PayPal Käuferschutz nach nicht erhaltener Ware?

    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Das zählt alles im Falle der Überweisung. Ja, unbestritten.

      Wir haben aber keine Überweisung, sondern PP, somit gelten die PP-Richtlinien, die der VK selbst voll akzeptiert hat.
      Aber eben nur zwischen Paypal und seinem jeweiligen Vertragspartner und NICHT zwischen Käufer und Verkäufer - das differnzierst du hier nicht. So wenig, wie die AGB eines Kreditinstituts im Falle einer Überweisung zwischen dir und deinem Verkäufer Vertragsbestandteil werden, nur weil du per Überweisung bezahlst, so wenig werden die PP AGB Vertragsbestandteil im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.


      Pfeffersagg008 schrieb:

      Beispiel: Ein priv. VK haftet gewöhnlich für die Ware. Er kann es explizit ausschließen. Dann gilt das.
      PP tut in dem Sinne nichts anderes mit den PP-AGBs.
      Richtig, aber nur zwischen ihm und seinem direkten Vertragspartner und nicht darüber hinaus.


      Pfeffersagg008 schrieb:

      Der Gefahrenübergang ist nicht nachweislich, wie es PP verlangt, erfolgt.
      Der VK kann es nicht belegen. Das ist der springende Punkt.
      Damit haftet immer noch der VK bis hin zum Gefahrenübergang und das ist die Abgabe des Päckchens. Ist das Päckchen aufgegeben, dann haftet der K.
      Da hast du völlig Recht. Gegenüber paypal muss er hierfür vertragsgemäß einen Beleg in Form einer Quittung durch den Versanddienstleister erbringen, aus der eine Sendungsverfolgung möglich ist. Gegenüber dem Käufer allerdings ist er an diese einschränkende Vorschrift nicht gebunden - da muss er nur den Tatbestand der Päckchenaufgabe nachweisen können und dafür würden seine angeblichen beiden Zeugen ausreichen (so er die tatsächlich hat).
    • Ich stelle sie mal einfach, du kannst sie ja unbeantwortet lassen.

      Da ich täglich mit Rechtsschutzschadenfällen, incl. kompletten Einblick in die Akten, zu tun habe, habe ich nicht verstanden, warum du so vehemend der Aussage von Schützin widersprochen hast, dass sich die meisten Anwälte im Rahmen der RVG nicht wirklich intensiv mit so einem Fall beschäftigen. Du hast hier schon Stunden ohne Vergütung aufgewendet, mir ist das gegenüber Rechtsanwälten erst zweimal in 32 Jahren passiert.

      Was treibt dich dazu, Schützin in diesem Punkt zu widersprechen, der mir allemeingültig, bis auf wenige Ausnahmen scheint?
    • Kaiolito schrieb:

      Ich stelle sie mal einfach, du kannst sie ja unbeantwortet lassen.

      Da ich täglich mit Rechtsschutzschadenfällen, incl. kompletten Einblick in die Akten, zu tun habe, habe ich nicht verstanden, warum du so vehemend der Aussage von Schützin widersprochen hast, dass sich die meisten Anwälte im Rahmen der RVG nicht wirklich intensiv mit so einem Fall beschäftigen. Du hast hier schon Stunden ohne Vergütung aufgewendet, mir ist das gegenüber Rechtsanwälten erst zweimal in 32 Jahren passiert.

      Was treibt dich dazu, Schützin in diesem Punkt zu widersprechen, der mir allemeingültig, bis auf wenige Ausnahmen scheint?
      Sorry, meine Nachfrage hat sich mit deinem Posting überschnitten. Mir ging es da einfach um die Pauschalität der Aussage von Schützin und den Inhalt der zwischen den Zeilen vermittelt wird. Gerade junge Anwälte und solche, die Dank großer Konkurrenz noch keine etablierte Kanzlei unterhalten, habe ich schon über die Maßen engagiert erlebt. Und die dahinterstehende Aussage nach dem Motto "mach nix, warte ab, lass ihn klagen wenn er meint, denn gegen paypal wird er sowieso nichts machen und hätte darüber hinaus auch keine Chance und gegen dich würde er sehr wahrscheinlich verlieren", halte ich nicht für sonderlich hilfreich. Und der da noch mit reingepackte Inhalt, wonach das alles ja soooo umfänglich und kompliziert wäre, dass das sowieso kein normaler Anwalt für solch einen Streitwert in Angriff nehmen würde, halte ich auch für verfehlt.

