, daß die Auszahlung des Käuferschutzes und die Abbuchung von Beträgen beim VK zwei völlig verschiedene Dinge sind.

      Und du hast erneut nicht genau gelesen, PP schuldet den KS unabhängig davon, ob der Betrag beim VK eingefordert werden kann. Was genau der Aufhänger dafür ist, daß keine Kausalität zwischen der KS-Auszahlung und dem ohne Zweifel entstandenen Schaden des VK besteht. Hätte er die Kohle rechtzeitig weggebucht, hätte der K trotzdem sein Geld bekommen. Was der Beweis dafür ist, daß es sich nicht um eine Rückbuchung handelt, sondern Schuldbefreiung eingetreten ist.

      Wie auch immer, ich kenne das ja, du bist in der "nicht-wahrhaben-wollen"-Phase. Es wird mit der Zeit weniger hart, versprochen *gg*. Objektiv betrachtet ist die zitierte Entscheidung aber wie bereits angemerkt stringent entwickelt.

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    • Schützin schrieb:

      Durch diese Argumentationskette wird der Vertrag, der zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen wurde, überhauptnicht tangiert, sondern es handelt sich um 2 getrennte Vorgänge, die die beiden Verträge betreffen, die Käufer und Verkäufer ganz unabhängig voneinander jeweils mit Paypal geschlossen haben.
      Würde man von einer tatsächlichen Rechtswirksamkeit dieser Argumentationskette ausgehen, so ließe sich eine andere dagegenhalten: Schadensersatz des Verkäufers gegen den Käufer, der die Kausalität dieser Argumentationskette vertragswidrig und entgegen des deutschen Rechts ausgelöst und dadurch den Verkäufer geschädigt hat :D .

      Zuteffender sehe ich hier allerdings die Feststellung einer Rechtsunwirksamkeit dieser Argumentationskette generell.

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    • Wieso hat der Käufer irgendwas vertragswidrig oder gar gegen deutsches Recht ausgelöst?
      Der hat einen Versicherungsvertrag mit Paypal geschlossen. Und fordert nach Eintritt des Versicherungsfalles nun die ihm zustehende Regulierung des Schadens. Daran ist weder etwas vertrags- noch gar rechtswidrig.

      Und den Verkäufer hat er auch nicht geschädigt, denn von dem hat der Käufer weder Geld noch Guthaben noch Erstattung noch Rückzahlung noch sonst irgendetwas gefordert.
      Die Ansprüche des Käufers bestanden gegen Paypal und wurden auch von Paypal beglichen.
    • pandarul schrieb:

      Du scheinst Schwierigkeiten mit dem Konzept zu haben, daß die Auszahlung des Käuferschutzes und die Abbuchung von Beträgen beim VK zwei völlig verschiedene Dinge sind.
      Wie kommst du darauf??? So viel Abstraktion schaffe ich als Jurist gerade noch ;)


      pandarul schrieb:

      Und du hast erneut nicht genau gelesen, PP schuldet den KS unabhängig davon, ob der Betrag beim VK eingefordert werden kann.
      Auch hier die Frage: wie kommst du darauf, dass ich diesen Zusammenhang nicht begreife?


      pandarul schrieb:

      Was genau der Aufhänger dafür ist, daß keine Kausalität zwischen der KS-Auszahlung und dem ohne Zweifel entstandenen Schaden des VK besteht. Hätte er die Kohle rechtzeitig weggebucht, hätte der K trotzdem sein Geld bekommen. Was der Beweis dafür ist, daß es sich nicht um eine Rückbuchung handelt, sondern Schuldbefreiung eingetreten ist.
      Das ist eben gerade kein Beweis, denn es kommt nicht darauf an, ob der Verkäufer schlussendlich gegenüber Paypal nun im Minus steht oder einfach nur sein Guthaben reduziert wird. Die Kausalität ist faktisch gegeben - die formale Trennung via AGB daher mehr als fragwürdig, da sie das deutsche Schuldrecht schlichtweg zu umgehen versucht.


      pandarul schrieb:

      Wie auch immer, ich kenne das ja, du bist in der "nicht-wahrhaben-wollen"-Phase. Es wird mit der Zeit weniger hart, versprochen *gg*.
      Wie auch immer, ich kenne das ja, du bist in der "ich-bin-derjenige-der-einzig-den-vollen-Durchblick-hat-wer-es-anders-sieht-will-einfach-nicht-wahrhaben"-Phase ^^ . Es wird aber mit der Zeit weniger hat, versprochen *gg*


      pandarul schrieb:

