Mustertext für den Staatsanwalt gegen eBay Deutschland

    • ahfabi schrieb:

      @Nino
      @Kaiolito
      kann es sein das sie den misthaufen nicht mal riechen würden wenn sie bis zum hals drinnen stecken?
      die sache stinkt zum himmel! hier die augen und ohren zu zu machen können sie gerne tun aber es ist doch relativ sinnfrei jedem der echt hilfe sucht, seine lösung mies zu machen!
      Du hattest eine Lösung???

      OK, sorry! Dann muss ich mich bei dir tatsächlich entschuldigen. Die muss ich überlesen haben. Bitte benenne doch das Posting.

      Bisher hatte ich nur einen völlig sinnfreien möglichen Lösungsansatz deinerseits im EP gelesen, der dir zigfach fundiert mit den rechtlichen Gegebenheiten widerlegt wurde.
    • ahfabi schrieb:

      ich halte den ursprungsbeitrag für eine gute lösung!
      dieser ist auf seite 1 ganz oben!
      Ja, mach mal. Staatsanwälte haben ja sonst wenig zu lachen bei der Arbeit.
      Aber lass deine Eltern vorher nochmal drüberlesen, wegen der Rechtschreibung. Inhaltlich ist das top und juristisch absolut wasserdicht. Toi,toi,toi!

      Ich würde noch Stern TV anschreiben, eine Facebookgruppe dazu gründen und einen Blog einrichten:
      "Auktionshäuser wollen nicht, dass Sie dieses Musterschreiben kennen"
      "Wie Sie mit nur 8 Sätzen ebay in die Knie zwingen"

      :lach: :lach: :lach:

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    • Nino schrieb:

      Noch einmal in Kurzform: Bei Beendigung eines Angebots durch ebay kommt kein (!) Kaufvertrag zustande.
      Du kannst dich leider nur immer wiederholen - erklären oder begründen kannst du nichts!

      Vielleicht war der Text zu lang? Ich weiß es nicht. Aber ob es für dein überhebliches Auftreten wirklich einen Grund gibt, bezweifele ich ehrlich gesagt.

      Ich versuche dir jetzt aber gerne noch einmal den Kern meiner Frage zu erklären.
      Es geht in erster Linie überhaupt nicht darum, zu beweisen, ob eBay rechtswidrig handelt.
      Davon gehe ich auch überhaupt nicht aus.

      Für mich geht es ganz nur um den folgenden Tatsachenbestand:

      Und der besteht ganz einfach darin, dass ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag bereits VOR dem Auktionsabruch geschlossen wurde !!

      Du jetzt musst du mir mal folgendes erklären:
      Außer Frage steht wohl, wann und wie ein Kaufvertrag zustande kommt.
      Fakt ist, dass der Verkäufer durch das Anbieten ein verbindliches Angebot abgibt.
      Fakt ist, dass zwischen Bieter und Verkäufer, im Augenblick der Gebotsabgabe, ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag geschlossen geschlossen wurde.

      Diese Fakten hast du ja nun wirklich oft genug kopiert und zitiert.

      Das heißt jedoch nichts anderes, als dass es bereits einen wirksamen Kaufvertrag gab - und zwar bevor eBay die Auktion abgebrochen hat.
      Das heißt, dass es sowohl für den Verkäufer und dem Bieter mit dem Höchstgebot vertragstypische Erfüllungspflichten gab.

      Eben genau darauf hätten sich eBay-Bestimmungen und BGB berufen, wenn der Verkäufer selbst abgebrochen oder der Bieter sein Gebot unzulässig zurückgezogen hätte.

      Auch da dürfte es keine Meinungsunterschiede geben. Im Übrigen bezieht sich der Begriff, "aufschiebende Bedingung" nicht auf die Möglichkeit, dass eBay eine Auktion abbricht.

      Die aufschiebende Bedingung heißt nichts anderes, dass der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer aufgehoben wird, sobald ein höheres Gebot abgegeben wurde. In diesem Moment werden jegliche Pflichten aus dem Vertrag des Unterlegenden aufgehoben.

