Falschgold darf in Deutschland durch Privatverkäufer legal verkauft werden!

    • Falschgold darf in Deutschland durch Privatverkäufer legal verkauft werden!

      Das Amtsgericht Deggendorf nahm einen Kaufvorgang von "Autobahngold" zum Anlass, den Geltungsbereich des Feingehaltsgesetzes
      für Privatverkäufer aufzuheben. Damit dürfen Privatverkäufer "Falschgold" verkaufen und können nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden.

      Er muss im Prinzip nur angeben, dass er keine Ahnung von echtem Schmuck oder Gold hat.

      Der Vorgang fand im April 2018 statt. Das Urteil Az: 1 C 531/18 wurde am 19.12.2018 gefällt. Dazu hier ein Link:

      norddeutsche-edelmetall.de/das…-durch-deutsche-gerichte/

      Es mag zwar den ein oder anderen geben, der nicht auf Falschgold hereinfällt, aber selbst hier wird in anderen Themen
      sichtbar, dass viele immer wieder auf Betrügereien hereinfallen.

      Nur, jetzt diesen Trickbetrug durch ein Gericht zu legalisieren, hat schon eine andere Dimension. Insbesondere, wenn zukünftig keine
      rechtliche Möglichkeit mehr besteht, sich zu wehren.

      Emanuel

      PS: Ich wollte es nicht nur als Kommentar bei " Gold - Fake" belassen.
    • Und was spricht die zweite Instanz?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Hallo littlebernie,

      wenn Deine Meinung zutreffend wäre, bräuchten wir keine Gesetze oder sonstige Regeln.

      Grau ist alle Theorie.

      Ich möchte aber behaupten, Deine vergossene Häme auf Betrogenen ermuntert die Betrüger eher noch, denn so wird ja aktiv vermieden, dass diese Betrügereien von Beteiligten veröffentlicht werden.

      Sachliche Aufklärung ist immer noch die bessere Methode, um Betrügereien entgegen zu wirken.

      Ist es richtig, dass Du Deine Sprüche nicht nur hier „an den Mann“ bringst, sondern in allen Foren, in denen sich Betroffene äußern??

      Welchen Kommentar hast Du übrigens zu dem Göttinger Fall des Schülers und der Sparkasse Göttingen abgegeben (Schaden ca. 300.000,-- €) ?

      Deine Anregung mit dem 500,-- € Schein wäre vielleicht mal ein Experiment wert!



      PS: Da Du zweimal geantwortet hast, auch an dieser Stelle nochmal meine Antwort.
    • Hallo Löschbert Bastelhamster,

      das Urteil ist ja noch recht frisch.

      Um überhaupt in die 2. Instanz zu kommen, ist gar nicht so einfach. Die erste Hürde besteht schon darin, dass der Streitwert 600,-- € übersteigen muss.


      Die nächste Hürde ergibt sich dadurch, dass vor der Berufungsinstanz zwingend ein Rechtsanwalt vorgeschrieben ist. Das bedeutet, das Prozessrisiko steigt.

      Dann müssen natürlich Fristen eingehalten werden, um die Berufung zu begründen.


      In der Berufung können in der Regel auch keine neuen Sachen vorgetragen, sondern es wird nur geprüft, ob die Vorinstanz rechtliche Fehler gemacht hat oder eine vorgetragene Tatsache falsch bewertet hat.


      In vorliegenden Fall lief die (verlängerte) Frist zur Berufungsbegründung am 04.04.2019 ab und wurde auch wahrgenommen.

      Nun ist erst mal die Gegenseite am Zug. Diese wird wahrscheinlich auch eine Fristverlängerung beantragen, da sich ja deren Rechtsanwalt auch erst die vorliegenden Akten ansehen muss.

      Also ist frühestens nach 3 Monaten mit einer Gegenantwort zu rechnen.


      Es besteht aber auch noch die Möglichkeit, dass das LG Deggendorf nach der eingereichten Berufungsbegründung zu der Auffassung kommt, dass das AG richtig entschieden hat und somit die Berufung nicht zulässt.


      Da aber das AG Deggendorf erstmals (seit 130 Jahren) den Geltungsbereich begrenzt hat, obwohl die Eichbehörden auch bei Privatpersonen, die mit Autobahngold erwischt werden, nach wie vor Bußgelder verhängen, kann ich mir das eigentlich nicht vorstellen.

      Der Fall entwickelt sich inzwischen zu einer spannenden Angelegenheit. (Für die zweite Instanz besteht Rechtsschutz, für die Gegenseite nicht).
    • Das AG Deggendorf begründete in seinem Urteil, dass das FeingehG nur für gewerbliche und nicht für private Verkäufer gilt, wie folgt:

      Dies ergibt sich aus der Verwendung des Ausdrucks „Waren“ und aus der Bezeichnung „Inhaber des Geschäfts“ in § 7.

