Kaufpreis anmahnen nach Erstattung durch Paypal

    • Kaufpreis anmahnen nach Erstattung durch Paypal

      Also bekanntlich erstattet Paypal ja gern, obwohl der Käufer das Verlust/Transportrisiko trägt.

      Ich würde also nach entsprechenden Erstattungen den Käufer gern um den Betrag anmahnen. Gibt's dafür irgendwelche Vorlagen?

      Kann ich Mahngebühren verlangen? Wie hoch? Welche Fristsetzung ist angemessen für die erneute Zahlung?

      Vielen Dank
    • Du solltest halt den Versand auch gerichtsfest nachweisen können. Ohne Versandnachweis wird das nicht ganz einfach - aber auch nicht unmöglich.

      Nochmal würde ich PayPal nicht als Zahlungsmethode anbieten. Du kannst das machen, aber dann läufst Du wieder Gefahr, dass das Geld zurückgebucht wird.

      Zudem kann es sein, dass PayPal Dir androht Dein PayPal-Konto lebenslang zu sperren, wenn Du Dich nicht an deren "Richtsprucht" hältst. Das soll zumindest schon vorgekommen sein.
    • Interessante Fragestellung. Das ist vielleicht etwas für unsere Rechtsexperten. Einen "im weiteren Sinn ähnlichen Fall" hatten wir vor einiger Zeit schon einmal hier im Forum. Damals wurde -glaube ich- heftig diskutiert. Ich weiß aber nicht mehr wann das war ...

      Nach meiner bescheidenen Meinung hat der Verkäufer nach den Ebay-Grundsätzen mit Paypal als Zahlungsart verkauft und muß deshalb auch nach diesen Grundsätzen und Richtlinien versenden (Versandnachweis). Hat er dies nicht getan, muß er für die Folgen haften (Erstattung bei INR).

      Dem Käufer kann keine erneute Zahlung auferlegt werden, weil

      1. der Käufer mit Paypal bezahlt hat und die damit verbundenen Leistungen und Garantien beanspruchen kann und in diesem Fall auch berechtigt wahrgenommen hat
      2. der Punkt 1 setzt voraus, daß der Verkäufer nicht nachweisen kann, daß der Käufer den Artikel erhalten hat (die Leistung erbracht wurde), bzw. der Artikel überhaupt an den Käufer versendet wurde
      3. dieser Kaufvertrag ausschließlich unter dem Ebay-Grundsatz Käuferschutz und den damit verbundenen Paypal-Richtlinien steht, da der Käufer Dein Angebot zur Paypal-Zahlung angenommen hat
      4. keine anderen individuellen Verkaufs-, Zahlungs- und Versandbedingungen Grundlage des Kaufvertrages sind (jedenfalls hast Du nichts darüber geschrieben)

      Nach welcher Rechtsmeinung denkst Du, daß der Käufer Dir etwas schuldet?
      time flies like an arrow - fruit flies like a banana
    • Es wäre jetzt noch zu klären, ob Du mit Deinem Käufer trotz Paypal-Zahlung einen unversicherten Versand ohne Versandnachweis vereinbart hattest.

      Im ersten Verfahren steht im online abrufbaren Urteil der Vorinstanz Amtgericht Essen nur:

      Amtsgericht Essen, 134 C 53/15 schrieb:

      Bei diesem Geschäft wurde zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger die Möglichkeit einer Zahlung über den elektronischen Zahlungsdienst PayPal sowie ein unversicherter Päckchenversand vereinbart.
      Wie diese Vereinbarung aussah wird aus dem Urteil nicht ersichtlich.

      Was sah Deine Verkaufsanzeige als Versandform vor?
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    • Fairhandel schrieb:

      Nach welcher Rechtsmeinung denkst Du, daß der Käufer Dir etwas schuldet?

      Nach der hier?


      BGH schrieb:

      Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien -bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte -zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolg-reichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käu-fers wieder gutgeschrieben wird.

      Dein Einwand, dass man die AGB der KSR anerkannt habe ist hier ausdrücklich einbezogen. Auch dein Einwand, dass Paypal eigentlich einen Versandnachweis verlangt, ist mit drin, denn damals wurde als Päckchen verschickt.

      Fairhandel schrieb:

      Bei einer anderen Rechtsmeinung wäre der Käuferschutz nur Makulatur.

      Ja, ist er. Nur wissen das die meisten nicht, deshalb funktioniert er noch. Wird übrigens bei dem neuen ebay-Zahlungssystem auch nicht anders werden. Nur mit dem Unterschied, dass nach dem aktuellen Konstrukt ebay mit in die Haftung gerät. Ich weiss nicht, was die sich bei so was denken, aber viel Sinnvolles kann's nicht gewesen sein. In den USA können sie so was ja machen, hier ist das einfach nur bescheuert.