      So viel nur mal zu Unkenntnis und komplexen Sachverhalten, die nicht verstanden werden.
      Du behauptest weiter, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, weil eBay, statt der Käufer die Auktion abbricht?

      Meine direkte Frage an dich: Auf welcher Rechtsgrundlage ist es möglich, dass eBay ganz klar Position bezieht, nicht mit den Kaufvertragen zu tun zu haben, auf der anderen Seite jedoch bestehende Verträge für nichtig erklärt?

      Das ist die Frage. Und es gibt eine Reihe von eBay-Bestimmungen, die durch eBay derart beworben werden, sodass bei vielen Nutzer der Eindruck entsteht, Rücknahmen bei Privat-Geschäften, Anleitungen zum Kaufabbruch gehören zum allgemeinen Recht auf eBay.

      Das das aber ganz anders ist, erfährt der Nutzer, lediglich als Rand-Notiz oder auf einer anderen Seite.

      Beispiel: Der Deal ist gelaufen, der Verkäufer will nicht liefern. Die Rechtslage ist klar. Anstatt den Verkäufer jedoch aufzuklären, bekommt der Käufer, Post von eBay, dass der Verkäufer nicht liefern kann, weil der Artikel nicht verfügbar ist.

      Zwar hat der Käufer das Recht, einen Aufhebungsvertrag abzulehnen, doch auch im Anschluss wird immer wieder der Käufer kontaktiert.

      Es ist kein Problem, dir hier solche EBay-E-Mails vorzulegen. Es geht ums Prinzip.
      Und natürlich wird eBay auch stets behaupten, ermittelnde Behörden zu unterstützen.
      Warum informiert eBay den Käufer nicht einfach: "Es handelt sich um einen Betrugsversuch"

      Aber das ist überhaupt nicht Voraussetzung!
      Vor einigen Tagen hat eBay jemanden fristlos rausgeworfen, der sich einen Spaß machen wollte und ein altes Kissen für 10.000.000 EUR anbot. Ist das ein Betrüger? Sind dadurch alle anderen Angebote ebenfalls unseriös?

      Und jetzt noch mal in Kürze: Es geht mir nicht darum welche Rechte eBay hat - dass interessiert mich herzlich wenig. Ich will einfach nur mal die Hintergründe verstehen.

      Und da waren deine haltlosen Behauptungen wenig hilfreich.
    • Mensch Willi, lass mal gut sein.

      Hier steht nirgends, dass mit einem Gebot auf eine Auktion ein Kaufvertrag zustande kam. Wie denn auch, es kann doch weiter geboten werden.

      Die Zauberworte lauten: Schwebend wirksamer Kaufvertrag.

      Der wurde aber wegen Löschung des Angebotes nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag sondern eben zu überhaupt keinem Kaufvertrag.
    • Und nur für dich Willi:

      jura-basic.de/aufruf.php?file=…hwebend-wirksamer-Vertrag

      Schwebend wirksamer Vertrag

      Der schwebend wirksame Vertrag ist von Anfang an wirksam.
      Beim schwebend wirksamen Vertrag liegt ein Vertrag mit einer
      Bindungswirkung vor, d.h. die Parteien sind an den geschlossenen Vertrag
      gebunden (siehe Bindungswirkung).
      Trotz dieser Bindungswirkung können die Parteien noch keine
      vertragsspezifischen Rechte und Pflichten geltend machen, d.h. die
      Leistungspflichten der Parteien sind noch nicht wirksam entstanden. Die
      vertraglichen Leistungspflichten befinden sich noch in der Schwebe.
      Beim schwebend wirksamen Vertrag ist zu unterscheiden zwischen
      • der Bindungswirkung des Vertrags und

      • der Entstehung der vertraglichen Rechte und Verpflichtungen.
      Beispiel 1: Der Kaufvertrag auf Probe (§ 454 Abs. 1 BGB@) steht unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Kaufgegenstandes durch den Käufer. Der geschlossene Kaufvertrag hat bindende Wirkung (Bindungswirkung), trotzdem haben die kaufrechtlichen Verpflichtungen noch keine Wirkung. Diese sind bis zum Eintritt der Bedingung (Billigung) in der Schwebe. Erst mit Eintritt der Bedingung (Billigung) entfalten die kaufrechtlichen Verpflichtungen ihre Wirkung. Erst dann wird der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums an der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB@) und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB@).


