Mahnbescheid

    • Mahnbescheid

      Wie geht das eigentlich weiter, man bekommt einen Mahnbescheid und widerspricht da völliger Blödsinn. Es vergehen 6 Monate. Was kann jetzt noch kommen, wie sieht es mit Verjährungen aus? Ich werde aus den Informationen nicht so wirklich schlau
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Ich weiß zwar nicht, worum es genau geht.

      Ich würde bei einer unberechtigten Forderung erst einmal vorsorglich einen Widerspruch entgegnen und abwarten, was passiert.
      Widerspruch meist innerhalb von 14 Tagen und mit Nachweis.
      Wenn man nicht widerspricht, dann hat man die Forderung anerkannt.

      Es kommt darauf an, mit welcher Institution man es zu tun hat?
      Es soll welche geben, die sich Jahre Zeit lassen mit einem sog. Widerspruchsbescheid oder Klage.
      Rein theoretisch könnte man eine sog. "Untätigkeitsklage" anstreben. Das aber nur, wenn es unbedingt notwendig ist. Ansonsten ist das ein Schuss in den Ofen.

      Man sollte froh sein, wenn man seine Ruhe hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Pfeffersagg008 ()

    • Das ist ja laut Eingangsposting alles schon vor 6 Monaten passiert.
      Nach einem Widerspruch ist die Lage wieder wie vor dem Mahnbescheid, der hat sich damit quasi erledigt.
      Wenn der angebliche Gläubiger immernoch meint, einen Anspruch gegen den angeblichen Schuldner zu haben, bleibt ihm jetzt nur noch, eine Klage beim Amtsgericht einzureichen. Das kann er wahlweise selbst tun (wenn er imstande ist, zumindest die dafür nötigen Formen zu wahren) oder damit einen Anwalt beauftragen.
      Dafür hat er Zeit bis zum Eintritt der Verjährung der angeblichen Forderung.

      Und bis zum Eintritt dieser Verjährung bleibt der TE leider nichts anderes übrig, als abzuwarten, ob der angebliche Gläubiger Klage erhebt oder nicht.
      Wenn die Forderung tatsächlich so absurd ist wie von Mijanne angegeben, dann hat möglicherweise inzwischen ein Anwalt den angeblichen Gläubiger darauf hingewiesen...
    • ind wann tritt die Verjährung ein? Der Mahnbescheid selber hemmt ja nach 6 Monaten keine Verjährung mehr. Ich finde die juristische Begründung verwirrend.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • BGB schrieb:

      Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

      (1) Die Verjährung wird gehemmt durch 3.die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren ...


      (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

      anderweitige Beendigung = Widerspruch

      Die Verjährungsfrist hat sich also um den Zeitraum von der Zustellung des Mahnbescheids bis zum Widerspruch verlängert.
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