      Objektiv betrachtet ist die zitierte Entscheidung aber wie bereits angemerkt stringent entwickelt.
      Objektiv betrachtet? Etwas arg vermessen, findest du nicht? Ich kenne solche scheinbar stringenten Entscheidungen zur Genüge und auch, wie sie oft kartenhausmäßig in sich zusammenfielen, als man den faulen Baustein, auf dem das Kartenhaus errichtet wurde, rausgezogen hatte.
    • Wenn Du besoffen Auto fährst und einen Unfall verursachst, wird Deine Versicherung diesen Schaden auch erstmal regulieren.
      Da Du aber mit dem Fahren unter Alkoholeinfluss gegen die Versicherungsbestimmungen verstoßen hast, wird die Versicherung anschließend von Dir das Geld zurückfordern. Dafür kannst Du dann aber nicht den geschädigten Unfallgegner verantwortlich machen, weil der zufällig auch grade auf derselben Straße unterwegs war, sondern die Forderung, die Deine Versicherung gegen Dich stellt, entspringt einzig und alleine Deinem Verstoß gegen die Bedingungen des Vertrages, den Du mit der Versicherung geschlossen hast.

      Übrigens kassiert die Versicherung ja mehr oder weniger auch dann den entstandenen Schaden von Dir zurück, wenn Du nicht besoffen warst, alleine schon durch die Erhöhung der Versicherungssumme über den Schadensfreiheitsrabatt.
    • @Schützin

      Ganz einfach (wenn man innerhalb der Rechtswirksamkeit dieser AGB bleibt): er hat über diesem Weg dem Verkäufer den gesetzl. Anspruch auf Nacherfüllung abgeschnitten. Er hat zudem einen Vorgang ausgelöst, der dazu geführt hat, dass der Verkäufer eine Belastung in Höhe des Kaufpreises durch Paypal zu tragen hat, was den §§ 241, 242 BGB entgegenläuft.
    • Na dann erkläre mir doch mal genau, welchen konkret bezifferbaren Schaden (abseits der Nutzbarkeit des PP-Accounts) der VK hat, wenn er den KS von einem Guthaben von 0,00 abgezogen bekommt und nun ein virtuelles Minus auf seinem Spielgeldkonto hat?

      Ich halte das schon für einen gravierenden Unterschied zu dem anderen Szenario, in dem PayPal ihm gültiges E-Geld wegnimmt.

      Ich gestehe dir deine Meinung zu, aber mir vorzuwerfen, ich hielte mich für einen bzw. den einzigen Durchblicker, zeugt schon wieder nicht von aufmerksamer Lektüre (oder gar Verständnis, kann ja sein, daß du sehr wohl aufmerksam gelesen hast, aber ich will dir nicht zu nahe treten).

      Ich habe weiter oben bereits kundgetan, daß ich bis vor einiger Zeit genau deiner Meinung war. Ich habe das o.g. (und das andere, dessen Quelle ich gerade nicht parat habe, aber vielleicht habe ich ja irgendwann Lust zu suchen) Urteil über eine ziemliche Zeitspanne reflektiert, der Argumentation hinterherrecherchiert, abgewogen und schließlich zähneknirschend (!) meine Meinung geändert.

      Ich nehme mir also in der Tat heraus, dir gedanklich sehr weit voraus zu sein, weil du o.g. erst seit knapp 2 Stunden kennst. Du kannst noch überhaupt nicht in Ruhe darüber nachgedacht haben, und dennoch verteidigst du munter an vorderster Front deine Auffassung.

      Ich ziehe außerdem gelegentlich in Erwägung, daß eine Kammer schlauer ist als ich. Nicht falsch verstehen, es gibt genug haarsträubende Urteile auch höherer Instanzen. Aber darum geht es hier nicht, sondern darum, sich auch mal selbst zu hinterfragen. Das machen übrigens sogar die von dir kritisierten Richter, in dem sie - vor dir als "wird nie passieren" vorhergesagt - die Revision zulassen, wohlwissend, daß sie sich auf unerforschtem Terrain bewegen und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

      Der einzige, der hier felsenfest in der Brandung auf seinem Standpunkt steht beharrt, bist du. Mach dich mal locker... den passenden Humor hast du ja immerhin schon.

