Vorsicht EBAY: it-solution-de / einfach billig UG, DE32700222000020324562

    • Schützin schrieb:

      auktionshilfe.info/thread/19186

      Sowohl räumlich als auch inhaltlich könnte es bei den im Artikel genannten Verhaftungen + Razzien durchaus um die Täter gehen, die auch hinter dem Fall "it-solution-de" stecken.
      Federführend bei den im Artikel genannten Ermittlungen scheint die Staatsanwaltschaft Lübeck zu sein.
      Evtl könnte da mal einer von euch nachfragen...
      Vielen Dank Schützin. Möglich ist es. HH würde zumindest passen, wobei sich das ja so liest als wenn die Ware weiter verkauft wurde ohne das diese bezahlt wurde. Das hieße aber ja die Ware war vorhanden. Ich habe meinen Kühlschrank leider nie gesehen....
    • gordonshumway schrieb:

      Schützin schrieb:

      auktionshilfe.info/thread/19186

      Sowohl räumlich als auch inhaltlich könnte es bei den im Artikel genannten Verhaftungen + Razzien durchaus um die Täter gehen, die auch hinter dem Fall "it-solution-de" stecken.
      Federführend bei den im Artikel genannten Ermittlungen scheint die Staatsanwaltschaft Lübeck zu sein.
      Evtl könnte da mal einer von euch nachfragen...
      Vielen Dank Schützin. Möglich ist es. HH würde zumindest passen, wobei sich das ja so liest als wenn die Ware weiter verkauft wurde ohne das diese bezahlt wurde. Das hieße aber ja die Ware war vorhanden. Ich habe meinen Kühlschrank leider nie gesehen....
      Ich befürchte das von uns da keiner eine Auskunft bekommt von der Staatsanwaltschaft Lübeck :(
    • Hallo
      Bin durch google Recherche hier gelandet. Ich wurde über ebay Kleinanzeigen um eine höhere Summe geprellt , von einem Mann, der sich als Stefan Dieth ausgab , nach Kripo Ermittlung aber Stefan Sieth heißt, Aufenthaltsort nicht ermittelbar... Kann es sich um denselben Stefan Sieth, wie hier öfters erwähnt handeln ? Hat noch jemand in letzter Zeit mit diesem Mann zu tun gehabt ? Wie könnte ich evtl. den Aufenthaltsort dieses Mannes ermitteln ? Grüße ,Reinhard
    • Schützin schrieb:

      Von selbst wird sich da auch nie wieder jemand bei den Geschädigten melden.
      Nichtmal dann, wenn ein oder mehrere Tatverdächtige ermittelt und festgenommen werden sollten oder gar eine Gerichtsverhandlung stattfindet.
      Wer nähere Informationen zum Ermittlungsstand haben will, kann versuchen, diese bei den Ermittlungsbehörden zu erfragen, allerdings erhält der Anzeigenerstatter selbst häufig keine näheren Auskünfte.
      Vollständige Akteneinsicht bekommt nur ein Anwalt.

      Falls auch hier der Sachverhalt derselbe sein sollte wie in den beiden anderen Fällen, daß nämlich der Account mitnichten "gehackt", sondern vom Accountinhaber an einen unbekannten Dritten "verkauft" wurde, dann würde hier dasselbe gelten wie bei den beiden anderen Fällen:
      Der eigentliche Accountinhaber haftet für den von ihm fahrlässig verursachten Schaden.

      Für die zivilrechtliche Durchsetzung finanzieller Ansprüche gegen den Accountinhaber ist aber nicht die Plizei zuständig, sondern darum muss sich jeder Geschädigte auf dem zivilen Rechtsweg selbst kümmern, gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes.


      Rein aus Interesse, "Haftung" dann im Rahmen einer Duldungs- / bzw. Anscheinsvollmacht?

