Welche Vertragsform bei Übertragung von Miteigentumsanteil Hausgrundstück?

    • Welche Vertragsform bei Übertragung von Miteigentumsanteil Hausgrundstück?

      Zum Sachverhalt:
      Zwei Personen erwerben ein Hausgrundstück zur Eigennutzung in Deutschland, die Personen haben eine Beziehung, allerdings nicht miteinander verheiratet und keine eingetragene Lebensgemeinschaft.

      Person A konnte seinen 50%-Miteigentumsanteil bereits durch Eigenmitteln übernehmen.
      Person B soll seinen 50%-Anteil durch Kreditfinanzierung ableisten (mündliche Vereinbarung zwischen Person A und B).
      Kreditnehmer und Grundbucheigentümer sind zu gleichen Teilen Person A und B.

      Da Person B kurz nach Einzug erkrankte und nicht mehr seiner Arbeit nachgehen konnte, wurden die finanziellen Einnahmen knapper, so das Person A sich an der Kreditrückzahlung beteiligte.
      Mittlerweile ist die Beziehung zwischen beider Parteien beendet, Kommunikation findet nur über den Rechtsanwalt statt.

      Person A bietet nun an, die Kreditfinanzierung zu übernehmen und die bisher bezahlten Kreditraten an Person B zurückzuerstatten, wenn Person B sein Miteigentumsanteil an Person A übergibt.

      Nach Berechnungen von Person A über die Rückzahlung der Kreditraten, ergab sich nach Abzügen von Sachschäden (verursacht durch Person B) und Geld, welches ausgeliehen wurde ohne bisherige Rückzahlung, ein Minusbetrag. Demnach hat Person B an Person A sogar offene Schulden und erhält keinen Cent.

      Das Angebot von Person A an Person B ist nun, zügige Abwicklung der Übergabe von Haus und Miteigentum und Person A verzichtet auf einen Schuldausgleich.

      Meine Fragen dazu:
      1. Üblicherweise wird beim Notar ein Kaufvertrag gefertigt, eine Schenkung kommt nicht in Betracht aufgrund des Risikos einer evtl. Rückforderung, falls Verarmung bei Person B eintreten sollte. Wäre hier evtl. der sogenannte 1 Euro-Kaufvertrag anwendbar bzw. gibt es andere Vertragsformen?

      2. Beim Erwerben von Grundstücken, fallen in Deutschland Grunderwerbssteuer an, wie ist es aber bei der obigen Konstellation, da es sich hier nicht um einen Neuerwerb handelt sondern um eine Übertragung an den anderen Miteigentümer, gibt es die Chance dass die Steuer nicht ein weiteres mal anfällt?
    • Vielen Dank Kaiolito, das ist schonmal ein guter Hinweis für meine Recherchen, allerdings halte ich die Beantwortung des Anwaltes als leicht schwammig. Auch Anwälte sind leider nicht allwissend, auch wenn viele darauf vertrauen, Anwaltshaftung bei mißglückter Beratung sehr schwer durchzusetzen.

      Ich bin für jede "kreative" Idee offen und gehe diesem nach.

      Egal ob jemand sich oder nicht noch zu der Fallkonstellation äußert, ich werde euch wie es ausging auf dem Laufenden halten.
    • Entschuldigt die späte Antwort.
      Es gab Verzögerungen auch wg. Corona bei den Behörden. Zum einen hatte Person B die Angelegenheit weitere Monate herausgezögert und zum anderen dauerte es dann über 7 Monate von dem Kaufvertragstermin beim Notar bis zur Eintragung in das Grundbuch.

      Es war ein völlig normaler Kaufvertrag beim Notar, nur mit der Übernahme des laufenden Darlehens aufgesetzt, ansonsten ohne weitere Kosten für Person A an Person B. (Selbstverständlich sind die üblichen Kosten für Notar ect. für Person A angefallen).

      Bei der Grunderwerbssteuer wurde der übliche Prozentsatz vom Finanzamt angesetzt ohne weitere Berücksichtigungen, hier in diesem Fall die Übernahme von 50% des Eigentums, daher wurde auch der hälftige Wert zur Berechnung herangezogen.

      Vielen Dank an das Forum, ich bekam hier auch per PN Ratschläge die mir geholfen hatten.
    • Caladrius schrieb:

      2. Beim Erwerben von Grundstücken, fallen in Deutschland Grunderwerbssteuer an, wie ist es aber bei der obigen Konstellation, da es sich hier nicht um einen Neuerwerb handelt sondern um eine Übertragung an den anderen Miteigentümer, gibt es die Chance dass die Steuer nicht ein weiteres mal anfällt?
      Die Grunderwerbssteuer fällt meines Erachtens definitiv an. Kaufe ich heute ein Grundstück, ist die Steuer fällig, verkaufe ich es morgen wieder, muss der Käufer die Steuer ebenso entrichten. Welche interne Konstellation zwischen A und B vorliegt, dürfte für die Steuerschuld unerheblich sein - hätten A und B mal in für sie guten Zeiten vorsorglich regeln sollen.

      Die konkrete Beantwortung weiterer Fragen würde womöglich unzulässige Rechtsberatung sein.