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    • @Schützin

      Dein Beispiel hinkt an allen Ecken und Enden und lässt sich nicht als Analogie verwenden... alleine schon aus dem Grund, weil es sich hier rechtlich nicht um eine Versicherung handelt, sondern um eine Dienstleistung, es im Weiteren am Schaden fehlt, es keinem geltenden Recht entgegenläuft und dieses faktisch aushebelt und auch nicht in ein davon losgelöstes Vertragsverhältnis in der Rechtsfolge eingreift.
    • Merlin75 schrieb:

      @Schützin
      Ganz einfach (wenn man innerhalb der Rechtswirksamkeit dieser AGB bleibt): er hat über diesem Weg dem Verkäufer den gesetzl. Anspruch auf Nacherfüllung abgeschnitten. Er hat zudem einen Vorgang ausgelöst, der dazu geführt hat, dass der Verkäufer eine Belastung in Höhe des Kaufpreises durch Paypal zu tragen hat, was den §§ 241, 242 BGB entgegenläuft.
      Nein, zum Kuckuck, hat er eben nicht.
      Er hat von Paypal den ihm zustehenden Schadenersatz eingefordert. Das ist eine Sache ausschließlich zwischen dem Käufer und Paypal. Den Verkäufer betrifft das in dem Moment überhaupt nicht.
      Daß der Verkäufer "eine Belastung in Höhe des Kaufpreises durch Paypal zu tragen hat", hat mit dem Käufer überhauptnichts zu tun, sondern ist ausschließlich in der Nichteinhaltung des Vertrages begründet, den der Verkäufer mit Paypal geschlossen hat.

      Und die (Nach-)erfüllung hätte dem Verkäufer jederzeit während des Käuferschutzprozesses freigestanden. Soweit mir bekannt ist, hätte es vermutlich ausgereicht, im laufenden Prozess ein Paket an den Käufer zu versenden und den Versandbeleg hochzuladen, um den Käuferschutzvorgang zu beenden.
      Der Verkäufer hat ja aber wohl schon im Vorfeld argumentiert, daß er bereits versendet hätte. "Nacherfüllen" im Sinne von "bisher nicht gelieferte Ware doch noch versenden" wollte er also ganz offensichtlich nicht.
    • Merlin75 schrieb:

      @Schützin
      Dein Beispiel hinkt an allen Ecken und Enden und lässt sich nicht als Analogie verwenden... alleine schon aus dem Grund, weil es sich hier rechtlich nicht um eine Versicherung handelt, sondern um eine Dienstleistung, es im Weiteren am Schaden fehlt, es keinem geltenden Recht entgegenläuft und dieses faktisch aushebelt und auch nicht in ein davon losgelöstes Vertragsverhältnis in der Rechtsfolge eingreift.

      Der Käuferschutz ist keine Dienstleistung, sondern eine Versicherung.
      Die Dienstleistung ist die Abwicklung der Zahlung. Der Käuferschutz ist eine daran gekoppelte Versicherung im Falle eines Schadens (Ware nicht geliefert).
      Diese zusätzlich zur eigentlichen Dienstleistung angebotene Versicherung ist der Köder, der Paypal von praktisch allen anderen Zahlungsdienstleistern unterscheidet und für Käufer so attraktiv macht.

      Btw folge ich der genannten Argumentation auch ausschließlich im Falle von "nicht geliefert".
      Der berühmte "von der Beschreibung abweichende Artikel" ist ein ganz anderes Thema, bei dem Paypal immer und ausnahmslos den Boden deutscher Rechtsprechung verlässt, weil sie willkürlich für eine der beiden Seiten entscheiden, sich also die Befugnisse eines deutschen Amtsrichters anmaßen, ohne daß es dafür irgendeine vertraglich festgelegte Richtlinie gibt.
      Im Gegensatz zu Käuferschutzfällen wg "nicht geliefert" würde Paypal daher auch niemals eine Klage vor einem deutschen Gericht riskieren, um den Ausgleich eines negativen PP-Accounts einzufordern, dem ein Käuferschutzfall wg eines "abweichenden Artikels" zugrunde liegt.
    • @pandural

      Weil es sich eben nicht um bloßes virtuelles Minus und auch nicht um ein Spielgeldkonto handelt, sondern um ein Konto, das real existiert, das bei nächsten Zahlungseingängen entsprechend gemindert wird und Paypal aus dessen Negativsaldo ganz reale und über dem Rechtsweg beitreibbare Forderung herleiten kann, es sich also durchaus um reales Geld handelt... nicht anders, wie der Kontostand auf einem Kreditinstitut.