      LG
    • Da man einen eBay-Account weder verkaufen noch vermieten kann, ist Vertragaspartner der Käufer immer der Accountinhaber.
      Absprachen, die der Accountinhaber mit irgendwelchen unbekannten Dritten getroffen hat, haben für den Käufer weder eine rechtliche Bindung noch Konsequenzen.
      Den Käufern kann es letztendlich egal sein, wem der Accountinhaber das Passwort zu seinem eBay-Account gegeben hat. Wenn keine Ware geliefert wird, muss der Accountinhaber dafür gradestehen.
    • Nunja, aber zivilrechtlich muss eine Person tatsächlich gehandelt haben, um einen wirksamen Vertrag abzuschließen. (d.h. eine sog. Willenserklärung abgeben). Wenn den Account nun jemand anders steuert, dann hat die betreffende Person eben keine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages abgegeben. Deshalb haftet (haften im Sinne von zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, also meistens Lieferung von Ware, verpflichtet zu sein) bei gehackten Accounts ja der eigentliche Inhaber nie. Er hat nämlich tatsächlich nie gesagt er wolle einen Kaufvertrag abschließen.

      Das Einzige was ich mir vorstellen könnte, wäre, dass so ein Accountverkäufer im Rahmen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in einem Vetrag drinnen wäre. Wie die Rechtsprechung das sieht, weiß ich allerdings nicht. Deshalb fragte ich, ob Sie hierzu mehr Infos haben.

      Aber wie gesagt, das

      "Da man einen eBay-Account weder verkaufen noch vermieten kann, ist Vertragaspartner der Käufer immer der Accountinhaber."

      stimmt so pauschal nicht. Vertragspartner wird nur, wer tatsächlich (also am Eingabegerät, dem Computer) eine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages abgegeben hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Steuerchef ()

    • Es ist völlig wurscht, wer hier welche Absicht hatte. Natürlich hatte der Accountinhaber nicht die Absicht, mit irgendwem Kaufverträge abzuschließen über Ware, die er nicht hatte.
      Ihm war aber bekannt, daß ein Dritter über seinen eBay-Account Ware anbietet. Und da ein eBay-Account nunmal weder verkäuflich noch übertragbar ist, hat dieser Dritte rein rechtlich wohl im Namen und Auftrag des Accountinhabers gehandelt bzw sind die über den Account geschlossenen Kaufverträge rechtlich wohl so zu bewerten, als hätte der Accountinhaber sie selbst geschlossen.

      Es geht hier aber primär garnicht darum, ob der Accountinhaber nun einen rechtsgültigen Kaufvertrag mit den Käufern hat oder nicht, sondern um die Haftung für den entstandenen Schaden.
      Im Gegensatz zu "gehackten" Accountinhabern hat er vorsätzlich und absichtlich das Passwort zu seinem eBay-Account an irgendwelche Dritten weitergegeben. Er hat dafür sogar Geld bekommen.
      Das geht weit über die in der deutschen Rechtssprechung aktuell noch als entschuldbar angenommene Fahrlässigkeit eines Accountinhabers hinaus, der auf eine Phishing-Mail hereingefallen ist und sein Passwort, ohne es zu wollen und ohne es zu merken, versehentlich auf einer gefakten Einlogseite eingegeben hat.

      Wenn jemand grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich bei Dritten einen Schaden verursacht, dann haftet er dafür, völlig unabhängig davon, ob er mit dem Geschädigten irgendwelche Verträge hat. Jeder Accountinhaber bei eBay hat die eBay-AGB unterschrieben. Und die besagen nunmal völlig unmissverständlich, daß ein eBay-Account nicht übertragbar und erst recht nicht verkäuflich ist.
      Die Bewertungen eines eBay-Accounts beziehen sich darauf, wie der Accountinhaber bisher seine Transaktionen abgewickelt hat. Je mehr positive Bewertungen ein Account hat, desto vertrauenswürdiger ist der Verkäufer für die Käufer. Woher hätten die Käufer im vorliegenden Fall denn wissen sollen, daß sie es überhauptnicht mit dem bewerteten Verkäufer zu tun hatten, sondern mit irgendwem, der noch nie bei eBay gehandelt hatte?!

