Bank bucht Überweisung nach mehren Tagen zurück

    • Bank bucht Überweisung nach mehren Tagen zurück

      Hallo zusammen

      In dem Uhrenforum, ist offenbar jemand um sein Geld und somit um seine nach Erhalt der Überweisung versendete Uhr gebracht worden. Ich dachte das Rückbuchen geht nicht/ist nicht erlaubt wenn geld erst mal gutgeschrieben wurde.

      GGf. greit daß das Geld eben "gestohlen" war und man damit kein Besitz daran "erwerben" kann , aber dann dürften nur Stattliche Stellen das Geld einfordern, aber die Bank darf das nicht einfach zurückbuchen

      Oder was meint Ihr?
    • Denke mal das es eine nicht genehmigte Überweisung war, evtl wurde einfach ein mit gefälschter Unterschrift versehener Überweisungsträger bei der entsprechenden Bank eingeworfen und diese Überweisung ging durch, da in diesem Fall wohl die Bank haftbar zu machen ist wurde der Betrag zurück gezogen und der Verkäufer hat gelitten

      Wenn die Strafverfolgungsbehörden wirklich wollenb dann können die schon was bewegen, aber ich dürfte nur 0815 mäßig ermittelt und dann eingestellt werden.....
    • Die Sache stinkt m.M. nach zum Himmel...!

      1) Mal angenommen, das Bankkonto wäre tatsächlich auf die eine oder andere Weise "gehackt" gewesen, warum hätte der Täter dann den Umweg über die Uhr wählen sollen um an das Geld zu kommen? Wenn man tatsächlich durch Manipulation eine Überweisung veranlassen kann (was leider immer noch möglich ist!), dann wäre diese doch wohl direkt auf ein anonymes Konto des Täters gegangen (Kryptowährung, Zahlungsdienstleister, etc.).

      2) Als Grund wäre dann die kriminelle Manipulation und nicht der falsche Vorname angegeben worden.

      Der falsche Vorname ist definitiv kein zulässiger Grund für die Rückbuchung, sobald eine Überweisung dem Empfangskonto gutgeschrieben wurde kann eine Rückbuchung nur mit Genehmigung des Kontoinhabers erfolgen.
    • BietBietBiet schrieb:

      Ich dachte das Rückbuchen geht nicht/ist nicht erlaub
      Das ist der Haken an der Geschichte, der so irgendwie nicht stimmen kann.
      Wenn das Geld tatsächlich dem Konto wie geschildert bereits 4-5 Tage gutgeschrieben war, kann es nicht die Absenderbank einfach "zurückbuchen", auch nicht wenn "ein Vorname falsch geschrieben" war. Da wäre nämlich schonmal die Empfängerbank vor. Ich glaube, der Geschädigte hat in seinen Schilderungen irgendetwas ausgelassen oder missverständlich formuliert. Daher sind alle Überlegungen hier nur zeitraubende Spekulation.
    • Sternchen schrieb:

      Bedeutet aber so mehr Aufwand für den Täter, auf diesem Weg bekommt er die Ware welche er dann anonym verhökern kann
      Welcher Aufwand denn? Egal ob jetzt ein Hardcopy-Überweisungsformular gefälscht wird oder über Phishing eine TAN abgegriffen wurde - ob jetzt die IBAN des Uhrenverkäufers eingetragen wird oder die eines meiner obigen Beispiele ist doch egal! Skrill und WU sind so anonym anonymer geht's nicht, und nichts ist einfacher als eine Debetkarte mit Fakedaten zu beantragen. Und ob ein Bankkonto in Russland oder China nun anonym ist oder nicht ist im Endeffekt auch egal.
      Wie willst du denn die Uhr anonym verhökern? So einfach ist das nun auch wieder nicht...

      Nino hat Recht, irgendetwas an dieser Geschichte stimmt nicht.
    • Grachtenhamster schrieb:

      Die Sache stinkt m.M. nach zum Himmel...!

      1) Mal angenommen, das Bankkonto wäre tatsächlich auf die eine oder andere Weise "gehackt" gewesen, warum hätte der Täter dann den Umweg über die Uhr wählen sollen um an das Geld zu kommen? Wenn man tatsächlich durch Manipulation eine Überweisung veranlassen kann (was leider immer noch möglich ist!), dann wäre diese doch wohl direkt auf ein anonymes Konto des Täters gegangen (Kryptowährung, Zahlungsdienstleister, etc.).
      und fals es ein Dreiecksbetrug war ? Also der Betrüger hat jemandem Dritten etwas in der Gleichen Preishöhe "verkauft", der Dritte soll auf das Konto des Uhrenbesitzers überweisen, und die Uhr geht dann an den Betrüger

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    • ja das mit der Rückbuchung ist komisch, aber evtl. will die Bank einfach nur Fakten schaffen, weil sie sonst auf einem Schaden sitzen bleiben würde- wäre natürlich entgegen aller Erfahrung/Berichten wenn man selber mal etwas Rückbuchen wolte aber die haben die Verfahren in der Hand, die können das wenn sie wollen

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    • BietBietBiet schrieb:

      aber die haben die Verfahren in der Hand, die können das wenn sie wollen
      Nein, denn das wäre ein Verstoß gegen § 675t Abs.1 Satz 1 BGB.
      Einen Tag nach Gutschrift bei der Bank gehört das Geld dem Empfänger und die Bank würde rechtswidrig handeln.