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    • OK, verstanden, danke.
      Aber dir ist dennoch klar, dass dies in vielen Fällen der Fall ist und in richtig vielen Fällen dann auch in Urteilen steht, dass dies oder das von der einen oder anderen Seite nicht vorgebracht wurde?
      Du solltest vielleicht auch berücksichtigen, dass hier die Stammschreiber genau diese Urteile zu lesen bekamen und erschüttert waren?

      Das hat manchmal weniger mit "mach nix, warte ab usw. zu tun, sondern viel mehr damit, dass die Erfahrungen aus 10 oder mehr Jahren genau zu diesem Schluss führen, bis auf ganz wenige Ausnahmen.

      Ich habe mich z. B. darüber geärgert, dass du das mit "um Kopf und Kragen reden" so angeprangert hast, während das eher ein allgemeiner Hinweis war. Wenn du hier Threads nachliest im Bezug auf Auktionsabbrüche, dann wird dir nichts mehr einfallen außer den nächsten Arzt aufzusuchen um ein mögliches HWS behandeln zu lassen, wenn du denn aufhörst mit dem Kopf zu schütteln.

      Dieser Ratschlag trifft in wahrscheinlich 99 % der Fällen erstmal zu, da die meisten Hilfesuchenden unter mach was, warte nicht ab...... eine Mail gegenüber dem möglichen Kläger verstehen, die aus der Emotion heraus wirklich das ist, was ein möglicher Kläger braucht.....

      Hier ist vieles erst mal ein Mittelweg, so eine Art "Erste Hilfe Kasten" um Infos zu bekommen und sich dann intensiver mit einem Problem beschäftigen zu können.

      Nicht alles pauschale ist als Aussage falsch. Wenn Ruhe in Entscheidungen einfließt, lesen und verstehen, kann das schon wirklich Sinn machen.
    • In einem gebe ich dir aber recht und eine Gruppe hier sucht schon lange nach einem solchen Kläger, der sich auch auf jegliche Unterstützung verlassen kann.

      .....denn gegen paypal wird er sowieso nichts machen und hätte darüber hinaus auch keine Chance und gegen dich würde er sehr wahrscheinlich verlieren.....


      Nur, hatte Schützin das so nicht gesagt, denn genau wie sie warten hier einige Leute darauf, den/diese Person zu treffen, die durch die Instanzen klagt. Gab schon einige Anwärter, PP hat sich "verglichen" bevor ein Urteil gefällt wurde, einige haben sich selbst geschadet, weil sie die Finger nicht still halten konnten und andere (viele) haben eben aufgegeben.

      Vielleicht kannst du uns helfen, wenn der "richtige" Kandidat da ist..............
      Kostet dich jede Menge Zeit, bringt dir kein Geld, aber das wäre was........., wo man das Gegenteil wirklich beweisen kann bzw. du deine eigenen Aussagen gegen große Konzerne belegen könntest.

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    • Merlin75 schrieb:

      Pfeffersagg008 schrieb:

      Das zählt alles im Falle der Überweisung. Ja, unbestritten.

      Wir haben aber keine Überweisung, sondern PP, somit gelten die PP-Richtlinien, die der VK selbst voll akzeptiert hat.
      Aber eben nur zwischen Paypal und seinem jeweiligen Vertragspartner und NICHT zwischen Käufer und Verkäufer - das differnzierst du hier nicht.

