Unwissend Fälschung verkauft

    • Unwissend Fälschung verkauft

      Hallo zusammen,

      hat schon jemand von euch einen Modeartikel bei ebay gekauft, bei dem es sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass es eine Fälschung?

      Der Verkäufer meint, es war ein Geschenk und hat daher keine Ahnung, ob es ein Original oder Fälschung ist.

      Was würdet ihr in einem solchen Fall machen?

      (Bezahlt habe ich per Überweisung...)
    • testsieger schrieb:

      Dann wäre es schwarz auf weiß. Diese Überprüfung soll jedoch bis zu 30 Tage dauern.
      Würde ich in jedem Fall machen, dann bist du auf der sicheren Seite, und vielleicht gehört ja der Hersteller zu denen, die zur Prüfung eingesandte Artikel, die sich als Fake herausstellen, behalten und den Einsender mit einem Originalprodukt entschädigen. Von Markensportschuh-Herstellern habe ich das wiederholt gehört.
      Ansonsten hast du bei einem Fake natürlich immer den Anspruch gegen den Verkäufer auf Lieferung eines Originalprodukts, da dem Fake eine wesentliche zugesicherte Eigenschaft fehlt. Da hilft dem VK auch kein Nichtwissen. Vorausgesetzt natürlich, nach der Artikelbeschreibung musste man ein Original erwarten.
    • Danke für deine Antwort, Nino.

      Ich möchte dem Verkäufer hier keine Werbung machen, daher verlinke ich die Anzeige nicht, sondern zitiere einfach den Titel der Auktion und die Artikelbeschreibung. Die Stelle, wo ein Sternzeichen ("*Markenname*") steht, müsste mit dem tatsächlichen Markennamen ersetzt werden, sonst ist alles 1:1 wie es in der Anzeige war.

      Titel: "*Markenname* Schal, schwarz, neu"

      Beschreibung: "Neuer *Markenname* Schal, schwarz, kuschelig weich und warm.

      Der Schal war ein Geschenk und gefällt mir leider nicht.

      Maße: Breite: 64 cm , Länge: 195 cm

      Nichtraucherhaushalt
      Ebay-Gebühren übernehme ich, Porto zahlt der Käufer.
      Da es sich um einen Privatverkauf handelt keine Rücknahme oder Garantie."

      Die Verkäuferin sagte auch, im Fall einer Fälschung wird die Ware einbehalten. So würde ich dem Verkäufer nichts zum Zurückgeben haben.

      Und ja, ich bezweifle, dass das Unternehmen mir einen "Ersatz" (da Wert von ca. 500€) zusenden würde.

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    • 105€ + Versand .. teures Stück - nur für den Hals

      Hier ist ein Original - kostet KEINE 500€ .. vestiairecollective.de/damen-a…ttega-veneta-575680.shtml

      vergleiche mal die Etiketten, welche eingenäht sind.

      Ich hätte vorher recherchiert, ob es ein "echter" B... V.... ist und wahrscheinlich nicht gekauft.

      FALLS es wirklich ein Plagiat ist, darfst du diesen auch nicht weiter verkaufen.
    • OK...mit der Artikelbeschreibung hast du sicher Anspruch auf ein Originalprodukt, da er es zweimal mit dem Markennamen beschreibt. Der VK schuldet dir demnach die Lieferung eines neuen Schals der Marke "x". Auch wer eine "Rücknahme oder Gewährleistung" ausschließt, muss natürlich die beschriebene Ware liefern, egal ob privat oder gewerblich.

      Allerdings liegt es an dir, ein "Fake" zu beweisen (sofern es nicht offensichtlich ist). Wenn du im Laden gefragt hast, muss dir ja schon etwas aufgefallen sein? Die Auskunft der Verkäuferin mit "99%" wäre dann zwar ein Indiz, aber noch kein Beweis.
      Du könntest den Schal also einschicken - wenn die Firma ihn als Fake erkennt und einbehält, würde dir unter Umständen gegen den Vk einen Schadenersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises entstehen- den müsstest du aber beweisen und durchsetzen, und da wird es schon kompliziert und eher ein Fall für Anwalt, kostet auch Zeit und Nerven.

      Versuch es doch erstmal einvernehmlich: Teile dem Vk sachlich mit, dass du von einem Fake ausgehst (vielleicht hast du ja auch eigene Indizien zur Untermauerung), die Firma das auch mündlich so gut wie bestätigt hat und seine Unwissenheit ihn nicht von seiner Pflicht befreit, du ihm aber kulanterweie anbietest, den Kauf rückgängig zu machen, und du, falls er damit nicht einverstanden ist, den Schal dann an den Hersteller schicken müsstest, wo er (Vk) bei Bestätigung des Fakes dann schadensersatzpflichtig wäre und ggf. noch anderweitig juristisch belangt werden könnte.
      Mach ihm also klar, dass Variante 1 für ihn die bessere wäre (er zahlt dir dein Geld zurück, hat aber auch den Schal wieder), und Variante 2 teuer werden könnte (Schal weg und er müsste dir noch den Schaden [Kaufpreis] ersetzen).


