Fakeshop bruns-markt.com - service@bruns-markt.com - DE438312213 - 0611 97551817

    • Eine erschöpfende Antwort auf Deine Frage habe ich nicht. Ich kann allerdings Anhaltspunkte zu einem möglichen "warum" geben.

      Ein erster Anhaltspunkt ist eine Whois-Abfrage: whois.com/whois/bruns-markt.com
      Bei "Who is" kann die allgemeine verfügbare Information über eine Webseite abgerufen werden.

      Ersichtlich ist:
      - der Eigentümer/Betrüger der Webseite ist bei dem Webhoster NameCheap, Inc. in Arizona USA registriert.
      - der Name des Eigentümer/Betrüger wird durch die "Datenschutz"-Firma WhoisGuard, Inc. aus Panama verdeckt. Man kann auch Anonymisierungsdienst dazu sagen. Dies bietet NameCheap, Inc. seinen Kunden als Option an.

      Bevor es diese Anonymisierungsdienste gab, war der Registrant einer Webseite immer mit seinem Namen und Adresse ermittelbar. Inzwischen ist dies auch ohne Anonymisierungsdienst in der EU -zumindest bei Privatpersonen- wegen Datenschutz nicht mehr möglich.

      Das ganze Konstrukt der Anonymisierung ist nicht unüblich und wird -auch bei legalen Webseiten- gerne schon seit vielen Jahren genutzt. Für Kriminelle allerdings auch eine feine Sache.
      Ein Krimineller wird sich zudem bei seinem Webhoster nicht mit seinem richtigen Namen registrieren.

      Eine Ermittlungsbehörde aus Deutschland kann erstmal in dieser Sache nichts direkt unternehmen. Sie ist auf ausländische Stellen angewiesen. Es müsste ein Amtshilfeersuchen an die zuständige Stelle in den USA gesendet werden. Die würden sich die Sache anschauen und dann entscheiden, ob sie im Sinne der deutschen Behörden in den USA ermitteln und handeln. Ob ein Amtshilfeersuchen überhaupt geregelt und möglich ist, weiß ich nicht. So etwas würde zudem dauern und eine erfolgreiche Umsetzung stünde in den Sternen.

      Die Firma WhoisGuard, Inc. aus Panama treibt erfolgreich ihren "Datenschutz"-Dienst schon seit vielen Jahren zum Leidwesen vieler Geschädigter in der ganzen Welt. Panama scheint gute Voraussetzungen für allerlei zwielichtige Geschäfte zu bieten, wie ja allgemein bekannt ist. Ob sich an diesen Gegebenheiten in Zukunft viel ändern wird, ist zweifelhaft.


      Das einzigste was Geschädigte selbst in dieser Richtung tun können, ist die Firma NameCheap, Inc. über ihren kriminellen Kunden zu informieren.

      Nähere Informationen hier: namecheap.com/support/knowledg…n-i-file-abuse-complaints

      Wenn dies viele Geschädigte machen und zudem noch eine offizielle Ermittlung dort getätigt werden würde (was lange nicht sicher ist), dann könnten die in Arizona vielleicht etwas dagegen unternehmen wollen.

      Wenn nur ein Geschädigter sich dort beschwert, dann wird das wohl nicht ausreichen ...
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Hallo Zusammen,

      ich habe heute von der Staadsanwaltschaft Paderborn eine Antwort auf meine Strafanzeige bekommen. Drin Steht:
      Zusammengefaßt: das Emittlungsverfahren gegen die Nadine Simone Darteyron (N26-Kontoinhaberin) gemäß § 170 Abs. der Strafprozessordnung wurde eingestellt. (Bei Bedarf kann ich das Scheiben als PDF per Email z.Bs schicken)
      Was kann man noch machen..(Verbraucherzentral, Rechtsorganisation...) um zumindest den Fake Shot aus dem Netz zu Blockieren?
    • mut_mut schrieb:


      Wie kann man soviele Konten an Bruhns vergeben. Keine Identitätsprüfung, kein Standort etc.
      Die Konten laufen nicht auf den Namen "Bruns". Wie und vom wem die Konten wahrscheinlich eröffnet wurden, hat JusticeHunter hier beschrieben. Welcher falscher Name "xxx Bruns" dann bei einer Überweisung eingetragen wird, ist nicht von Bedeutung für den Überweisungsvorgang und wird auch nicht von der Bank überprüft.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Zikober schrieb:

      ich habe heute von der Staadsanwaltschaft Paderborn eine Antwort auf meine Strafanzeige bekommen. Drin Steht:
      Zusammengefaßt: das Emittlungsverfahren gegen die Nadine Simone Darteyron (N26-Kontoinhaberin) gemäß § 170 Abs. der Strafprozessordnung wurde eingestellt. (Bei Bedarf kann ich das Scheiben als PDF per Email z.Bs schicken)
      Was kann man noch machen..(Verbraucherzentral, Rechtsorganisation...) um zumindest den Fake Shot aus dem Netz zu Blockieren?
      Die deutsche Justiz ist chronisch überlastet und versucht möglichst Strafverfahren einzustellen. Das betrifft übrigens nicht nur Betrugsdelikte.
      Wer mit der Einstellung nicht einverstanden ist, kann dagegen Einspruch einlegen.

