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    • Nun ja, auffällig in den ca. 60 von mir zum Thema geposteten Sicherstellungen ist die Tatsache, dass der Großteil aller Kontoinhaber über alle Nationalitäten hinweg um die 20 Jahre alt ist, sofern das Geburtsdatum genannt wurde.

      Ich glaube nicht, dass es sich bei denen um Erntehelfer oder andere Saisonkräfte handelt.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!


    • itneen schrieb:

      Nun ja, auffällig in den ca. 60 von mir zum Thema geposteten Sicherstellungen ist die Tatsache, dass der Großteil aller Kontoinhaber über alle Nationalitäten hinweg um die 20 Jahre alt ist, sofern das Geburtsdatum genannt wurde.
      ....
      Ich komme zwar etwas vom Thema ab, möchte diese Aussage jedoch untermauern.

      Von 40 bei Kontoinhabern vorligenden Geburtsdaten ergibt sich folgendes Bild (Alter zum Zeitpunkt der Begehung):

      Alter bis 30 Jahre: 28==> 70%
      Alter bis 25 Jahre: 26==> 65%
      Alter bis 20 Jahre: 16==> 38%

      Älter als 45 Jahre: 12==> 30%

      Man mache sich seine Gedanken ...
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!


      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von itneen ()

    • Betrifft DE11110101002383403737 *** AN ALLE GESCHÄDIGTEN ***

      diebewertung.de schrieb:

      Staatsanwaltschaft Osnabrück
      Benachrichtigung gem. § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung

      1230 Js 9342/21

      Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Leer wegen Betruges (Az. 604 Ds 378/21). Diese ist rechtskräftig seit dem 08.09.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

      Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen als Verletzter ein Anspruch entstanden, den Sie nun geltend machen können.

      Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

      In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweils bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang unbekannte Täter die Webseite maybracht.net, auf der sie zum Schein Waren zum Kauf anboten. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen Kacper Kamil Szubert geführtes Konto DE11 1101 01100 2383 4037 37 bei der Solaris Bank erfolgt sind.

      Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:


      Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).


      Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

      Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

      Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.


      Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).


      In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.


      Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).


      Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).


      Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).


      Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

      Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

      Die oben genannte IBAN enthält einen Tippfehler. Richtig ist diese : DE11110101002383403737 bzw. DE11110101002383403737.

      Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE11110101002383403737 Kacper Kamil Szubert überwiesen haben.

      Eine verfügbare Gesamtsumme wurde nicht genannt.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!


    • Betrifft DE48100110012628428708 *** AN ALLE GESCHÄDIGTEN ***

      diebewertung.de schrieb:

      Staatsanwaltschaft Osnabrück
      Mitteilung an Anspruchsberechtigte gem. § 459i StPO

      1230 Js 70910/20

      Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Unbekannt.

      Einziehungsbeteiligter: Alias Herrn Piotr Jan Gluszek, Osiedle konstytucji 3 Maja, 48-100 GLUBCZYCE, POLEN

      Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

      In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweils bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang unbekannte Täter die Webseite maybracht.net, auf der sie zum Schein Waren zum Kauf anboten. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen der Beschuldigten geführte Konto DE48 1001 1001 2628 4287 08 bei der N26 Bank GmbH erfolgt sind. Die unbekannten Täter stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

      Um den unbekannten Tätern und dem Einziehungsbeteiligten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Osnabrück am 26.08.2021 unter 202 Ds 222/21 die erweiterte selbstständige Einziehung i.H.v. 11.041,36 Euro.

      Gemäß § 459i Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit darüber.

      Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:


      Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).


      Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
      Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

      Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.


      Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

      Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

      Osnabrück, den 02.12.2021

      Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE48100110012628428708 Piotr Jan Gluszek überwiesen haben.

      Es ist also eine Gesamtsumme in Höhe von 11.041,36 € verfügbar.

      Erneut wird der angebliche Piotr Jan Gluszek, Osiedle konstytucji 3 Maja, 48-100 GLUBCZYCE, POLEN, als "alias" bezeichnet. Übersetzt soll das wohl heißen, dass es diese Person real nicht gibt.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!


    • itneen schrieb:

      Es ist also eine Gesamtsumme in Höhe von 11.041,36 € verfügbar.

      Erneut wird der angebliche Piotr Jan Gluszek, Osiedle konstytucji 3 Maja, 48-100 GLUBCZYCE, POLEN, als "alias" bezeichnet. Übersetzt soll das wohl heißen, dass es diese Person real nicht gibt.
      Richtig! Man nehme einen Namen mit einem Ausweis und bastle eine diverse Adresse dazu. Die Personalie ist nicht verifizierbar, insbesondere dann, wenn der Ausweis womöglich auch noch eine gut gemachte Fälschung ist. Du kannst davon ausgehen, dass die StA Osnabrück die Daten in Polen hat checken lassen, wenn sie "Alias" hinschreibt.

      Zivilrechtlich ist hier nun keine erfolgreiche Vorgehnsweise mehr möglich. Das Guthaben liegt bei der Staatskasse in Niedersachsen und wird den Geschädigten automatisch, im Rahmen der behördlichen Rückgewinnungshilfe, zur Verfügung gestellt. Aber auch hier gilt: ... so lange der Vorrat reicht! Wenn (nehmen wir mal an) 30 T€ über das eine Konto erbeutet wurden, jedoch der Rest über den 11 T€ bereits ausgecasht worden ist, kann nur ein ein Teil der Opfer bedient werden. Wie die Rangordnung festgelegt wird, ist mir nicht bekannt.

      itneen schrieb:

      Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE48100110012628428708 Piotr Jan Gluszek überwiesen haben.
      Genau, nur diejenigen, die auf das jeweils gegenständliche Konto eingezahlt haben und die werden (in diesem Fall) durch die StA Osnabrück festgestellt und müssen nichts weiter tun. Das betrifft aber nur die eischlägigen Fälle bei der StA Osnabrück.
      Beispiel: eines der Konten in diesem Fakeshopkomplex verzeichnete ca. 60 T€ Umsatz. Der gesicherte Rest belief sich auf 200 € - von den etwa 200 Opfern bekommt also eigentlich nur ein einziger was und das ist mit Sicherheit derjenige Erste, der im Zuständigkleitsbereich der beschlagnahmenden StA wohnt und dort Anzeige erstattet hatte. Das Glück hat erschwerend dann vermutlich auch nur der, dessen Akte obenauf liegt, wenn mehrere Leute aus demselben Bereich, mit demselben Konto Anzeige erstattet haben.


      ...ist alles nicht wirklich einfach!