großer Schritt gegen den Abmahnmißbrauch?

    • aurum schrieb:

      Löschbert, warst du bei der Erstellung involviert?

      Ich bin seit geraumer Zeit in alle Entscheidungen des Bundestags mehr oder weniger involviert. Das bleibt nicht aus, wenn man mit dutzenden MdB privat per Du ist. Die fragen natürlich Leute, von denen sie wissen, dass sie sich in einem Thema besonders gut auskennen .(Andere bezahlen dafür allerdings sogenannte "Berater", was bei uns eher nicht der Fall ist) In dem Fall waren es einige Telefonate mit dem Digitalisierungsausschuss, die sich um das Thema Abmahnungen gedreht haben.

      Es ist nicht unbedingt so geregelt, wie ich das angeregt habe. Das fängt schon damit an, dass die Regierung unbedingt ein Änderungsgesetz für die Änderungen haben wollte. Die müssen halt beweisen, dass sie ja "was tun". Schliesslich sind 2021 Bundestagswahlen. Da ist ein öffentlichkeitswirksames Gesetz zweckmäßiger und dem Wähler besser zu verkaufen, als eine simple Änderung bestehenden Rechts.

      Wenn es nach mir gegangen wäre, hätten wir jetzt die selbe Situation, wie in allen anderen EU-Staaten: Der Abmahner zahlt die Kosten selbst. Punkt, aus, Schluss. Dann wäre da kein Anreiz und dann wären die Abmahnvereine endgültig und nachhaltig tot. Aber in der Opposition kannst Du dir das eben nicht raussuchen, da muss man nehmen, was man kriegt.

      Aber schauen wir uns doch den § 8c mal genau an.

      § 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
      Ja, toll. Das formuliert erst mal nur, dass missbräuchlche Abmahnungen missbräuchlich sind. Das sind sie heute schon.

      (1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
      Siehe eben.

      (2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
      1.die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zulassen,

      Das war schon zu Zeiten eines von Gravenreuth so. Um das mal ganz deutlich zu sagen: diese Regelung trifft auf etwa 100% der heute ausgesprochenen Abmahnungen gar nicht zu. Denn die kommen in aller Regel mit einer UE daher.

      2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

      Das klingt erst mal nett. Zu viele Abmahnungen und die stehen in keinem Verhältnis zur Geschäftstätigkeit, .Na und? Dann mahne ich eben immer nur einen oder zwei ab. Und der Umfang der Geschäftstätigkeit ist relativ zu sehen. Ich haue bei ebay, wenn es sein muss, in fünf Minuten mal eben 10.000 Artikel rein und beklage mich dann darüber, dass die Umsätze der Einstellmenge gerade deshalb nicht entsprechen, weil sich die Mitbewerber unzulässige Wettbewerbsvorteile verschaffen.

      3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

      Den stelle ich notfals ins Ermessen des Gerichts. Und damit das vor dem LG landet muss ich sowieso mindestens 5001 Euro Gegenstandswert annehmen. Üblich sind derzeit so etwa 7500 Euro, auch wenn manche das mit 15.000 ansetzen. Da ist aber bei den Serienbriefausdruckern noch Verhandlungsspielraum.

      4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
      Welcher Vollpfosten macht denn so was? Das hat doch der BGH längst ausgekaspert. Hamburger Brauch und fertig. Vertragsstrafe bis zu..., überprüfbar und steht im Ermessen desn Gerichts Dann landet die Kiste doch wieder im Prozesskostenrisiko des Abgemahnten.

      5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
      Das ist sogar weniger scharf als die bestehende Rechtslage des BGH. Was heisst denn bitte "offensichtlich"? Ich mahne die fehlende Mailadresse ab und fordere den in der UE zusätzlich auf, nicht mehr zu duschen?

      6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
      So ein Schwachsinn. Wenn man mehrere Verstöße zusammen abmahnt, steigt doch der Gegenstandswert. Was uns zu Abs. 2 Ziff 3 bringt.

      7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

      Das ist jetzt besonders lustig. Mit anderen Worten: wenn ich das Risiko, auf den Abhamkosten doch sitzen zu bleiben, auf mehrere verteilen kann, dann muss ich das auch tun.

      Absatz 3 ergibt sich trivial aus dem Umstand, dass missbrächliche Abmahnungen missbräcuhlich sind und damit aus §§823, 1004 BGB.

      Bis hier bildet die Neufassung als igentlich nur das ab, was die Rechtssprechung in den letzten JAhren herausgearbeitet hat. Deshalb muss heute keiner seine Abmahnungen modifizieren.

      Neu ist der §13:

      § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
      (1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
      Es bleibt also dabei, dass man zuerst mal abmahnen soll.

      (2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
      1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

      Ich kenne keine Abmahnung, die das in der Vergangenheit anders gehandhabt hat. Das hat normalerweise der Anwalt des Abmahnerns schon selbst erledigt.

      2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
      Mit anderen Worten: Man muss reinschreiben, ob man Mitbewerber ist oder Abmahnverein.

      3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
      Muss ich das wirklich kommentieren? ;)

      4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

      Ach? Ich dachte, es reicht aus, wenn ich schreibe "Ich mahn dich mal ab, zahl mir Geld."


      5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
      Das bezieht sich auf diesen aneblich großen Wurf der Kostensperre für "kleine Unternehmen" Kommen wir gleich zu.