      So wenig, wie die AGB eines Kreditinstituts im Falle einer Überweisung zwischen dir und deinem Verkäufer Vertragsbestandteil werden, nur weil du per Überweisung bezahlst,

      so wenig werden die PP AGB Vertragsbestandteil im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
      Bitte nicht Dinge miteinander vergleichen, die unterschiedlicher Natur sind.
      Die Bank, die meine Überweisung ausführt, überweist mit direktem Auftrag von mir lediglich mein Geld an einen Vertragspartner - nicht mehr und nicht weniger. Es ist vergleichbar mit einer Barzahlung von mir direkt an den VK.
      Ich überweise den Betrag, ich beauftrage, ich weise an.
      Die Bank hat mit dem ursächlichen Kaufvertrag nicht das Geringste zu tun. Die Bank ist kaufvertragsmäßig gesehen außen vor.
      (Eine Bank bietet keinen Käuferschutz an.)

      PP ist jedoch in den Prozess des Kaufvertrages mit eingebunden. PP zieht eine Provision ein. PP hat eine Sonderstellung.

      ((Wenn du mich fragst, dann würde ich dir hier etwas unterstellen wollen, was ich aber für mich behalte.))
    • Regalbauer schrieb:

      Wer hat nun Recht? Ist das alles wirklich so unsicher, also das man es nicht zu 100% sagen kann?


      Na ich natürlich, hat Merlin doch vor x Postings schon gesagt, daß ich hier als einziger den Durchblick habe. :D

      Spaß beiseite, du mußt dich von dem Gedanken verabschieden, daß es irgendwo im Leben 100% Sicherheit gibt. Schon gar nicht in Rechtsdingen. Theoretisch kannst du sogar einen Prozeß verlieren, wenn der BGH zuvor eindeutig in einer exakt gleichen Sache entsprechend entschieden hat. Denn erstens geht die Unabhängigkeit eines Richters tatsächlich so weit, daß er auch an höhergerichtliche Entscheidungen nicht gebunden ist. Und zweitens findest du, wenn du dich einmal mit dem Gedanken angefreundet hast, daß Intelligenz und Bildung zwei grundverschiedene Dinge sind, in der Juristenschaft im Schnitt genausoviele Idioten wie in jeder anderen Gesellschaftlichen Gruppe. Die sind vielleicht auf anderem Niveau saudumm, aber davon kannst du dir dann auch nichts kaufen.

      Der Volksmund sagt dann "vor Gericht und auf hoher See".

      So.

      Etwaige Hinweise, du solltest dich der Gegenpartei gegenüber irgendwie äußern, lassen mich nur kopfschüttelnd zurück. Du schreibst dich allenfalls um Kopf und Kragen und verrätst dem etwaigen Gegner deine Strategie. Ich bin ehrlich entsetzt, daß hier von einem selbstbetitelten "Juristen" so ein Rat kommt. Wenn er den beruflich (also als Anwalt) geben würde, wäre das ein klarer Fall für die Berufshaftpflicht!

      In solchen Fällen schreibt man nur eins: "Ihrer Forderung xyz widerspreche ich endgültig und teile weiterhin mit, daß ich in dieser Angelegenheit für weitere außergerichtliche Kommunikation nicht zur Verfügung stehe." Sinngemäß.
    • Merlin75 schrieb:

      Das ist so nicht zutreffend. Das 'Grundsätzlich' meint in dem Zusammenhang schlichtweg die Privatautonomie.


      Wie ich bereits schrieb, wenn nicht gesetzliche Ausnahmen das Gegenteil vorschreiben.

      Merlin75 schrieb:

      Eben, und das ist so nicht zutreffend, ganz einfach, weil es an der Relevanz fehlt.


      Ich frage mal geradeaus: bist du irgendwie bescheuert oder einfach ein Troll?

      Ich habe dir in #50 einen Verweis auf diejenigen Argumente für deine Position gepostet, die du selbst nicht zu recherchieren in der Lage warst. Ok, ich schaffe das, gleichzeitig zwei Positionen im Auge zu behalten und notfalls kann ich im Sinne einer Debatte auch die jeweils anderen Argumente vertreten, wenn sich sonst niemand findet. Aber findest du nicht, es wäre das mindeste, du würdest auch mal reinschauen?