      Je nachdem wie er darauf reagiert, würde ich das weitere Handeln ausrichten.


      Das ist natürlich nur meine persönliche Meinung, keine Rechtsberatung. Andere Foristen haben vielleicht auch noch andere Vorschläge.
    • Glashaus-W schrieb:

      Hier ist ein Original - kostet KEINE 500€ .. vestiairecollective.de/damen-a…ttega-veneta-575680.shtml
      Ist zwar als "ungetragen" beschrieben, aber eben halt auch keine Neuware - denn das ist eine Plattform für 2nd-Hand-Privatverkäufer. Neu im Laden ist der daher mit Sicherheit teurer.

      [EDIT "500 kommt hin", ruft meine Frau gerade aus dem Ankleidezimmer 8o ]

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Nino ()

    • MajorK, der Link ist korrekt.


      Glashaus-W, woher weißt du, dass es Originalware ist/war? Die Labels, die mir die Verkäuferin heute im Laden zeigte, sahen schon anders aus.


      Habe übrigens auf etwaigen asiatischen Seiten die gleichen Schals gefunden, z.B. hippiegirl.co.kr/shop/shopdeta…_code=019&GfDT=bm59W1g%3DSie werden dort zwischen 10 und 60 Euro verkauft. Na ja, im Nachhinein ist man immer schlauer... Notabene: Ich habe eigentlich einen Herrenschal gekauft (lt. Artikelbeschreibung).

      Hier ein ähnlicher Schal in Original aus der aktuellen Kollektion:bottegaveneta.com/de/schal_cod46549910lc.html(Preis: 590€)

      Nino, so ähnlich war mein Vorschlag, den ich dem VK unterbreitet habe. Doch rate mal, was ich als Antwort bekam. Er hat ja, wie in der Auktion angegeben, den Schal geschenkt bekommen. Deshalb kann er ja von wegen Fake nichts wissen. Er habe nichts falsch gemacht. Und die Erwähnung, er sei ein privater Verkäufer auf ebay habe ich nicht versanden. Er möchte sich aber informieren, ob er dazu verpflichtet ist, den Artikel zurückzunehmen.
    • testsieger schrieb:

      Er möchte sich aber informieren, ob er dazu verpflichtet ist, den Artikel zurückzunehmen.
      Mir fällt auf: Er hat "Rücknahme und Garantie" ausgeschlossen.
      Er hat aber nicht "Gewährleistung" oder "Sachmängelhaftung" ausgeschlossen. Könnte dir im Streitfall evtl. nützlich sein....

      Da du aber in jedem Fall beweispflichtig wärst für ein Fake und das dann auch durchsetzen müsstest - würde ich es noch weiter mit Appell an seine Vernunft versuchen und anderenfalls die 100,- als Lehrgeld verbuchen. Es sei denn du bist "klagefreudig"...

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Nino ()

    • testsieger schrieb:

      Der Schal war ein Geschenk und gefällt mir leider nicht.
      Vielleicht hat der VK diesen Schal vorher selber gekauft oder ersteigert und will ihn jetzt
      nur auf diese Art loswerden.
      Es werden so viele Plagiate verkauft. *Unwissenheit schützt vor Strafe nicht*, sagt man doch.

      Ich würde ihn an den Hersteller schicken und prüfen lassen, dann hast du es schriftlich.
    • Spekulationen, wie, warum oder woher die Ware des Verkäufers ist, spielen doch hier gar keine Rolle.

      Der Verkäufer hat zu liefern, was er angeboten hat und der Käufer aus der Angebotsbeschreibung auch erwarten kann.
      Dies scheint hier nicht der Fall zu sein und ich halte es für eine sehr gute Idee von MajorK, den Verkäufer in diesen Thread einzuladen um miteinander dieses Problem zu lösen.

      Natürlich ist der Schal, sollte es ein Fake sein, ziemlich sicher (nach Einsendung beim Hersteller) weg, mit (hoffentlich) entsprechender Bestätigung des Herstellers (gerichtsverwertbar)

      Das ganze Mailhinundhergeiere wegen Fake bringt doch gar nichts. Es sollte gar nicht der Eindruck entstehen, dass man dem Verkäufer vorwirft, bewusst ein Fake verkauft zu haben (das ist kontraproduktiv), sondern alleine nach einer Lösung gesucht werden. Die (bereits schon dargestellte) Lösung ist Rücknahme unter Erstattung von Verkaufspreis und Versand- wie Rücksendekosten.

      Ist dies nicht möglich, wird nur ein zivilrechtliches Verfahren helfen, bei rechtlich nicht so auskennenden Personen mit Anwalt, ansonsten ohne, denn das alles kann man eigentlich auch selbst machen, wenn man sich des Kostenrisikos bewusst ist und bereit ist, sein Recht durchzusetzen.

      Beste Lösung bleibt, lade den Verkäufer hier.