      Die Verantwortung dafür, daß das Passwort zu einem Account nicht in die Hände Dritter gerät, trägt jeder Accountinhaber selbst.
      Gerät das Passwort versehentlich und unbemerkt in falsche Hände, wird das in der deutschen Rechtssprechung in der Regel entschuldigt.
      Bei wissentlicher und vorsätzlicher Weitergabe hingegen dürfte die Haftungsfrage vom Richter völlig anders beurteilt werden.
    • Hatte Moderation gestern gebeten den Kommentar zu löschen, was jedoch nicht getan wurde. Hatte mich im Paragraphen und Gesetzbuch vertan.

      das Opfer in einem Strafverfahren gemäß § 406e StPO – dabei muss der Antragsteller allerdings ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Auskunft haben –,

      Ein Strafverfahren liegt vor und ein berechtigtes Interesse des Opfers.
    • Schützin schrieb:

      Es ist völlig wurscht, wer hier welche Absicht hatte. Natürlich hatte der Accountinhaber nicht die Absicht, mit irgendwem Kaufverträge abzuschließen über Ware, die er nicht hatte.
      Ihm war aber bekannt, daß ein Dritter über seinen eBay-Account Ware anbietet. Und da ein eBay-Account nunmal weder verkäuflich noch übertragbar ist, hat dieser Dritte rein rechtlich wohl im Namen und Auftrag des Accountinhabers gehandelt bzw sind die über den Account geschlossenen Kaufverträge rechtlich wohl so zu bewerten, als hätte der Accountinhaber sie selbst geschlossen.

      Es geht hier aber primär garnicht darum, ob der Accountinhaber nun einen rechtsgültigen Kaufvertrag mit den Käufern hat oder nicht, sondern um die Haftung für den entstandenen Schaden.
      Im Gegensatz zu "gehackten" Accountinhabern hat er vorsätzlich und absichtlich das Passwort zu seinem eBay-Account an irgendwelche Dritten weitergegeben. Er hat dafür sogar Geld bekommen.
      Das geht weit über die in der deutschen Rechtssprechung aktuell noch als entschuldbar angenommene Fahrlässigkeit eines Accountinhabers hinaus, der auf eine Phishing-Mail hereingefallen ist und sein Passwort, ohne es zu wollen und ohne es zu merken, versehentlich auf einer gefakten Einlogseite eingegeben hat.

      Wenn jemand grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich bei Dritten einen Schaden verursacht, dann haftet er dafür, völlig unabhängig davon, ob er mit dem Geschädigten irgendwelche Verträge hat. Jeder Accountinhaber bei eBay hat die eBay-AGB unterschrieben. Und die besagen nunmal völlig unmissverständlich, daß ein eBay-Account nicht übertragbar und erst recht nicht verkäuflich ist.
      Die Bewertungen eines eBay-Accounts beziehen sich darauf, wie der Accountinhaber bisher seine Transaktionen abgewickelt hat. Je mehr positive Bewertungen ein Account hat, desto vertrauenswürdiger ist der Verkäufer für die Käufer. Woher hätten die Käufer im vorliegenden Fall denn wissen sollen, daß sie es überhauptnicht mit dem bewerteten Verkäufer zu tun hatten, sondern mit irgendwem, der noch nie bei eBay gehandelt hatte?!

      Die Verantwortung dafür, daß das Passwort zu einem Account nicht in die Hände Dritter gerät, trägt jeder Accountinhaber selbst.
      Gerät das Passwort versehentlich und unbemerkt in falsche Hände, wird das in der deutschen Rechtssprechung in der Regel entschuldigt.
      Bei wissentlicher und vorsätzlicher Weitergabe hingegen dürfte die Haftungsfrage vom Richter völlig anders beurteilt werden.
      Das ist dann vielleicht Ihre Privatmeinung, hat aber meiner Ansicht nach nichts mit unserem Zivilrecht zu tun.

