Vorsicht EBAY: it-solution-de / einfach billig UG, DE32700222000020324562

    • JusticeHunter schrieb:

      Was die AGB's bedeuten, bzw. wie diese zu verstehen sind, ist völlig egal.

      Fakt ist, dass der Ersteller des Accounts, dessen Daten bei eBay hinterlegt sind, wissentlich und mit Vorsatz dagegen verstoßen hat.
      Dass das strafbar ist, hat keiner behauptet.
      Aber durch diesen wissentlichen und vorsätzlichen Verstoß hat er (sofern er nicht doch gekackt wurde) aktiv Beihilfe zum Betrug geleistet, bzw. wissentlich und vorsätzlich diese Möglichkeit eröffnet.

      Er hat durch sein fahrlässig und untersagtes Handeln dafür gesorgt, dass Käufer betrogen und getäuscht werden können.

      Auch Dein Einwand, dass er ja von der Betrugsabsicht nichts gewusst haben muss, bzw. er mit den Betrügereien ja nichts zu tun hat (weil ja er nicht der Verkäufer ist usw..) sind völlig wumpe.

      Es wird explizit in den AGB's darauf hingewiesen, warum ein Account Verkauf untersagt ist, also war es seine freie Entscheidung dies zu ignorieren und den eventuellen Betrug in Kauf zu nehmen.

      Auch Dein Einwand "andere machen das wohl auch um ihr Geschäft in eine andere Richtung zu pushen" ist Mumpitz.
      Denn auch hier würde der Käufer vorsätzlich getäuscht.

      Der Account Inhaber ist verantwortlich für seinen Account und somit haftbar wenn damit andere betrogen werden.

      Ich sehe ja Deine Intension, Threads durch endlose Diskussionen zu füllen (hast Du ja woanders auch schon getan), aber hier ist die Sachlage leider eindeutig.

      Der Account Inhaber ist dafür verantwortlich was mit seinem Account passiert, und da er durch den Verkauf erst dafür sorgte, dass hier einige Betrugsopfer aufschlagen konnten, muss er letzten Endes auch dafür gerade stehen.

      Beihilfe zum Betrug nennt man das.

      "Eine Beihilfe liegt vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt."
      § 27 StGB



      Also zu Ihrer Behauptung bzgl. meiner Intention: Ich habe fachliche Ahnung von diesen Themen und möchte diese hier gerne teilen / diskutieren.

      Sie haben hingegen fachlich überhaupt keine Ahnung (das liest man aus jedem Wort) und würden gerne Ihr Wunschdenken in Realität umwandeln.

      Ich habe oben ein Urteil verlinkt, aus dem genau das Gegenteil hervorgeht was Sie hier behaupten.

      "Er hat durch sein fahrlässig und untersagtes Handeln dafür gesorgt, dass Käufer betrogen und getäuscht werden können.

      Fahrlässige Beihilfe gibt es aber nicht.

      "Auch Dein Einwand, dass er ja von der Betrugsabsicht nichts gewusst haben muss, bzw. er mit den Betrügereien ja nichts zu tun hat (weil ja er nicht der Verkäufer ist usw..) sind völlig wumpe."

      Nein sind sie nicht. Die Beihilfe erfordert eine vorsätzlich vorgenommene Beihilfehandlung, sowie Vorsatz zur Straftat.
      Und das Wissen, das ein verkaufter Account theoretisch für einen Betrug benutzt werden kann, wird den Anforderungen
      an den Vorsatz nicht gerecht. Es benötigt Wissen von konkreten Straftaten. Schauen Sie einfach den oben verlinkten Beitrag an und übertragen Sie das dort gesagt auf unseren Fall hier.

      "Auch Dein Einwand "andere machen das wohl auch um ihr Geschäft in eine andere Richtung zu pushen" ist Mumpitz.
      Denn auch hier würde der Käufer vorsätzlich getäuscht."

      Genau, und das ist ja so selten in unsrem alltäglichen Wirtschaftsleben (Ironie).

      (Ironie aus) Ja er wird getäuscht, aber es ist nicht verboten. Nur ein Verstoß gegen die Ebay AGB.
    • Steuerchef schrieb:

      Fahrlässige Beihilfe gibt es aber nicht.
      Aus den §§ 26, 27 StGB ergibt sich, dass nur die vorsätzliche Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Vortat strafbar ist. Deshalb gibt es die fahrlässige Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt oder eine vorsätzliche Anstiftung oder Beihilfe zu einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht. Jedoch hat dies nicht zur Folge, dass der Teilnehmer an einer Fahrlässigkeitstat nicht bestraft werden kann. Liegt bei seiner Handlung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor, kann sich eine eigenständige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit als Nebentäter ergeben.
      Weitgehend anerkannt, jedoch teilweise noch immer umstritten, ist das Rechtsinstitut der fahrlässigen Mittäterschaft gem. § 25 II StGB. Aus dem Wortlaut des § 25 II StGB ist jedenfalls nicht eindeutig ersichtlich, dass sich die Mittäterschaft nur auf das bewusste gemeinschaftliche Begehen von Vorsatztaten bezieht.
      Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.
    • Meine persönliche Meinung.

      ebay räumt Rechtspersonen ein Handeln mit vorwiegend Waren u.ä. auf der Plattform ein. Dies unter einem account, Konto.
      Dieser account ist ausschließlich dafür gedacht, dass die Person, die unter einer Bezeichnung mit diesem account angemeldet ist, damit agiert.
      Der account als Solches ist nicht als Handelsware zum Weiterveräußern gedacht und ist explizit untersagt.

