Abbruchjäger - Schadensersatz - Verkauf über fremden eBay-Account

    • Abbruchjäger - Schadensersatz - Verkauf über fremden eBay-Account

      Hallo,
      vor 3 Wochen erhielt ich eine E-Mail eines mir unbekannten eBay-Mitglieds, der erklärte, dass er vor 3,5 Jahren zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietender mit seinem, im Gegensatz zum aktuellen, damals abweichenden ebay-Namen auf ein Fahrzeug gewesen sei.
      Er bat um Mitteilung der Kontonummer um den Betrag im unteren Hunderterbereich zu überweisen und Bestimmung des Abholortes.

      Mein eBay-Account wird nur ganz selten von mir, sondern seit Jahren in der Mehrzahl von meinem Verlobten benutzt, der auch die Zugangsdaten hat.
      Da mir weder ein Fahrzeugverkauf noch ein Auktionsabbruch bekannt ist, habe ich dies dem unbekannten Mitglied mitgeteilt.
      Nur wenige Tage später erhielt ich ein Schreiben seines Anwalts, in der die Herausgabe des Fahrzeugs gefordert wird oder ersatzweise Schadensersatz iH des Schätzwertes abzüglich des angeblichen Gebots.
      Noch bevor ich dezidiert darauf antworten oder Nachforschungen betreiben konnte, wurde mir Ende Dezember 2017 durch das Amtsgericht ein Mahnbescheid zugestellt, offenbar um eine Verjährungsfrist einzuhalten.
      Ich habe daraufhin zunächst einmal mit meinem Verlobten über einen möglichen Vorgang in 2014 gesprochen, aber auch ihm war kein Fahrzeugverkauf bekannt.
      Allerdings räumte er ein, dass sein Vater vor Jahren einmal auch, ohne dass dieser von mir eBay-Zugangsdaten oder eine Zustimmung erhalten hat, 2 Fahrzeuge über Auktionen verkauft hat. Mein Verlobter hatte ihm die Zugangsdaten dazu mitgeteilt.
      Eine Aktion, möglicherweise die besagte, sei auch vorzeitig abgebrochen worden, allerdings aus der Erinnerung seines. Vaters rechtzeitig und mit triftigem Grund.
      Ich habe dann eBay kontaktiert um die Daten der Auktion mit der vom Kläger genannten Artikelnummer und auch um weitere Daten des unbekannten eBay-Mitglieds zu erhalten.
      Trotz mehrfacher Nachfrage via E-Mail konnte der eBay-Service keinen Auktionshaus-Vorgang mit der Artikelnummer finden.
      Weiterhin wurde mir mitgeteilt, dass der Klagende seit über zehn Jahren eBay-Mitglied mit inzwischen 3 wechselnden eBay Namen ist.

      Gegen den Mahnbescheid habe ich sofort Widerspruch eingelegt, möchte mich aber für eine mögliche Auseinandersetzung wappnen.
      Meine Fragen wären:
      1.Wäre ich streng genommen überhaupt Vertragspartner, wenn mein Konto ohne mein Wissen und meine Zustimmung von Dritten benutzt wird. Schließlich habe ich die Zugangsdaten ausschließlich meinem Verlobten zu dessen eigener Verwendung gegeben.
      Darüber hinaus wäre es bei einem fiktiven Verkauf eines Fahrzeugs, im Gegensatz zum Versand, bei Abholung und Übergabe des Fahrzeugs zu einem Aufeinandertreffen der eigentlichen Vertragspartner gekommen.

      2. Das Vorgehen der Gegenseite erinnert in seinen Merkmalen auf einen so genannten Abbruchjäger hin.
      Hinweise dafür sind, dass er seine Forderung jetzt erstmalig nach 3,5 Jahren geltend macht, sofort den Schadensersatz beziffert und Mahnbescheid erlässt, mit wechselnden Identitäten bei eBay agiert und, wenn man seinen vorherigen eBay-Namen googelt, auf einen Vorgang bei eBay.uk trifft, bei der sich ein englischer Verkäufer ebenfalls mit ihm in ähnlicher Form auseinandersetzen musste, und Auskünfte über die deutsche Rechtslage in solchen Fällen einzuholen versuchte.