      In dem verwiesenen Thread hättest du in #49 eine Urteilsbegründung aus einer von PayPal gewonnen Klage gefunden, die sich mit den AGB (kurz) auseinandersetzt und genau das argumentiert, was ich dir zu erklären versuche: daß eine unangemessene Benachteiligung durch die Versandnachweisklausel nicht vorliegt, weil 446,447 abdingbar sind.

      Nein, ich will jetzt nicht einen einzelnen Amtsrichter zum Kronzeugen für die Wahrheit aufrufen, nix läge mir ferner, s.o.

      Aber mit welcher uninformierten Arroganz du hier "das ist nicht zutreffend, weil es an Relevanz fehlt" (Soll das eigentlich ein Argument sein? Willst du mich beleidigen!?) hinpöbelst, wo ganz genau das die praktische Relevanz hat, daß jemand just deswegen einen Prozeß verloren hat, ist wirklich eine Frechheit gegenüber jedem, der hier ernsthaft am Thema interessiert ist. Zumal du nach "das ist total klar, das kann nur so ausgehen -> entgegenstehendes Urteil eines LG" und "das ist total klar, da wird es keine höchstrichterliche Klärung geben -> entgegenstehendes Urteil zweier LGs" wirklich die Chance gehabt hättest, mal darüber nachzudenken, mit welchem unhaltbaren Quatsch du als nächstes vorpolterst.

      Ich schlage eindringlich vor, du überprüfst mal deine Motivation hier. Bislang hast du es geschafft, dich als ahnungslosen Besserwisser zu blamieren. Ich denke nicht, daß das deine Intention war, dich hier anzumelden. Und jeder, der ernsthaft interessiert ist, kriegt hier eine zweite Chance. Aber um hier einen auf "ich bin Jurist" zu machen, dabei sustanzlos mit dem Autoritätsargument zu posten, obwohl bereits Beiträge vorher belegt (!) ist, daß du Unsinn von dir gibst und nebenbei Leute vor den Kopf zu stoßen, die sich seit fast 20 Jahren mit Online, eBayPal und den entsprechenden Rechtsgebieten beschäftigen, bist du definitiv im falschen Forum gelandet.

      Merlin75 schrieb:

      Die PP-AGB stellt in dem Zusammenhang lediglich eine Vorbedingung dar, nach dem Motto: "Wir bringen unsere Dienstleistung gegenüber dir, lieber Verkäufer, immer dann, wenn du daraus Verträge bedienst, die sendungsverfolgt verschickt wurden".


      PayPal erbringt seine Dienstleistung sogar, wenn überhaupt nichts verschickt wird. Sie stellen den VK aber nur dann von der Haftung für Ihnen entstandene Schäden frei, wenn er *etwas* sendungsverfolgt verschickt.

      Merlin75 schrieb:

      Die PP-AGB stellt in dem Zusammenhang lediglich eine Vorbedingung dar, nach dem Motto: "Wir bringen unsere Dienstleistung gegenüber dir, lieber Verkäufer, immer dann, wenn du daraus Verträge bedienst, die sendungsverfolgt verschickt wurden".


      Dir ist schon aufgefallen, daß das entsprechende Urteil gerade die Inslvenzfestigkeit von LS feststellt, und in den von mir angegebenen Randnummern dargelegt wird, inwiefern bereits der Eingang einer LS schuldbefreiend wirken kann?

      Dir ist auch klar, daß allein das Verhalten des Verkäufers (!), nämlich die von ihm gewählte Versandart, bei einer PayPal-Zahlung darüber entscheidet, ob eine "Rückbuchung" wegen einer Nichtlieferung überhaupt möglich ist? Die Zahlung eines Käufers kann gar nicht unter einem entsprechenden Vorbehalt stehen, der Käufer hat schlichtweg keinen Einfluß darauf. Genausowenig, wie er eine Rückbuchung auslösen oder gar durchführen kann.

      Merlin75 schrieb:

      Nein, nicht gegen den Zahlungsempfänger, sondern gegen das Schuldnerinstitut! Gegenüber dem Zahlungsempfänger müsste er den Beweis antreten, dass er keinen entsprechenden Lastschriftauftrag erteilt hat oder andernfalls die Lastschrift zu Unrecht erging.