      Alle accounts grundlegend stellt ebay zur Verfügung, die mit individuellen Bezeichnungen versehen werden. Die accounts gehören zu ebay und der Inhaber hat ein Nutzungsrecht.
      Die Person Meier1 nennt seinen account: Meier1. Meier1 darf seinen Namen verkaufen, aber nur den Namen und nicht den account.

      Verkauft Meier1 den Namen, dann muss er den account komplett löschen und der neue Namensbesitzer hat einen neuen account mit seinen Daten zu erstellen.
    • JusticeHunter schrieb:

      Steuerchef schrieb:

      Fahrlässige Beihilfe gibt es aber nicht.
      Aus den §§ 26, 27 StGB ergibt sich, dass nur die vorsätzliche Teilnahme an einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Vortat strafbar ist. Deshalb gibt es die fahrlässige Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt oder eine vorsätzliche Anstiftung oder Beihilfe zu einem Fahrlässigkeitsdelikt nicht. Jedoch hat dies nicht zur Folge, dass der Teilnehmer an einer Fahrlässigkeitstat nicht bestraft werden kann. Liegt bei seiner Handlung eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vor, kann sich eine eigenständige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit als Nebentäter ergeben.Weitgehend anerkannt, jedoch teilweise noch immer umstritten, ist das Rechtsinstitut der fahrlässigen Mittäterschaft gem. § 25 II StGB. Aus dem Wortlaut des § 25 II StGB ist jedenfalls nicht eindeutig ersichtlich, dass sich die Mittäterschaft nur auf das bewusste gemeinschaftliche Begehen von Vorsatztaten bezieht.
      Haben Sie überhaupt eine Ahnung von was Sie hier reden?

      Zitat:" kann sich eine eigenständige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit als Nebentäter ergeben."

      Nach welchem Delikt soll den dann bestraft werden?
    • dusie3 schrieb:

      ... um eine höhere Summe geprellt , von einem Mann, der sich als Stefan Dieth ausgab , nach Kripo Ermittlung aber Stefan Sieth heißt, Aufenthaltsort nicht ermittelbar... Kann es sich um denselben Stefan Sieth, wie hier öfters erwähnt handeln ?
      So sieht der Sieth aus: t-online.de/region/hamburg/new…rechen-gewaltbereit-.html

      T-Online schrieb:

      ....arglosen Käufer, die aus Deutschland und umliegenden Ländern stammen sollen, haben die bestellten Artikel trotz Vorkasse aber nie erhalten.
    • Reducal schrieb:

      dusie3 schrieb:

      ... um eine höhere Summe geprellt , von einem Mann, der sich als Stefan Dieth ausgab , nach Kripo Ermittlung aber Stefan Sieth heißt, Aufenthaltsort nicht ermittelbar... Kann es sich um denselben Stefan Sieth, wie hier öfters erwähnt handeln ?
      So sieht der Sieth aus: t-online.de/region/hamburg/new…rechen-gewaltbereit-.html

      T-Online schrieb:

      ....arglosen Käufer, die aus Deutschland und umliegenden Ländern stammen sollen, haben die bestellten Artikel trotz Vorkasse aber nie erhalten.

      Dankeschön ! Wird trotzdem nicht weiterhelfen. Geld ist halt futsch. Polizei hat auf meine anzeige damals auch nie geantwortet.
    • Reducal schrieb:

      dusie3 schrieb:

      Polizei hat auf meine anzeige damals auch nie geantwortet.
      ...macht/muss sie auch nicht, das ist allenfalls der Job einer Staatsanwaltschaft, mit der Beendigung des Verfahrens. kann gut sein, dass deine Anzeige noch "offen" in dem HH ist - Hamburger Haufen.
      Heute, 13.04.2022 bei Aktenzeichen xy im ZDF erfolgte ein Fahndungsaufruf für diesen Stefan Sieth aus Hamburg, wegen Internetbetrug.
    • dusie3 schrieb:

      Reducal schrieb:

      dusie3 schrieb:

      ... um eine höhere Summe geprellt , von einem Mann, der sich als Stefan Dieth ausgab , nach Kripo Ermittlung aber Stefan Sieth heißt, Aufenthaltsort nicht ermittelbar... Kann es sich um denselben Stefan Sieth, wie hier öfters erwähnt handeln ?
      So sieht der Sieth aus: t-online.de/region/hamburg/new…rechen-gewaltbereit-.html

      T-Online schrieb:

      ....arglosen Käufer, die aus Deutschland und umliegenden Ländern stammen sollen, haben die bestellten Artikel trotz Vorkasse aber nie erhalten.

      Dankeschön ! Wird trotzdem nicht weiterhelfen. Geld ist halt futsch. Polizei hat auf meine anzeige damals auch nie geantwortet.
      Heute , am 9.8.2022 , welch Wunder , von der Staatsanwaltschaft Hamburg kam Post, Verfahren wegen schwerem Betrug gegen S.S. eingeleitet. Ich durfte meine Forderungen stellen. Schauen wir mal ...
    • Ist doch was und deutlich mehr, als bei den meisten Verfahren, so traurig das ist.
      Auch wenn ich Verständnis für die völlig überlasteten und auch finanziell deutlich unterausgestatteten Behörden habe, denn das ist die Schuld der Politik und nicht der zuständigen Behörden, so ist es halt sehr schade, dass es einfach zu wenig Einleitungen wegen schweren Betruges gibt.

      Aber daran werden wir nichts ändern können und nur als Geschädigte dazu beitragen, wenn wir IMMER Anzeige erstatten
      Nur dann besteht im Zweifelsfall die Chance, dass dann ein Verfahren eröffnet und nicht schon vorher eingestellt wird.

      Die Masse der Anzeigen motiviert auch die Staatsanwaltschaft.
      Ist seltsam, ist aber so.