Evodesignz schrieb:
Habe bereits bestellt, ich muss wirklich nichts machen und vom Kauf zurücktreten?
Die wollten eh nur dein Geld und hatten nie vor etwas zu liefern.
Arroganz ist die Kunst, auf seine eigene Dummheit stolz zu sein.
Evodesignz schrieb:
Habe bereits bestellt, ich muss wirklich nichts machen und vom Kauf zurücktreten?
Evodesignz schrieb:
Seid ihr euch 100% sicher oder habt Erfahrung in anderen Fällen?
Evodesignz schrieb:
Mir wurde heute aus dem Bekanntenkreis mehrfach geraten
Evodesignz schrieb:
Verstehe ich das so in etwa richtig?
Evodesignz schrieb:
... weil ich ja eigentlich einen Vertrag abgeschlossen habe?!
Anwalt.de schrieb:
Bietet ein Onlineshop auf seiner Homepage eine Ware an, liegt darin nochkein rechtlich relevantes Angebot zum Vertragsabschluss. Der Kunde wirdvielmehr zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Aus juristischer Sicht ist dasInternet-Angebot also mit der Situation im Laden vergleichbar, wenn die Ware ineinem Regal ausgestellt wird. Auch hier liegt lediglich eine Aufforderung anden Kunden vor, ein Angebot abzugeben.Das Angebot gibt dann der Kunde ab, indem er die Ware auf das Band an derKasse legt. Beim Onlineshopping geschieht dies, indem der Kunde die Ware onlinebestell. Die Bestellbestätigung ist noch keine Annahme durchden Verkäufer. Sie bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung – nicht mehrund nicht weniger. Wann der Vertrag angenommen wird, richtet sich nach demVerhalten des Verkäufers. Spätestens indem der Verkäufer die bestellte Wareliefert, nimmt er das Angebot des Kunden an und ein Kaufvertrag liegt vor.Allerdings gilt das nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefertwurde. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts München (AG München, Urteilvom 04.02.2010, Az. 281 C 27753/09 §§ 145; 154; 155; 433 BGB), bei dem es umdie Bestellung einer Verpackungsmaschine ging.