      Haftung geht hier entweder über einen gültigen Kaufvertrag (also das Erfüllenmüssen der vereinbarten Leistung), oder über die deliktische Haftung (das was Sie mit "Wenn jemand grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich bei Dritten einen Schaden verursacht, dann haftet er dafür, völlig unabhängig davon, ob er mit dem Geschädigten irgendwelche Verträge hat." wohl meinen).

      Eine deliktische Haftung käme nach § 823 I BGB in Betracht. Die dort aufgeführten geschützten Rechtsgüter sind aber abschließend (ja, es gibt Ausnahmen). Wo sich aber alle Juristen einig sind, ist, dass § 823 I nicht das Vermögen an sich schützt.

      Insofern stimmt ihr Satz "Wenn jemand grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich bei Dritten einen Schaden verursacht, dann haftet er dafür, völlig unabhängig davon, ob er mit dem Geschädigten irgendwelche Verträge hat." nicht, sondern nur in Bezug auf die in § 823 I BGB aufgeführten Rechtsgüter!

      Ein gültiger Kaufvertrag ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei Abschluss eines Vertrages kommt es wie gesagt auf tatsächliche Handlungen und Willensbekundungen an, nicht auf irgendwelche Verdachtszurechnungen.

      Ausnahmen sind wie gesagt die Grundsätze der angesprochenen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, welche grob sagen, dass wenn jemand einen Anderen bisher als seinen rechtlichen Stellvertreter hat handeln lassen, sich dieser auch zukünftige Handlungen dessen in seinem Namen zurechnen lassen muss, sofern er das Erlöschen der bisherigen Vertretungsmacht dem Rechtsverkehr nicht in angemessener Weise mitteilt. Der Hacker hatte aber nie Vertretungsmacht, deswegen scheitert die Anwendung dieser Grundsätze meiner Meinung nach hier.

      Den Standpunkt den Sie hier vertreten, wird vor keinem deutschen Gericht Bestand haben.
      Ich möchte das hier nur deutlich machen, denn Wunschdenken sollte keine falschen Hoffnungen erwecken (bei den wohl vielen Geschädigten die das hier ggf. früher oder später lesen werden).

      Fundierter juristischer Widerspruch gegen das Gesagte gerne erwünscht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Steuerchef ()

    • Steuerchef schrieb:

      Ausnahmen sind wie gesagt die Grundsätze der angesprochenen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, welche grob sagen, dass wenn jemand einen Anderen bisher als seinen rechtlichen Stellvertreter hat handeln lassen, sich dieser auch zukünftige Handlungen dessen in seinem Namen zurechnen lassen muss, sofern er das Erlöschen der bisherigen Vertretungsmacht dem Rechtsverkehr nicht in angemessener Weise mitteilt.


      Der Hacker hatte aber nie Vertretungsmacht, deswegen scheitert die Anwendung dieser Grundsätze meiner Meinung nach hier.
      Soweit bekannt, hat der account-Inhaber willentlich und wissentlich den account veräußert gegen Bares. Ein gültiges, aber unerlaubtes Rechtsgeschäft geschlossen. Lt. ebay-Richtlinien untersagt.
      Damit dürfte die von dir angesprochene Duldungs- oder Anscheinsvollmacht m.E. nach greifen.

      In diesem Fall war kein hacker im Spiel.

      Wenn ich Schützin richtig verstehe, dann heißt das, dass der alte account-Inhaber auch weiterhin voll haftbar gemacht werden kann.
    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Steuerchef schrieb:

      Ausnahmen sind wie gesagt die Grundsätze der angesprochenen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, welche grob sagen, dass wenn jemand einen Anderen bisher als seinen rechtlichen Stellvertreter hat handeln lassen, sich dieser auch zukünftige Handlungen dessen in seinem Namen zurechnen lassen muss, sofern er das Erlöschen der bisherigen Vertretungsmacht dem Rechtsverkehr nicht in angemessener Weise mitteilt.