      So! Und da beide Parteien, also Verkäufer und Käufer den eBay-AGB zugestimmt haben, dass eben kein Kaufvertrag entsteht wenn eBay ein Angebot löscht? Antwort???
    • @WilliW
      ich verstehe von rechtsgrundlagen zu wenig als das ihnen die antwort geben könnte die sie wünschen. tut mir leid.

      trotzdem versuche ich gerne nochmal zu erklären was mein anliegen ist.

      ich bin zu 99% nur käufer.
      ich biete auf einen "zum beispiel" markenartikel
      1000euro
      üblicher verkaufspreis 2000euro.
      variante 1
      das gebot steht bei 900euro der verkäufer bricht ab.
      der verkäufer hat die gebote nicht gestichen ich erhlate meine uhr für 900euro.
      sinn des abbruchs unklar!
      variante 2
      das gebot steht bei 900euro der verkäufer bricht ab. ich erhalte keine benachrichtigung!

      die gebote werden gestichen ich bekomme keine ware.
      ich kann belegen das der abbruch nicht gerechtfertigt war und erhalte meinen artikel für 900 euro oder eine entschädigung.
      variante 3 die wo mich so ärgert

      das gebot steht warscheinlich bei 900euro <-keine kontrolle möglich

      ebay bricht das angebot ab und löscht gebote und artikel. grund zum beispiel vermuteter betrug

      ich kann nichts belegen und werde über den abbruch nicht informiert!

      in fall 3

      um einen schaden zu begründen:
      ich finde das seltene stück 2 tage später bei ebay-kleinanzeigen zahle 1500euro mit paypal und erhalte ganz ohen betrug diesen artikel!

      für mich spielt der schaden und das bgb im augenblick keine rolle!

      ich möchte als höchstbieter bei einem abbruch immer informiert werden! dies passiert nachweislich nicht!

      ich möchte das der artikel, die beschreibung und die bilder so lange erhalten bleiben bis diese beweise gesichert werden können.

      das löschen dieser daten darf meiner meinung nach nicht passieren!
    • WilliW schrieb:

      Fakt ist, dass zwischen Bieter und Verkäufer, im Augenblick der Gebotsabgabe, ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag geschlossen geschlossen wurde.
      Nein, genau hier ist dein Denkfehler.


      ebay schrieb:

      5. Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist.
      Das heißt: Die Wirksamkeit des Kaufvertrags ist bei der Gebotsabgabe an eine Bedingung in der Zukunft geknüpft, nämlich dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Tritt diese Bedingung nicht ein, wird auch kein Kaufvertrag geschlossen. Bedingung heißt: Wenn - dann. Und wenn nicht - dann nicht. Wenn ebay ein Angebot vor Ablauf der Angebotsdauer löscht, kann der Käufer logischerweise nicht nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender sein - und hat damit auch keinen Vertrag.


      WilliW schrieb:

      Die aufschiebende Bedingung heißt nichts anderes, dass der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer aufgehoben wird, sobald ein höheres Gebot abgegeben wurde.

      Nein. Aufschiebende Bedingung heißt, dass der Kaufvertrag erst dann wirksam wird, wenn die Bedingung (hier: Höchstgebot nach Auktionsablauf) erfüllt ist. Das ist nun wirklich eindeutig, und ebay erklärt daher auch keine bestehenden Verträge für "nichtig". Sie werden nämlich - in der fraglichen Konstellation- erst gar nicht wirksam:

      § 158 Abs.1 BGB schrieb:

      Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein

      Kein Bedingungseintritt - keine Wirkung - kein Kaufvertrag.
    • ahfabi schrieb:

      ich möchte als höchstbieter bei einem abbruch immer informiert werden! dies passiert nachweislich nicht!

      ich möchte das der artikel, die beschreibung und die bilder so lange erhalten bleiben bis diese beweise gesichert werden können.
      Ich sag es dir wieder mal in deiner eigenen Sprache:

