Fakeshop: spieletempel.net - Spieletempel Gbr - E-Mail: info@spieletempel.net - DE131672045

    • Seid ihr euch 100% sicher oder habt Erfahrung in anderen Fällen? Mir wurde heute aus dem Bekanntenkreis mehrfach geraten via Mail auf das Gesetz beziehend vom Kauf zurückzutreten. Will heute noch zur Polizei deswegen. Sorge mich da etwas. Sorry für meine Dummheit. Nächstes mal vorher schauen.
    • Evodesignz schrieb:

      Seid ihr euch 100% sicher oder habt Erfahrung in anderen Fällen?
      Schwer zu sagen. Haben wir die? :)

      Teure Schnäppchen - die Fake-Shop-Invasion

      Evodesignz schrieb:

      Mir wurde heute aus dem Bekanntenkreis mehrfach geraten
      Ich würde dir raten, auf die zu hören, die wissen, wovon sie sprechen ;)
      Hat den Vorteil, dass du dir keine unnötige Arbeit machst...


      Die Ironie ist die Lust an der Distanz zu Dingen, deren Nähe Unlust erzeugt.
    • Ich habe mich gestern erst hier registriert. Ihr wisst wovon ihr sprecht und ihr ratet von jeder weiteren Reaktion ab.

      Zum Thema "Was soll da passieren?" War ich eben stutzig, weil ich ja eigentlich einen Vertrag abgeschlossen habe?! - Da der gesamte Shop aber nicht im Handelsregister eingetragen ist, ist alles hinfällig? Verstehe ich das so in etwa richtig?

      Irre Statistik - wenn man sich überlegt, was die Hintermänner damit jedes mal an Geld machen. Gruselig.
    • Habe heute einen Plotter für 300€ dort bestellt und bin stutzig geworden als Paypal nicht auswählbar war und die Bankverbindung nach Spanien ging. Ein Glück habe ich in letzter Sekunde nochmal Google bemüht und bin auf diese Seite gestoßen...

      NAME: Spieletempel Gbr
      IBAN: ES4502390806712408253025
      BIC: EVOBESMMXXX

      Zum Glück habe ich das Geld nicht überwiesen...
    • Evodesignz schrieb:

      ... weil ich ja eigentlich einen Vertrag abgeschlossen habe?!
      nein, hast Du nicht ...

      ein Kaufvertrag wäre nur zustande gekommen, wenn der Verkäufer die Ware liefert, bzw. vor hat die von Dir bestellte Ware zu liefern.
      Und dies ist bei einem Fakeshop eher unwahrscheinlich ;)


      Anwalt.de schrieb:

      Bietet ein Onlineshop auf seiner Homepage eine Ware an, liegt darin nochkein rechtlich relevantes Angebot zum Vertragsabschluss. Der Kunde wirdvielmehr zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Aus juristischer Sicht ist dasInternet-Angebot also mit der Situation im Laden vergleichbar, wenn die Ware ineinem Regal ausgestellt wird. Auch hier liegt lediglich eine Aufforderung anden Kunden vor, ein Angebot abzugeben.Das Angebot gibt dann der Kunde ab, indem er die Ware auf das Band an derKasse legt. Beim Onlineshopping geschieht dies, indem der Kunde die Ware onlinebestell. Die Bestellbestätigung ist noch keine Annahme durchden Verkäufer. Sie bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung – nicht mehrund nicht weniger. Wann der Vertrag angenommen wird, richtet sich nach demVerhalten des Verkäufers. Spätestens indem der Verkäufer die bestellte Wareliefert, nimmt er das Angebot des Kunden an und ein Kaufvertrag liegt vor.Allerdings gilt das nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefertwurde. Das bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts München (AG München, Urteilvom 04.02.2010, Az. 281 C 27753/09 §§ 145; 154; 155; 433 BGB), bei dem es umdie Bestellung einer Verpackungsmaschine ging.
      Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.