Fakeshop hultopstore.com - HultopStore - Bahrfeldtstraße 32, 10245 Berlin - 030 503426301 - kontakt@hultopstore.com

    • Leider bin ich darauf reingefallen. Mache ich eine Strafanzeigen über das Bundesland wo ich lebe oder über Berlin wo die angebliche Firma ist?
      Kontoinhaber: Kassa Doucoure
      Konto: IBAN: DE55 1001 1001 2623 8863 63
      BIC: NTSBDEB1XXX
      Bankverbindung: N26 BANK
      Bitte geben Sie bei der Überweisung Ihre Bestellnummer als Verwendungszweck an.
    • Hallo, habe gerade bestellt und natürlich nicht bezahlt... ;)

      Derzeit wird als Kontoverbindung angegeben:

      Kontoinhaber: JENNIFER GOURDIN
      Konto: IBAN: DE82 1001 1001 2624 2710 64
      BIC: NTSBDEB1XXX
      Bankverbindung: N26 BANK

      Man wundert sich wirklich, dass alle Konten bei der N26 sind. Im Impressum der Seite steht übrigens: Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Hausknabe Gbr ist unter...
      Die Hausknabe Gbr war auch ein bekannter Name eines Fakeshopbetreibers... Hier ist offensichtlich ein Serientäter mit copy and paste bei der Arbeit!

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    • Betrifft DE55100110012623886363 *** AN ALLE GESCHÄDIGTEN ***

      diebewertung.de schrieb:

      Staatsanwaltschaft Osnabrück
      Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

      NZS 1230 Js 19211/21
      Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine selbstständige Einziehungsanordnung des Amtsgericht Osnabrück wegen Verdacht des Betruges (Az. 207 Ds (1240 Js 19211/21) 310/21) gegen den Inhaber des Kontos mit der IBAN DE55 1001 1001 2623 8863 63. Diese ist rechtskräftig seit dem 18.08.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
      Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzter ein Anspruch entstanden, der nun geltend gemacht werden kann.
      Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
      In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweilig bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang nicht ermittelte Täter die Webseite counselektro.com auf der sie zum Schein Elektrogeräte zum Kauf anboten. Die Kaufpreise sollten auf das Konto IBAN DE55 1001 1001 2623 8863 63 bei der N26 Bank GmbH überwiesen werden. Diese Webseite diente allein zu Betrugszwecken.
      Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
      Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).
      Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

      Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
      Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
      Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
      In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
      Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
      Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).
      Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).
      Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

      Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE55100110012623886363 Nangal Traore überwiesen haben.

      Eine verfügbare Gesamtsumme wurde nicht genannt.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!


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    • Betrifft DE25100110012627985056 *** AN ALLE GESCHÄDIGTEN ***

      diebewertung.de schrieb:

      Staatsanwaltschaft Osnabrück
      Mitteilung an Tatverletzte gem. § 111 l Abs. 4 StPO

      1230 Js 7068/21

      Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt.

      Einziehungsbeteiligter: Herrn Davy Jean Émile Dubuc, geb. 28.07.1973 in Évreux, 1 Allée des Bonbyx , 27180 Saint-Sebastian-de-Morsent

      Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

      In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweils bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang unbekannte Täter die Webseite hultopstore.com, auf der sie zum Schein Waren zum Kauf anbot. Betroffen sind Überweisungen, welche auf folgendes unter dem Namen der Beschuldigten geführte Konto DE33 1001 1001 2627 9850 56 bei der N26 Bank GmbH erfolgt sind. Die unbekannten Täter stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

      Um den unbekannten Tätern und dem Einziehungsbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt und durch Pfändung vorläufig gesichert: 11.905,88 Euro.

      Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

      Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

      Die genannte IBAN DE33 1001 1001 2627 9850 56 ist nicht korrekt.
      Richtig ist DE25100110012627985056

      Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE42100110012628560057 Davy Jean Émile Dubuc überwiesen haben.

      Es ist also eine Gesamtsumme in Höhe von 11.905,88 € verfügbar.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!