      Äh, ist das dein Ernst? Bereicherungsrecht, anyone? Laß uns mal treffen, ich nehme dir dann mal nen tausender aus dem Portemonnaie (jaja, ich weiß) und verlange von dir den Beweis anzutreten, daß du mir dazu keinen Auftrag erteilt hast. :lach:
    • Merlin75 schrieb:

      Auch die Lektüre von §§ 241 II, 280 I BGB sei dir in dem Zusammenhang empfohlen. Tritt der Käufer entgegen den vertraglichen Absprachen mit seinem Verkäufer einen Vorgang los, der dem Verkäufer letztlich zum Schaden gereicht, macht er sich dem gegenüber schadensersatzpflichtig - völlig gleich, wie das Zwischenkostrukt dabei beschaffen ist und völlig gleich, ob schuldhaft oder nicht.

      Nennen wir es mal beim Namen, die allgemeine Schadensminderungspflicht, die jeden trifft, der im Rechtsverkehr mit anderen Personen zu tun hat, ist tatsächlich ein schöner Ansatzpunkt.

      Allerdings:

      Der Verkäufer hat PayPal und unversicherten Versand angeboten. Der Käufer hat also weder entgegen dem Vertrag gezahlt noch entgegen dem Vertrag schicken lassen. Und eine Vereinbarung, daß der Käufer (ggf. bei einer bestimmten Versandart) bestimmte ihm von der vom Verkäufer akzeptierten Zahlungsmethode zugesicherte Rechte nicht in Anspruch nehmen darf, sehe ich hier weit und breit nicht.

      Weiterhin: Der VK wird nicht "versichert" und "unversichert" angeboten haben, weil das bei eBay (wegen der Abmahngefahr für die GVK) gar nicht ohne weiteres geht. Die Auswahl wird zwischen Päckchen und Paket gelautet haben. Es gibt, wie wir alle wissen, Päckchen mit Nachweis. Der Käufer konnte also ganz beruhigt auf den Käuferschutz-Knopf drücken, ohne befürchten zu müssen, beim Verkäufer einen Schaden zu verursachen. Schon gar nicht durch eine rechtswidrige Handlung.

      Merlin75 schrieb:

      Das halte ich für eine höchst obstruse Vorstellung, dass Beamte sich da weigern würden und mir ist auch kein Fall bekannt, in dem sich das so verhalten hätte.

      Und jetzt bist du beim Kern dessen angekommen, was man dir hier vorwirft. Du hälst etwas für abstrus und kannst es dir nicht vorstellen. Mehrere Foristen hingegen machen solche Sachen seit Jahren, beschäftigen sich teilweiweise täglich damit und haben dutzende einschlägige Erfahrungen gemacht. Ich könnte (wenn ich denn könnte) z.B. von einem Fall erzählen, in dem ein StaA sich schlichtweg weigerte, wegen einiger hundert Offizialdelikte zu ermitteln.

      -

      Ohne noch mehr Zitate in den Raum zu werfen möchte ich deiner Meinung beipflichten, daß es nach unserem Rechtssystem keine größere Hürde darstellt, gegen PayPal (oder sonst jemand "großen") vorzugehen - auch aus eigener Erfahrung. Allerdings steht einem Streitwert, der einem ernsthaften Anwalt mit Kanzleiinfrastruktur und Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern kaum erlaubt, sich mehr als 2 Stunden mit der Materie zu beschäftigen, eine Rechtsabteilung gegenüber, die auf jeden Fall alles tun will, um den kleinsten Kratzer in den AGB zu vermeiden, und diese womöglich sogar mit ausgearbeitet hat. Ein gewisses Ungleichgewicht mag es also durchaus geben, und ein zweifelnder Käufer (glaubt eigentlich irgendwer hier, wenn der K ein Forum findet, schafft der VK das nicht auch?) sieht ggf. wie das leichtere Opfer aus.

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    • pandarul schrieb:

      Na ich natürlich, hat Merlin doch vor x Postings schon gesagt, daß ich hier als einziger den Durchblick habe.
      Haha na immer hin jemand :thumbsup: Nein Quatsch.