      Alles bezogen auf das FeingehG. Des weiteren wurde verwiesen auf

      Erbs/Kolhaas/Wache, 221. EL August 2018, FeingG § 1“.

      Hierbei handelt es sich um einen Literatur-Kommentar aus den „Strafrechtlichen Nebengesetzen“ vom Verlag Beck. Wir haben uns diese 221. EL besorgt. Dort ist tatsächlich innerhalb eines 4-seitigen Kommentars aufgeführt:

      4. Geltungsbereich: Das FeingehaltG bezieht sich nur auf dengewerblichen Verkehr mit Edelmetallwaren iS. Des § 1 GewO (G 59 d. Slg.). Dies ergibt sich aus der Verwendung des Ausdrucks „Waren“ (vgl. Anm. 2) und aus der Bezeichnung „Inhaber des Geschäfts“ in § 7 (Stenglein Bd. 1 § 1 Anm. 5). Damit fällt deraußerhalb des gewerblichen Verkehrs liegende Verkauf von Edelmetallwaren, namentlich von Sachen, die wegen ihres Kunst- und Altertums-wertes veräußert werden, ebenso wenig unter die Beschränkungen des FeingehaltG wie der Verkauf von Nachlassgegenständen (Stenglein Bd.I, Anm.5) und der Verkauf von verfallenen Pfandstücken bei einer Auktion (KG GA 37[1889], 89).“

      In diesem Kommentar wurde weiter verwiesen auf : (Stenglein Bd. 1 § 1 Anm. 5).

      Die Kommentare des Herrn Stenglein stammen aus dem Jahre 1928. Der Bearbeiter, der den Geltungsbereich des FeingehG erstmals im August 2018 definiert bzw. eingeschränkt hat, ist Herr Volkhard Wache, Bundesanwalt a.D..

      Es hat also 90 Jahre gedauert, bis dass jemand feststellte, dass private Verkäufer Falschgold ganz legal verkaufen dürfen.

      Noch im Jahr 2013 hat sich das LG Karlsruhe in seinem Urteil vom 09. August 2013, 9 S 391/12 ausdrücklich auf das FeingehG bezogen, obwohl es sich auch in dem Fall um einen privaten Verkäufer handelte.

      Es stellt sich also die Frage, ob die Gerichte in Sachen Falschgold vorher nur Fehlurteile produziert haben?

      Andererseits sieht man aber auch, wie leicht es ist, mittels eines Literaturkommentars die Rechtsprechung zu beeinflussen.

      Das LG Deggendorf hat in einem ersten Beschluss zu erkennen gegeben, dass es das Urteil des AG Deggendorf komplett für richtig hält und auch keine Revision vor dem BGH zulassen will.


      Die Frage ist jetzt, wird durch das zu erwartende Urteil des LG Deggendorf ein „neues Zeitalter“ über den legalen Verkauf von "Falschgold“ durch private Verkäufer eingeleitet?

      Natürlich wird dann auch der private Verkauf von gefälschten Goldbarren legalisiert, wenn vermieden wird, ein bekanntes Firmenlogo anzubringen. Aber das ist für Fälscher ja das geringste Problem.

      Emanuel
    • Gerichtsurteil hin, Gerichtsurteil her. Manchmal würde es einfach ausreichen seine „grauen Zellen“ zu bemühen.

      Wie ich bereits unzählige male erwähnt habe, verkauft niemand Gold unter seinem Wert. Außerdem sollte man sich fragen: Würde ich selbst einen Goldbarren auf Ebay verkaufen, wenn ich nicht weiß, ob er echt ist oder nicht. Die berühmten „Dachbodenfunde“ oder „Opas/Omas Nachlässe“ oder ähnliches, würde ich bei einem Juwelier, Goldhändler oder Scheideanstalt prüfen lassen. Hier bekomme ich auch den Tagespreis und muss nicht noch Verkaufsprämie bezahlen.

      Emanuel schrieb:

      Er muss im Prinzip nur angeben, dass er keine Ahnung von echtem Schmuck oder Gold hat.
      Ganz so pauschal dürfte das nicht funktionieren.

      Denn: Wenn ich irgendeinen Mist für ein paar Euros als „Dekobarren“ gekauft habe, dann kann ich auch als Laie wissen, dass das Teil nicht echt ist. Sich dann ahnungslos zu stellen, und „sicherheitshalber ungeprüft/unecht“ anzubieten ist Betrug. Und zwar vorsätzlicher.
      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.

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    • Nun, das Gerichte ist sogar der Meinung, dass es unerheblich ist, statt der gefälschten Punze "CT 18750" anzugeben: "750 gestempelt".

      Immerhin sei ja in der falschen Punze die Zahlenfolge "750" enthalten. Somit stellt es nach Meinung des Gerichtes auch keinen Betrug oder
      arglistige Täuschung dar.