      pandarul schrieb:

      Ich gestehe dir deine Meinung zu, aber mir vorzuwerfen, ich hielte mich für einen bzw. den einzigen Durchblicker, zeugt schon wieder nicht von aufmerksamer Lektüre (oder gar Verständnis, kann ja sein, daß du sehr wohl aufmerksam gelesen hast, aber ich will dir nicht zu nahe treten).
      Das war lediglich eine rückschließende Analogie zu deinem Vorwurf, ich würde einfach nur nicht wahrhaben wollen [wie es ganz in Wirklichkeit ist].


      pandarul schrieb:

      Ich nehme mir also in der Tat heraus, dir gedanklich sehr weit voraus zu sein, weil du o.g. erst seit knapp 2 Stunden kennst. Du kannst noch überhaupt nicht in Ruhe darüber nachgedacht haben, und dennoch verteidigst du munter an vorderster Front deine Auffassung.

      Ich ziehe außerdem gelegentlich in Erwägung, daß eine Kammer schlauer ist als ich. Nicht falsch verstehen, es gibt genug haarsträubende Urteile auch höherer Instanzen. Aber darum geht es hier nicht, sondern darum, sich auch mal selbst zu hinterfragen. Das machen übrigens sogar die von dir kritisierten Richter, in dem sie - vor dir als "wird nie passieren" vorhergesagt - die Revision zulassen, wohlwissend, daß sie sich auf unerforschtem Terrain bewegen und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

      Der einzige, der hier felsenfest in der Brandung auf seinem Standpunkt steht, bist du. Mach dich mal locker... den passenden Humor hast du ja immerhin schon.
      Ich sehe die Diskussion hier nicht ganz so persönlich, wie du das hier von dir wiedergibst, sondern mehr inhaltlich. Sicher... ich kenne das Urteil noch nicht lange, das deutsche Schuldrecht und die Systematik unseres Zivilrechts allerding schon. Was die Klarheit der eigenen juristischen Sicht betrifft, so hat auch das LG seinen entsprechend im Urteil vertreten (anders ließen sich auch keine Urteile fällen). Man kann darüber zweifellos strittig diskutieren (gerade vom Meinungsstreit lebt ja die juristische Literatur), dazu bedarf es aber klarer und entsprechend begründeter Sichtweisen. Ob meine Sicht nun auch höchstrichterlich geteilt würde oder nicht, das wird sich (hoffentlich) in absehbarer Zukunft in der hier diskutierten Frage noch herausstellen. Wie gesagt... ich hate den gesamten Käuferschutz von Paypal für mehr als nur fragwürdig, weil damit ein autarkes Recht jenseits und entgegen dem deutschen Recht installiert würde.
    • Aha, PayPal hat also bei einem Minus eine Forderung gegen den VK.

      Nicht etwa der Käufer.

      Wie paßt das damit zusammen, daß bei einem gedeckten Konto deiner Meinung nach das Geld an den Käufer fließt, also der Käufer eine (dann unberechtigte) Forderung an den Verkäufer über den Mittelsmann PayPal durchsetzt (so - vereinfacht - deine Argumentation, die ja Kausalität behauptet)?

      Ich würde ja eher sagen, wenn beide Fälle de facto gleich sind, hat in beiden Fällen PayPal eine Forderung gegen den VK. Deren Berechtigung natürlich der uneingeschränkten Überprüfung durch die ordentliche deutsche Gerichtsbarkeit untersteht. Zwischen PayPal und dem Verkäufer.
    • pandarul schrieb:

      Und erkläre mal nebenbei die Normenkette, die erklärt, wie man einen nicht gelieferten Artikel nacherfüllen kann.
      Dazu bedarf es erstmal eines nicht gelieferten Artikels. An dem fehlt es schon mal - der Verkäufer behauptet Gegenteiliges und Käufer und Verkäufer haben sich vertragswirksam auf einen unversicherten, nicht sendungsverfolgbaren Versand geeinigt!

      Mein Argument der Nacherfüllung bezog sich auf das hier diskutierte Urteil.