      Der Hacker hatte aber nie Vertretungsmacht, deswegen scheitert die Anwendung dieser Grundsätze meiner Meinung nach hier.
      Soweit bekannt, hat der account-Inhaber willentlich und wissentlich den account veräußert gegen Bares. Ein gültiges, aber unerlaubtes Rechtsgeschäft geschlossen. Lt. ebay-Richtlinien untersagt.Damit dürfte die von dir angesprochene Duldungs- oder Anscheinsvollmacht m.E. nach greifen.

      In diesem Fall war kein hacker im Spiel.

      Wenn ich Schützin richtig verstehe, dann heißt das, dass der alte account-Inhaber auch weiterhin voll haftbar gemacht werden kann.
      Stimmt, da habe ich etwas durcheinander gebracht. Aber das war ja auch meine ursprüngliche Frage: Gibt es hierzu denn schon eine gefestigte Rechtsprechung?

      Denn so eindeutig ist die Sache nicht, auch bei einem Accountverkauf. Der Unterschied zu den Fällen der Anscheinsvollmacht besteht ja darin, dass der neue Accountinhaber vom Alten nie eine Vertretungsmacht innehatte.
    • Schützin schrieb:

      Es gibt keinen "neuen Accountinhaber".
      Ein eBay-Account ist nicht veräußerbar und auch nicht übertragbar.
      Accountinhaber ist und bleibt vom ersten bis zum letzten Tag die Person, die diesen Account eröffnet hat und deren Daten bei eBay hinterlegt sind.
      Ebay AGB können aber nicht die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts brechen. Ob Ihnen das nun passt oder nicht, vor keinem deutschen Gericht wird diese Argumentation bestand haben.

      Der alte Accountinhaber schließt keine Veträge mit den Kunden die nach Accountverkauf etwas kaufen. Wie denn auch, ohne zu handeln, ohne Wissen vom Vertragsgegenstand, ohne Wissen vom Vertragspartner?
    • Lediglich meine Meinung.

      Es wurde zwischen 2 Rechtspersonen ein (unerlaubtes) Rechtsgeschäft geschlossen, der Verkauf / Kauf eines accounts.

      ebay gestattet keine Verkäufe dieser Art, da ja dann die Haftung nicht eindeutig ist, also untersagt derart Geschäfte. Das ist doch vollkommen logisch.

      Man könnte evtl. mit sittenwidrig vergleichen.

      Das Geschäft ist vor Gericht nichtig.

      Ähnlich ist es mit Helergeschäften. Wenn ich gegen Geld Helerware kaufe, dann muss ich bei Ermittlung desselben die Ware herausgeben, ohne Geld zurückzubekommen. Es hat quasi kein Geschäft stattgefunden.
    • Hat sich der "ursprüngliche Inhaber" des eBay Accounts nicht der Beihilfe zum Betrug nach § 27 StGB strafbar gemacht, wenn er entgegen der klar formulierten AGB's sein Konto einem Dritten verkauft?

      "
      Eine Beihilfe liegt vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt."

      Ein Vorsatz ist hier doch gegeben.
      Der Konto-Verkäufer unterstützt doch hier die Täuschung des Endverbrauchers, durch den unerlaubten Verkauf seines Accounts.


      AGB schrieb:

      Zum Schutz unserer Käufer und Verkäufer und zur Wahrung der Sicherheit von eBay als Marktplatz dürfen Sie Ihr eBay-Konto nicht verkaufen. Sie dürfen das Nutzerkonto auch nicht auf jemand anderes übertragen.

      Wenn Sie sich ein gutes Bewertungsprofil erarbeiten und einen zufriedenen Kundenstamm aufbauen, hat Ihr eBay-Konto einen Wert. Bewertungen sollen die Leistung eines konkreten Verkäufers widerspiegeln. Aus diesem Grund ist es bei eBay nicht erlaubt, Konten zu übertragen oder zu verkaufen.

      Jeder Versuch, ein eBay-Konto zu verkaufen oder zu auf andere Personen zu Übertragen, kann Einschränkungen Ihrer Rechte als Käufer oder Verkäufer oder die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung Ihres Kontos zur Folge haben.