      3. Wie kann ich erreichen, dass eBay mir seine Aktivitäten unter seiner vorherigen eBay-Namen offen legt?
      Und weiterhin, wie kann ich erreichen, dass eBay intensiv nach dem angeblichen Auktionsvorgang mit der Artikelnummer sucht, obwohl mir mitgeteilt wurde, diese Artikelnummer bestünde nicht. Ich gehe allerdings davon aus, dass irgendetwas vorliegen muss, sonst würde das Risiko eines Mahnbescheides mit den dazugehörigen Kosten, nicht eingegangen

      Danke für hilfreiche Hinweise.
    • Das wird schwierig. Ich empfehle sich einen Anwalt zu nehmen zum Zweck der Akteneinsicht. Denn dann weiss man was der Kläger überhaupt in der Hand hat. Erst nach Akteneinsicht kann man weitere Schritte planen. Von Gierpain wird man nach so langer Zeit kaum Hilfe erwarten können...Es gibt aber auch Ausnahmen.
    • Akteneinsicht?
      Kläger?
      noch gibt es doch gar keine Klage, sondern nur einen abgewisenen mahnungsbescheid, für dessen Beantragung man gar nicht beweisen muß und auch keine Details wie Auktionsnummern nennen muß
      insofern ist das mit dem Anwalt etwas früh
      oder meinst du, wegen Akteneinsicht bei ebay, die nur mit anwaltlchem Schreiben zu bekommen ist?
    • wäre das nicht evtl. von vorneherein als rechtsmißbräulich einzustufen, wenn das "Objekt der Begierde" zu bezahlen erst Jahre nach dem aus seiner Sicht erfolgreichen Vertragsabschluß (Höchstbieter Abbruch ohne zulässigen Grund) angeboten wurde?
      abseits von Verjährungen ist es doch absurd und abwegig, daß der Abbrecher das Objekt jahrelang aufhebt um auf Höchstbietenden zu warten (mit dem er ja eh keinen Vertrag abschließen wollte und folgerichtig auch nicht um Bezahlung nachgefragt hat)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von aurum ()

    • Hallo Callaghan,
      Ich bin auch neu hier und mir erging es ähnlich wie Dir. Auch ich erhielt Mitte Dezember eine Anfrage zu einer Auktion, die Mitte 2014 abgebrochen wurde. Also auch 3,5 JAhre später. Auch dieses Ebay Mitglied hatte damals noch einen anderen Eeay-Namen.
      Erst bekam Ich eine einfache Anfrage über das Ebay Nachrichtensystem, indem derjenige Zahl- und Abholort anfragte und bereits 2 Tage später hatte ich Post vom Rechtsanwalt. Kurz nach Weihnachten dann auch einen Mahnbescheid vom Amtgericht.
      Beim googeln nach dem Verkäufer bin auch ich auf einen englischen Fall gestossen, in dem der "Käufer" Schadensersatz forderte.
      Da hier alles extrem ähhnlich ist, würde es mich natürlich brennend interessieren, um welches Ebay- Mitglied es sich bei Dir handelt.
      Hierzu erst einmal eine Frage in die Runde: Darf man hier Ebay Namen nennen, ohne gegen irgendwelche Datenschutzgesetze zu verstossen?
    • Dein Lebensgefährte kann bei dauerhafter Überlassung des eBay-Accounts in deinem Namen Rechtsgeschäfte abschließen. Mal von den eBay-AGB abgesehen, die eine Übertragung von Accounts untersagen, hier aber nicht zum Tragen kommen, liegt hier eine Vollmacht vor, wenn du die Nutzung erlaubst. Auch eine Anscheinsvollmacht kommt in Betracht, sofern eine gewisse Regelmäßigkeit des Handelns im fremden Namen vorliegt.

      Dein (baldiger) Schwiegervater allerdings hat wohl keine Erlaubnis von dir gehabt, und dein Lebensgefährte auch keine Erlaubnis, den Zugang weiterzugeben. Anscheinsvollmacht scheidet aus, weil es sich um eine einmalige Aktivität gehandelt hat. Mit dir ist schlichtweg kein Kaufvertrag zustandegekommen.

      Vgl. BGH VIII ZR 289/09 vom 11.05.2011:
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…t=en&nr=56120&pos=0&anz=1

      internetrecht-rostock.de/ebay-…ng-mitgliedskonto-bgh.htm

      Voraussetzung ist die unberechtigte Nutzung des eBay-Accounts. Das sagt also nichts darüber aus, ob dein Lebensgefährte schadenersatzpflichtig ist, weil er seinem Vater den Account überlassen hat, oder ob du Lebensgefährten oder ~-Vater "in die Pfanne hauen" mußt. Du kannst vor Gericht den anderen auflaufen lassen, sofern sich deine/eure Darstellung an o.g. Urteil entlanghangelt. Euer (dann wohl hinzugezogener) Anwalt wird das rechtssicher (und mit Berufshaftpflicht im Rücken) können.

      Natürlich würde ich nie dazu raten, vor Gericht die Unwahrheit zu behaupten und z.B. zu verschweigen, daß dein Lebensgefährte deine Zustimmung zur Accountnutzung hatte oder sowas. Ich stelle jedoch fest, daß deine Darstellung im Eingangsposting unverbindlich genug war, daß dein Fall nicht unbedingt identifizierbar ist.
    • aurum schrieb:

      wäre das nicht evtl. von vorneherein als rechtsmißbräulich einzustufen, wenn das "Objekt der Begierde" zu bezahlen erst Jahre nach dem aus seiner Sicht erfolgreichen Vertragsabschluß (Höchstbieter Abbruch ohne zulässigen Grund) angeboten wurde?

      Nein, Rechtsmißbrauch läßt sich immer nur durch eine Zusammenschau vieler Indizien belegen. Wenn man darauf abstellen würde, daß jemand eine gesetzlich vorgesehene Frist auch ausnutzt, wo soll da die Grenze gezogen werden? Ist man verdächtig, wenn man die Steuer erst am 31.05. erklärt? Einen Gewährleistungsfall 729 Tage nach dem Kauf meldet?

      Mal so als völlig nichtssagendes Beispiel, ich habe hier auch noch zwei mögliche Rechtsstreitigkeiten aus der Mitte des letzten Jahres zu liegen und verdränge momentan sehr erfolgreich, daß ich mir vorgenommen hatte, mich mal zu kümmern. Weil ich gerade gefühlt tausend Dinge habe, die ich lieber tue. Das sagt nichts darüber aus, ob ich im Recht bin.
    • Jetzt muss ich mal ganz doof nachfragen: wann kam denn der Mahnbescheid bei dir an? 2017 oder 2018?

      Und was genau wurde denn eingefordert? Ein Mahnbescheid ist eigentlich die Geltendmachung einer Geldforderung. Eine Sachforderung (Herausgabe des KFZ gegen Zahlung eines Kaufpreises) ist kein Fall für einen Mahnbescheid.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Hallo,

      der Mahnbescheid kam am 17.12.2017 postalisch an, nachdem der Anwalt erst vier Tage zuvor in seinem ersten Schreiben die Herausgabe des Fahrzeuges forderte oder bei Nichtrtfüllung Schadensersatzansprüche ankündigte.
      Die rasche Aufeinanderfolge ist sicher mit dem Ende der Verjährungsfrist am 31.12.2017 zu erklären.
      Mittlerweile habe ich über dieses Forum jemand gemeldet (Name: Holder) , der identische Erfahrungen mit der gleichen Person und zum gleichen Zeitpunkt gemacht hat.
    • Kann ich so bestätigen. Die Daten der Person haben wir abgeglichen. Aktuell sind 4 Ebay Accounts bekannt, wovon aber 2 bereits tot sind.
      Sollte es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, wäre es sicher hilfreich, weitere Geschädigte zu finden, doch wie stellt man das am Besten an?
    • Ho das ist gut! Der Tip von pandarul war auch gut; mal sehen ob noch mehr hier eintrudeln. Leider ist im Zivilrecht so einiges möglich bei dem der "normale" Verstand sich am Kopfe kratzt. Richter können Beweisanträge ablehnen, es findet nie eine öffentliche Verhandlung statt, alles läuft über Schriftsätze, um ein Urteil zu vermeiden bieten Richter Vergleich an (so müssen sie kein seitenlanges Urteil mit Begründung schreiben) etc...

      Lest mal hier:

      Die eBay-Falle mit dem vorzeitigen Beenden von Auktionen
    • Naja, der Thread ist leider hoffnungslos veraltet, ich trage mal die wesentlichen "Abbruch"-Urteile zusammen, die da bestimmt auch z.T. thematisiert werden, aber eben leider neben jeder Menge Quatsch.

      Grundsätzlich darf und durfte eine Auktion abgebrochen werden, wenn eine im eBay-Grundsatz aufgeführte Berechtigung vorlag. Damals lautete die so:


      Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

      sowie

      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.


      Der BGH hat das ausgeurteilt, einmal für den Verlust (VIII ZR 305/10 vom 08.06.2011):
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…richt=bgh&Art=en&nr=56908

      und einmal für den Irrtum (VIII ZR 63/13 vom 08.01.2014):
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…richt=bgh&Art=en&nr=66555


      Ein Urteil zu nachträglich entdecktem Sachmangel (und damit auch ~ Rechtsmangel, der einem solchen gleichsteht) hat das LG Bonn mit 18 O 314/11 vom 05.06.2012 gefällt:
      openjur.de/u/455729.html

      Beschädigung, also den zweite Teil des erstgenannten BGH-Urteils, hat z.B. das LG Bochum in 9 S 166/12 vom 18.12.2012 abgehandelt.
      openjur.de/u/594678.html

      Es wird nach h.M. davon ausgegangen, daß 5% vom Wert bereits erheblich genug sind, um einen Sachmangel darzustellen. Beschädigungen oder erst später festgestellte Mängel in der Größenordnung berechtigten nach den damaligen Regeln zum Abbruch.


      Darüber hinaus bestehen natürlich die gesetzlichen Anfechtungsrechte §119 ff BGB, wobei die eBay-Regelung viel weitgehender ist und damit in der Praxis jeden Anfechtungsfall enthalten dürfte, vgl. das zweite oben verlinkte BGH-Urteil.

      Außerdem berechtigt ein expliziter Vorbehalt in der Artikelbeschreibung zum Abbruch, obwohl er den eBay-AGB entgegensteht, vgl. OLG Düsseldorf, I-22 U 54/13 vom 11.10.2013:
      openjur.de/u/686214.html


      Und dann gibt es noch das sagenhafte "Abbruchjäger"-Urteil des BGH (VIII ZR 182/15 vom 24.08.2016):
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…richt=bgh&Art=en&nr=75737

      Da wurde mangels Prozeßführungsbefugnis gar nicht in der Sache entschieden, aber der BGH hat in einem Nebensatz erklärt, daß er der Vorinstanz bei der Beurteilung "Abbruchjäger" folgt:

      Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.

      Die Blaupause für einen BGH-amtlichen Abbruchjäger liefert also wenigstens die untere Instanz, also das LG Görlitz, 2 S 213/14 vom 29.07.2015.

      ...im Sommer 2011 bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben und vier Gerichtsverfahren eingeleitet, in denen er Prozesskostenhilfe beantragt habe
      ...
      Im gegebenen Fall komme jedoch hinzu, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Gebot zu wiederholen, nachdem der Beklagte ... zum zweiten Mal zum Verkauf bei eBay eingestellt habe.

      Wenn eine dieser Konstellationen auf euch zutrifft, habt ihr bei entsprechend eloquentem Vortrag und Beweisen (Zeugen und sind am liebsten gesehen, danach Urkunden) allerbeste Chancen.


      Hinweis zu einem Abbruchjägerindiz: Wenn ihr eine Anfrage bei eBay macht (machen laßt), fragt danach, wann euer Spekulant eure Daten bei eBay erfragt hat. Wenn es bereits kurz nach der Auktion war (was anzunehmen ist), kann man glaubhaft unterstellen, daß er absichtlich mehr als 3 Jahre gewartet hat, obwohl er schon damals alles zusammen hatte, um euch die Klageerwiderung (Unterlagen, Zeitraum) zu erschweren.