      Schützin schrieb:

      Der Käuferschutz ist keine Dienstleistung, sondern eine Versicherung.
      Dann müsste es dem Äquivalenzprinzip entsprechen und dem Versicherungsrecht unterliegen, was definitiv nicht der Fall ist. Es ist rechtlich klar ein Dienstleistungsvertrag!


      Schützin schrieb:

      Der berühmte "von der Beschreibung abweichende Artikel" ist ein ganz anderes Thema, bei dem Paypal immer und ausnahmslos den Boden deutscher Rechtsprechung verlässt, weil sie willkürlich für eine der beiden Seiten entscheiden, ohne daß es dafür irgendeine vertraglich festgelegte Richtlinie gibt.
      Das ist bei einem nicht gelieferten Artikel gleichermaßen der Fall, wenn die Vertragsparteien einen unversicherten, nicht sendungsverfolgten Versand vereinbart haben und Paypal mit seinem Regelwerk entgegen dem gesetzlich geregelten (und auch vertraglich vereinbarten) Risiko faktisch um 180° verschiebt.


      Schützin schrieb:

      Im Gegensatz zu Käuferschutzfällen wg "nicht geliefert" würde Paypal daher auch niemals eine Klage vor einem deutschen Gericht riskieren, um den Ausgleich eines negativen PP-Accounts einzufordern, dem ein Käuferschutzfall wg eines "abweichenden Artikels" zugrunde liegt.
      Ich kann mir nicht vorstellen, dass Paypal diesbezüglich unterscheidet.
    • Ok, wenn du die abweichenden Details des Urteils, die ich bewußt nicht hierhin zitiert habe, diskutieren willst, geschenkt. Ich wollte nur mal darauf hinaus, daß in dem hier im Thread diskutierten Szenario kein Sachmangel vorliegt.

      Es macht m.E. wenig Sinn, wenn du versuchst, mit der Mehrheit des Forums juristische Begriffe zu diskutieren. Natürlich ist klar, daß hier kein Versicherungsvertrag besteht, aber ebenso klar ist, was schützin meint.

      Zwischenfrage: warum glaubst du, kann die Frage der Versandhaftung nicht wirksam abbedungen werden?

      Hälst du eine Vereinbarung zwischen PayPal und dem Verkäufer, die von diesem verlangt, einen nachverfolgbaren Versand zu wählen, und ansonsten für etwaige Auszahlungen im Rahmen eines PP-Programms geradestehen zu müssen, grundsätzlich für nicht möglich? Oder nur in AGB-Form? Oder nur in ihrer konkreten Form?

      Ist dir bewußt, daß PayPal gerade keine Versandversicherung vom VK fordert, und auch keine Versandverluste mit dem Käuferschutzprogramm ersetzt?

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    • Schützin schrieb:

      Daß der Verkäufer "eine Belastung in Höhe des Kaufpreises durch Paypal zu tragen hat", hat mit dem Käufer überhauptnichts zu tun, sondern ist ausschließlich in der Nichteinhaltung des Vertrages begründet, den der Verkäufer mit Paypal geschlossen hat.
      Wäre dem so, dann müsste dementsprechend auch der Zahlungsanspruch des Verkäufers wieder aufleben. Warum? Ganz einfach deshalb, weil Paypal nach dieser deiner Logik dann einzig über die bloße Dienstleistung in Form der Vermittlung des Zahlbetrages verfügt hätte. Paypal verwehrt also dem Verkäufer also ihre Dienstleistung, weil dieser gegen die Paypal-AGB verstoßen hat.


      Schützin schrieb:

      Und die Nacherfüllung hätte dem Verkäufer jederzeit während des Käuferschutzprozesses freigestanden. Soweit mir bekannt ist, hätte es vermutlich ausgereicht, im laufenden Prozess ein Paket an den Käufer zu versenden und den Versandbeleg hochzuladen, um den Käuferschutzvorgang zu beenden.
      Der Verkäufer hat ja aber wohl schon im Vorfeld argumentiert, daß er bereits versendet hätte. "Nacherfüllen" im Sinne von "bisher nicht gelieferte Ware doch noch versenden" wollte er also ganz offensichtlich nicht.
      Er argumentiert ja damit, bereits erfüllt zu haben, was er - so er es denn mit seinen Zeugen beweisen kann - im Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer auch tat. Er hat also seinerseits den Vertrag erfüllt. Einen Beleg darüber schuldet er lediglich dem Zahlungsdienstleister, nicht dem Käufer. Den Beleg kann er nicht vorweisen - ergo verweigerte Paypal aufgrund entsprechender Reklamation durch den Käufer die Dienstleistung. Wie das Paypal nun AGB-formal macht, ob als per AGB formulierte losgelöste Handlung oder nicht, ändert nichts am Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer. Stellt man fest, dass die Paypal-AGB rechtswirksam ist, dann kann der Verkäufer den Käufer schadensersatzrechtlich in die Pflicht nehmen. Stellt man fest, dass die Paypal-AGB rechtsunwirksam ist, dann blüht sein Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag wieder auf.
    • PayPal verweigert die Dienstleistung? Die, die bereits Tage vorher erbracht war?