      BGH im Volltext zum NAchlesen: juris.bundesgerichtshof.de/cgi…0f3a&nr=80382&pos=0&anz=1
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • dann mische ich mich mit meinem ersten Posting auch mal ein, also solcher, der tatsächlich rechtlich vom Fach ist.

      Nach 447 BGB geht mit dem Versand das Risiko des Untergang der Sache, sog. Preisgefahr auf den Käufer über.
      Also hätten die Käufer laut BGB keinen Anspruch auf Erstattung des Geldes.

      Ich hatte kürzlich einen ähnlichen Fall, bei dem die Sache angeblich nicht angekommen ist. Hab via PayPal unter Vorbehalt zurückerstattet. Wenn man das nicht tut, wird es eventuell schwierig mit der Rückforderung. Denn wenn man leistet, in Kenntnis dessen nicht dazu verpflichtet zu sein, steht dir der 814 BGB im Wege.
      Also hängt es letztlich davon ab, ob der Vorbehalt erklärt wurde.
    • Maestro25 schrieb:

      Hab via PayPal unter Vorbehalt zurückerstattet

      Das ist zwar eine prinzipiell gute Idee, aber damit räumst Du ja die Grundlage für 814 implizit ein. Ausserdem geht es dabei nicht um die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Denn eine solche besteht ja gem. 447 nicht. Die Rückleistung ist auch keine LEistung, die dem Rückforderer zusteht, die verhindert nur, dass Paypal weiter da drin rumpfuscht.

      Tatsächlich ist es zum Einen so, dass eine Rückerstattung aus Käuferschutz immer dem Vorbehalt unterliegt, dass man gegen die Entscheidung des Käuferschutzes Widerspruch erheben kann. Das ist eine Funktion von Paypal. Auch weisen die AGB von PP aus, dass alles, was der KS tut gerade nicht den normalen Rechtsweg ersetzt. Und damit hast Du den Vorbehalt, den der BGH da gesehen hat.

      Du kannst natürlich selbst auch nochmal. Aber wirklich erforderlich ist das m.E. nicht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • "Das ist zwar eine prinzipiell gute Idee, aber damit räumst Du ja die Grundlage für 814 implizit ein. Ausserdem geht es dabei nicht um die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Denn eine solche besteht ja gem. 447 nicht. Die Rückleistung ist auch keine LEistung, die dem Rückforderer zusteht, die verhindert nur, dass Paypal weiter da drin rumpfuscht"

      Ich habe mich jetzt auf den Fall bezogen, dass man selbst das Geld zurückerstattet und nicht PayPal dies übernimmt. In dem Fall ist es meines Erachtens wichtig, klarzustellen, dass man eben nicht vorbehaltlos "leistet".
      Sonst kommt womöglich noch jemand auf die Idee, dass man als Verkäufer die Aushebelung des 447 akzeptiert hat.
    • Fairhandel schrieb:

      Welche Versandform war mit dem Käufer vereinbart?

      Die Frage ist tatsächlich noch offen. Wenn der TE von der abgewichen ist hat er allerdings ein Problem.

      Maestro25 schrieb:

      Ich habe mich jetzt auf den Fall bezogen, dass man selbst das Geld zurückerstattet und nicht PayPal dies übernimmt

      Das wäre dann aber kein Fall im Sinne des Käuferschutzes sondern eine Rückgabeanfrage. Das Problem stellt sich dem PVK aber eigentlich gar nicht bzw allenfalls aus Kulanz. Ich mach so was ja schon durchaus, wenn der Käufer nett anfragt.

      Wenn mir aber einer blöd kommt, dann hat er sogar ganz fix eine Meldung an ebay am Hals: "Käufer wünscht Leistung, die ich nicht angeboten habe". Die daraus resultierende Negative habe ich mit dem Vorgehen dann auch recht fix wieder weg. Und der Käufer hat rubbeldiekatz eine zweite Meldung wegen Missbrauchs des Bewertungssystems am Hals.

      Hat oder bekommt er dann noch mal von irgendwo her eine dann wars das für ihn. Dann sperrt ebay auch mal Käufer. Das Beste daran: diese Meldungen bekommt der Käufer, anders als einen UPI gar nicht zu sehen.

      Es ist ja nicht so, dass wir uns die Käufer nicht erziehen könnten. Es tun nur leider viel zu wenig Verkäufer und deshalb meinen die Käufer, sie könnten sich alles erlauben.

      Übrigens gut, dass Du vom Fach bist. Ich hab's langsam satt, der einzige Jurist hier zu sein. Nur den Umgang mit ebay, den musst Du noch etwas üben. Aber das bekommen wir auch noch hin. ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.