      Du hast mit der Registrierung bei ebay deren Hausordnung akzeptiert.
      Was ahfabi darüber hinaus möchte oder nicht, muss ebay einen Scheiss interessieren.
    • Ich persönlich habe nie erlebt, daß eine Auktion von ebay aus, an der ich selber beteiligt war, beendet worden ist. Wenn es tatsächlich passiert wäre, mein Gott, was solls, das Leben geht weiter. Es findet sich sicherlich ein anderes Motorrad zum Kauf. Dir ist kein Schaden entstanden, Dein Leben wurde nicht zerstört, schwamm drüber.

      Fabi, such Dir ein Ehrenamt, hab Spaß am Leben, hilf Menschen in Deiner Umgebung, geh mit dem Hund raus in die Natur, unternimm was mit Frau, Familie, was auch immer. Was soll das alles bringen? Wenn man sieht, was da draußen in der Welt so abgeht, dagegen ist ebay mit seinen Problemchen NICHTS.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von stevie ()

    • hasjana schrieb:

      der Anfang :

      community.ebay.de/t5/Sicherhei…ngsf%C3%A4hig/m-p/3620913
      Danke. Ganz großes Kino.

      Bislang hielt ich den User für eine Art jugendlichen Troll, inzwischen glaube ich aber, dass er wirklich irgendwie benachteiligt ist und gewisse Schwierigkeiten beim Denken hat, was mir aufrichtig leidtut.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Nino ()

    • Mal ein anderes Beispiel: wenn auf der Plattform X der Verkauf lebender Tiere verboten ist, und Bauer Y eine Kuh zum Verkauf einstellt, wird die Anzeige/Auktion sehr wahrscheinlich gelöscht.

      Selbstverständlich ist es kein Problem, wenn Bauer Y die Kuh in der nächsten Viehauktion der Plattform Z einstellt, und ein Käufer K die Kuh, die er schon bei Plattform X gesehen hat, dann über die Viehauktion bei Z kauft.

      Ahfabi möchte nun kontrollieren, ob die Löschung der Auktion bei Plattform X regelkonform war, und möchte (als eventueller Höchstbieter) die Informationen haben, warum die Auktion gelöscht wurde.

      Bei dem "lebenden Tier" ist das offensichtlich, bei anderen Dingen eher nicht.

      Also ist m. E. die Kernfrage, auf welcher Grundlage die Plattform auskunftspflichtig sein sollte. Die Klärung dieser Frage sollte ahfabi bei einem Fachanwalt in Auftrag geben. Und dann "rechtliche Schritte" einleiten, oder eben nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von perlblau ()

    • perlblau schrieb:

      die Kernfrage, auf welcher Grundlage die Plattform auskunftspflichtig sein sollte.
      Ganz allgemein wäre die Plattform wohl auskunftspflichtig, wenn der Begehrende ein begründetes Interesse an der Auskunft hätte, z.B. hier, wenn er diese Auskunft bräuchte, um eigene rechtliche Ansprüche durchsetzen zu können. Da ihm aber eben weder gegen den Verkäufer noch gegen ebay aus einer von ebay gelöschten Auktion Rechtsansprüche oder wirksame Verträge entstehen, kann ich nachvollziehen, dass ebay diese Auskünfte nicht gibt, und diese vielleicht auch wegen des Datenschutzes, sofern es Daten des Verkäufers oder anderer Nutzer betrifft, nicht mal geben darf. Aber das soll ahfabi selbst rausfinden.
    • Nino schrieb:

      hasjana schrieb:

      der Anfang :

      community.ebay.de/t5/Sicherhei…ngsf%C3%A4hig/m-p/3620913
      Danke. Ganz großes Kino.
      Bislang hielt ich den User für eine Art jugendlichen Troll, inzwischen glaube ich aber, dass er wirklich irgendwie benachteiligt ist und gewisse Schwierigkeiten beim Denken hat, was mir aufrichtig leidtut.
      Wirklich? 8| Und hast trotzdem so lange zur Verfügung gestanden?
      Das grenzt ja an "Beihilfe"! :lach:

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal