Fakeshop: zeus-gaming.de - kundenservice@zeus-gaming.de - ESB72230493

    • @lenso99
      Wenn Du noch nicht bezahlt hast, musst Du auch nichts mehr in Richtung des Fakeshops unternehmen.
      Kein Widerruf, Stornierung, etc. ... ist schon deswegen nicht nötig, weil niemand vor hatte Dir Ware zukommen zu lassen, bzw. keine Bestellung in dem Sinn stattgefunden hat.
      Der Betrüger merkt schon von alleine, dass kein Geld kommt.
      Auch auf eventuelle Zahlungsaufforderungen o.ä. reagierst Du einfach nicht mehr.

      Falls Du Dich dort registriert hast und dazu ein Passwort benutzt hast
      welches Du auch anderweitig nutzt, solltest Du das umgehend ändern.

      Was Du noch tun kannst/solltest wäre eine Anzeige wegen versuchtem Betrug aufzugeben.
      Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.
    • Was soll da noch passieren? Ist ein Fake Shop, die haben keine Waren, die du abnehmen müsstest. Außerdem hast Du ja auch widerrufen. Ich habe jedenfalls auch bis jetzt die gestern morgen erbetene Emailbestätigung (s.o.) nicht bekommen. Außer meine Kreditkarten zu sperren habe ich nichts weiter veranlasst.
      Grüße
    • Ein Widerruf bei einem Fakeshop ist unnötig !!!

      Das entlockt dem Betreiber maximal ein lautes Lachen, zu mehr ist das nicht gut.

      Wer bei einem Fakeshop bestellt, ist zu nichts verpflichtet!!

      @Momika
      Du hast nichts weiter veranlasst?
      Keine Anzeige, etc.?
      Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.
    • In Deinem Fall fand ein Betrugsversuch statt, und Du unternimmst ... nichts, weil Dir ist ja nichts passiert ... sorry, aber: :thumbdown:

      Jeder der keine Anzeige macht, hilft letztendlich nur dem Betrüger.

      Weil z. B. auch die Banken hierdurch ihre Filter anpassen, diese früher anspringen bei Betrugsverdacht, Geldflüsse doch ein Stück weit nachvollzogen werden können und es auch vorkommt, dass der/die Täter
      zukünftig einen Fehler machen und genau diese erstatteten Anzeigen dazuführen können, denen nicht nur neue Delikte sondern auch Altfälle zuzuordnen, was in der Strafbemessung durchaus relevant ist.

      StGB § 263 schrieb:

      (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


      (2) Der Versuch ist strafbar.
      Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.