      Selbst wenn der Account Inhaber nie die Absicht hatte jemanden zu betrügen, so hat er die Möglichkeit billigend in Kauf genommen.

      Stichwort "arglistige Täuschung":

      Rechtslexikon.net schrieb:

      vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums bei einem anderen. Wenn der andere durch die a.T. zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, kann diese binnen eines Jahres ab Aufdeckung angefochten werden (Anfechtung eines Rechtsgeschäfts). Der Täuschende ist zudem wegen sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet. Meist erfüllt die a.T. zugleich den Straftatbestand des Betrugs.

      Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.
    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Lediglich meine Meinung.

      Es wurde zwischen 2 Rechtspersonen ein (unerlaubtes) Rechtsgeschäft geschlossen, der Verkauf / Kauf eines accounts.

      ebay gestattet keine Verkäufe dieser Art, da ja dann die Haftung nicht eindeutig ist, also untersagt derart Geschäfte. Das ist doch vollkommen logisch.

      Man könnte evtl. mit sittenwidrig vergleichen.

      Das Geschäft ist vor Gericht nichtig.

      Ähnlich ist es mit Helergeschäften. Wenn ich gegen Geld Helerware kaufe, dann muss ich bei Ermittlung desselben die Ware herausgeben, ohne Geld zurückzubekommen. Es hat quasi kein Geschäft stattgefunden.


      Bzgl. dem Ansatz mit dem unerlaubten (§ 134 BGB -Gesetzliches Verbot) oder alternativ auch sittenwidrigen Rechtsgeschäft (§138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft):

      1.) Das gesetzliche Verbot in § 134 BGB betrifft nur hoheitliche Verbote, also Verbote des Staates (konkret: Jede Rechtsnorm i.S.d. §2 EGBGB). Ebay kann solche Verbote nicht aufstellen. Ebay AGB, sind wie die AGB aller anderen Privaten auch, nur deren Regeln und nicht die des gesamten Gemeinwesens.

      2.) Sittenwidrig ist ein Geschäft nicht, nur weil es gegen die AGB eines Privatunternehmens verstößt.

      Bzgl. dem Beispiel mit der Hehlerei: Auch nur dann, wenn der Ankäufer der Hehlerware von deren "Illegalität" wusste (das besagt § 935 BGB bzgl. dem Übergang des Eigentum. Bzgl. der Wirksamkeit des Vetrages ist § 134 BGB so zu verstehen, dass sich das gesetzliche Verbot gegen beide Vetragsparteien richten muss. Dies tut es hier aber nicht, da sich der strafrechtliche Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB nicht gegen ahnungslose Käufer von Hehlerware richtet, bzw. diese sanktionieren soll). Wusste der Ankäufer also nichts von der "Illegalität" der gekauften Sache, wird er ganz normal Eigentümer und der Vertrag ist wirksam. Derjenige, dem die Sache gestohlen wurde, muss sich an den Verkäufer bzw. Dieb der Sache wenden.
    • JusticeHunter schrieb:

      Hat sich der "ursprüngliche Inhaber" des eBay Accounts nicht der Beihilfe zum Betrug nach § 27 StGB strafbar gemacht, wenn er entgegen der klar formulierten AGB's sein Konto einem Dritten verkauft?

      "
      Eine Beihilfe liegt vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt."

      Ein Vorsatz ist hier doch gegeben.
      Der Konto-Verkäufer unterstützt doch hier die Täuschung des Endverbrauchers, durch den unerlaubten Verkauf seines Accounts.


      AGB schrieb:

      Zum Schutz unserer Käufer und Verkäufer und zur Wahrung der Sicherheit von eBay als Marktplatz dürfen Sie Ihr eBay-Konto nicht verkaufen. Sie dürfen das Nutzerkonto auch nicht auf jemand anderes übertragen.

      Wenn Sie sich ein gutes Bewertungsprofil erarbeiten und einen zufriedenen Kundenstamm aufbauen, hat Ihr eBay-Konto einen Wert. Bewertungen sollen die Leistung eines konkreten Verkäufers widerspiegeln. Aus diesem Grund ist es bei eBay nicht erlaubt, Konten zu übertragen oder zu verkaufen.