      Falls PPs AGB rechtlich dicht sind, warum sollte der VK dann den K wegen seiner eigenen Vertragsverletzung in Anspruch nehmen können?

      Wenn die AGB nicht rechtlich dicht sind, warum sollte der VK dann den K, der von PayPal eine in diesem Fall vertraglich nirgends vereinbarte Kulanzzahlung ohne Zusammenhang zur Transaktion oder dem VK erhalten hat, auf erneute Zahlung einer bereits erfüllten Forderung in Anspruch nehmen können?

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    • pandarul schrieb:

      Zwischenfrage: warum glaubst du, kann die Frage der Versandhaftung nicht wirksam abbedungen werden?
      Weil das - über den Umweg Paypal - via AGB geschieht und somit gegen §§ 305 ff BGB verstößt.

      pandarul schrieb:

      Hälst du eine Vereinbarung zwischen PayPal und dem Verkäufer, die von diesem verlangt, einen nachverfolgbaren Versand zu wählen, und ansonsten für etwaige Auszahlungen im Rahmen eines PP-Programms geradestehen zu müssen, grundsätzlich für nicht möglich?
      Ich halte das schon für möglich... zumindest insofern, dass Paypal dann seine Dienstleistung verweigern kann und - wie ja letztlich faktisch der Fall - den Zahlungsvorgang wieder storniert. Wenn aber durch solch ein Konstrukt dann aber letztlich in die Rechte und Pflichten eines davon unabhängigen Vertrages eingegriffen wird, dann halte ich das für nicht haltbar.


      pandarul schrieb:

      Ist dir bewußt, daß PayPal gerade keine Versandversicherung vom VK fordert, und auch keine Versandverluste mit dem Käuferschutzprogramm ersetzt?
      Ja, da hast du Recht. Es hätte ausgereicht, wenn ich nur "sendungsverfolgt" geschrieben hätte. In dem Zusammenhang mal ein anderes Szenario: was macht der Käuferschutz, wenn sich in dem Paket statt der teuren Spiegelreflexkamera nur ein Ziegelstein befindet?
    • Für diesen Fall gibt es ein sog. SNAD - "significantly not as described". Das ist die andere Art von Käuferschutz, die quasi auf Zuruf erstattet, wenn die Ware angeblich nicht der Beschreibung entspricht. In deinem Fall würde PP eine Anzeige bei der Polizei sehen wollen und dem K dann die Kohle geben (reine Beschreibung der Praxis, ohne Wertung durch mich).

      Darf ich fragen, gegen welchen Paragraphen und welchen (Ab-)satz von "305ff" eine Regelung zum sendungsverfolgten Versand durch den VK genau verstößt? Und warum?
    • pandarul schrieb:

      PayPal verweigert die Dienstleistung? Die, die bereits Tage vorher erbracht war?
      PP macht ihre Dienstleistung rückgängig, nachdem sie von Umständen erfahren hat, die nicht ihren Bedingungen entspricht unter welcher sie ihre Dienstleistung anbietet.


      pandarul schrieb:

      Wenn die AGB nicht rechtlich dicht sind, warum sollte der VK dann den K, der von PayPal eine in diesem Fall vertraglich nirgends vereinbarte Kulanzzahlung ohne Zusammenhang zur Transaktion oder dem VK erhalten hat, auf erneute Zahlung einer bereits erfüllten Forderung in Anspruch nehmen können?
      Wenn dem Verkäufer im Gegenzug der Kaufpreis belastet wird und die Käuferschutz-AGB unwirksam wäre, dann wäre die Kausalität eindimensional und die Voraussetzungen gem. § 159 BGB klar erfüllt... es sei denn, Paypal erstattet dem Käufer einfach nur den Kaufbetrag aus eigener Tasche.