Du scheinst etwas von der nervösen bis ungeduldigen Fraktion zu sein @bavit17.
Seit meinem Posting hast du zig Zeichen in acht Beiträgen getippt und damit noch mehr Antworten generiert, ohne daß du in der Sache weitergekommen wärst. Du hast Unterlagen an einen Forenposter geschickt, dessen einzige für dich erkennbare Qualifikation in der Materie ist, daß er deiner Meinung ist. Was soll das bringen? (Bitte nicht falsch verstehen, ich "kenne" kaiolito seit zigtausend Postings und weiß, wovon er Ahnung hat und wovon nicht, aber du kannst das ganz sicher nicht einschätzen!)
Da du meinem Hinweis offensichtlich nicht gefolgt bist bzw. die Zeit nicht genutzt hast, um diese im Wesentlichen gleichgelagerten Fälle zu studieren, werde ich mal die Wegstrecke verkürzen und direkt herzitieren.
1. Erfüllungswirkung einer Online-Zahlung mittels PayPal, LG Saarbrücken
online-und-recht.de/urteile/Er…aarbr%C3%BCcken-20160831/
2. Entgegenstehendes Urteil des LG Essen
PayPal klagt doch / negativer Saldo / Käuferschutz
Das zweite ist die Argumentation des Anwaltes; da die Kaufpreiszahlung unter der auflösenden Bedingung eines KS-Antrages stand, habe sie rückwirkend nicht stattgefunden. Egal wie oft du versuchst dem Typen deine Meinung 1) zu erklären, er wird seine dadurch nicht ändern. Er kennt deine Auffassung und er kennt garantiert auch zumindest das Urteil, das deine Auffassung bestätigt.
Was er jetzt außerdem weiß, ist folgendes:
a) du warst nicht beim Anwalt
b) du bist wahrscheinlich nicht rechtschutzversichert - implizit aus a
c) du hast nicht verstanden, was sein Hauptargument wäre
Falls das ein Abklopfen war, ob du ein leichtes Opfer bist, würde ich dazu tendieren, daß du die Chance, verklagt zu werden, durch deine Reaktion erhöht hast.
Grundsätzlich gibt es keine Möglichkeit, sich sicher vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu schützen. Jeder kann hier jeden wegen allem verklagen, das nennt man Rechtsstaat. Ob das dann begründet ist ist die andere Frage.
Es gibt aber eine Möglichkeit, die ansonsten bis zum 31.12.2020 bestehende Unsicherheit darüber auszuräumen: Du kannst dem VK zuvorkommen und ihn deinerseits mit einer negativen Feststellungsklage vor Gericht zwingen. Das ist im Wesentlichen die Umkehr einer Leistungsklage, du würdest darauf klagen, das festgestellt wird, daß der behauptete Anspruch nicht besteht.
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem KV ist der Erfüllungsort. Bei einer Klage auf Kaufpreiszahlung (und auch bei der entsprechenden negativen Feststellungsklage) ist das dein Wohnsitz.
Dann noch: welcher Anwalt sendet E-Mail statt einen echten Brief? Ich nehme an der ist gar nicht offiziell beauftragt, der tut nem Kumpel einen gefallen und schaut mal, ob du einknickst. Der weiß natürlich von dem Problem mit der Verpackung und hat seinem Kumpel gesagt, daß er höchstens mal bluffen kann.
Seit meinem Posting hast du zig Zeichen in acht Beiträgen getippt und damit noch mehr Antworten generiert, ohne daß du in der Sache weitergekommen wärst. Du hast Unterlagen an einen Forenposter geschickt, dessen einzige für dich erkennbare Qualifikation in der Materie ist, daß er deiner Meinung ist. Was soll das bringen? (Bitte nicht falsch verstehen, ich "kenne" kaiolito seit zigtausend Postings und weiß, wovon er Ahnung hat und wovon nicht, aber du kannst das ganz sicher nicht einschätzen!)
Da du meinem Hinweis offensichtlich nicht gefolgt bist bzw. die Zeit nicht genutzt hast, um diese im Wesentlichen gleichgelagerten Fälle zu studieren, werde ich mal die Wegstrecke verkürzen und direkt herzitieren.
1. Erfüllungswirkung einer Online-Zahlung mittels PayPal, LG Saarbrücken
online-und-recht.de/urteile/Er…aarbr%C3%BCcken-20160831/
2. Entgegenstehendes Urteil des LG Essen
PayPal klagt doch / negativer Saldo / Käuferschutz
Das zweite ist die Argumentation des Anwaltes; da die Kaufpreiszahlung unter der auflösenden Bedingung eines KS-Antrages stand, habe sie rückwirkend nicht stattgefunden. Egal wie oft du versuchst dem Typen deine Meinung 1) zu erklären, er wird seine dadurch nicht ändern. Er kennt deine Auffassung und er kennt garantiert auch zumindest das Urteil, das deine Auffassung bestätigt.
Was er jetzt außerdem weiß, ist folgendes:
a) du warst nicht beim Anwalt
b) du bist wahrscheinlich nicht rechtschutzversichert - implizit aus a
c) du hast nicht verstanden, was sein Hauptargument wäre
Falls das ein Abklopfen war, ob du ein leichtes Opfer bist, würde ich dazu tendieren, daß du die Chance, verklagt zu werden, durch deine Reaktion erhöht hast.
Grundsätzlich gibt es keine Möglichkeit, sich sicher vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme zu schützen. Jeder kann hier jeden wegen allem verklagen, das nennt man Rechtsstaat. Ob das dann begründet ist ist die andere Frage.
Es gibt aber eine Möglichkeit, die ansonsten bis zum 31.12.2020 bestehende Unsicherheit darüber auszuräumen: Du kannst dem VK zuvorkommen und ihn deinerseits mit einer negativen Feststellungsklage vor Gericht zwingen. Das ist im Wesentlichen die Umkehr einer Leistungsklage, du würdest darauf klagen, das festgestellt wird, daß der behauptete Anspruch nicht besteht.
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem KV ist der Erfüllungsort. Bei einer Klage auf Kaufpreiszahlung (und auch bei der entsprechenden negativen Feststellungsklage) ist das dein Wohnsitz.
Dann noch: welcher Anwalt sendet E-Mail statt einen echten Brief? Ich nehme an der ist gar nicht offiziell beauftragt, der tut nem Kumpel einen gefallen und schaut mal, ob du einknickst. Der weiß natürlich von dem Problem mit der Verpackung und hat seinem Kumpel gesagt, daß er höchstens mal bluffen kann.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von pandarul ()