      Muss noch ein mal ein Dank an Euch alle raus schicken! Ihr seid wirklich sehr engagiert und sehr informiert! Vielen Dank an jeden Einzelnen!


      Ok also. Dann werde ich einfach nicht mehr Antworten, wenn der Verkäufer etwas schreibt. Aber ist nach wie vor sowieso noch Funkstille.
      Stellt sich mir nur die Frage, warum...

      Er hat also bis 2020 einen Schadensersatzanspruch, welcher aber nichts mit mir zu tun hat, weil ich die Rückerstattung nicht angeordnet habe? Habe ich das richtig verstanden?

      Wie lange hätte er denn einen Anspruch, wenn er nicht auf Schadensersatz klagen will. Also da gibt es ja auch eine Frist oder?

      Wie gesagt. Leider bin ich eine absolute Null wenn es um Jura geht.

      Sollte ich vielleicht mal bei PayPal anrufen und fragen, wie das abläuft? Ob die das Geld von dem VK zurück buchen oder aus eigener Tasche zahlen (Wobei sich die Frage ja eigentlich schon von allein beantwortet :D ) Oder soll ich jetzt einfach absolut nichts tun?

      Was würden denn für Kosten auf mich zu kommen, wenn ich er die Klage gewinnen würde? Wird das dann am Preis der Ware gemessen oder an den Arbeitsstunden des Anwalts oder wie läuft das?
    • pandarul schrieb:



      Weiterhin: Der VK wird nicht "versichert" und "unversichert" angeboten haben, weil das bei eBay (wegen der Abmahngefahr für die GVK) gar nicht ohne weiteres geht. Die Auswahl wird zwischen Päckchen und Paket gelautet haben. Es gibt, wie wir alle wissen, Päckchen mit Nachweis. Der Käufer konnte also ganz beruhigt auf den Käuferschutz-Knopf drücken, ohne befürchten zu müssen, beim Verkäufer einen Schaden zu verursachen. Schon gar nicht durch eine rechtswidrige Handlung.

      zumindest als DHL-Versandform im Inlandsversand gibt es das nicht
    • Die regelmäßige Verjährung für Ansprüche aus dem Kaufvertrag beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Vertragsschluß stattfand. Du kannst also bis einschließlich 31.12.2020 verklagt werden. Speichere dir deshalb alles, was mit dem Fall zu tun hat, gut ab. Dazu gehört insbesondere auch eine aktuelle Kopie der gesamten PP-AGB inkl. der Richtlinien für Käufer- und Verkäuferschutz, alles, was im Fall bei eBay/PayPal gelaufen ist, die Kommunikation, Mails von eBay, die Auktion selbst natürlich usw. Auch die eBay-AGB wären nicht schlecht, allerdings gibt es bei eBay noch zig Grundsätze, und wahrscheinlich haben die nichtmal selbst eine Übersicht, was da so alles drin steht. Könnte etwas Arbeit bedeuten.

      Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert, hier also dem Kaufpreis. Bis 500 Euro betragen die Gerichtskosten z.B. 105,- ohne Anwälte, der gegnerische Anwalt würde ~160 kosten und dein eigener ~120, jeweils mit vorgerichtlicher Vertretung. Dein Kostenrisiko läge also in dem Fall bei maximal 400 Euro.
    • hasjana schrieb:

      zumindest als DHL-Versandform im Inlandsversand gibt es das nicht

      Du meinst, weil DHL 2011 das Päckchen mit Nachweis umbenannt und die Haftungshöhe geändert hat? Das stimmt.

      Was ist denn ein Päckchen eigentlich? Laut Duden ein kleines Paket (duden.de/rechtschreibung/Paeckchen)

      Und das DHL-Paket bis 2 kg (die gleiche Gewichtsgrenze wie die eines Päckchens) hat die zulässigen Abmaße eines.... Päckchens, genau (60x30x15). Während die richtigen, also nicht-kleinen Pakete 120x60x60 groß sein dürfen.