      Warum der Fakeshop nach meiner Meinung weiterhin online ist und auch nur schwerlich durch behördliche Eingriffe abschaltbar ist, habe ich in #63 beschrieben.
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Hallo
      Handy bei Bruns markt gekauft Überwiesen und Handy nie gesehen!!
      Betrug!
      Samsung Galaxy A51 Preis 226,40 Euro
      Überwiesen an
      Lydie Bruns
      IBAN. DE92100110012624228204
      BIC. NTSBDEB1XXX
      Aktenzeichen der Polizeidienststelle PI 16 München Hauptbahnhof
      AZ BY8516-009076-20/9

      Und wer Betrug nicht zur Anzeige bringt hat den Betrug akzeptiert und findet das schon in Ordnung betrogen zu werden!.
      Ich bin gegen Betrug und desshalb die Anzeige.
      Je mehr Menschen zur Polizei gehen desto besser kann die Polizei dagegen vorgehen.
      Wenn jeder still ist passiert nichts.
    • Diese Fakeshop sind auch noch immer im Netz weil einfach zu wenige dies zur Anzeige bringen und den Mund aufmachen.
      Wollte das nur bemerken denn ein Text wie ;Die deutsche Justiz ist chronisch überlastet und versucht möglichst Strafverfahren einzustellen.,muss nicht der Wahrheit entsprechen.
      Ausserdem ist das Zeichen so einer Aussage sehr bedenklich denn es suggeriert das eine Anzeige überhaupt nichts bringt.
      Und genau das finde ich ist der falsche Weg.
      Wenn niemand was sagt oder tut ist das besser?
      Ich habe gegen Bruns Markt Und Perfogaming. Com Anzeige erstattet.und versuche mein Geld auch nach 3 Monaten noch von der Bank zurück zu fordern.
      Die Ermittlungen laufen.
      MfG
    • Hier der nächste, Fake-Shop: BestPreis.Club!

      Der ist auch mit geklauten Daten unterwegs! Die Firma Maihack-Elektrotechnik GmbH aus Göttingen ist das Opfer und hat Strafanzeige gestellt.

      Meine Anzeige gegen Bruns Markt ist eingestellt worden. Keine Chance das Geld wieder zu bekommen.
    • Betrifft DE88100110012624484065 *** AN ALLE GESCHÄDIGTEN ***

      diebewertung.de schrieb:

      Staatsanwaltschaft Osnabrück
      Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

      1240 Js 36838/20

      Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Nordhorn wegen Betruges (Az. 6 Ds 1240 Js 36838/20 (176/21) gegen unbekannt, alias Julien William Remi Procot. Diese Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 24.08.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

      In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweils bestellten Gegenstände zu liefern, wurden die Webseiten m3-markt.com und vetter-electro.com eingerichtet, auf denen sie zum Schein Ware zum Kauf anboten. Die Kaufpreise sollten jeweils auf das allein zu Betrugszwecken eingerichtete Konto DE88 1001 1001 2624 4840 65 bei der N26 Bank GmbH überwiesen werden.

      Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen als Verletzter ein Anspruch auf Auskehrung des Schadenbetrages entstanden, den Sie nun geltend machen können.

      Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:


      Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).


      Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

      Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

      Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.


      Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).


      In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.


      Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).


      Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).


      Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).


      Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

      Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.


      Obwohl dieser Fakeshop oben nicht erwähnt wird, wurde dasselbe Konto auch hier genannt. Es sollte demnach auch für Käufer bei diesem Fakeshop gelten.

      Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE88100110012624484065 Julien William Remi Procoti überwiesen haben. Der angebliche Kontoinhaber wird als "alias" bezeichnet, was imho heißen soll, dass sie nicht real existiert. Nicht unüblich bei der N26.

      Eine verfügbare Gesamtsumme wurde nicht genannt.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!


    • Danke für die Info. Ist sicher, dass dieses Verfahren auch gegen den Bruns-Shop geführt wurde. Ich habe heute vorsorglich beim:

      Amtsgericht Nordhorn
      Postfach 1129
      48501 Nordhorn

      unter AZ. 6 Ds 1240 Js 36838/20 (176/21)

      meine Forderung geltend gemacht. Ich denke ein Dreizeiler reicht.

      Bitte ebenfalls probieren!!
    • mut_mut schrieb:

      Ist sicher, dass dieses Verfahren auch gegen den Bruns-Shop geführt wurde.
      Das ist jedenfalls meine Rechtsauffassung insoweit, als dass diese Mitteilung konto- bzw. inhaberbezogen ist. Man sieht den Geldeingängen bzw. dem sichergestellten Guthaben nämlich nicht an, für welchen Kauf bei welchem der drei Shops sie eingegangen sind.


      mut_mut schrieb:

      Ich denke ein Dreizeiler reicht.
      Das sollte imho vorerst reichen.

      Viel Erfolg!

      Halte uns bitte auf dem Laufenden.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!