      Jeder Versuch, ein eBay-Konto zu verkaufen oder zu auf andere Personen zu Übertragen, kann Einschränkungen Ihrer Rechte als Käufer oder Verkäufer oder die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung Ihres Kontos zur Folge haben.


      Selbst wenn der Account Inhaber nie die Absicht hatte jemanden zu betrügen, so hat er die Möglichkeit billigend in Kauf genommen.

      Stichwort "arglistige Täuschung":

      Rechtslexikon.net schrieb:

      vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums bei einem anderen. Wenn der andere durch die a.T. zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, kann diese binnen eines Jahres ab Aufdeckung angefochten werden (Anfechtung eines Rechtsgeschäfts). Der Täuschende ist zudem wegen sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet. Meist erfüllt die a.T. zugleich den Straftatbestand des Betrugs.



      Vorab: Der Begriff der arglistigen Täuschung stammt aus dem Zivilrecht, konkret aus § 123 BGB
      (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung).

      Wenn Sie bei einem Vetragsabschluss arglistig getäuscht wurden und gerade aufgrund dieser
      Täuschung den Vertrag geschlossen haben, können Sie Ihre Vetragserklärung nach § 123 BGB anfechten
      und den Vertrag somit wieder "auflösen".

      -------

      Beim Betrug sind wir im Strafrecht. Der Betrug setzt unter anderem eine Täuschung
      des Betrugsopfers durch den Betrüger voraus, aufgrund derer das Betrugsopfer eine Vermögensverfügung
      (z.b. Zahlung, Übergabe von Ware) zu Gunsten des Betrügers (oder auch zu Gunsten
      eines vom Betrüger bestimtmen Dritten) trifft.

      Ein potentieller Gehilfe des Betrügers muss bei seiner Beihilfehandlung (hier: Das Zurverfügungstellen
      des Täuschungswerkzeuges, des Accounts) Vorsatz bezüglich dem kompletten Delikt haben.
      Es genügt dabei sog. bedingter Vorsatz, also das billige Inkaufnehmen der Straftat.

      Insofern könnte man hier argumentieren, dass jemand mit dem Überlassen seines Ebay-Accounts
      immer auch billigend Inkaufnimmt, dass damit im Folgenden betrügerische Handlungen begangen werden
      (und er somit Gehilfe des Betruges ist).

      Der Bundesgerichtshof verlangt nach meinen Kenntnissen allerdings etwas mehr, ein bloßes allgemeines
      Wissen, dass mit dem abgegeben Account Betrugshandlungen verwirklicht werden können, genügt demnach
      für eine Beihilfestrafbarkeit nicht.

      Vgl. Sie dazu gerne mal diese Urteilsbesprechung, bei der es zwar um einen anderen Sachverhalt geht, das
      Problem, "wie hoch" der Vorsatz eines Zuverfügungstellers von Accounts (dort geht es um Bankkonten)
      für eine Strafbarkeit als Gehilfe sein muss, aber sehr schön besprochen wird.

      juraexamen.info/bgh-zur-konkre…rnisses-bei-der-beihilfe/

      -----

      Sie müssen sich in der Realität auch immer bewusst machen, dass die Opfer von solchen
      Betrugshandlungen zwar mit Sicherheit sehr wütend sind, aber dennoch immer die Unschuldsvermutung gilt.

      Wenn so ein Accountverkäufer behauptet, er wusste von nichts, er habe den Account verkauft, weil
      er sein Geschäft auflösen wollte / sich beruflich umorientieren wollte / auf die Malediven in den
      vorzeitigen Ruhestand gehen wollte, dann ist das so erstmal auch glaubhaft. Ein Ebay Account mit
      10.000 + Bewertungen ist nun einmal mehr wert als ein ganz frischer und der Verkauf eines solchen
      wie gesagt nicht per se sittenwidrig oder gar gesetzlich verboten.
      Schließlich wird es durchaus Fälle geben, in denen auch ein völlig seröser Unternehmer einen solchen
      Account aufkauft, beispielsweise um eine neue Produktlinie zu pushen, bei welcher der zugekaufte Account schon
      massig positive Bewertungen aufweist (eine Art Geschäftsübernahme ohne Inventar).