      Danach kann im Falle einer fehlerhaften Überweisung die Absendebank gem. § 675y Abs. 5 BGB lediglich bei der Empfängerbank recherchieren und den Absender ggf. über die Identität des Zahlungsempfängers informieren, damit dieser einen Herausgabeanspruch gegen den Zahlungsempfänger geltend machen kann. Keinesfalls hat sie aber Zugriff auf das überwiesene Geld, und auch die Empfängerbank darf gutgeschriebene Beträge nicht ohne Zustimmung des Kontoinhabers "zurückbuchen". Im geschilderten Fall müssten also zwei Banken rechtswidrig gehandelt haben. Ich bleibe dabei: Da kann was nicht so ganz stimmen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Nino ()

    • ich habe da im BGB nichts über das Rückbuchen gelesen und es ist ja evtl. verfügbar gewesen , aber ist auch egal, weil was sie dürfen und was sie machen sind erstmal zweierlei. Ich meine es gibt jede Menge Verfahren gegen Banken (u.A wegen Wohnungskrediten bei faulen Immobilien , bei denen sie nicht rechtmässig gehandelt habe) , aber das muss man erst mal durch ziehen

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    • BietBietBiet schrieb:

      das muss man erst mal durch ziehen
      In dem Falll wäre es sehr einfach, weil Rechtslage eindeutig. Auch nachzulesen bei der zuständigen Bundesbehörde:

      Bundesanstalt Finanzdienstleistungsaufsicht schrieb:

      Ein Überweisungsauftrag kann nach Eingang bei der Bank grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden (§ 675p Abs. 1 BGB)
      Der "falsche Vorname" wäre auch schon überhaupt kein Grund für einen Widerruf, weil unbedeutend:

      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schrieb:

      Bei der Ausführung einer Überweisung hat die Bank ausschließlich die Kontonummer sowie die Bankleitzahl oder die Internationale Bankkontonummer (IBAN) und den Bank-Identifizierungs-Code (BIC), die sog. Kundenkennung zu beachten (§ 675r BGB). Der Name des Zahlungsempfängers gehört nicht dazu. Die Bank muss daher keinen Kontonummer-Namensvergleich anstellen, d.h. nicht prüfen, ob das Konto dem genannten Überweisungsempfänger zusteht. Gibt der Auftraggeber eine falsche, aber existierende Kontonummer an, darf die Bank die Überweisung auf dieses Konto ohne weitere Prüfung vornehmen. Der Auftraggeber muss sich dann selbst darum kümmern, wie er sein Geld vom falschen Empfänger zurückbekommt

      BietBietBiet schrieb:

      ich habe da im BGB nichts über das Rückbuchen gelesen
      § 675p Abs.1 BGB

      Aber zu alldem könnte nur der Betroffene was sagen, und der ist hier nicht dabei. Daher bleibe ich bei meiner Vermutung, dass da Informationen fehlen, spekuliere aber nicht weiter.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Nino ()

    • BietBietBiet schrieb:

      Ich meine es gibt jede Menge Verfahren gegen Banken
      Das mag ja sein. Aber in diesem Fall geht es doch daraum, dass eine "fremde" Bank bei einer anderen Bank, auf ein Konto zugreift. Das kann ich mir beim
      besten Willen nicht vorstellen. Das lässt keine Bank zu.
      Schon gar nicht wegen einem falsch geschriebenem Vornamen. Das wird überhaupt nicht mehr kontrolliert,. Da kann alles stehen.

      Nino schrieb:

      Wenn das Geld tatsächlich dem Konto wie geschildert bereits 4-5 Tage gutgeschrieben war, kann es nicht die Absenderbank einfach "zurückbuchen"
      Genauso ist es.
      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.
    • Nino schrieb:

      Einen Tag nach Gutschrift bei der Bank gehört das Geld dem Empfänger und die Bank würde rechtswidrig handeln
      Nach meinem Wissensstand sogar im Moment der Wertstellung. Dreiecksbetrug ist zwar möglich, aber kein Grund für eine Rückbuchung, denn die Überweisung wurde vom Kontoinhaber selbst veranlasst. Ich kenne Fälle, bei denen die überweisende Bank tatsächlich Rückbuchung veranlasst hat, aber dann mit vom Gesetzgeber erlaubten Gründen, auch wenn diese in der Realität nicht vorgelegen haben. Ein falscher Vorname gehört definitiv nicht zu den erlaubten Gründen, und ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass eine Empfängerbank eine solche Rückbuchung auch nur ansatzweise akzeptiert.