      Dazu noch ein Zitat aus letzgenanntem Urteil:



      Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst Herausgabe des Motorrades und erst anschließend Schadensersatz verlangt habe. Vielmehr habe sie - in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern - bis zur gerichtlichen Inanspruchnahme mehr als ein halbes Jahr gewartet.


      @roflem hat leider Recht, eBay gibt Informationen meist nur auf Anwaltsschreiben hinaus. Es haben schon Privatpersonen Auskunft bekommen, ist alles eine Frage, wie verbindlich man sich ausdrücken kann und welche konkreten Informationen man anfragt ("alles zu dem Fall" gibt eBay nicht heraus). Entsprechende Anfragen sind schriftlich bei der Rechtsabteilung einzureichen, siehe Impressum (Abschnitt postalische Kontaktaufnahme):

      pages.ebay.de/help/policies/legal-imprint.html

      Direkt - Rechtsabteilung - in die zweite Adresszeile oder im Schreiben direkt im ersten Satz um Vorlage an die Rechtsabteilung bitten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Vielen Dank für diese ausführliche Zusammenstellung interessanter Links. Danke natürlich auch an alle anderen, die sich hier beteiligen.

      Ich stütze mich in erster Linie auf die Sache, das es sich hier wohl um einen professionellen Abbruchjäger handelt, der nie ein Interesse an dem Erwerb des eigentlichen Artikels hatte. Hier im Forum sind wir nun 2 Geschädigte zzgl. eine Aktion die über in einem Rechtsportal im Internet zu finden ist, in dem es um den gleichen Ebay-User geht. Auch hier geht es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

      Wie können wir weitere Geschädigte finden? Ist es sinnvoll, die 4 bis jetzt bekannten Ebay Accounts hier zu veröffentlichen. Werden diese Beiträge dann gefunden, wenn Geschädigte bei G**gle nach den Ebay Accounts suchen?

      Oder gibt es bessere Vorschläge, wie wir uns wehren können?
    • Ihr könnt nur hoffen, dass sich weitere hier einfinden. Bessere Vorschläge als die von pandarul kann ich mir nicht vorstellen.
      Es kommt jetzt auf die Verhandlungsführung an. Genügend Argumente habt Ihr ja jetzt. Vielleicht knickt der Kläger schon vorher ein?

      Ab 5000.-€ Streitwert gehts zum LG mit Anwaltspflicht.
    • Hallo,
      nachdem mich „Holder“ über sein AZ bei der identischen gegnerischen Kanzlei informiert hat, ergab ein Vergleich mit meinem AZ „541/17 AB17“ dass dieses, bis auf die fortlaufende Ziffer zu Beginn des AZ gleich lautet und zwischen den beiden Ziffern theoretisch 7 weitere „Fälle“ liegen könnten.
      Das Kürzel AB könnte auf Abbruch hinweisen.
      Gibt es Möglichkeiten, Hintergründe zu den, dazwischen und eventuell davor oder dahinter liegenden Aktenzeichen zu ermitteln?
      Möglicherweise handelt es sich um eine „Sammelaktion“ der Kanzlei im Auftrag des mutmaßlichen AJ.
    • Vielleicht finden sich ja noch weitere Betroffene....

      Bei meiner Auktion war zum Zeitpunkt des Abbruchs Ebay Mitglied hl1890 Höchstbietender. Mittlerweile wurde der Ebayname aber in pd-555 geändert. Kurz nach Abbruch der Auktion erhielt Ich eine dubiose Anfrage von einem Ebay Mitglied mit Mitgliedsnamen: 361460660880 Auch dieser Account scheint dazuzugehören. Die Vermutung werdet Ihr verstehen, wenn callaghan auch den entsprechenden Ebaynamen veröffentlicht.

      Sollte jemand ähnliche Erfahrungen gemacht haben, bitte hier im Forum melden.