      Klar ist die Beste Lösung nicht immer durchsetzbar, aber auch eine belegbare Chance, die in einem zivilrechtlichen Verfahren durchaus eine Rolle spielen kann.
    • Nino schrieb:

      Mir fällt auf: Er hat "Rücknahme und Garantie" ausgeschlossen.Er hat aber nicht "Gewährleistung" oder "Sachmängelhaftung" ausgeschlossen. Könnte dir im Streitfall evtl. nützlich sein....
      Auch ein privater Verkäufer kann eine Sachmangelhaftung nicht ausschließen.

      jura-basic.de/aufruf.php?file=…nd=Kaufvertrag_Sachmangel
      Es ist völlig wurscht, ob der Verkäufer gewerblich oder privat ist, in dem Moment, in dem der Verkäufer das Paket beim Versandunternehmen einliefert, muss die Ware alle Eigenschaften haben und so beschaffen sein, wie sie in der Artikelbeschreibung angegeben waren.
      Dafür haftet der Verkäufer immer, ganz egal, was für mehr oder weniger sinnentleerte Ausschlüsse er in seine Angebote setzt oder auch nicht.
      Das heißt im vorliegenden Fall, natürlich muss ein "Bottega Veneta Schal" auch wirklich vom Hersteller Bottega Veneta stammen.

      Und für die Sachmangel-Haftung ist auch völlig egal, ob er nun gewusst hat, daß sein Artikel einen Sachmangel hat oder nicht.
      Ein Sachmangel ist und bleibt ein Sachmangel. Und wenn der Verkäufer nicht behaupten will, daß ein Unbekannter während des Transportes den echten Schal im Paket gegen einen zufällig greifbaren gefakten Schal ausgetauscht hat, dann war dieser Sachmangel auch schon beim Gefahrenübergang, sprich bei der Einlieferung der Sendung beim Transportunternehmen vorhanden.

      Einen Unterschied macht die Frage, ob der Verkäufer von diesem speziellen Sachmangel gewusst hat, allenfalls beim strafrechtlichen Aspekt.
      Das vorsätzliche In-Umlauf-Bringen von gefälschter Markenware erfüllt in der Regel einen oder mehrere Straftatbestände.
      Das unwissentliche wohl nur den zivilrechtlichen Fall des Sachmangels.



      @testsieger:
      Der Verkäufer hat sich als Begründung für das eigene Unwissen ja bereits darauf festgelegt, daß der Schal ein Geschenk war. Den Schenker müsste der Verkäufer also gut kennen. Im Falle eines Rechtsstreites oder gar polizeilicher Ermittlungen (sofern Du eine Anzeige erstattest, wenn feststeht, daß es sich um ein Fake handelt) müsste dieser Schenker vom Verkäufer also als Zeuge benannt werden und dann seinerseits erklären, woher er die gefälschte Markenware hatte.
      Darauf könntest Du den Verkäufer ja mal mit aller gebotenen Höflichkeit hinweisen. Der kann sich dann schon mal überlegen, ob er einen solchen Zeugen tatsächlich liefern kann, der bereit ist, vor Gericht auszusagen, daß dieser Schal von ihm stammt und woher er ihn hatte.
      Vielleicht liefert dieser Hinweis dem Verkäufer ja einen zusätzlichen Anreiz, Dir den Kaufpreis zu erstatten und den Schal zurückzunehmen... 8)
    • Äh, kurze Korrektur.

      Natürlich kann ein privater VK die Haftung für Sachmängel ausschließen (formal nicht ganz einfach korrekt zu gestalten, aber das lassen wir mal dahingestellt). Auch für verdeckte, d.h. ihm nicht bekannte Mängel.

      Das ist aber gar nicht das Thema.

      Wenn man ein Original annonciert, ist das eine sog. Beschaffenheitsgarantie, oder mindestens eine (verbindliche) Beschaffenheitsvereinbarung. Ein Sachmangelhaftungsausschluß negiert selbstverständlich nicht diesen wesentlichen Kaufvertragsbestandteil, s.u.

      Beschaffenheitsgarantie: dejure.org/gesetze/BGB/444.html

      Beschaffenheitsvereinbarung: BGH VIII ZR 92/06, Urteil 29.11.2006, Rn. 31
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…t=en&nr=38937&pos=0&anz=1
    • Schützin schrieb:

      Auch ein privater Verkäufer kann eine Sachmangelhaftung nicht ausschließen.
      Nee, Pandarul hat recht, gerade der private Verkäufer kann die Sachmängelhaftung ausschließen.

      Hier geht es aber um die explizit zugesicherte wesentliche Beschaffenheit (=Markenhersteller) ,was ich schon im #4 ausdrücken wollte. Pandaruls Ausführungen zur Beschaffenheitsgarantie treffen es da noch genauer.
      Entscheidend ist dieser Leitsatz aus der Begründung des oben zitierten BGH-Urteils:



      BGH schrieb:

      Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein

      pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszule-
      gen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit
      (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen,
      dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434
      Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB)
      Diesen Satz sollte die TE dem VK zu bedenken geben - da sieht er nämlich, dass er zwar die Mängelhaftung/Gewährleistung durchaus ausschließen kann, dieser Ausschluss aber für die ausdrücklich zugesicherte Beschaffenheit ("B.V.-Schal") nicht gilt - daher hat er einen solchen zu liefern, und kein Plagiat.