      (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen
      Naja, das ist nun nichts neues. §§823, 1004 BGB in neuem Gewande. Nun kommt aber die Einschränkung:

      (4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
      Das sind die Mitbewerber. Die Abmahnvereine fallen da nicht drunter. Gute Nachrichten für IDO und andere.

      1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations-und Kennzeichnungspflichten oder
      Das ist in der Tat weitreichend. Allerdings bedeutet das auch, dass der Mitbewerber selbst dann keinen Kostenersatz für eine Abmahnung bekommt, wenn er so was schon mal auf eigene Kosten abgemahnt hat und der Abgemahnte LMAA denkt.

      2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
      Also fehlende Datenschutzbelehrungen bei Firmen unter 250 Mitarbeitern. Vereinfacht gesagt.

      (5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigungerforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

      Und da wird's nun eklig. Klar, ich mach mal 100 Euro "Aufwendungsersatzanspruch" unrechtmäßig geltend. Finde mal einen Anwalt, wenn du dich gegen die 100 Euro wehren willst.

      § 13a Vertragsstrafe
      (1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
      1.Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
      2.Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Ver-schuldens,
      3.Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
      4.wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.
      Das wird dann wohl eine neue Passage in der UE erforderlich machen: "Bitte teilen Sie uns ihre Bilanmzdaten der letzten zehn Jahre mit".

      (2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Ab-satz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

      Falls Du bis hier noch Zweifel hattest, ob das ein Lobbygesetz der Abmahnvereine ist, sollten die nun endgültig beseitigt sein. Denn natürlich kann der IDO weiterhin gleich mal mit Vertragsstragfen um die Ecke kommen. Der Ausschluss betrifft nur Mitbewerber. Aber zum Glück darf man sich mit den Großen noch selber anlegen.

      (3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

      Und wer klärt das? Ein Gericht? Ja. Und zwar das Landgericht. Steht oben. Wegen 1000 Euro Streitwert. Und natülich darf jeder weiterhin mit den Großen spielen.

      (4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertrags-strafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.
      Auch her wieder nur die Umsetzung stehender Rechtssprechung. Im Westen nichts neues....

      (5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Ab-gemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in ange-messener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.
      Ist alles schön und gut, aber irrelevant. Auch heute kann das Gericht zuerst die Anrufung einer Einigungsstelle anordnen. Bisher haben sie das eher nicht getan. Hier steht nun, das sie das dann müssen.

      § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
      (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
      Na, das Gesicht wil ich sehen, wenn das Landgericht über den oben schon erwähnten Mahnbescheid über 100 Euro Aufwandsentschädigung entscheiden muss. Die haben doch gar keine Abteilung des Mahngerichts. Wird lustig. Nebenbei bemerkt gilt hier dann Anwaltszwang. War da vorhin nicht was mit Lobbyismus?

      (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
      1.Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
      2.Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
      es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.
      Hier muss man nun Gesetze lesen können .Der letzte Satz gilt wegen des Absatzes für beide Alternativen. Ds ändert aber nichts an der Tatsache, dass der fliegende Gerichtsstand für die üblichen Abmahnungen nun Geschichte ist. Immerhin etwas. Es sei denn, man ist ein Abmahnverein. Dann hat man den fliegenden Gerichtsstand weiterhin. Erschliesst sich mir nicht ganz, es sei denn ich strapaziere mal wieder das Wort Lobbyismus. Ob diese Unterscheidung zwischen natürlichen/juristischen Pesonen nach Nummer 1 und den juristischen Perosnen nach Nummer 2 bis 4 gerechtfertigt ist, wäre eventuell eine Frage für das BVerfG.

      (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Ver-einbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
      Ok, die Länder können Schwerpunktgerichte festlegen. Da wird sich jeder freuen, an dem dieser Kelch vorübergeht.

      Dass das Ding nicht rückwirkend gilt, ist klar. Daher spare ich mir das.

      Richtig lustig wird es aber beim UKlaG, Das verbietet dem Mitbewerber nun nämlich einfach, seinen Anspruch einzuklagen. Statt dessen muss er ihn an einen der anderen Abmahnkasper abtreten. Ob das zulässig ist, da bin ich mir nicht wirklich sicher. Das widerspricht dem Grundsatz auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs. 1 GG: gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html


      Wirklich lustig wird die Sache, falls dem Bundesmeier das auch auffällt. Dann könnte er nämlich das Änderungsgesetz ablehnen. Wäre dann das neunte Mal in der Geschichte der Bundesrepublik, dass ein Bundespräsident ein Gesetz als verfassungswidrig zurückweist. Das achte Mal war vorgestern.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • aurum schrieb:

      daß das neue Gesetz noch schlimmer fehlkonstruiert ist

      Was hattest Du erwartet? Insbesondere die Wegnahme der grundgesetzlich geschützten Klagebefugnis im UKlaG für jedermann zeigt doch, wie es um die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger in Deutschland bestellt ist. Also falls Du nach fünf Monaten Maskenarie abseits aller Regelungen des IfSG dafür noch irgendwelche Belege gebraucht hast.

      Es ist in Deutschland heute echt nicht leicht, Verfassungsrechtler zu sein. Der dauernde Brechreiz stört doch sehr.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.