      Von daher sollte man, wenn man gedankt vor Gericht zu gehen / Strafanzeige zu stellen, immer
      etwas mehr in der Hand haben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Steuerchef ()

    • Nochmal auch an JusticeHunter :):

      Die Ebay AGB sind Regelungen, die ausschließlich zwischen Ebay und dem jeweiligen Vetragspartner des Nutzungsvertrages gelten.
      Nutzungsvertrag ist hier der Vertrag über die Benutzung des Ebay Accounts.

      Wenn Ebay in diesen die Veräußerung des Accounts verbietet, dann entfaltet das nur Wirkung gegenüber dem Accountinhaber.

      Ja, Ebay kann einen verkauften Account sperren. Das aber deshalb, weil der neue Accountinhaber ja gar keinen Nutzungsvertrag
      mit Ebay über die Nutzung dieses Accounts geschlossen hat.

      Wenn dann der alte Accountinhaber wieder auftaucht und behauptet, er sei wieder im Besitz des Accounts, dann kann Ebay die Sperrung
      mit der Begründung aufrechterhalten, dass dieser gegen das vertraglich vereinbarte Verbot den Account zu verkaufen verstoßen hat.

      Die einzelnen Rechtsverhältnisse sind aber strikt zu trennen.

      AGB sind im Grunde nichts anderes, als massenhaft vorformulierte Vertragsabschlusserklärungen, über die jeder potentielle Kunde
      mit Ebay einen Vertrag (über ein Nutzungskonto) abschließen kann. Das Verhältnis der Kunden untereinander regeln diese aber gerade nicht.
    • Was die AGB's bedeuten, bzw. wie diese zu verstehen sind, ist völlig egal.

      Fakt ist, dass der Ersteller des Accounts, dessen Daten bei eBay hinterlegt sind, wissentlich und mit Vorsatz dagegen verstoßen hat.
      Dass das strafbar ist, hat keiner behauptet.
      Aber durch diesen wissentlichen und vorsätzlichen Verstoß hat er (sofern er nicht doch gekackt wurde) aktiv Beihilfe zum Betrug geleistet, bzw. wissentlich und vorsätzlich diese Möglichkeit eröffnet.

      Er hat durch sein fahrlässig und untersagtes Handeln dafür gesorgt, dass Käufer betrogen und getäuscht werden können.

      Auch Dein Einwand, dass er ja von der Betrugsabsicht nichts gewusst haben muss, bzw. er mit den Betrügereien ja nichts zu tun hat (weil ja er nicht der Verkäufer ist usw..) sind völlig wumpe.

      Es wird explizit in den AGB's darauf hingewiesen, warum ein Account Verkauf untersagt ist, also war es seine freie Entscheidung dies zu ignorieren und den eventuellen Betrug in Kauf zu nehmen.

      Auch Dein Einwand "andere machen das wohl auch um ihr Geschäft in eine andere Richtung zu pushen" ist Mumpitz.
      Denn auch hier würde der Käufer vorsätzlich getäuscht.

      Der Account Inhaber ist verantwortlich für seinen Account und somit haftbar wenn damit andere betrogen werden.

      Ich sehe ja Deine Intension, Threads durch endlose Diskussionen zu füllen (hast Du ja woanders auch schon getan), aber hier ist die Sachlage leider eindeutig.

      Der Account Inhaber ist dafür verantwortlich was mit seinem Account passiert, und da er durch den Verkauf erst dafür sorgte, dass hier einige Betrugsopfer aufschlagen konnten, muss er letzten Endes auch dafür gerade stehen.

      Beihilfe zum Betrug nennt man das.

      "Eine Beihilfe liegt vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt."
      § 27 StGB

      Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.