      Päckchen verschickt man bei DHL übrigens unter dem Link "Pakete versenden", siehe
      dhl.de/de/privatkunden/pakete-…-versenden/paeckchen.html

      So ganz genau differenziert nicht mal DHL.

      Wußtest du, daß alle Päckchen (ja, die richtigen jetzt!) eine Sendungsnummer haben? Wenn man das Porto über eBay kauft, wird die übrigens ins System übernommen. Automatisch. Sie ist dummerweise von außen nicht trackbar, wohl aber für DHL, es macht nämlich in Wirklichkeit überhaupt keinen Sinn, extra eine Sendungsart vorzuhalten, die man im internen Postfluß nicht auffinden kann. Nachforschungsaufträge zu Päckchen ergeben i.d.R. deshalb auch nach 2 Tagen dessen Aufenthaltsort (so lange braucht der Brief mit dem Ergebnis bis zum Absender).

      Also ja, DHL Päckchen sind durchaus sendungsverfolgbar. Immer daran denken, es geht um ein juristisches Problem, das ist wie Sprachwissenschaft, nicht wie gesunder Menschenverstand.

      Der Vollständigkeit: bei Hermes und GLS heißt es Päckchen (mit Tracking), DPD kennt den Begriff nicht. Irgendwelche Speditionen habe ich nicht geprüft, ich nehme an, je mehr man sich vom Privatkunden mit Einzelversand entfernt, desto unwahrscheinlicher ist es, auf einen anderen Begriff als "Paket" zu treffen.

      Ansonsten fragen wir doch mal, was war konkret vereinbart?

      @aurum: Das ist mit Verhandlung und Urteil, Gerichtsstand ist beim VK. Die Reisekosten und etwaige Gelder für Verdienstausfall oder die Zeugen sind nicht mit drin, insofern ist "maximal" natürlich falsch. Ich meinte eher, darauf kann man die Sache jederzeit begrenzen, wenn man merkt, daß es nicht so läuft wie man sich das vorstellt. Zeugen fallen z.B. raus, wenn man den Versand unstrittig stellt, zur Verhandlung kann man Untervertretung vornehmen usw. Ohne eigenen Anwalt und mit (im schlimmsten Fall) Anerkenntnis während des Verfahrens wird ein etwaiges Verlieren sogar deutlich billiger, nämlich ~120 Euro. So viel kostet "mal schauen ob der andere wirklich klagt", wenn man sich im Falle gar nicht wehrt sondern dann nur noch die Kosten minimiert.

      Eins noch: oben sind es 420 statt 400, weil ich dumm überschlagen habe (es gibt keine Anrechnung von bereits gezahlter außergerichtlicher Tätigkeit, der eigene Anwalt kostet also so viel wie der gegnerische und nicht weniger).

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    • Hm das mit dem "Päckchen" wusste ich gar nicht. Habe halt im Internet gelesen, dass die Nachforschungen bei Päckchen nie zu einem Ergebnis kommen.
      Also müsste der Nachforschungsantrag was finden. Im Normalfall...

      Nein. Habe das Ergebnis nicht gesehen. Sagte halt, dass er es mal beantragt hat. Wie gesagt. Er meldet sich aber nicht mehr.
      Entweder kommt da jetzt was von dem Anwalt, weil sich dieser ihm rät, nichts mehr zu sagen, oder es ist ihm vielleicht zu blöd geworden.

      Was wäre jetzt eigentlich, wenn er so dumm wäre und die Ware wieder einstellen würde. Also gehen wir davon aus, dass er die Ware nicht verschickt hat. Was wäre jetzt, wenn er das gleiche Angebot einfach wieder einstellt. Könnte ich da irgendwie gegen vorgehen?
    • Nun, wenn du belegen kannst, daß es dieselbe Ware ist, wäre das erstens natürlich ein Betrugsversuch.

      Und davon unabhängig besteht euer Kaufvertrag natürlich fort. Sofern die Ware nicht auf dem Versandweg untergegangen, sondern noch im Eigentum und Besitz des VK wäre, müßte er sie dir herausgeben.