Fakeshop: grill-star24.de - Grill-Star24 GbR - kontakt@grill-star24.de

    • Spucki007 schrieb:


      Soll ich den Wiederruf machen, eine Anzeige bei der Polizei, oder wie schon oben erwähnt einfach nichts mehr?

      Wenn Du noch nicht bezahlt hast, musst Du auch nichts mehr in Richtung des Fakeshops unternehmen.
      Kein Widerruf, Stornierung, etc. ... ist schon deswegen nicht nötig, weil niemand vor hatte Dir Ware zukommen zu lassen, bzw. keine
      Bestellung in dem Sinn stattgefunden hat.
      Der Betrüger merkt schon von alleine, dass kein Geld kommt. Auch auf eventuelle Zahlungsaufforderungen o.ä. reagierst Du einfach nicht mehr.

      Falls Du Dich dort registriert hast, und beim Registrieren ein Passwort benutzt hast welches Du auch anderweitig nutzt, solltest Du das umgehend ändern.

      Was Du noch machen solltest wäre eine Anzeige wegen versuchtem Betrug zu erstatten.
      Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.
    • Hi, ich bin leider auch reingefallen :(
      Empfängername: Grill-Star24 GbR
      Konto/: DE54 1001 7997 6546 8712 46
      BIC: HOLVDEB1

      359,20€ im Arsch leider.
      Heute gehe ich zu der Polizei. Ich habe alles was Ihr hier geschrieben habt kopiert. Vielleicht bringt das was. Danke euch.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TheAndyboy888 ()

    • Hallo zusammen,

      erstmal vielen Dank für eure Erfahrungen die Ihr hier mitteilt. Auch ich bin leider Grill-Star24 auf den Leim gegangen. Habe es nur zufällig herausgefunden weil ich Grill-Star angeschrieben habe um in Erfahrung zu bringen, wann denn der Grill geliefert wird. Grill-Star haben mir mitgeteilt das ich bei denen nichts bestellt habe sondern bei Grill-Star 24 und das Grill-Star 24 eine fake Seite ist.

      N.s. habe ich als E-Mail erhalten

      Wir bitten Sie den Betrag von ....€ an unsere Bankverbindung zu überweisen. Bei Echtzeitüberweisungen bis 15.00 Uhr wird die Ware am selben Tag versendet.
      Unsere Bankverbindung:
      Empfängername: Grill-Star24 GbR
      Konto/: DE12 1001 1001 2622 8415 74
      BIC: OPENESMMXXX
      Verwendungszweck: xxxxx

      Habe mich sofort mit meiner Bank in Verbindung gesetzt und Ihnen einen Rückbuchungsauftrag erteilt. Ich werde aufjedenfall noch Strafanzeige wegen versuchten Betrugs stellen.

      Sonnige Grüße
    • ich dachte eigentlich hier schon einen Eintrag gemacht zu haben, aber dann jetzt.

      Ging mir auch so.

      Vielen Dank für Ihre Bestellung vom 19.05.2020.
      Ihre Bestellung wurde bearbeitet.

      Wir bitten Sie den Betrag von xxxx an unsere Bankverbindung zu überweisen. Bei Echtzeitüberweisungen bis 15.00 Uhr wird die Ware am selben Tag versendet.
      Unsere Bankverbindung:
      Empfängername: Grill-Star24 GbR
      Konto/: DE80 1001 7997 6436 4170 72
      BIC: HOLVDEB1
      Verwendungszweck: xxxx

      Anzeige gestellt
    • Betrifft DE83100110012620412386 *** AN ALLE GESCHÄDIGTEN ***

      diebewertung.de schrieb:

      Staatsanwaltschaft Osnabrück
      Benachrichtigung an Tatverletzte über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 111 I Abs. 4 StPO

      1230 Js 40194/20

      Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt.

      Einziehungsbeteiligter: Slawomir Piotr Ochtmann, geb. am 14.06.1986

      Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

      In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweiligen bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang nicht ermittelte Täter die Webseite grill-star24.de auf der sie zum Schein Waren (u.a. Gasgrills) zum Kauf anboten. Die Kaufpreise sollten auf das Konto DE83 1001 1001 2620 4123 86 bei der N26 Bank überwiesen werden. Diese Webseite diente allein zu Betrugszwecken.

      Die unbekannten Täter stehen daher darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

      Um den unbekannten Tätern und dem Einziehungsbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von 23.623,00 € erwirkt.

      Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

      Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

      Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:


      Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).


      Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

      Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE83100110012620412386 Slawomir Piotr Ochtmann überwiesen haben.

      Es ist also eine Gesamtsumme in Höhe von 23.623,00 € verfügbar.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!


    • Betrifft DE80100179976436417072 *** AN ALLE GESCHÄDIGTEN ***

      diebewertung.de schrieb:

      Staatsanwaltschaft Osnabrück
      Benachrichtigung gem. § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung

      1230 Js 31288/20

      Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Nordhorn wegen Betruges (Az. 6 Ds 180/21). Diese ist rechtskräftig seit dem 14.09.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

      Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen als Verletzter ein Anspruch entstanden, den Sie nun geltend machen können.

      Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

      In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweils bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang unbekannte Täter die Webseite grill-star24.de, auf der sie zum Schein Waren zum Kauf anboten. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen Klaudia Anna Szegda geführtes Konto DE80 1001 7997 6436 4170 72 bei der Holvi Payment Services Oy erfolgt sind.

      Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:


      Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).


      Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

      Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

      Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.


      Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).


      In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.


      Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).


      Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).


      Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).


      Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

      Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.


      Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE80100179976436417072 Klaudia Anna Szegda überwiesen haben.

      Eine verfügbare Gesamtsumme wurde nicht genannt.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!