      Noch mehr solcher Kostproben?
    • eine wichtige Info fehlt in dem langen Kommentar im Link allerdings: war der Verkäufer zur Rückabwicklung bereit oder nicht?
      das Verfahren ging ja wohl darum, zum Auktionspreis ein echtes zu bekommen, obwohl der Preis ja gerade deshalb weit weg vom Goldwert war, weil die meisten Bieter es erkannt haben, daß es unecht ist

      an sich hat der Verkäufer ja wohl (mehrfach?) darauf hingewiesen, daß er die Echtheit selbst in Zweifel zieht und auf gar keinen Fall garantiert

      insofern gefällt mir das Urteil zwar nicht wirklich, aber war der Käufer eigentlich wirklich dumm oder hielt er sich für clever, wie ein Abbruchjäger einen weitaus höheren Wert erstreiten zu wollen?
    • @Emanuel
      Wenn der Käufer meint, er müsse wegen einer Punze bieten, dann soll er es machen. Immerhin ist das seine freie Entscheidung.
      Das meine ich auch gar nicht. Nochmal: Für mich ist es dann Betrug, wenn ein VK seinen Mist in China als Blechbarren kauft, und dann als angeblichen Dachbodenfund, Nachlass, Haushaltsauflösung verkauft. In diesem Fall kann er sich nicht damit rausreden, dass er nur ein Laie ist und sich nicht damit auskennt.

      @aurum
      Genau auf dieser Dummheit beruht ja dieses "Geschäftsmodell"
      Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.

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    • Emanuel schrieb:

      Es hat also 90 Jahre gedauert, bis dass jemand feststellte, dass private Verkäufer Falschgold ganz legal verkaufen dürfen.

      Ist ja auch kein Wunder, die typischen Autobahngoldverkäufer sind alle gewerblich (gewesen). Und ob es während dieser 90 Jahre Einzelfälle im privaten Bereich gab, die vor Gericht gelandet sind und wie es ggf. ausgegangen ist, weiß kein Mensch mangels Berichterstattung. Erst seit 20 Jahren (ca - eBay) stellt sich das Problem also überhaupt, das ist für eine Änderung der Rechtsprechung wg. Neubewertung durchaus eine ziemlich normale Zeitspanne. In Internetdingen allemal.

      Trost: die meisten notorischen eBay-Fake-VK sind sowas von gewerblich!
    • Zunächst mal habe ich oben auf das Urteil des LG Karlsruhe hingewiesen, welches gegen den privaten Verkäufer entschieden hat. In allen Rechtsportalen
      wird auf dieses Bezug genommen. Es gibt noch mehrere Urteile, die ähnlich entschieden haben.

      Die Personen, die heute noch aufgegriffen werden und bei denen das "Autobahngold" sichergestellt wird, handelt es sich ausschließlich um Privatpersonen. Ebenso wie zu 95% bei ebay.

      Besonders freuen wird sich der Göttinger Student, der die Sparkasse mit gefälschten Goldbarren unm 300.000,-- € erleichtert hat. Er darf das Geld als
      Privatverkäufer wohl behalten.

      Kein Goldschmied oder Juwelier wird sich auf den Verkauf von "Falschgold" einlassen.

      Laut Urteil vom BGH kann bei Fälschungen eine Rückabwicklung vom Verkäufer nicht ausgeschlossen werden.
    • aber Falschsilber zu bekommen ist selbst bei gewerblich durchaus nicht so ausgeschlossen
      das kann man nämlich nicht so leicht am Gewicht (Dichte) fühlen oder an der Verarbeitung sehen und mir sind einerseits im Netz gewerblich als auch von Geschäften durchaus schon versilberte Kupfersachen mit eindeutigem, Stempel untergekommen
      (im Netz werden oft die originalen Alibababilder des 1$-Verkäufers benutzt)

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    • Hallo Emanuel,

      und ... was sagt uns das ... wichtig ist vor allem ...

      es gibt keinen "Automatismus Privat/Gewerblich" ... auch nicht hinsichtlich der Zahl angebotener Artikel ... Einzelfallprüfung ist das Stichwort ...
      und dafür ist in diesem "Paradebeispiel" das "vorlegende Gericht" zuständig ... also kein Freibrief ... (siehe Urteil)... der Rest ist "heiße Luft"... dass die Formulierungen an sich mit geltendem Recht übereinstimmen, wird nicht in Frage gestellt.

      Ich bin davon überzeugt, dass die Beurteilung solcher Anbieter z. B. in Bulgarien und in Deutschland unter Berufung auf geltendes Recht völlig anders ausfallen könnte ... kommt immer auf das Gegenüber an ... ist sicher ein nicht unwesentlicher Unterschied, wenn sich mit einem solchen Vorgang nicht der Verbraucherschutz, sondern z. B. die Steuerbehörden (Umsatzsteuer, Einkommenssteuer usw.) oder die Sozialbehörden (z.B bei Hartz IV - Beziehern - Nebeneinkünfte) oder Gewerbeämter/Sozialversicherungsträger beschäftigen ... die können sehr "nachtragend" sein und haben einen "langen Atem" ...